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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/361EG (Berufsqualifikationsrichtlinie) in das Bauberufsrecht

Vom 3. März 2009

(GBl. Nr. 4 vom 06.03.2009 S. 87)


Der Landtag hat am 18. Februar 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz in der Fassung vom 5.Oktober 1999 (GBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Worten ≫wenn er≪ folgende Worte eingefügt: ≫zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder≪.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung
  1. als Architekt nach § 1 Abs. 1. wenn er ein Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (AB. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), vorlegt und, bei einem Befähigungsnachweis nach Artikel 7 oder 11. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist:
  2. als Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner, wenn er
    1. aufgrund eines Diploms im Sinne des Artikels l Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat über die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners oder für die Ausübung dieses Berufs verfügt. oder
    2. über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89148/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Von Innenarchitekten, von Garten- und Landschaftsarchitekten sowie von Stadtplanern kann der Nachweis der praktischen Berufserfahrung nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mindestens drei Jahre betragen hat.
 ≫(4) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben:
    1. In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22) (Richtlinie 2005/36/EG ), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.141), in Verbindung mit deren Anhang V Nr.5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/ 36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 vorgelegt werden.
    2. In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  1. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Bewerber in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit die Berufsbefähigung, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/ 36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend von Satz 1 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs.3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.≪

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr.2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. den Beruf des Architekten oder Stadtplaners im Staate ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden Beschäftigung rechtmäßig ausübt und ≫2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.≪

bb) Satz 1 Nr. 3

3. ein Diplom, Prüfungszeugnis, einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung besitzt, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1 Nr.1 entspricht.

wird gestrichen.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Diese Personen dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn sie entweder die in Satz 1 genannten Voraussetzungen oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen.≪

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Soweit eine Person nach Absatz 1 nicht Mitglied einer anderen Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist, steht ihr das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das Erbringen von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung vorher der Architektenkammer anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. ≫Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung vorher der Architektenkammer anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen.≪

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

≫Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik verfügt.≪

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Sie haben neben den ihnen in § 2a , § 2b, § 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung auch zu entscheiden über die Ausstellung von Bescheinigungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
  1. der Berufserfahrung von Architekten mit abgeschlossener Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fachhochschule oder Gesamthochschule, soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre betragen hat, nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Richtlinie 85/384/EWG;
  2. der Berufsbefähigung von Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur still einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt worden ist, nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a vierter Spiegelstrich der Richtlinie 85/384/EWG:
  3. der Berufsbefähigung als Innenarchitekt. Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner nach Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstaben a und h der Richtlinie 89/48/EWG.
 ≫Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs.4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.≪

b) Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

≫Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.≪

4. § 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Auf Anfrage der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat die Architektenkammer Auskünfte nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG zu erteilen. ≫(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/ 36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde.≪

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz in der Fassung vom 30. März 1971 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 330), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
  1. ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist oder
  2. den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nur verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung nicht mindestens drei Jahre betragen hat.

Diplome im Sinne des Satzes 1 Buchst. a sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates (89/48/EWG) vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), gleichgestellt ist ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, wenn der Inhaber tatsächlich und rechtmäßig eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. Ausbildungsnachweise im Sinne des Satzes 1 Buchst. b sind Ausbildungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Gleichgestellt sind Prüfungszeugnisse, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

 (3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und
  1. ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung >Ingenieurin< oder >Ingenieur< entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22) (Richtlinie 2005/36/EG ), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), entspricht, oder
  2. den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung >Ingenieurin< oder >Ingenieur< entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat.

Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/ EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.≪

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

≫(4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VIl der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.≪

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

≫ § 2a

(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ohne Genehmigung führen, wer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und

  1. zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates seines Wohnsitzes, seiner Niederlassung oder seiner überwiegenden Beschäftigung (Niederlassungsstaat) befugt ist und
  2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.

Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen als Ingenieur vorher der zuständigen Behörde anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie wird in einem besonderen Verzeichnis der zuständigen Behörde geführt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik verfügt.

(3) Eine Person nach Absatz 1 hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit.≪

3. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sind die Regierungspräsidien.

 ≫ § 5

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 2a, 3 und 4 sind die Regierungspräsidien. Sie haben auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.≪

Artikel 3
Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 8. Januar 1990 (GBl. S.16), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S.252), wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 ≫(2) Für Ingenieure, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 2a des Ingenieurgesetzes entsprechend.≪

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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