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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 19 vom 17.11.2009 S. 615)
Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 253), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "und Abfallrechtsbehörden" durch die Worte "oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Camping- und Zeltplätze, | "3. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,". |
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. Sport- und Spielflächen,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt. | "(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht." |
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich. | "(5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse." |
d) Absatz 8 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Als Garagen gelten nicht
| "Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen." |
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Maßgebend sind in den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 und 3 die Rohbaumaße."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Halbsatz 2
; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen
wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."
4. In § 4 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für Gebäude, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem geringeren Abstand als nach Satz 1 zulässig sind, sowie für bauliche Änderungen rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gebäuden" durch die Worte "baulichen Anlagen" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "das Gebäude" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Gebäudeecken" durch die Worte "Eckpunkten der baulichen Anlage" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; bei verschieden hohen Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche am unteren Schnittpunkt. | "(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
|
d) Absatz 6 Nr.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2 m vortreten | "2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten". |
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "0,6" durch die Angabe "0,4" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr.2 wird die Angabe "0,4" durch die Angabe "0,2" ersetzt.
cc) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "0,25" durch die Angabe "0,125" ersetzt.
dd) Satz 3
Der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.
wird gestrichen.
f) Die Absätze 8 und 9
(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m.(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m2 beträgt.
werden aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben.
Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. | "(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten." |
b) Absatz 3
(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern. die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muß.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
| "Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
|
d) Die Absätze 5 und 6
(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
- Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
- bauliche Anlagen. die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m beträgt.
werden aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Teilung von Grundstücken
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen.
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 56 entsprechend anzuwenden."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß auf diesen Flächen Bäume und Sträucher gepflanzt werden oder erhalten bleiben, soweit dies
- für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder
- zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen
erforderlich ist. Sie kann verlangen, daß diese Bäume oder Sträucher standortgerecht sind.
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "ist auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz anzulegen" durch die Worte "ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 3 Nr.2 wird das Wort "Planverfassers" durch das Wort "Entwurfsverfassers" ersetzt.
11. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz" wird durch die Überschrift "Schutz baulicher Anlagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, daß ein ihrer Nutzung entsprechender Wärme- und Schallschutz vorhanden ist. | "(2) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen bei sachgerechtem Gebrauch nicht entstehen." |
d) Absatz 3
(3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten, daß der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam und umweltschonend wie möglich gedeckt wird.
wird aufgehoben.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. | "(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."
bb) Die Sätze 2 und 3
Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
werden gestrichen.
c) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
"(4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.
(5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Worte "oder deren Nutzung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Umwehrungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie Abstürze verhindern und das Überklettern erschweren."
15. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchst. b werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 40 S. 12)" die Worte ", geändert durch Artikel 4 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)," eingefügt.
b) Folgende Worte werden angefügt: "oder die Leistung des Bauprodukts angibt".
16. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der Überschrift des § 18, § 18 Abs. 1, 4 und 5 Satz 2 und 3, der Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 5, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 75 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort "baurechtliche" durch das Wort "bauaufsichtliche", das Wort "baurechtlichen" durch das Wort "bauaufsichtlichen", das Wort "baurechtliches" durch das Wort "bauaufsichtliches" beziehungsweise das Wort "baurechtlicher" durch das Wort "bauaufsichtlicher" ersetzt.
16a. § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. | "Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist." |
17. Die § § 26 bis 28 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Wände, Decken und Stützen
(1) Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den Erfordernissen des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, abgehängte Decken und Dammschichten. (2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr. Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken. § 27 Dächer (1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern. (2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. (3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert. (4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. § 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen (1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten. (2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. (3) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige Treppen in
| " § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. (2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
entsprechen. § 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. (2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. (3) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (4) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. (5) Decken und ihre Anschlüsse müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. (6) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). § 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
(3) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen." |
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. | "Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt," durch die Worte "mit einer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 von mehr als 13 m" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "behinderten Menschen" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4
Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen. in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
werden gestrichen.
