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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes
- Bremen -
Vom 23. Oktober 2007
(Brem. GBl. Nr. 48 vom 29.10.2007 S. 467)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Geschützte Berufsbezeichnungen"
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Berufsbezeichnung | " § 2 Geschützte Berufsbezeichnungen" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt", "freischaffender Innenarchitekt", freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist, die Berufsaufgaben des § 1 ausschließlich freiberuflich ausübt und nicht gewerblich im Bauwesen oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. | "(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt" , "freischaffender Innenarchitekt" , "freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern oder auf einen Zusammenschluss der genannten Personen mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 3 berechtigt ist. | " (4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 2 berechtigt ist. Absatz 2 gilt entsprechend." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste
(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist. (3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen
(4) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auch die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 durch Zeugnisse und Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates nachweisen. (5) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist ein Bewerber in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der in Absatz 3 genannten Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/EWG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern. | " § 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste"
(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
an einer der unter Buchstabe a) genannten Lehranstalten oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertige Studienabschlüsse in der Fachrichtung Architektur im Sinn des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. (3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wenn sie aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. (4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Nr. 3 in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung auch, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/ EG entspricht, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend davon genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die zwei-jährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung ist in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. (5) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (6) Auf Antrag ist, unabhängig von den Studienanforderungen und Anforderungen an praktische Tätigkeiten in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist. (7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist ein Bewerber in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen zu erlassen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern." |
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Eintragungsvoraussetzungen für Zusammenschlüsse
(1) In die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag ein Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 einzutragen, wenn
(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung
(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden. (4) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste. | § 4 Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 ist auf Antrag in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen einzutragen, wenn
(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4, die eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der an der Gesellschaft beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einer solchen Gesellschaft muss stattdessen für die Eintragung
(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden. (4) Die Gesellschaft hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Abs. 8) abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Löschung der Gesellschaft in der Architekten- und Stadtplanerliste zu gewährleisten; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1 000.000 Euro für Personenschäden und 1 000.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. (5) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die in die Architekten- oder in die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste einzutragen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Die Eintragung einer Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer." |
5. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses nach § 4, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei dem Zusammenschluss oder bei einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Personen vorliegt. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Mit dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen. Über die Eintragung und die Löschung in den Verzeichnissen nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Eine Löschung kann er ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. | " (2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Der Bewerber hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Über die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen sich besondere Schwierigkeiten ergeben und bei Eintragungen nach § 3 Abs. 2; doch hat auch hier die Bearbeitung in angemessener Zeit zu erfolgen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei einer Löschung der Eintragung zurückzugeben ist. | " (3) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen beziehen. Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 3 Abs. 3 bis 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 8 Abs. 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei einer Löschung der Eintragung zurückzugeben ist. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. |
c) In Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 6" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Wird Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss ihm nicht ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. | "Wird Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss." |
bb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben."
e) In Absatz 6 werden die Wörter "eines Zusammenschlusses" durch die Wörter "einer Gesellschaft", die Wörter "dem Zusammenschluss" durch die Wörter "der Gesellschaft" und die Wörter "des Zusammenschlusses" durch die Wörter "der Gesellschaft" ersetzt.
f) Absatz 7
(7) Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die als Zusammenschluss nach § 4 in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste nach § 4 Abs. 4 einzutragen. Absatz 6 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Verzeichnissen, Mitteilungen nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 sowie Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/48/EWG nach § 3 Abs. 3 Nr. 2, | "8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG ," |
bb) In Nummer 11 werden die Wörter "einem Zusammenschluss" durch die Wörter "einer Gesellschaft", die Wörter "eines Zusammenschlusses" durch die Wörter "einer Gesellschaft" und die Wörter "der Zusammenschluss" durch die Wörter "die Gesellschaft" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "Zusammenschlüsse" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 6" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 genannten Richtlinien, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen. | "Die Architektenkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde." |
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter "ein nach § 4 eingetragener Zusammenschluss" durch die Wörter "eine nach § 4 eingetragene Gesellschaft", die Wörter "dem Zusammenschluss" durch die Wörter "der Gesellschaft" und die Wörter "der Zusammenschluss" durch die Wörter "die Gesellschaft" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 4" und die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
cc) In Absatz 10 werden die Wörter "Senators für Bau und Umwelt" durch die Wörter "Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
bb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz "freischaffend" darf geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter ihrer Berufsbezeichnung Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Architektenkammer anzuzeigen.
Sie müssen Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie
Die genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. | " (2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner, die niLcht in die Architekten- oder die Stadtplane:rliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter ihrer Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Architektenkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen.
Sie müssen
|
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "unterliegt" die Wörter "den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie" eingefügt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder dem § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Zusammenschlüsse" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" wird durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" und die Angabe " § 6 Abs. 7" durch die Angabe " § 4 Abs. 5" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Zusammenschlüsse" wird durch das Wort "Gesellschaften", die Wörter "des Zusammenschlusses" werden durch die Wörter "der Gesellschaft" und die Wörter "einen Befähigungsnachweis" durch das Wort "Nachweise" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 4" ersetzt.
g) In Absatz 7 werden die Wörter "ein auswärtiger Zusammenschluss" durch die Wörter "eine auswärtige Gesellschaft", jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" und die Wörter "dem Zusammenschluss" durch die Wörter "der Gesellschaft" ersetzt.
9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" ersetzt.
c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
" Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden auf Vorschlag der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt. | "(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt." |
11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. die Berufspflichten in einer Berufsordnung nach § 13 festzulegen,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden jetzt Nummern 1 bis 7.
c) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Satz 3 Nr. 7" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.
d) In der neuen Nummer 7 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Architektenkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich zu benachrichtigen. | "Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Architektenkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen." |
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Berufsordnung
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
(2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 haben ebenfalls die Berufspflichten zu beachten. Das Gleiche gilt für Zusammenschlüsse nach § 4 und § 8 sowie mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss oder einem auswärtigen Zusammenschluss nach § 2 Abs. 4, die nicht eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen. | " § 13 Berufspflichten
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in dem Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. (2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,
(3) Auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 haben ebenfalls die Berufspflichten zu beachten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften nach § 4 und § 8 sowie mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einer Gesellschaft oder einer auswärtigen Gesellschaft nach § 2 Abs. 4, die nicht eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen. (4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen." |
13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. die Berufsordnung,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 19 werden jetzt Nummern 2 bis 18.
14. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufsichtsbehörde der Architektenkammer ist der Senator für Bau und Umwelt. | "(1) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa." |
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a ) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 2" ersetzt."
b) In Satz 2 wird das Wort "Zusammenschlüsse" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "Zusammenschlüsse" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
17. § 26 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 2" ersetzt."
b) Das Wort "Zusammenschlüsse" wird durch das Wort "Gesellschaften" und das Wort "Zusammenschluss" durch Gesellschaft ersetzt.
18. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
b) Das Wort "Zusammenschlüsse" wird durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
19. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Zusammenschluss" wird durch das Wort "Gesellschaft" ersetzt.
20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mindestens sieben Jahre, davon mindestens drei Jahre vor Antragstellung, eine praktische Tätigkeit auf einem in § 1 genannten Fachgebiet unter Aufsicht eines Architekten oder eines Stadtplaners ausgeübt hat und zugleich anhand eigener Arbeiten sowie in einem Prüfungsgespräch vor dem Eintragungsausschuss den Erwerb angemessener Kenntnisse und Fähigkeiten in den für seine jeweilige Fachrichtung einschlägigen Bereichen nachweist, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden. | "(2) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Berufsgerichtsverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger." |
b) Absatz 3
(3) Zusammenschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 4, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 Tätigkeiten nach § 1 unter einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 4 seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste stellen, dürfen ihre Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihren Antrag fortführen. Diese Zusammenschlüsse haben für die Eintragung in die betreffende Liste auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu erfüllen. Die nach Satz 2 eingetragenen Zusammenschlüsse haben innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes die Maßnahmen zur Erfüllung auch der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zu treffen, anderenfalls sind sie in der Architekten- oder der Stadtplanerliste entsprechend zu löschen. Der Eintragungsausschuss kann diese Frist auf höchstens drei Jahre verlängern, wenn die Löschung nach zwei Jahren aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde.
wird gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE