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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes
- Bremen -

Vom 30. September 2014
(BremGBl. Nr. 99 vom 07.10.2014 S. 404)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert.

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt."Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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 (4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 2 berechtigt ist. Absatz 2 gilt entsprechend."(4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Absatz 5 bis 7 oder § 52 Absatz 2 berechtigt ist. Absatz 2 gilt entsprechend."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "lang" die Wörter "in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ", geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt".

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "anderen" gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt."

d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Mit dem Antrag ist bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit für andere neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 7 ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung beizubringen, die Haftungsrisiken abdeckt, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 250.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

(9) Wer mit der Beschäftigungsart "freischaffend" in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen ist, kann auf Antrag von der Versicherungsverpflichtung nach Absatz 8 befreit werden. Eine solche Befreiung ist möglich, soweit der Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausgeübt wird."

e) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 10 und 11.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Löschung der Gesellschaft in der Architekten- und Stadtplanerliste" durch die Wörter "Beendigung des Versicherungsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" durch die Wörter "gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 4 entsprechen. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. In § 7 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs.1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 oder 8" ersetzt.

5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architektenkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber."

6. § 13 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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 5. sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren entsprechend dem Umfang und der Art der wahrgenommenen Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung (§ 6 Abs. 7) zu versichern,"5. sich im Falle der freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 3 Absatz 8, und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Haftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,"

7. § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Ein am 30. Oktober 2007 anhängiges Eintragungsverfahren oder Berufsgerichtsverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger."(2) Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 14/2176

ENDE