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BremBauPMÜG - Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten *
- Bremen -
Vom 20. Dezember 2011
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 28.12.2011 S. 483; 29.03.2022 S. 220 aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die Landes-Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(3) Besteht für die Landes-Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Landes-Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Landes-Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Landes-Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben §§ 45 und 46 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Bremen.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Landes-Marktüberwachungsbehörde.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.
*) Inkraftgetreten zum 01.06.2014 gemäß BremGBl. 72 vom 30.06.2014 S. 323
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