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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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Fahrradabstellplatzverordnung - Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder
- Hessen -

Vom 14. Mai 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 28.05.2020 S. 355)
Gl.-Nr.: 361-125



Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1 Notwendige Abstellplätze für Fahrräder

(1) Soweit durch Satzung der Gemeinde keine abweichende Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Bauordnung getroffen wurde, richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach der Anlage. Abstellplätze für Fahrräder sind Regelfahrradabstellplätze und Sonderfahrradabstellplätze.

(2) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungsarten richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.

(3) Soweit Nutzungsarten in der Anlagenicht genannt sind, richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach dem voraussichtlichen Bedarf, wobei die für vergleichbare Nutzungsarten in der Anlage festgesetzte Zahl von Abstellplätzen für Fahrräder als Richtwert heranzuziehen ist.

(4) Steht die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Eine niedrigere Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder kann auch zugelassen werden, wenn in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks in ausreichender Anzahl öffentliche Fahrradabstellplätze vorhanden sind und deren Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(5) Bei der Berechnung der Abstellplätze für Fahrräder ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Die Abstellplätze für Fahrräder sind spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme einer neu errichteten Anlage oder der Nutzungsaufnahme nach der Änderung einer Anlage oder einer Nutzungsänderung fertigzustellen.

§ 2 Lage der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen. Bei Anlagen mit hohem Besucheraufkommen ist der Anteil der öffentlich zugänglichen Abstellplätze für Fahrräder bedarfsgerecht zu bemessen; er muss jedoch mindestens 25 Prozent betragen.

§ 3 Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss mindestens 2 Meter lang und 0,7 Meter breit sein. Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern muss bei

  1. höhengleicher Aufstellung der Vorderräder mindestens 0,8 Meter,
  2. Hoch-/Tiefaufstellung oder Schrägaufstellung mindestens 0,5 Meter,
  3. Doppelaufstellung pro Fahrradständer mindestens 1,2 Meter

betragen. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, bei Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.

(2) Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 0,9 Meter breit sein. Der Erschließungsweg nach Abs. 1 Satz 3 muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Meter breit sein.

§ 4 Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

(1) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass sich in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahrradständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Satz 2 gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist. Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfür nicht errichtet werden.

(2) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein. Dienen sie dem längerfristigen Abstellen, müssen sie wettergeschützt sein.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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 Anlage
(zu § 1 Abs. 1)


Richtwerte für die Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder
Nr.VerkehrsquelleZahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

1Wohngebäude
1.1Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen--
1.2Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen1 je 35 qm Wohnfläche, min. 1 je Wohnung1 je 105 qm
Wohnfläche
1.3Wochenend- und Ferienhäuser1 je Wohnung-
1.4Kinder-, Jugend-, Schülerwohn- und -freizeitheime1 je 2 Betten-
1.5Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerwohnheime1 je Bett1 je 5 Betten
1.6Senioren- und Behindertenwohnheime1 je 15 Betten1 je 75 Betten
1.7.Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte1 je 2 Betten-
2Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- u. Verwaltungsräume allgemein1 je 60 qm Nutzfläche1 je 300 qm Nutzfläche
2.2Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs- räume, Postfilialen, Arztpraxen)1 je 25 qm Nutzfläche1 je 125 qm Nutzfläche
3Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser1 je 60 qm Verkaufsnutzfläche1 je 180 qm Verkaufsnutzfläche
3.2Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm Verkaufsnutzfläche)1 je 40 qm Verkaufsnutzfläche1 je 120 qm Verkaufsnutzfläche
3.3Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm Verkaufsnutzfläche)1 je 50 qm Verkaufsnutzfläche1 je 150 qm Verkaufsnutzfläche
4Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 je 20 Sitzplätze1 je 100 Sitzplätze
4.2Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)1 je 10 Sitzplätze1 je 50 Sitzplätze
4.3Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke1 je 30 Sitzplätze1 je 150 Sitzplätze
4.4Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von überörtlicher Bedeutung1 je 40 Sitzplätze1 je 200 Sitzplätze
5Sportstätten
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)1 je 250 qm Sportfläche1 je 750 qm Sportfläche
5.2Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen1 je 250 qm Sportfläche, zusätzlich 1 je 30 Besucherplätze1 je 750 qm Sportfläche, zusätzlich 1 je 90 Besucherplätze
5.3Turn- und Sporthallen1 je 50 qm Hallenfl., zusätzl. 1 je 15 Besucherplätze1 je 45 Besucherplätze
5.4Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen und dgl.1 je 30 qm Sportfläche1 je 90 qm Sportfläche
5.5Freibäder und Freiluftbäder1 je 100 qm Grundstücksfläche1 je 300 qm Grundstücksfläche
5.6Hallen- und Saunabäder1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze1 je 30 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 30 Besucherplätze
5.7Tennisplätze1 je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze1 je 30 Besucherplätze
5.8Minigolfplätze8 je Anlage-
5.9Kegel-, Bowlingbahnen1 je Bahn-
5.10Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 je 3 Boote-
5.11Vereins- und Clubhäuser1 je 25 qm Nutzfläche-
6Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros und dgl.1 je 10 qm Gastfläche-
6.2Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Wettbüros, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen1 je 10 qm Gastfläche-
6.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe1 je 20 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag n. Nr. 6.1-
6.4Jugendherbergen1 je 10 Betten-
7Krankenhäuser
7.1Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten1 je 10 Betten1 je 50 Betten
7.2Pflegeheime1 je 15 Betten1 je 75 Betten
8Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Grundschulen1 je 10 Schüler/-innen1 je 100 Schüler/-innen
8.2Allgemeine Schulen außer Grundschulen nach 8.11 je 4 Schüler/-innen1 je 100 Schüler/-innen
8.3Förderschulen1 je 15 Schüler/-innen1 je 200 Schüler/-innen
8.4Fachhochschulen, Hochschulen1 je 3 Studierende1 je 100 Studierende
8.5Kindergärten, Kinderhorte5 je Gruppenraum2 je Gruppenraum
8.6Kinderkrippen1 je Gruppenraum1 je Gruppenraum
8.7Jugendfreizeittreffs und
dgl.
1 je 15 qm Nutzfläche-
9Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- u. Industriebetriebe und sonstige Betriebsstättenje 5 Beschäftigte1 je 25 Beschäftigte
9.2Selbstständige Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze1 je 100 qm Nutzfläche1 je 300 qm Nutzfläche
10Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen1 je 2 Nutzungseinheiten1 je 10 Nutzungseinheiten
10.2Friedhöfe1 je 750 qm Grundstücksfläche-
10.3Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume1 je 50 qm Nutzfläche1 je 250 qm Nutzfläche


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