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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 11. November 2014
(GBl. Nr. 20 vom 21.11.2014 S. 501)




Der Landtag hat am 5. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Grundflächen" die Wörter "von Nutzungseinheiten" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Freien" gestrichen und nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "und Fahrrädern" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "für Kraftfahrzeuge" gestrichen.

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

"(12) Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen, die in oder an Gebäuden ortsfest benutzt werden und dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen."

d) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden Absätze 13 und 14.

2. In § 3 Absatz 4 wird das Wort "behinderten" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde."

b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "gar nicht, soweit kein Teil der Dachfläche eine größere Neigung als 45° aufweist, im Übrigen" gestrichen.

c) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 0,25 m vor die Außenwand tritt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "1 und" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt.

wird aufgehoben.

5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Die geplante Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 ist der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen; § 19 Absatz 1 BauGB gilt entsprechend."

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "einer Teilung nach Absatz 1" durch die Wörter "der Teilung" ersetzt.

6. § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist."

7. § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben."

8. § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. nach den Vorschriften

a) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung) (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, ber. ABl. Nr. L 103 vom 12. April 2013, S. 10),

b) anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder

c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
"(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU-Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen."

10. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 25 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nummer 1 sowie § 73 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung."

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung

"(1)" wird gestrichen und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht be rücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
  2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "dem Bauproduktengesetz" durch die Wörter "der EU-Bauproduktenverordnung" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.

wird aufgehoben.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich.

Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

und Absatz 3

(3) Die oberste Baurechtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird Satz 3 des bisherigen Absatzes 1.

13. § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchschutzbereichen, insbeson dere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können."

14. In § 29 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "behinderten Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

15. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kochnische" die Wörter "barrierefrei nutzbar und" eingefügt.

c) Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (4) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
  1. leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
  2. Flächen zum Wäschetrocknen,
  3. leicht erreichbare und gut sowie möglichst ebenerdig zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrräder; diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.

Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.

(5) Bei Wohngebäuden mit mindestens 20 Wohnungen muss für jede Wohnung ein Abstellraum zur Verfügung stehen.

"(4) Für jede Wohnung sind zwei geeignete wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze herzustellen (notwendige Fahrrad-Stellplätze), es sei denn, diese sind nach Art, Größe oder Lage der Wohnung nicht oder nicht in dieser Anzahl erforderlich. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
  1. möglichst ebenerdig zugängliche oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbare Flächen zum Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen,
  2. Flächen zum Wäschetrocknen.

(5) Für jede Wohnung muss ein Abstellraum zur Verfügung stehen."

16. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Garagen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.

" § 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Kfz-Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 8 können Garagen auch verlangt werden. Bis zu einem Viertel der notwen digen Kfz-Stellplätze nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrrad-Stellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrrad-Stellplätze herzustellen; eine Anrechnung der so geschaffenen Fahrrad-Stellplätze auf die Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgt nicht."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, sind notwendige Fahrrad-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen. Notwendige Fahrrad-Stellplätze müssen eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen und von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Wörter "und Fahrräder" eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Stellplätze" durch das Wort "Kfz-Stellplätze" und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen oder"

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" und das Wort "Stellplätze" durch das Wort "Kfz-Stellplätze" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Stellplätze" durch das Wort "Kfz-Stellplätze" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Stellplätze" durch das Wort "Kfz-Stellplätze" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

17. § 38 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Treppenräume, Flure, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,"6. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege für nicht mehr als acht Kinder,"

18. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "behinderten" und in Nummer 1 die Wörter "behinderte Menschen" jeweils durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "können Ausnahmen" durch die Wörter "können im Einzelfall Ausnahmen" ersetzt.

19. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und" durch die Wörter " § 34 des" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Im Übrigen ist bei diesen Anlagen die oberste Baurechtsbehörde sachlich zuständig; sie entscheidet im Benehmen mit der für die atomrechtliche Aufsicht zuständigen Behörde"Im Übrigen ist die oberste Baurechtsbehörde sachlich zuständig für alle baulichen Anlagen auf dem Betriebsgelände, soweit sie nicht im Einzelfall die Zuständigkeit einer nachgeordneten Baurechtsbehörde überträgt."

20. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen."

b) Absatz 5

(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im Übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

21. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird vor der Zahl "29" die Angabe "14 und" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes" eingefügt.

22. In § 53 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "sowie Anträge nach § 51 Abs. 5" gestrichen.

23. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und vor dem Wort "ersetzen" das Wort "zu" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "des § 51 Abs. 5," gestrichen.

bb) Satz 2 werden die Wörter "sowie nach § 12 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes" angefügt.

cc) Satz 3

Auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 kann der Bauherr nicht wirksam verzichten.

wird aufgehoben.

24. § 56 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und zur Nutzung erneuerbarer Energien" angefügt.

25. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2

Wurde ein Antrag nach § 51 Abs. 5 gestellt, darf mit davon betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt und werden nach dem Wort "Feuerungsanlagen" die Wörter "sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden" eingefügt.

26. In § 67 Absatz 5 wird das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt für ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden entsprechend."

27. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bestimmt sind," die Wörter "an verschiedenen Orten" eingefügt.

28. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1 und 3" gestrichen.

b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

c) In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und" durch die Angabe " § 34 des" und die Wörter " § 15 Abs. 2 des Geräte- und" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 des" ersetzt.

29. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, die allein zur Durchführung baugestalterischer Absichten gestellt werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "städtebauliche Gründe" werden die Wörter "oder Gründe sparsamer Flächennutzung" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " , ausgenommen die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen," gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "zum Beispiel" das Wort "mehrgeschossig," eingefügt.

30. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen"1. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 die geplante Teilung eines Grundstücks nicht anzeigt,"

b) Die bisherige Nummer 1 wird neue Nummer 4.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12.

31. Der Anhang zu § 50 Absatz 1 (Verfahrensfreie Vorhaben) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "Außenwandverkleidungen" durch die Wörter "Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,"

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Feuerungsanlagen" die Wörter "sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden" eingefügt und das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie" gestrichen.

cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
 c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,"c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Gebäude; gebäudeunabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,"

c) In Nummer 5 Buchstabe c wird am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"für Mobilfunkantennen gilt dies mit der Maßgabe, dass deren Errichtung mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde angezeigt wird,"

32. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung


§ 4 Absatz 3

(3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn der Feuerwiderstand dieser Bauteile dem feuerbeständiger Bauteile entspricht und diese Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Dies gilt nicht für Wände von notwendigen Treppenräumen oder Schächten.

und § 8 Absatz 4

(4) Tragende oder aussteifende Decken, die feuerbeständig sein müssen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn der Feuerwiderstand dieser Decken dem feuerbeständiger Decken entspricht und diese Decken so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.

der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 89), werden aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ID 142341

ENDE