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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)
- Bremen -

Vom 26. Juli 2011
(Brem.ABl. Nr. L 100 vom 31.08.2011 S. 1191)



Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 -2130-dla) i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

1. Allgemeines

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Bremischen Anlagenprüfverordnung (BremAnlPrüfV) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGEBAU (Beschluss der 283. Sitzung der FK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).

Sie sind nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BremAnlPrüfV bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen, der auf Grundlage der § § 20 und 21 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) anerkannt ist.

Ziel der Prüfung nach § § 1 und 2 BremAnlPrüfV ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit " (S)", bei Wiederholungsprüfungen mit " (SW)" ).

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

Nach Abschluss der Prüfung bescheinigt der Prüfsachverständige im Rahmen seiner Aufgabenerledigung nach § 22 BremPPV die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in einem Prüfbericht nach Abschnitt 4 dieser Prüfgrundsätze.

2. Prüfgrundlagen

3. Bereitzustellende Unterlagen nach § 2 Absatz 3 BremAnlPrüfV

Bauherr oder Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4. Prüfbericht nach § 2 Absatz 4 BremAnlPrüfV

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5. Prüfungen nach § 2 Absatz 1 BremAnIPrüfV

5.1 Lüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BremAnlPrüfV

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

5.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

5.1.4 Lüftungsleitungen

5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

5.1.6 Außenluft-/Fortluftöffnungen

5.1.7 Energieversorgung

5.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

5.2 CO-Warnanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BremAnlPrüfV

5.3 Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 BremAnlPrüfV

5.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.3.2 Ventilator

5.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

5.3.4 Entrauchungsklappen

5.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

5.3.6 Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen

5.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

5.3.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

5.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.3.10 Druckbelüftungsanlagen

5.4 Feuerlöschanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummern 4 und 5 BremAnlPrüfV

5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.4.2 Löschmittel Wasser

5.4.3 Andere Löschmittel

5.4.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4.5 Spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

5.4.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

5.4.5.2 Nass-Trockenanlagen

5.4.6 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser

5.4.6.1 Zentrale

5.4.6.2 Rohrnetz, einschließlich Düsen

5.4.6.3 Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

5.4.6.4 Ventilstation

5.4.7 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel

5.4.7.1 Zentrale

5.4.7.2 Löschmittelbehälter

5.4.7.3 Bereichsventil und Verteiler

5.4.7.4 Löschbereich

5.4.7.5 Ansteuerung und Detektion

5.4.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

5.4.7.7 Verzögerungseinrichtung

5.4.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

5.4.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

5.4.7.10 Überwachung

5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

5.5 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN) nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 BremAnlPrüfV

5.5.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.5.2 Brandmeldeanlagen (BMA)

5.5.3 Alarmierungsanlagen (EAN)

5.6 Sicherheitsstromversorgungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 BremAnlPrüfV

5.6.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.6.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.6.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

5.6.4 Ersatzstromquellen

5.6.4.1 Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

5.6.4.2 Stromerzeugungsaggregate

5.6.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

5.6.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

5.6.5 Hauptverteiler

5.6.6 Kabel- und Leitungsanlagen

5.6.7 Unterverteiler

5.6.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Zeichenerklärung:

1 = in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt

2 = Stichproben nach DIN VDE 0105

3 = Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.

4 = Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.

5 = Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn

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