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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 15. November 2022
(GBl. Nr. 36 vom 18.11.2022 Nr. 36 S. 537)



Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003, das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:

"2a. die räumlichen Voraussetzungen des Klimaschutzes zu schaffen; insbesondere ist dem Flächenbedarf einer treibhausgasneutralen Energieerzeugung Rechnung zu tragen,

2b. die räumlichen Voraussetzungen für die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu schaffen,

2c. insbesondere der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen,"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erklärten" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "erklärten" die Wörter "oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen" eingefügt.

3. § 11 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Erholung" das Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Regionale Grünzüge sollen unverzüglich aus Gründen des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit sowie der besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 EEG für Windkraft- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen geöffnet werden."

b) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Windkraftanlagen," die Wörter "Freiflächen-Photovoltaikanlagen oder solarthermischer Anlagen, wobei diese Gebiete auch in Regionalen Grünzügen gemäß Nummer 7 liegen können," eingefügt.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik

(1) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans im Sinne des § 12 Absatz 1, deren Gegenstand die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf Freiflächen zur Umsetzung des Landesflächenziels im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg ist, sollen bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden; das gleiche gilt für Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans, deren Gegenstand nur die Festlegung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie oder nur die Festlegung von Gebieten für Photovoltaik auf Freiflächen ist. Dabei soll ein Entwurf der Teilpläne oder der sonstigen Änderungen eines Regionalplans im Laufe des Jahres 2023 erarbeitet und spätestens bis zum 1. Januar 2024 in die Auslegung gebracht werden. Bei der Beteiligung der öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 2 ist denjenigen Stellen und Personen, die zu beteiligen sind, in der Regel eine Frist von drei Monaten für die Mitteilung von Anregungen zum Planentwurf einzuräumen. Bei der Bemessung der Äußerungsfrist ist insbesondere dem voraussichtlichen Beratungsbedarf der angehörten Stellen und Personen Rechnung zu tragen. Die Beteiligten sollten gebeten werden, ihre Stellungnahme im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs umgehend abzugeben.

(2) Teilpläne und sonstige Änderungen eines Regionalplans nach Absatz 1 sind abweichend von § 13 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen.

(3) Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 2 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anzeige unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(4) Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, hat der Regionalverband das Verfahren erneut aufzunehmen, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung anschließend erneut nach Absatz 2 anzuzeigen.

(5) Die Bekanntmachung der Anzeige im Staatsanzeiger tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Teilplan oder die Änderung des Regionalplans wird durch die Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan oder die Änderung des Regionalplans mit Begründung, die Satzung nach § 12 Absatz 10 und die Anzeige nach Absatz 2 werden ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung beim Regionalverband und bei der für die Region zuständigen höheren Raumordnungsbehörde zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt; in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist darauf mit Angabe der Auslegungsstellen hinzuweisen."

5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Regionalverband" werden die Wörter "oder die höhere Raumordnungsbehörde" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "die Bauleitpläne" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt.

c) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Mit dem Planungsgebot soll gegenüber dem Träger der Bauleitplanung eine Frist zur Umsetzung bestimmt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Planungsgebot haben keine aufschiebende Wirkung."

6. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern "erklärten Entwicklungsplans oder" die Wörter "eines verbindlich gewordenen" und nach den Wörtern "des Entwicklungsplans oder Regionalplans" die Wörter "oder dem Ablauf der Einwendungsfrist nach § 13a Absatz 3" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 222419

ENDE