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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung baurechtlicher Vorschriften

Vom 28. Juni 2005
(GBl. Nr. 10 vom 27.07.2005 S. 609)


Auf Grund von § 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 73 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Ausführungsverordnung
zur Landesbauordnung

Die Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der neue Absatz 3 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ≫oder 2≪ durch die Angabe ≫bis 3≪ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ≫oder 3≪ durch die Angabe ≫bis 4≪ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 2 eingefügt.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe ≫Satz 1 Nr. 1≪ die Angabe ≫und 2≪ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ≫feuerhemmend,≪ die Worte ≫bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 hochfeuerhemmend und≪ eingefügt.

b) Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

≫Anstelle von Brandwänden nach § 8 Abs. 1 sind

  1. bei Gebäuden geringer Höhe hochfeuerhemmende Wände und
  2. bei Gebäuden nach § 5 Abs. 3 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig.≪

c) In Absatz 5 Satz 1 ist nach dem Wort ≫feuerbeständige≪ das Wort ≫, hochfeuerhemmende≪ einzufügen.

6. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Folgende Vorschriften sind auch auf Anlagen und Einrichtungen anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden:
  1. § 2 bis 5, 7, 9 bis 22, 25 und 26 der Verordnung über Aufzugsanlagen (AufzV) (Anm.: jetzt BetrSichV), ausgenommen Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 3 bis 5 AufzV.
  2. §§ 3 bis 6, 11, 12, 21 und 23 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (Anm.: jetzt BetrSichV), ausgenommen Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach § 1 Abs. 3 bis 5 und § 2 VbF. Die in §§ 13 bis 19 VbF enthaltenen Vorschriften über die Prüfung sind anzuwenden auf Anlagen, die aufgrund ihrer Gefahrenklasse und Menge einer gewerblichen Anzeige oder Erlaubnis bedürfen.
 ≫(1) Für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchst. a und b der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 BetrSichV entsprechend.≪

7. § 20 Nr. 3

3. bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 den §§ 11, 12 und 17 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten zuwiderhandelt.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Feuerungsverordnung

Die Feuerungsverordnung vom 24. November 1995 (GBl. S. 806) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

2. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für Druckbehälter für Flüssiggas einschließlich ihrer Rohrleitungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, ausgenommen Druckbehälter einschließlich ihrer Rohrleitungen nach § 1 Abs. 3 bis 5 und § 2 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) in der Fassung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), gelten § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, §§ 8 bis 11 Abs. 1 und 5, §§ 12 bis 14 Abs. 1 und 2, §§ 30a und 30b Abs. 2 bis 8. § 30c, § 31 Abs.1 Nr.1 und Abs.6, § 32 sowie § 33 DruckbehV (jetzt BetrSichV). ≫(1) Für Druckbehälter für Flüssiggas im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 BetrSichV entsprechend mit folgenden Maßgaben:
  1. Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen gelten als eingehalten, wenn diese innerhalb des Kalenderjahres vorgenommen werden, in dem die Fristen ablaufen.
  2. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen.≪

3. § 15 wird

§ 15 Dampfkesselanlagen

(1) Für Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen nach § 1 Abs. 3 und 5 und § 9 der Dampfkesselverordnung (DampfkV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.173), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 4, §§ 16 und 17 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, §§ 18 bis 23, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 DampfkV (jetzt BetrSichV).

(2) Soweit durch die in Absatz 1 genannten gewerberechtlichen Vorschriften Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen im Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit den Gewerbeaufsichtsbehörden.

aufgehoben.

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung der Campingplatzverordnung

Die Campingplatzverordnung vom 15. Juli 1984 (GBl. S. 545, ber. 1985 S. 20) wird wie folgt geändert:

In § 18 wird die Angabe ≫ § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO≪ durch die Angabe ≫ § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO≪ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung
für Fliegende Bauten

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten vom 18. Dezember 1996 (GBl. 1997 S.4), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1998 (GBl. 1999 S. 56), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ≫140 DM≪ durch die Angabe ≫80 Euro≪ ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Im Übrigen findet der Erste und Zweite Abschnitt des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.≪

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe ≫100 DM≪ durch die Angabe ≫60 Euro≪ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe ≫100 DM≪ durch die Angabe ≫60 Euro≪ und die Angabe ≫700 DM≪ durch die Angabe ≫370 Euro≪ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe ≫50 bis 100 DM≪ durch die Angabe ≫30 bis 60 Euro≪ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe ≫100 bis 500 DM≪ durch die Angabe ≫60 bis 260 Euro≪ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Hersteller- und Anwenderverordnung

Die Hersteller- und Anwenderverordnung vom 12. November 2001 (GBl. S. 630) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton B II) auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II und ≫5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und ≪.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ wird durch das Wort ≫Innenministerium≪ und das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe ≫(Teil7 der technischen Regel)≪ gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe ≫(Teil 1 und -1/AI der technischen Regel)≪ gestrichen.

dd) In Nummer 6 wird die Angabe ≫(Teil 3 der technischen Regel)≪ gestrichen.

3. In § 3 wird das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ durch das Wort ≫Innenministerium≪ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 12. November 2001 (GBl. S.630, 631) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Wirtschaftsministeriums≪ durch das Wort ≫Innenministeriums≪ ersetzt.

2. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 ≫2. das Herstellen und der Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,≪.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE