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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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M-FlBauVwV - Muster-Verwaltungsvorschriften der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGE-Bauministerkonferenz über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen
- Hessen -

Fassung Februar 2007
(angepasst an die HBO)
(StAnz. Hessen Nr. 5 vom 28.01.2008 S. 243; 23.11.2018 S. 14131 18)



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1. Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 76 Abs. 1 MBO 1 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.

2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 MBO 2.

2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

Als Bauvorlagen kommen in Betracht:

  1. Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  2. Bauzeichnungen auf Papier auf Gewebe oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage zum Beispiel im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen zum Beispiel im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  4. baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  5. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 23 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 3 in deutscher Sprache vorzulegen.

2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (zum Beispiel Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Aufstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.

3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach lfd. Nr. 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage "Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten", ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nr. 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4. Anzeige, Gebrauchsabnahme 4

4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen.

4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

5. Sachverständige

5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern/Prüfstellen geprüft werden.

5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen.

Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.

5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik haben.

6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten

Nach § 76 Abs. 5 MBO 5 sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Anlage sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

7. Berichte über Unfälle

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die oberen Bauaufsichtsbehörden ... 6 unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Der Runderlass/Bekanntmachung vom ...7 wird aufgehoben.

.

Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende BautenAnlage

- Fassung Februar 2007 -

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

 Fliegender BauAusführungsartHöchstfrist/
Jahre
 12345
1.TribünenSteh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdeckung in Metallkonstruktion5
in Holzkonstruktion3
2.BühnenBühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste  3
3.Reklametürme
Container
    
4.Überdachungskonstruktion zeitlich geschlossen oder offen)Zelthallen Breite <10,0 m
Höhe <5,0 m
5
sonstige Zelthallen Zirkuszelte  3
Membranbautenzum Beispiel Segelabspannungen u. ähnliches 2
5.Tragluftbauten   1 - 3
6.FahrgeschäfteHochgeschäfteschienengebundenAchterbahn2
Loopingbahn1
6.1Wildwasserbahn  1
6.2Geisterbahnschienengebundeneingeschossige Bauweise2
zweigeschossige Bauweise1 - 2
6.3Autofahrgeschäftenicht schienengebundenAutoskooter mit elektr. Antrieb2
Autopisten mit 
- eingeschossig2 - 3
- zweigeschossig2
Motorbootbahnen Motorrollerbahn2
6.4Kindereisenbahn ohne Überdachung5
mit Überdachung und Zubehör3 - 5
6.5KarusselleKinderkarusselleBodenkarussell4
6.5.1Fliegerkarussell 
Hängebodenkarussell3
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren 
Karusselle
(v <1 m/s)
5
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln - Pressluftflieger -2
6.5.2Karussell einfacher BauartBodenkarusselle3 - 4
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondelnlangsam laufend
<3 m/s
3
Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebeneschnell- laufend <3 m/s2


 Fliegender BauAusführungsartHöchst- frist/Jahre
 12345
6.5.3FahrgeschäfteKarusselle komplizierter Bauart, schnelllaufend zum Teil mehrfache DrehbewegungAuslegerflugkarussell ohne Schrägneigung Berg- und Talbahn Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln2
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln2
Absenkbares exentrisch gelagerter Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreislaufbewegung1
6.5.4 Karruselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen 1
6.6Schaukeln Kinderschiffsschaukel5
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel3
Gegengewichtsschaukel zum Beispiel Käfig- oder Loopingschaukel2
Riesenschaukel
Riesen-Überschlagschaukel
1 - 2
6.7Riesenräder Riesenrad bis 14 Gondeln3
  Riesenrad ab 15 Gondeln2
7Schaugeschäfte  Steilwandbahn
Globus
3
Anlagen in Gebäu- den und im FreienAnlagen für artistische Vorführungen3
8Belustigungsgeschäfte  Drehscheiben
Wackeltreppen u. a.
2
Rutschbahn
Tobbogan
Irrgärten
3
Schlaghämmer5
9Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte  zum Beispiel Verlosungen, Tombola, Imbissläden, Kioske5
10Schießgeschäfte   5
11Gaststätten ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, GebäudeGaststättenwagen5
übrige Anlagen3
________
1) siehe § 68 Abs. 1 HBO
2) siehe § 68 Abs. 2 i. V. mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 11.1 bis 11.4 HBO
3) siehe § 23 Abs. 2 HVwVfG
4) Den betroffenen Sicherheitsbehörden (zum Beispiel Brandschutzdienststellen) soll Gelegenheit gegeben werden, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen.
5) siehe § 68 Abs. 4 HBO
6) das zuständige Regierungspräsidium und die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Hessens
7) siehe Bekanntmachungserlass
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