Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau- & Planungsrecht |
CPlVO - Camping- und Wochenendplatzverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Wochenendplätze
- Baden-Württemberg -
Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 251)
Archiv: 1984
Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl., S. 26, 41) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Camping- und Wochenendplätze.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden und Stellplätze für das Aufstellen von bis zu zehn Campingfahrzeugen auf öffentlich oder allgemein zugänglichen Stellplätzen ohne ergänzende Infrastrukturen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2) Campingfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Campingfahrzeugs oder Zeltes bestimmt sind. Auf Standplätzen dürfen auch zugehörige Fahrzeuge abgestellt werden.
(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 dienen.
(5) Wochenendhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Häuser mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,5 m, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge und Mobilheime.
(6) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 und das Aufstellen von zugehörigen Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
§ 3 Zufahrt und innere Fahrwege
Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein. Auf Naturcampingplätzen, die nur für Zelte vorgesehen sind, kann ausnahmsweise auf innere Fahrwege verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
§ 4 Mindestabstände zwischen Aufstellplätzen
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern einschließlich der zugehörigen Anlagen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Vorgaben zum Brandschutz nach § 5 bleiben unberührt.
§ 5 Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils zehn Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen einzurichten. Es kann aus Brandschutzgründen verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung steht. Regelmäßig ist eine Löschwassermenge von 48 m3/h Löschwasser über eine Stunde im Umkreis von 300 m ausreichend. Geringere Löschwasservorräte bis mindestens 12 m3/h können insbesondere zugelassen werden, wenn die Umstände eine Brandausbreitung hemmen.
(3) Auf Campingplätzen mit mehr als 100 Standplätzen soll eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sein.
§ 6 Trinkwasserversorgung
Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.
§ 7 Toilettenanlagen, Wasch- und Spüleinrichtungen
(1) Es müssen ausreichend Toiletten, Duschen und Waschplätze vorhanden sein.
(2) Es müssen ausreichend Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen vorhanden sein.
§ 8 Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
Es sind Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer und der anfallenden festen Abfallstoffe herzustellen und zu unterhalten. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen geeignete Ausgussmöglichkeiten vorhanden sein.
§ 9 Sonstige Einrichtungen
(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer und geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege und Brandschutzstreifen sowie die von behinderten Menschen nutzbaren Einrichtungen ersichtlich sein. Auf dem Lageplan müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.
(2) Der Betreiber hat eine Brandschutzordnung aufzustellen.
(3) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(4) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Campingplätze mit bis zu 50 Standplätzen.
§ 10 Betriebsvorschriften
(1) Während des Betriebs des Camping- und Wochenendplatzes muss eine verantwortliche Person ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber muss in der Platzordnung nach § 9 Absatz 4 Nummer 3 mindestens Folgendes regeln:
§ 11 Anwendung von Vorschriften auf bestehende Campingplätze
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Campingplätze sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. Mai 2024 durchzuführen.
§ 12 Barrierefreiheit
(1) Auf Campingplätzen gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind ausreichend barrierefreie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung herzustellen. Für Campingplätze ab 200 Standplätzen müssen darüber hinaus mindestens eine Trinkwasserzapfstelle, eine Toilette, eine Geschirrspül-, eine Wäschespüleinrichtung, je ein Abfall- bzw. Wertstoffsammelbehälter und eine Ausgussmöglichkeit für Inhalte von Chemietoiletten uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
(2) Absatz 1 sowie § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind auf Wochenendplätzen entsprechend anzuwenden.
§ 13 Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
(1) Auf Wochenendhäuser sind § 14 (Schutz baulicher Anlagen), § 34 (Aufenthaltsräume) und § 35 (Wohnungen) LBO nicht anzuwenden.
(2) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, dürfen Wochenendhäuser auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen nur aufgestellt oder errichtet werden, wenn sie an die entsprechenden Einrichtungen angeschlossen werden.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Campingplatzverordnung vom 15. Juli 1984 (GBl. S. 229, ber. 1985 S. 20), die zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |