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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung
- Bremen -

Vom 8. April 2003
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 17.04.2003 S. 159)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Die Bremische Landesbauordnung vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211 - 2130-d-1a), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 65 folgende Fassung:

" § 65 Verfahrensfreie Vorhaben"

2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. (3) Gebäude mit einer Höhe
  1. bis 7 m sind Gebäude geringer Höhe,
  2. von mehr als 7 m bis 22 m sind Gebäude mittlerer Höhe,
  3. von mehr als 22 m sind Hochhäuser.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel."

3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte " behinderter Menschen" ersetzt.

4. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauordnungsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Versagungsgründe können auch durch Vereinigungsbaulasten ausgeräumt werden.

(3) Die Genehmigung gilt drei Jahre. Die Vorschriften des § 19 Abs. 2, 3 Sätze 3 bis 6, Abs. 4 und § 23 des Baugesetzbuches sowie § 68 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 2 gelten entsprechend.

 " § 11 Teilung von Grundstücken

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder aufgrund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 66 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. § 82 gilt entsprechend.

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 65 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden."

5. In § 19 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

6. In § 21 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

7. In § 36 Abs. 12 wird die Angabe "Absätze 1 bis 11" durch die Angabe "Absätze 1 bis 10" ersetzt.

8. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Behindertenaufzügen" durch die Worte "Aufzügen für behinderte Menschen" ersetzt.

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1 m × 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m × 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. "(8) Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung nach Absatz 7 zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein."

9. § 47 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohnungen sollen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Gebäude von der Lage her und unter Berücksichtigung anderer städtebaulicher Belange dafür eignen. "(6) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen und in den nach § 38 Abs. 7 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können."

10. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "behinderten Menschen" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
  1. Waren- und sonstigen Geschäftshäusern,
  2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden,
  4. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
  5. Museen, öffentlichen Bibliotheken Messe- und Ausstellungsbauten,
  6. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheimen,
  7. Praxisräumen der Heilberufe, Kureinrichtungen und Apotheken,
  8. Schulen, sonstigen Ausbildungsstätten, Sportstätten und Spielplätzen,
  9. allgemein zugänglichen Stellplätzen und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche sowie Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummern 1 bis 8 gehören,
  10. öffentlichen Bedürfnisanstalten.

Für andere Anlagen und Einrichtungen können im Einzelfall Anforderungen nach Absatz 1 gestellt werden.

 "(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von
  1. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
  2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden,
  4. Gaststätten, Kantinen sowie Beherbergungsbetrieben,
  5. Theater, Film- und Videovorführungsräumen
  6. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, der Deutschen Post AG und der Kreditinstitute sowie Flugsteigen,
  7. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,
  8. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheimen sowie Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
  9. Praxisräumen der Heilberufe, Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste, Kureinrichtungen und Apotheken,
  10. Schulen, Hochschulen, sonstigen Ausbildungsstätten und Weiterbildungseinrichtungen, Gemeinschaftshäusern sowie Jugendfreizeiteinrichtungen,
  11. Schwimmbädern, Sportstätten und Spielplätzen sowie Camping- und Zeltplätzen,
  12. allgemein zugänglichen Stehplätzen und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche, Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach Nummern 1 bis 11 gehören sowie allgemein zugänglichen Fahrradabstellplätzen,
  13. öffentlichen Bedürfnisanstalten sowie Tankstellen mit mehr als zwölf Zapfstellen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "ausschließlich von" wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "behinderten Menschen" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 4 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) § 38 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 durch den Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs erfüllt werden.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit behinderter Menschen oder alter Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."

11. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Personen" werden die Worte "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

bb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz wird gestrichen.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

12. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigungsfreie Vorhaben "Verfahrensfreie Vorhaben"

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "Kulturdenkmäler sind" wird das Komma gestrichen und das Wort "oder" eingefügt.

bb) Nach den Worten "Umgebung liegen" werden die Worte "oder von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfasst werden" gestrichen.

c) In Absatz 5 wird das Wort "genehmigungsfreie" durch das Wort "verfahrensfreie" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungsfreiheit" durch das Wort "Verfahrensfreiheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "genehmigungsfreien" durch das Wort "verfahrensfreien" ersetzt und nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung oder einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch liegt, "1. das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung liegt,"

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "genehmigungsfrei" durch das Wort "verfahrensfrei" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Wohngebäude geringer Höhe "1. Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe"

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheit" die Worte "einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile" eingefügt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine Erklärung der Entwurfsverfasser und der Sachverständigen im Sinne des § 56 Abs. 2, daß die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere die Anforderungen des Brandschutzes eingehalten werden und keine hindernde Baulast oder öffentliche Grundlast besteht, "1. eine Erklärung der Entwurfsverfasser und der Sachverständigen im Sinne des § 56 Abs. 2, dass die Bauvorlagen unter Beachtung des Absatzes 9 Satz 2 angefertigt worden sind und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 und insbesondere den Anforderungen des Brandschutzes sowie den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 38 Abs. 7 und 8 und § 47 Abs. 6 entsprechen und keine hindernde Baulast oder öffentliche Grundlast besteht,"

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absätze 7 und 8" durch die Angabe "Absätze 8 und 9" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "sind" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe ist die Einhaltung der Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz durch die Berufsfeuerwehr zu bescheinigen, wenn diese Nachweise nicht durch einen nach § 70 Abs. 5 nachweisberechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden sind."

g) Die bisherigen Absätze 7 bis 12 werden Absätze 8 bis 13.

h) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 eingefügt:

"Dies gilt nicht bei Wohngebäuden mittlerer Höhe."

cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.

dd) Im neuen Satz 5 wird nach der Angabe "Nachweise," die Angabe "die Bescheinigung der Berufsfeuerwehr nach Absatz 7," eingefügt.

ee) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

ff) Im neuen Satz 7 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 1," die Angabe "die Bescheinigung der Berufsfeuerwehr nach Absatz 7," eingefügt.

i) Im neuen Absatz 9 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei Vorhaben, die eine Klärung der Eignung des Baugrundstücks im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfordern, ist der Entwurfsverfasser bei der Erstellung des Entwurfs verpflichtet, dem Kampfmittelräumdienst und der für den Bodenschutz zuständigen Stelle die zu diesem Zweck erforderlichen Angaben über das geplante Vorhaben zu übermitteln."

j) Im neuen Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe "des Absatzes 7" durch die Angabe "des Absatzes 8" ersetzt.

14. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Im Baugenehmigungsverfahren werden die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
  1. Vorhaben nach § 66 Abs. 2,
  2. Kleingartenlauben,
  3. Vorhaben nach § 65 Abs. 1 und Abs. 4, die aus Gründen des Denkmalschutzes oder wegen ihrer Lage im Bereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genehmigungspflichtig sind,

nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geprüft und überwacht (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), soweit diese nicht nach §§ 65 oder 66 genehmigungsfrei sind. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen, die dazu dienen, ein Gebäude oder eine Anlage nach Satz 1 herzustellen.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf

  1. die planungsrechtliche Zulässigkeit,
  2. die Entscheidung über zu beantragende Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches und § 72 auch von den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfenden Vorschriften,
  3. die Erschließung (§ 4 Abs. 1),
  4. die Gestaltung (§ 12),
  5. die Geeignetheit des Baugrundstücks (§ 4 Abs. 1),
  6. die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes und
  7. das Naturschutzrecht, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt.

Kleingartenlauben werden nur auf ihre planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes oder auf die Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften.

 "(1) Im Baugenehmigungsverfahren werden die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
  1. Vorhaben nach § 66 Abs. 2,
  2. Vorhaben nach § 65 Abs. 1 und 4, die aus Gründen des Denkmalschutzes genehmigungspflichtig sind,

nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geprüft und überwacht (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), soweit diese nicht nach § 65 verfahrensfrei oder nach § 66 genehmigungsfrei sind. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen, die dazu dienen, ein Gebäude oder eine Anlage nach Satz 1 herzustellen.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf

  1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  2. die Entscheidung über zu beantragende Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches und § 72 auch von den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfenden Vorschriften und
  3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung des Denkmalschutzgesetzes."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 7 bis 9" durch die Angabe "Abs. 7 bis 10" ersetzt.

15. In § 69 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 und 2" sowie die Angabe " § 71 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 71 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt.

16. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe dürfen die Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz nur bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser nach Absatz 2 und 3 Nr. 2 und 3 erstellen, die die erforderlichen Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes durch eine mit einem Leistungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahme der Architektenkammer Bremen oder durch einen mindestens gleichwertigen Befähigungsnachweis eines anderen Landes belegen und in einer von einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer geführten Liste eingetragen sind."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

17. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen geändert werden, sollen von den §§ 29 bis 48 Ausnahmen gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können und erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit nicht zu befürchten sind. Bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Um- und Ausbau sowie bei Änderungen von Baudenkmälern gilt Satz 1 auch, wenn mit diesen Vorhaben eine Nutzungsänderung verbunden ist."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "schriftlichen und" werden gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen."

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

18. In § 74 Abs. 8 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

19. In § 76 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

20. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

21. In § 84 Abs. 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

22. In § 85 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Schriftform" ein Komma und die Worte "wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist" eingefügt.

23. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 64 Abs. 1, § 75) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, abbricht, nutzt oder einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage nicht nachkommt,"3. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 64 Abs. 1, § 75), ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung (§ 65 Abs. 6 Satz 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 Nr. 2) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, abbricht, nutzt oder einer mit der Genehmigung verbundenen Auflage nicht nachkommt," 

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 66) ohne die erforderliche Anzeige, vor Ablauf der Fristen des § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 oder abweichend von den eingereichten Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 66 Abs. 4 bauliche Anlagen errichtet, ändert, abbricht oder nutzt, "4. ohne die erforderliche Anzeige, vor Ablauf der Fristen des § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 oder abweichend von den eingereichten Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 66 Abs. 4 Satz 2 bauliche Anlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 3) errichtet, ändert, abbricht oder nutzt,"

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. als Entwurfsverfasser, Sachverständiger oder Bauherr eine unrichtige Erklärung nach § 66 Abs. 4 Satz 2 abgibt,"

d) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden Nummern 6 bis 15.

e) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe " § 66 Abs. 7" durch die Angabe " § 66 Abs. 8" ersetzt.

In der neuen Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden die folgenden Nummern 16 und 17 angefügt:

"16. bei Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen den Vorschriften über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 38 Abs. 7 und 8, § 47 Abs. 6 und § 53 sowie den ergänzend als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zuwiderhandelt,

17. entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Grundstücke teilt."

g) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 8 bis 10" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 10 bis 12" ersetzt.

h) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 8 bis 10" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 10 bis 12" ersetzt.

24. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

Die Angabe "auf die nach Absatz 2 Vorschriften der §§ 29 bis 48 anzuwenden sind " wird gestrichen.

25. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung vom 8. April 2003 eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen; die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 bis 9.

26. Der Anhang zu § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigungsfreie Vorhaben"Verfahrensfreie Vorhaben

b) Satz 1 wird aufgehoben.

c) In Nummer 1.8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 1.9 angefügt:

"1.9 Gartenlauben in Dauerkleingärten oder Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, soweit sie

a) unter Anrechnung des überdachten Freisitzes sowie eventuell vorhandener Nebengebäude das zulässige Maß von 24 m2 Grundfläche nicht überschreiten,

b) gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m einhalten,

c) eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschreiten und

d) ohne Unterkellerung, Wasseranschluss und Entwässerungseinrichtungen errichtet werden."

d) Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

altneu
4.2 Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis 1,20 m, "4.2 Antennen, auch mit Reflektorschalen mit einem Durchmesser bis 1,20 m, einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,"

e) Nach Nummer 9.5 werden folgende Nummern 9.6 und 9.7 eingefügt:

"9.6 vorrübergehende Werbeanlagen auf Baustellen,

9.7 Werbeanlagen, die baulicher Bestandteil von Fahrgastunterständen nach Nummer 1.7 sind,"

f) Die bisherige Nummer 9.6 wird Nummer 9.8.

g) In Nummer 11.3 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.

h) Nach Nummer 11.5 wird die Nummer 11.6 eingefügt:

"Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m,"

i) Die bisherigen Nummern 11.6 bis 11.9 werden Nummern 11.7 bis 11.10.

j) Nummer 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Nummern 11.4 bis 11.9 gelten nicht bei Gebäuden, die geschützte Kulturdenkmäler sind, in deren Umgebung liegen oder von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfaßt werden. "Die Nummern 11.4 bis 11.10 gelten nicht bei Gebäuden, die geschützte Kulturdenkmäler sind oder in deren Umgebung liegen."

Artikel 2

Der Senator für Bau und Umwelt kann den Wortlaut der Bremischen Landesbauordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

ENDE