Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bremische Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik- (Einführungserlass MVV TB)
- Bremen -
Vom 21. März 2019
(Brem.ABl. Nr. 62 vom 08.04.2019 S. 254)
Entsprechend Ziffer 4 der Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (BremVVTB) vom 10. September 2018 (Brem.ABl. S. 946) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:
1. Allgemeines
Die Bezüge in der MVV TB auf die Regelungen der Musterbauordnung (MBO) sind jeweils analog auf das gleichlautende Landesrecht nach der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) zu übertragen. Dabei ist abweichend zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an Technische Baubestimmungen nach § 85a MBO gleichlautend § 85 der BremLBO entsprechen.
Die Verweise der MVV TB auf die Bauproduktenverordnung, EU-BauPVO oder BauPVO beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
Für die in der MVV TB vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41).
2. Änderungen und Ergänzungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB )
2.1 Änderungen und Ergänzungen im Teil A der Muster-Verwaltungsvorschrift
In Teil A der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anlage A 1.2.1/3 - DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
1. Absatz 1 Satz 5 der Anmerkung wird wie folgt geändert:
"Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 BremLBO, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BremBauVorlV vgl. Nummer 5)."
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
"Für den Nachweis der Standsicherheit ( § 10 Absatz 1 BremBauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage ( § 1 Absatz 4 BremBauVorlV) vorzulegen."
3. Absätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:
"(3) Für den Nachweis des Brandschutzes ( § 11 BremBauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile. Die Anforderungen der BremLBO sowie der Technischen Baubestimmungen an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.
(4) Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 27 Absatz 1 BremPPV bleibt unberührt."
- zu Anlage A 1.2.1/4 - DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA
zu 1.: Bremen und Bremerhaven liegen in der Schneelastzone 2.
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind mit der Fußnote als "Norddeutsches Tiefland" gekennzeichnet.
- zu Anlage A 1.2.1/5 - DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA
zu 2.: Bremen liegt in der Windzone 3 und Bremerhaven in der Windzone 4.
- zu Anlage A 1.2.9/1 - DIN 4149
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind keiner Erdbebenzone zugeordnet.
- zu A 2.2.2.1 / Muster-Garagenverordnung
(Red. Anm: Eingearbeitet in eine Fassung der M-GarVO mit bremen-spezifischen Anpassungen)
1. § 4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
"In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen mindestens
2. § 4 Absatz 8 wird wie folgt hinzugefügt:
"In allgemein zugänglichen Großgaragen müssen mindestens 10 Prozent der Gesamteinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein (Fraueneinstellplätze). Fraueneinstellplätze dürfen auch von Menschen mit Behinderungen benutzt werden, die über eine Parkerleichterung auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung verfügen. Fraueneinstellplätze sind unter Hinweis auf die Berechtigung nach Satz 2 als solche zu kennzeichnen. Sie sind so anzuordnen, dass in der Garage möglichst nur kurze Fußwege zurückgelegt werden müssen. Im Bereich der Fraueneinstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. Fraueneinstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können."
3. § 4 Absatz 9 wird wie folgt hinzugefügt:
Die Absätze 1 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für automatische Garagen.
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. | Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile von Außenwänden von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. | In geschlossenen Großgaragen muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. |
6. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle * festzulegen. | Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Berufsfeuerwehr festzulegen. |
7. § 19 Absatz 3 wird wie folgt hinzugefügt:
Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstätten- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge.
- zu Anlage A 4.2/2 - DIN 18040-1; Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2, 3 und 4 der Bremischen Landesbauordnung barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 1 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte herzustellen.
- zu Anlage A 4.2/3 - DIN 18040-2; Barrierefreiheit im Wohnungsbau
Die Einführung bezieht sich auf
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
Hinweise:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.
Die DIN 18040 Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung.
Es ist jedoch notwendig, eine weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitte und R-Anforderungen herzustellen, insbesondere wenn Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung beauftragt sind oder diese Wohnungen in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der "freiwilligen Selbstverpflichtung" in bestimmten Objekten errichtet werden, die am 3. Juli 2018 zwischen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, dem Landesbehindertenbeauftragten und der Wohnungswirtschaft vereinbart worden ist.
Sofern zwischenzeitlich nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die R-Anforderungen für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 Satz 3 BremLBO ab dem 1. Oktober 2021 verbindlich umzusetzen.
2.2 Änderungen und Ergänzungen im Teil B der Muster-Verwaltungsvorschrift
In Teil B der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anlage B 2.1/2 - DIN EN 13782
Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
"5. Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Bremischen Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (BremFlBauR) vom 8. August 2011 (Brem.ABl. S. 1205)."
2.3 Änderungen und Ergänzungen in den Anhängen der Muster-Verwaltungsvorschrift
In den Anhängen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anhang 8 / Anlage 1 - Normenverzeichnis
Der Normenverweis prEN 16516:2015-05 wird wie folgt geändert:
DIN EN 16516:2018-01 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
- zu Anhang 9
In Ziffer 2.1.2, 2.1.4, 2.1.5 und 2.4 wird der Normenverweis prEN 16516:2015-05 mit DIN EN 16516:2018-01 geändert.
Im Literatur- und Normenverzeichnis wird der Normenverweis prEN 16516:2015-05 wie folgt geändert:
DIN EN 16516:2018-01 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft
2.4 Änderungen und Ergänzungen im Bezugsquellennachweis der Muster-Verwaltungsvorschrift
Im Bezugsquellennachweis der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden für die Freie Hansestadt Bremen folgende Nachweise ergänzt:
3. Inkrafttreten
Dieser Einführungserlass als Anlage zur Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Bekanntmachung vom 10. September 2018 (Brem.ABl. S. 926).
ID 190794
ENDE |