Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Vom 22. Mai 2012
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 285)


Der Landtag hat am 9. Mai 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg.≪

2. § 11 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 11 als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. ≫abweichend hiervon können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden.≪

3. In § 30 Absatz 1, § 42 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 51 wird das Wort ≫Wirtschaftsministerium≪ jeweils durch die Worte ≫Ministerium für Verkehr und Infrastruktur≪ ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der Regionalpläne hinsichtlich der Festlegung für Standorte regionalbedeutsamer
Windkraftanlagen

Die am 26. Mai 2012 bestehenden verbindlichen und bis zum 31. Dezember 2012 nicht außer Kraft getretenen Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 LplG in der bis zum 25. Mai 2012 geltenden Fassung der in § 31 Absatz 1 LplG genannten Träger der Regionalplanung werden aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE