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Änderungstext
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 08.12.2005 S. 710)
Der Landtag hat am 30. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Dem am 26. Juli 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nach-stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S.385), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 882), wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5
5. der Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald mit Sitz in Mannheim für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie der Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis,
wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden Nummern 5 bis 10.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach ist durch besonderes Gesetz geregelt. | ≫(2) Die Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Biberach und für das Gebiet der Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie des Neckar-Odenwald-Kreises und des Rhein-Neckar-Kreises ist jeweils durch besonderes Gesetz geregelt.≪ |
Eine Vereinbarung des Regionalverbands Rhein-Neckar-Odenwald mit dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar über die gemeinsame Erledigung der Verbandsaufgaben ist ebenfalls zulässig. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend.
gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S.428), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 205), wird wie folgt geändert:
§ 112 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
≫2. Regionalverbände, des Verbands Region Stuttgart und des Verbands Region Rhein-Neckar,≪.
Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670), wird wie folgt geändert:
Die Landesbesoldungsordnung B (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:
1. In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung mit Funktionsbezeichnung ≫Leitender Direktor beim Raumordnungsverband Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors≪ durch die Amtsbezeichnung mit Funktionsbezeichnung ≫Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors≪ ersetzt.
2. In Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung ≫Verbandsdirektor des Raumordnungsverbands Rhein-Neckar≪ durch die Amtsbezeichnung ≫Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar≪ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt C Nr.37 des Anhangs werden die Worte ≫des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar≪ durch die Worte ≫des Verbandes Region Rhein-Neckar≪ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 576), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Worte ≫und Raumordnungsverbände≪ gestrichen.
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
≫13. der Verband Region Rhein-Neckar.≪
Artikel 7
Änderung der Gemeindeprüfungsordnung
Die Gemeindeprüfungsordnung vom 14. Juni 1993 (GBl. S.494), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 1 Nr.5 werden die Worte ≫Raumordnungsverband Rhein-Neckar≪ durch die Worte ≫Verband Region Rhein-Neckar≪ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung
Die Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S.365), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103), wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
≫4. Verband Region Rhein-Neckar,≪.
Artikel 9
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
(1) Artikel 2 bis 8 dieses Gesetzes treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Die auf Artikel 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE