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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Dezember 2020
(GBl. Nr. 45 vom 22.12.2020 S. 1194)



Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6, Absätze 2 bis 5 und 8 Nummern 1 und 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung

Die Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), die zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die nutzbare Fläche der nach § 9 Abs. 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 3 m2 je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen zusätzlich mindestens 2 m2 je weiteren Aufenthaltsraum, insgesamt jedoch mindestens 30 m2 betragen."Die nutzbare Fläche der nach § 9 Absatz 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 30 m2 betragen."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Fläche erhöht sich

  1. ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2 m2,
  2. ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,5 m2 und
  3. ab der 31. Wohnung um 1 m2 je

weiterer Wohnung."

2. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Soweit die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist, müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit mehr als 10 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen feuerbeständig sein.

wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Angabe "Satz 1 gilt" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "unterhalb der Hochhausgrenze" durch die Wörter "außer bei Hochhäusern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "brennbare Fensterprofile" durch die Wörter "Fenster, Türen" ersetzt und nach dem Wort "geschlossenen" die Wörter "und linienförmigen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Dämmstoffe zwischen aneinander gebauten Außenwänden müssen den Baustoffanforderungen der jeweiligen Wand entsprechen, mindestens aber schwerentflammbar sein und mit nichtbrennbaren Baustoffen verwahrt sein.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 wird das Wort "Unterkonstruktionen" durch das Wort "Konstruktionen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Doppelfassaden und" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3."(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

5. In § 6 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen müssen nichtbrennbar sein."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 6 Satz 2" ersetzt und das Wort "und" gestrichen.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Wände, die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBO die Abstände nicht einhalten, wenn ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,"

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

dd) In Nummer 6 wird der Punkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. seitliche Wände von grenzständigen oder grenznahen Terrassenüberdachungen, soweit die Terrassenüberdachungen nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses vortreten."

b) Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In Wänden nach Satz 2 müssen Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen nichtbrennbar sein."

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Soweit die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist, müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit mehr als 10 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO die Decken feuerbeständig sein.

wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter "Satz 1 gilt" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Terrassenüberdachungen, soweit diese nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des darüberliegenden Geschosses vortreten."

b) Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung sind keine ähnlichen Dachaufbauten im Sinne von Satz 2 Nummer 2."

9. § 11 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,"2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen treppenraumseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Brandbeteiligung der brennbaren Baustoffe verhindert,"

10. § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Rauchmeldern" wird durch das Wort "Brandmeldern" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "gewerberechtlicher" durch das Wort "betriebssicherheitsrechtlicher" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 BetrSichV entsprechend."(1) Für Aufzugsanlagen im Sinne des Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die §§ 2, 5, 6, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, §§ 8, 9, 15 bis 17, 19 Absätze 1, 2, 4 bis 6 und §§ 22 bis 24 BetrSichV entsprechend."

c) In Absatz 2 wird das Wort "gewerberechtlichen" durch das Wort "betriebssicherheitsrechtlichen" ersetzt.

12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Feuerungsverordnung
FeuVO - Feuerungsverordnung - Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen 1

(wie eingefügt).

Artikel 3
Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Versammlungsstättenverordnung vom 28. April 2004 (GBl. S. 311, ber. S. 653), die durch Artikel 130 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
  1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen
  2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

"(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
  1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien
    1,20 m je 600 Personen
  2. anderen Versammlungsstätten
    1,20 m je 200 Personen.

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m."

2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 5 Sätze 1 und 2" ersetzt.

3. In § 45 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "einen in Textform gestellten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Garagenverordnung

Die Garagenverordnung vom 7. Juli 1997 (GBl. S. 332), die zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "weniger als" durch die Wörter "bis zu" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "feuerbeständig" die Wörter "und aus nichtbrennbaren Baustoffen" eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel
  1. entweder mehr als 4 m unter
  2. oder mehr als 15 m über

der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs Wandhydranten an Steigleitungen ≫naß≪ oder ≫naß/trocken≪ haben.

"(1) Großgaragen müssen in unterirdischen Geschossen und in oberirdischen Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs eine Löschwasseranlage "nass", "trocken" oder "nass/trocken" haben. Auf Wandhydranten kann im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle verzichtet werden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "In sonst anders genutzten Gebäuden müssen" durch das Wort "Unterirdische" und die Wörter ", deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter Geländeoberkante liegt" durch das Wort "müssen" ersetzt.

4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Kraftfahrzeuge dem Transport von Personal, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterial dienen und die Räume keine erhöhte Brandgefahr aufweisen oder"

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

5. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfungen sind bei Sprinkleranlagen und bei CO-Warnanlagen jährlich, bei den anderen Anlagen und Einrichtungen alle zwei Jahre zu wiederholen."Die Prüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen."

Artikel 5
Änderung der Bausachverständigenverordnung

Die Bausachverständigenverordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Nachweis über das Vorliegen der erforderlichen Sachkenntnisse für die Anerkennung in der jeweiligen Fachrichtung."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "68" durch die Angabe "70" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Personen, deren Anerkennung nach § 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag ohne den erneuten Nachweis der Sachkenntnisse nach § 2 Nummer 3 und ohne Vorlage der Unterlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 als Sachverständige anerkannt."

Artikel 6
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

EltBauVO - Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

(wie eingefügt).

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten

Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (FliegBautenZuVO) vom 18. Dezember 1996 (GBl. 1997, S. 4), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Region Baden-Württemberg, Filderstadt (Gesellschaft)" durch die Wörter "SÜD Industrie Service GmbH in Filderstadt" ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "bemißt" durch das Wort "bemisst" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
b) In Satz 3 werden die Wörter "Die Höhe der nach dem Zeitaufwand bestimmten Gebühr beträgt 80 Euro für jede Arbeitsstunde" durch die Wörter "Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet" ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort "veranlaßten" durch das Wort "veranlassten" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
3. In der Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 wird in Nummer 1 und 2 die Zahl "60" durch die Zahl "100" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ID: 202600

ENDE