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Regelwerk Bau EU, Bund

Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen
- Hessen -

(Fassung Juni 1995)
(StAnz. 2000 S. 3420)


1. Allgemeines

Nicht genormte Feuerschutzabschlüsse gelten als nicht geregelte Bauprodukte, die des Nachweises ihrer Verwendbarkeit bedürfen (§ 20 Abs. 3 MBO 12.93). Der Nachweis wird vornehmlich durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt (§ 21 Abs. 1 MBO).

In den Zulassungen wird geregelt, daß sich der Brauchbarkeitsnachweis auch auf die nachstehend aufgeführten Änderungen von Feuerschutzabschlüssen erstreckt. Die Änderungen sind an Drehflügeltüren zulässig; es bestehen keine Bedenken, sie bei sinngemäßer Anwendung auch an Schiebe-, Hub- und Rolltoren vorzunehmen. In den Zulassungen wird auf diese Veröffentlichung in den "Mitteilungen" des Deutschen Instituts für Bautechnik Bezug genommen. Für diese Änderungen bedarf es also keines weiteren Brauchbarkeitsnachweises.

2 Zulässige Änderungen

2.1 Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden können:

2.1.1 Anbringung von Kontakten, z.B. Reedkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlußüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können. (siehe auch Abschn. 2.2.2)

2.1.2 Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes Schloß mit Falle, sofern dieses Schloß in die vorhandene Schloßtasche eingebaut werden kann und Veränderungen am "Schließblech" nicht erforderlich werden.

2.1.3 Führung von Kabeln auf dem Türblatt

2.1.4 Einbau optischer Spione

2.1.5 Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt.

2.1.6 Anschrauben oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe) aus Blech, z.B. Tritt- oder Kantenschutz

2.1.7 Anbringung von Rammschutzstangen unter Verwendung ggf. erforderlicher Verstärkungsbleche

2.1.8 Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind

2.1.9 Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlußleisten bei Holzzargen

2.1.10 Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben

2.1.11 Auf Holztüren Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm, jedoch max. 12 dm3 je Seite, und Anbringung von Zierleisten auf Holzzargen.

2.2 Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen.

Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen bedürfen der zeichnerischen Festlegung. Die Zeichnungen müssen von der/den Prüfstelle(n), die die Eignungsprüfungen im Zulassungsverfahren durchgeführt hat/haben, genehmigt werden.

2.2.1 Anbringung eines Flächenschutzes zur Auslösung eines Signals

2.2.2 Zusätzlicher Einbau von Kontakten im Torblatt bzw. in der Zarge oder das Vorrichten von Aussparungen für derartige Kontakte.

2.2.3 Zusätzlich im oder auf dem Türblatt angeordnetes Riegelschloß (Motor-, Blockschloß). Bei Anordnung im Türblatt ist hierfür eine Schloßtasche einzubauen, die hinsichtlich der Dicke der Isolierstoffe der Ausführung entsprechen muß, die für den Schloßbereich der zugelassenen Tür vorgeschrieben ist.

2.2.4 Einbau geeigneter elektrischer Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip, sofern sie aus Werkstoffen bestehen, deren Schmelzpunkt nicht unter 1000 °C liegt.
Diese elektrischen Türöffner dürfen nicht an Drehflügeltüren verwendet werden, die mit einem Federband als Schließmittel ausgerüstet sind.
Sie dürfen nicht mit Dauerentriegelung betrieben werden.

2.2.5 Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an der Bandseite und zusätzlicher Bänder.

2.2.6 Verwendung von Edelstahlblechen anstelle von (normalen) Stahlblechen gleicher Blechdicke.

2.2.7 Anordnung von Schloß und Drucker in anderer Höhenlage (Abweichung bis etwa 200 mm), z.B. für Kindergärten.

2.2.8 Führung von Kabeln im Türblatt

2.2.9 Änderung folgender Zargenmaße:

2.2.10 Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung geeigneter Panikstangengriffe (siehe Abschnitt 2.1.8).

2.2.11 Zusätzlich zu dem vorhandenen Schloßsystem die Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von elektro-magnetischen Verriegelungseinrichtungen. Hierzu sind bei der Herstellung im Türblatt geeignete Befestigungspunkte vorzusehen. *

2.2.12 Wenn Türen ohne Bodeneinstand der Zargen eingebaut werden, ist an beiden Längsseiten jeweils ein zusätzlicher Anker 60 mm ±20 mm über OFF anzubringen.

3 Ausführung

Bei der Ausführung von zulässigen Änderungen und Ergänzungen ist folgendes zu beachten:

3.1 Änderungen und Ergänzungen dürfen die Funktionsfähigkeit des Feuerschutzabschlusses nicht beeinträchtigen (z.B. selbstschließende Eigenschaft).

3.2 Abschlüsse mit den genannten Änderungen und Ergänzungen bedürfen neben der in der Zulassung beschriebenen keiner zusätzlichen Kennzeichnung.

3.3 Bei Schlössern (2.1.2), Panikstangengriffen (2.1.8 und 2.2.10) und elektrischen Türöffnern (2.2.4) dürfen nur geeignete Ausführungen verwendet werden. Der Nachweis ist durch eine mechanische Festigkeits- und Dauerfunktionstüchtigkeitsprüfung (Abschnitt 2.3.5 der Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen - Fassung Februar 1983 - "Mitteilungen" IfBt Heft 3/1983) zu erbringen.

3.4 Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Zargen dieser Türen - sofern sie ausreichend fest verankert sind - eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen - ggf. über entsprechende Verbindungsteile - befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel auszufüllen.

4 Diese Fassung enthält Ergänzungen gegenüber der in den "Mitteilungen", 20. Jahrgang Nr. 4, vom 01.08.1989 abgedruckten Fassung. Soweit in Zulassungsbescheiden der Hinweis auf die Veröffentlichung vom 01.08.1989 enthalten ist, tritt an dessen Stelle diese Fassung.

5 Diese Zusammenstellung der Änderungen an Feuerschutzabschlüssen darf nur ungekürzt vervielfältigt werden.

*) Hinsichtlich der Zulässigkeit von elektrischen Verriegelungen an Türen in Rettungswegen siehe "Mitteilungen", 20. Jahrgang Nr. 2, vom 31.03.1989.

Anerkannte Prüfstellen

1. Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12203 Berlin

2. Staatliches Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, Marsbruchstraße 186, 44287 Dortmund

3. Institut für Holzforschung, Universität München, Winzererstraße 45, 80797 München

4. Amtliche Forschungs- und Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen - Otto-Graf-Institut - Pfaffenwaldring 4, 70569 Stuttgart

5. Amtliche Materialprüfanstalt für das Bauwesen beim Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz (IBMB), TU Braunschweig, Beethovenstraße 52, 38106 Braunschweig

6. Materialprüfungsamt für das Bauwesen Freistaat Sachsen - MPA Dresden - Georg-Schumann-Straße 7, 01187 Dresden

7. Landesgewerbeamt Bayern - Materialprüfungsamt Tillystraße 2, 90431 Nürnberg

ENDE