19. Die § § 30 bis 32 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen. (2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig. § 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schal] in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. (2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend. § 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume fürVerbrennungsmotoren und Verdichter (1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher und brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen außerdem so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. (2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen. (4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. (6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder Unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. | " § 30 Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. § 31 Leitungsanlagen Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird. § 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. (3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. (4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. (5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." |
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ", Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen" gestrichen.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. | "(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend §§ 45a und 45b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen." |
c) Die Absätze 3 bis 5
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.
(5) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
werden aufgehoben.
21. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche haben.
wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 1 werden nach den Worten "Die lichte Höhe" die Worte "von Aufenthaltsräumen" eingefügt.
b) Absatz 5
(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen nicht entstehen.
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen" werden durch die Worte "In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 3 werden nach dem Wort "gut" jeweils die Worte "sowie möglichst ebenerdig" eingefügt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen. | "(5) Bei Wohngebäuden mit mindestens 20 Wohnungen muss für jede Wohnung ein Abstellraum zur Verfügung stehen." |
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muß eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Toiletten mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Abwassers aus diesen Toiletten oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich. so dürfen Toiletten mit Wasserspülung nur eingerichtet werden, wenn das Abwasser aus diesen Toiletten in einer Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers wasserrechtlich zulässig ist. Der Anschluß von Toiletten mit Wasserspülung an Gruben kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
24. § 38 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden. (2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere
| " § 38 Sonderbauten
"(1) An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen
(2) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die insbesondere einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
(3) Als Nachweis dafür, dass diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden." |
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte "Banken und Sparkassen" durch das Wort "Kreditinstitute" ersetzt.
bb) In Nummer 20 wird die Angabe "Nummern 1 bis 12 und 14 bis 19" durch die Angabe "Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 19" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.
wird aufgehoben.
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen, Garagen, Kinderspielplätzen, Abfall- und Wertstoffbehältern sowie Einrichtungen für die Kompostierung), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß die Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch eintragen lassen. | "(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind, sowie den Bauherrn." |
b) Absatz 3
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.
wird aufgehoben.
27. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Planverfasser" durch das Wort "Entwurfsverfasser" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines Bauleiters erforderlich, soweit die Baurechtsbehörde bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht darauf verzichtet. Bei anderen Bauvorhaben kann die Baurechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen, wenn die Bauvorhaben technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind. | "(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und bei Bauvorhaben, die technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind, kann die Baurechtsbehörde die Bestellung eines Bauleiters verlangen." |
28. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Planverfasser" wird durch die Überschrift "Entwurfsverfasser" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absätze 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 6 wird jeweils das Wort "Planverfasser" durch das Wort "Entwurfsverfasser" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Worte "Sachverständige" beziehungsweise "Sachverständigen" jeweils durch das Wort "Fachplaner" ersetzt.
d) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben" durch die Worte "die Gestaltung von Innenräumen und die damit verbunden baulichen Änderungen von Gebäuden" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Worte "landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden" durch die Worte "land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden" ersetzt.
bbb) Nach dem Wort "Architektur" wird das Wort " , Innenarchitektur" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik als Planverfasser bestellt werden. | "Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit Ausnahme von § 7b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind." |
f) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Worte "als Angehöriger" durch die Worte "auf Grund eines Studiums" ersetzt.
g) In Absatz 7 wird das Wort "Planverfassern" durch das Wort "Entwurfsverfassern" und das Wort "Sachverständigen" durch das Wort "Fachplanern" ersetzt.
29. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Er darf, unbeschadet des § 59, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
wird gestrichen.
b) Absatz 4
(4) Der Unternehmer muß für die Zeit seiner Abwesenheit von der Baustelle einen geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend unterrichten.
wird aufgehoben.
30. In § 45 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Planverfassers" durch das Wort "Entwurfsverfassers" ersetzt.
31. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 5" durch die Angabe "Absatzes 4" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Antragstellung eines Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. | "Die Zuständigkeit und der Zeitpunkt des Aufgabenübergangs sind im Gesetzblatt bekanntzumachen." |
cc) Die Sätze 3 und 4
Die Zuständigkeit ist im Gesetzblatt bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft über.
werden gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Gemeinden, denen am 1. Januar 1965 die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde übertragen waren, bleiben untere Baurechtsbehörden.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "in den Fällen der Absätze 2 und 3" durch die Worte "im Falle des Absatzes 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "im Falle des Absatzes 2 Satz 1, wenn die dort" durch die Worte ", wenn die in Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Erlöschen ist im Gesetzblatt bekanntzumachen: es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats wirksam. | "Das Erlöschen und sein Zeitpunkt sind im Gesetzblatt bekanntzumachen." |
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Architektur" die Worte "oder Bauingenieurwesen" eingefügt.
32. In § 47 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "und 3" gestrichen.
33. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "und 3" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein. | "Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften schließt eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Genehmigung oder" und "nach dem Gerätesicherheitsgesetz" gestrichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes schließt die atomrechtliche Genehmigung eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem Gesetz ein. Im Übrigen ist bei diesen Anlagen die oberste Baurechtsbehörde sachlich zuständig; sie entscheidet im Benehmen mit der für die atomrechtliche Aufsicht zuständigen Behörde."
34. § 49 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50 und 51 nichts anderes bestimmt ist. (2) §§ 69 und 70 bleiben unberührt. | " § 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben
Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist." |
35. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "geringer Höhe" durch die Worte "nach Gebäudeklasse 1 bis 3" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
| "(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
|
c) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 57 findet entsprechende Anwendung."
36. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von
soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. | "(1) Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.". |
b) In Absatz 2 Nr.1 werden die Worte "einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG)" durch die Worte "eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB" ersetzt.
c) Absatz 6
(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden und der Gemeinden nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
37. § 52 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 52 Bauvorlagen und Bauantrag
(1) Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen. (2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden. | " § 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 durchgeführt werden. (2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde
(3) Auch soweit Absatz 2 keine Prüfung vorsieht, müssen Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (4) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Vorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, die nach Absatz 2 nicht geprüft werden, entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens." |
38. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Behandlung des Bauantrags und der Bauvorlagen" wird durch die Überschrift "Bauvorlagen und Bauantrag" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinde hat den Bauantrag, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung innerhalb von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Soweit es für die Behandlung des Bauantrags notwendig ist, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. kann die Baurechtsbehörde mit Einverständnis des Bauherrn und auf dessen Kosten dies durch Sachverständige prüfen lassen. Sie kann vom Bauherrn die Bestätigung eines Sachverständigen verlangen, daß die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen. | "(1) Alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen sind vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 43 Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden." |
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3. Nach dem Wort "Bauantrag" werden die Worte "und die Bauvorlagen" eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "nach" durch die Worte "im Sinne des § 171d oder des" ersetzt.
39. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte ", gemeindliches Einvernehmen" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 2" durch die Angabe " § 53 Abs. 4" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "von zwei Monaten" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden
Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 kann der Bauherr nicht wirksam verzichten. | "(4) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 ersetzen. § 121 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Gemeinde ist vor der Erteilung der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu entscheiden
| "Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in den Fällen des § 51 Abs. 5, des § 56 Abs. 6 sowie des § 57 Abs. 1 innerhalb eines Monats zu entscheiden." |
bb) Satz 2 werden die Worte "und nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB" angefügt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Benachrichtigung der Angrenzer" wird durch die Überschrift "Nachbarbeteiligung" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) von dem Bauantrag.
Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die
Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters; für die Eigentümergemeinschaft sind Mehrfertigungen der Benachrichtigung beizufügen. | "(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben.
Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die
Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1 benachrichtigen. Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angrenzer" die Worte "und sonstigen Nachbarn" und nach dem Wort "sind" die Worte "und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bauvorlagen zu benachrichtigen.
wird gestrichen.
bb) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Angrenzer" die Worte "und sonstigen Nachbarn" eingefügt.
41. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
" § 54 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung."
42. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 52, 53 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 bis 4" ersetzt.
43. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit nicht § 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet."
b) Im neuen Satz 7 werden die Worte "und Nachbarn" durch die Worte "und sonstigen Nachbarn" ersetzt.
44. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Planverfassers" durch das Wort "Entwurfsverfassers" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe " § 53 Abs. 4" durch die Angabe " § 53 Abs. 6" ersetzt und nach der Angabe " § 47 Abs. 1" die Worte "oder vorläufig auf Grund von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB" eingefügt.
c) In Absatz 6 wird nach den Worten "eines förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des" die Angabe " § 171d oder" eingefügt.
45. In § 61 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 58 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 54, 58 Abs. 1" ersetzt.
46. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "wenn sie drei Jahre" durch die Worte "wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ", aber nicht in elektronischer Form," gestrichen.
47. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "Baueinstellung" wird durch die Überschrift "Einstellung von Arbeiten" ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen.
Dies gilt insbesondere, wenn
| "(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
Dies gilt insbesondere, wenn
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten haben keine aufschiebende Wirkung." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Bauarbeiten" durch das Wort "Arbeiten" ersetzt.
48. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Schall- und Wärmeschutzes" durch das Wort "Schallschutzes" ersetzt.
b) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf Jahren erteilt oder verlängert werden. § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 3
Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.
gestrichen.
49. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 werden die Worte: ", sowie für Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen" angefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist. | " § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
bb) Satz 4
Zuständig dafür ist die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde.
wird gestrichen.
c) In Absatz 9 wird die Angabe " §§ 52, 53 Abs. 2" durch die Angabe " § 53 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.
50. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Hinsichtlich des Prüfungsumfangs gilt § 52 Abs. 2."
b) Im neuen Satz 3 wird die Angabe " §§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1" durch die Angabe " § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4, § 54 Abs. 1 und 4" ersetzt.
51. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Planverfassers" durch das Wort "Entwurfsverfassers" ersetzt und nach dem Wort "Sachverständigen" das Wort ", Fachplanern" eingefügt.
b) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Angabe " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes", die Angabe " § 13 Abs. 2" durch die Angabe " § 49 Abs. 4" und die Angabe " § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
52. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen; dabei können sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenze von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen, | "1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich Regelungen über Gebäudehöhen und -tiefen sowie über die Begrünung,". |
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gestaltung" das Wort ", Bepflanzung" und nach dem Wort "Grundstücke" die Worte "und an die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter" eingefügt sowie das Wort "Einfriedigungen" durch das Wort "Einfriedungen" ersetzt.
cc) Nummer 6
6. andere als die in § 5 Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen Maße,
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende der Aufzählung durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. andere als die in § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Maße. Die Gemeinden können solche Vorschriften auch erlassen, soweit dies zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. Sie können zudem regeln, dass § 5 Abs. 7 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8" und die Angabe "der §§ 4, 9 Abs. 7" durch die Angabe "des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 7" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 10 Abs. 3" ersetzt.
cc) Satz 3
Die örtlichen Bauvorschriften bedürfen der Genehmigung der Behörde, die auch für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist.
wird gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten "mit einem Bebauungsplan" die Worte "oder einer anderen städtebaulichen Satzung nach dem Baugesetzbuch" und nach den Worten "für den Bebauungsplan" die Worte "oder die sonstige städtebauliche Satzung" eingefügt.
53. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "Planverfasser" durch das Wort "Entwurfsverfasser" und das Wort "Sachverständige" durch das Wort "Fachplaner" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden das Komma nach dem Wort "sorgt" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Arbeiten ohne die erforderlichen Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen lässt" gestrichen.
cc) In Nummer 8 werden die Worte "oder als Bauherr" durch die Worte ", benutzt oder" ersetzt.
dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende der Aufzählung durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. Fliegende Bauten entgegen § 69 Abs. 2 ohne Ausführungsgenehmigung oder entgegen § 69 Abs. 6 ohne Anzeige und Abnahme in Gebrauch nimmt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. | "(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
|
c) In Absatz 4 werden die Worte "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
54. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine baurechtliche Zulassungen nach § 18. | "(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Planverfasser für Bauvorlagen bestellt werden durfte, darf in bisherigem Umfang auch weiterhin als Entwurfsverfasser bestellt werden." |
b) Die Absätze 3 bis 11 werden aufgehoben.
55. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
56. Der Anhang zu § 50 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude, Gebäudeteile
*) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein | "Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben
|
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Wirtschaftsministerium kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft.
ENDE