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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau
- Bremen -
Vom 16. November 2010
(Brem.GBl. Nr. 59 vom 29.12.2010 S. 707)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463, 2003 S. 25 - 203-c-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2009 (Brem.GBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 637 ff.) zu ermitteln sind."
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur Schlussabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Gründungen- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen erforderlich sind. | "Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind." |
3. Die Anlage 1 zu § 1 "Kostenverzeichnis Bau" erhält eine neue Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
ENDE