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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Vom 19. Oktober 2004
(GBl. Nr. 14 vom 27.01.2004 S. 771)
Der Landtag hat am 6. Oktober 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S.695), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 39 Abs. 3 Satz 2≪ durch die Angabe ≫ § 39 Abs. 3 Satz 1≪ ersetzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
3. § 39 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 39 Barrierfreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
sind so herzustellen, daß sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden,
Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 bis 19 können Ausnahmen auch zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 infolge schwieriger Geländeverhältnisse vorliegen. (4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen. | ≫ § 39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden. (4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.≪ |
4. § 77 wird der Absatz 11 angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.