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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Naturschutzgesetzes und des Wassergesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21.10.2008 S. 338)
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S.385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (GBl. S.710), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 werden folgende Worte angefügt:
≫und dabei insbesondere die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlung und Verkehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ökologischer Belange spürbar zurückzuführen,≪
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
≫ § 2a Umweltprüfung
(1) Bei der Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30) durchzuführen. Hierzu ist als gesonderter Bestandteil der Begründung des Planentwurfs oder als eigenständiges Dokument ein Umweltbericht zu erstellen.
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Plans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans vernünftigerweise gefordert werden können und auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) Der Umweltbericht wird auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei einem Entwicklungsplan die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem Regionalplan die betroffenen höheren Landesbehörden bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts zu beteiligen. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, haben sie diese dem Träger der Planung zur Verfügung zu stellen.
(4) Von der Umweltprüfung ist bei geringfügigen Änderungen eines Entwicklungsplans oder eines Regionalplans abzusehen, wenn nach den Kriterien der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Absatz 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in die Begründung des Planentwurfs aufzunehmen.
(5) Die Umweltprüfung kann bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Die Umweltprüfung kann auch mit anderen, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden.
(6) Die Begründung des Entwicklungsplans und des Regionalplans enthält auch
3. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
≫Der Umweltbericht und die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzubeziehen.≪
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
≫; dies gilt nicht bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2a Abs. 6, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen,≪.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ≫Geltendmachung≪ die Worte ≫der Verletzung≪ eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ≫Aufstellung und Fortschreibung≪ durch das Wort ≫Planungsverfahren≪ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort ≫ist≪ durch die Worte ≫dessen Begründung und der Umweltbericht sind≪ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
au) In Satz 1 wird Nummer 4
4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
gestrichen. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
bb) Es werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
≫Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Landesentwicklungsplans oder des fachlichen Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 4 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Entwicklungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln.≪
d) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 8 eingefügt:
≫(4) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht beim zuständigen Ministerium zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Ministerium Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen. Personen des Privatrechts ist das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahme mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Ergebnismitteilung durch Auslegung beim Ministerium während der Sprechzeiten und Hinweis darauf durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entwicklungspläne sind mit den Nachbarländern abzustimmen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen können.
(7) Bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Entwicklungsplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
(8) Für die Abstimmung von Entwicklungsplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit dem zuständigen Ministerium gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen.≪
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 9 und 10.
f) Der neue Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. | ≫Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.≪ |
6. In § 11 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte ≫Bundeswaldgesetzes und≪ durch das Wort ≫Landeswaldgesetzes,≪ ersetzt und nach den Worten ≫des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes≪ die Worte ≫und des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg≪ angefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufstellung, Fortschreibung und Änderung | ≫Planungsverfahren≪. |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Nummer 3
3. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
gestrichen. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
bb) Es werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
≫Die Beteiligung erfolgt schriftlich, sie kann ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein. Soweit der Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht in das Internet eingestellt werden, können die Stellungnahmen der in Satz 1 und 2 genannten Stellen durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden. Die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat. Bei Anwendung von Satz 5 sind der betreffenden Stelle auf deren Verlangen ein Entwurf des Regionalplans, dessen Begründung und der Umweltbericht zu übermitteln.≪
c) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die nachfolgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(3) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Planentwurf und seine Begründung beim Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen.
Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten.
Die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können.
Jedermann kann sich spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu dem Plan gegenüber dem Regionalverband äußern; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Äußerungen an den Regionalverband.
(4) Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen und Bedenken mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der Dienststunden ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend. Stammen die im Wesentlichen gleichen Anregungen und Bedenken aus einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region, können die Bekanntmachung und die Gewährung der Einsicht in das Prüfungsergebnis auf den betroffenen Stadtkreis oder Landkreis beschränkt werden. (5) Die Regionalpläne benachbarter Regionalverbände sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Regionalpläne sind auch mit den Regionalplänen benachbarter Planungsräume anderer Länder abzustimmen; besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt. | (3) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen.
Hierzu sind der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht beim Regionalverband und bei den Stadt- und Landkreisen der Region zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten einen Monat lang auszulegen.
Gleichzeitig sind diese Unterlagen in das Internet einzustellen.
Ort und Zeit der Auslegung und die Internetadresse sind mindestens eine Woche vorher vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- und Landkreise der Region gelten.
Die öffentliche Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung können auf den Teil der Region beschränkt werden, dessen Belange berührt sein können.
Jedermann kann zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch während der Auslegungsfrist gegenüber dem Regionalverband Stellung nehmen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Stadt- und Landkreise der Region senden bei ihnen eingegangene Stellungnahmen an den Regionalverband.
(4) Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Absendern mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband, einem Stadtkreis oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht und darauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird; Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen der Nachbarregionen abzustimmen. Hierzu sind den benachbarten Trägern der Regionalplanung der Planentwurf, dessen Begründung und der Umweltbericht so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese Stellung nehmen können. Kommt eine Abstimmung der Regionalpläne in Baden-Württemberg nicht zustande, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. (6) Bei Regionalplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Regionalplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, der Nachbarstaat nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. (7) Für die Abstimmung von Regionalplänen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle zum Verfahren nicht entgegenstehen. (8) Besondere Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.≪ |
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 9 bis 11.
