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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/361EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) in das Bauberufsrecht
Vom 3. März 2009
(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 87)
Der Landtag hat am 18. Februar 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 5.Oktober 1999 (GBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Worten ≫wenn er≪ folgende Worte eingefügt: ≫zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder≪.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung
| ≫(4) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben:
Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.≪ |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. den Beruf des Architekten oder Stadtplaners im Staate ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden Beschäftigung rechtmäßig ausübt und | ≫2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.≪ |
bb) Satz 1 Nr. 3
3. ein Diplom, Prüfungszeugnis, einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung besitzt, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1 Nr.1 entspricht.
wird gestrichen.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
≫Diese Personen dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn sie entweder die in Satz 1 genannten Voraussetzungen oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen.≪
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit eine Person nach Absatz 1 nicht Mitglied einer anderen Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist, steht ihr das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das Erbringen von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung vorher der Architektenkammer anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. | ≫Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung vorher der Architektenkammer anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen.≪ |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik verfügt.≪
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie haben neben den ihnen in § 2a , § 2b, § 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung auch zu entscheiden über die Ausstellung von Bescheinigungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
| ≫Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs.4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.≪ |
b) Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
≫Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.≪
4. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Auf Anfrage der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat die Architektenkammer Auskünfte nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG zu erteilen. | ≫(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/ 36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde.≪ |
Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz in der Fassung vom 30. März 1971 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 330), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchst. a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates (89/48/EWG) vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Ausbildungsnachweise im Sinne des Satzes 1 Buchst. b sind Ausbildungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. | (3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und
Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/ EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.≪ |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
≫(4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VIl der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.≪
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
≫ § 2a
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ohne Genehmigung führen, wer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und
Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen als Ingenieur vorher der zuständigen Behörde anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie wird in einem besonderen Verzeichnis der zuständigen Behörde geführt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik verfügt.
(3) Eine Person nach Absatz 1 hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit.≪
3. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sind die Regierungspräsidien. | ≫ § 5
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 2a, 3 und 4 sind die Regierungspräsidien. Sie haben auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.≪ |
Artikel 3
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 8. Januar 1990 (GBl. S.16), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
≫(2) Für Ingenieure, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 2a des Ingenieurgesetzes entsprechend.≪ |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE
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