8. In § 13 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort ≫Regionalplan≪ die Worte ≫mit Begründung≪ eingefügt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Für andere raumbedeutsame Vorhaben kann ein Raumordnungsverfahren auf Antrag des Trägers des Vorhabens durchgeführt werden.≪
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,
| ≫Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,
|
10. § 19 Abs.4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, | ≫4. die Nachbarstaaten nach den für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,≪ |
b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
≫Die Beteiligung erfolgt schriftlich; sie kann zusätzlich oder mit Zustimmung der jeweiligen Stelle ersatzweise digital erfolgen. Die schriftliche und die digitale Information müssen gleichwertig sein.≪
11. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ≫und Landesplanung≪ gestrichen.
12. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Raumordnungskataster
Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält. Die Planungsträger können in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen. | ≫ § 28 Raumbeobachtung
(1) Die Raumordnungsbehörden beobachten laufend die räumliche Entwicklung des Landes (Raumbeobachtung). (2) Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein digitales Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem Bezirk enthält. Die Träger der Bauleitplanung übermitteln der höheren Raumordnungsbehörde die Bauleitpläne und deren Änderungen zur Aufnahme in das Raumordnungskataster in einer dafür geeigneten Form; § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. (3) Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und den Trägern der Regionalplanung in einem digitalen Informationssystem zusammengeführt. (4) Die höheren Raumordnungsbehörden überwachen im Rahmen der Raumbeobachtung die erheblichen Auswirkungen der Entwicklungspläne und der Regionalpläne auf die Umwelt, die auf Grund der Durchführung des Plans eintreten. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Mitteilungen des jeweiligen Trägers der Planung über deren Ergebnisse sowie entsprechende Informationen von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt. Die Überwachung soll insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen der Durchführung des Plans frühzeitig ermitteln und damit die Voraussetzungen für eine wirksame Abhilfe schaffen. Die höheren Raumordnungsbehörden teilen ihre Beobachtungen dem jeweiligen Träger der Planung und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist.≪ |
13. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind. | ≫2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.≪ |
b) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 18 Abs. 2≪ durch die Angabe ≫ § 19 Abs. 4≪ ersetzt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr.2 werden nach dem Wort ≫Teilfortschreibung≪ die Worte ≫und sonstiger Änderung≪ eingefügt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.≪
15. § 38 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
≫Die Verbandsversammlung kann dem Ausschuss weitere Aufgabengebiete als beschließendem oder als beratendem Ausschuss zur dauernden Erledigung übertragen.≪
16. In § 42 Satz 1 werden die Worte ≫sowie der Jahresrechnung≪ ersetzt durch die Worte ≫ , die Auslegung und die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung der Jahresrechnung≪.
17. Nach § 54 werden die Anlagen 1 und 2 angefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S.92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.882), wird wie folgt geändert:
In § 21 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 43≪ durch die Angabe ≫ § 43 Abs. 1≪ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Naturschutzgesetzes
Das Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005 (GBl. S.745, ber. 2006 S.319) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 9 Abs. 2 und 3≪ durch die Angabe ≫ § 9 Abs.2 bis 5≪ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ≫Regionalverbänden und dem Verband Region Stuttgart≪ durch die Worte ≫Trägern der Regionalplanung≪ ersetzt.
2. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte ≫Richtlinien und≪ gestrichen.
3. Die Überschrift von § 71 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Meldepflichten und Überwachung von Natur und Landschaft | ≫Meldepflichten≪. |
4. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ≫Bußgeldvorschrift≪ die Worte ≫oder auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung≪ eingefügt.
b) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 brütende oder sich sammelnde Tiere unnötig stört, | ≫6. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,≪ |
5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S.219, ber. S.404), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 14.Oktober 2008 (GBl. S.313), wird wie folgt geändert:
§ 45d Überörtliche Planung der Abwasserbeseitigung(1) Die oberste Wasserbehörde arbeitet im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Abwasserbeseitigungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aus. In diesen Plänen sind insbesondere Lage, Einzugsbereich und Träger der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der überörtlichen Zu- und Ableitungssammler festzulegen. Die Pläne sollen ferner die vorgesehene Reinigungsleistung sowie die für die Ausführung der Anlagen vorgesehenen Fristen ausweisen. Die Abwasserbeseitigungspläne können für verbindlich erklärt werden.
(2) Für die Aufstellung und Verbindlicherklärung gelten § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 des Landesplanungsgesetzes. Die in den Abwasserbeseitigungsplänen ausgewiesenen Einzugsbereiche sind bei Verbindlicherklärung in der Rechtsverordnung zu beschreiben. Ihre ungefähre Beschreibung genügt, wenn sie in Karten dargestellt sind, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.
(3) Erstreckt sich der durch einen verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan festgelegte Einzugsbereich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben die beteiligten Gemeinden, die zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, die Aufgaben nach § 45b Abs. 2 in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung findet, gemeinsam zu erfüllen. Die Fristsetzung nach § 11 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
wird aufgehoben.
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S.30).
ENDE