umwelt-online: Muster-Industriebaurichtlinie Hessen (2)
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Nachfolgeregelung gemäß Nr. 3.2 der "Technischen Baubestimmungen" vom 10.03.2016
7.3 Brandschutzklassen
Aus der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF für die Brandsicherheitsklasse SKb3 kann die Brandschutzklasse des Brandbekämpfungsabschnitts nach Tabelle 2 bestimmt werden.
Tabelle 2: Brandschutzklassen
rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer für SKb3 in min BK | Brandschutzklasse BK |
< 15 | I |
> 15 bis < 30 | II |
> 30 bis < 60 | III |
> 60 bis < 90 | IV |
> 90 | V |
7.4 Brandbekämpfungsabschnitte
7.4.1 Die Brandbekämpfungsabschnitte werden voneinander durch obere, seitliche und untere Bauteile getrennt, deren Feuerwiderstandsklasse sich aus Tabelle 8 ergibt.
7.4.2 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Geschossfläche von mehr als 10.000 m2 sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10.000 m2 zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/ m2 beträgt die Mindestbreite 3,5 m.
7.4.3 Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese trennenden Bauteile unterstützen und aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindern. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. tF muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä. entsprechen. Diese Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
7.4.4 Bauteile, die die trennenden Bauteile nach Abschnitt 7.4.3 unterstützen und/oder aussteifen, sind entsprechend der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF nach Abschnitt 7.4.3 des Brandbekämpfungsabschnittes, in dem sie eingebaut sind, zu bemessen.
7.4.5 Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen, müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse der ausgesteiften Wand angehören. Dies ist nicht erforderlich, wenn aussteifende Bauteile redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.
7.4.6 Für die Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und für Bauteile, die Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen, sind Teilflächennachweise zu führen, wenn die Brandbelastung dieser Teilfläche den zweifachen Wert der durchschnittlichen Brandbelastung des Brandbekämpfungsabschnitts überschreitet. Als Teilfläche ist die Fläche bis zu einem Abstand von 10,0 m von der Wand bzw. der Stütze zu erfassen.
7.5 Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten
7.5.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Flächen bis zu einer Größe von 60.000 m2
Die zulässige Fläche je Geschoss in einem ein- oder mehrgeschossigen Brandbekämpfungsabschnitt errechnet sich aus dem Grundwert für die Fläche von 3.000 m2 mit den Faktoren F 1 bis F 5 gemäß nachstehender Gleichung:
zul AG,BBA = 3.000 m2 · F 1 · F 2 · F 3 · F 4 · F 5
Die Summe der so ermittelten Geschossflächen darf nicht mehr als 60.000 m2 betragen.
Tabelle 3: Faktor F 1 zur Berücksichtigung der äquivalenten Branddauer aus dem globalen Nachweis nach DIN 18230-1
tä | 0 | 15 | 30 | 60 | > 90 |
F 1 | 10 | 5 | 3 | 1,5 | 1,0 |
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
Tabelle 4: Faktor F 2 zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur
Sicherheitskategorie | K 1 | K 2 | K 3.1 | K 3.2 | K 3.3 | K 3.4 | K 4 |
K 2 |
Tabelle 5: Faktor F 3 zur Berücksichtigung der Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses von oberirdischen Brandbekämpfungsabschnitten im Gebäude bezogen auf die mittlere Höhe der für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung anfahrbaren Ebene
Höhenlage des Fußbodens des untersten Geschosses eines Brandbekämpfungsabschnitts | - 1 m | 0 m | 5 m | 10 m | 15 m | 20 m |
F 3 | 1,0 | 1,0 | 0,9 | 0,8 | 0,7 | 0,6 |
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
Tabelle 6: Faktor F 4 zur Berücksichtigung der Anzahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts
Zahl der Geschosse des Brandbekämpfungsabschnitts | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
F 4 | 1,0 | 0,8 | 0,6 | 0,5 | 0,4 | 0,3 |
Tabelle 7: Faktor F 5 zur Berücksichtigung der Ausführung von Öffnungen in nach den Brandsicherheitsklassen SKb2 und SKb3 bemessenen Decken zwischen den Geschossen mehrgeschossiger Brandbekämpfungsabschnitte
Zeile | Öffnungen in Decken | Faktor F 5 |
1 | mit klassifizierten Abschlüssen bzw. Abschottungen | 1,0 |
2 | mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht geschlossen | 0,7 |
3 | gleich groß und übereinanderliegend in allen Decken und im Dach, größer als 10% der Deckenfläche der Geschosse | 0,4 |
4 | zur Durchführung von technischen Einrichtungen, AÖffnung < 30% Deckenspalte max. 2°/. von AÖffnung | 0,3 |
5 | die von Zeile 1 bis 4 nicht erfasst sind | 0,2 |
7.5.2 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Größe von mehr als 60.000 m2
Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten, die größer als 60.000 m2 sind, sind nur zulässig,
Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbst-tätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/ m2 zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m2 betragen.
In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:
Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.
7.6 Anforderungen an die Bauteile
7.6.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 8.
7.6.2 Brandbekämpfungsabschnitte ohne Bemessung der Bauteile
Erdgeschossige Industriebauten sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.5.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die Flächen des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen im Dach (in von 100 bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 9 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1
eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.4.3.
Tabelle 8: Erforderliche Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen
rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. tF nach DIN 18230-1 in Minuten | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen oder überbrücken, und von Abschlüssen | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Spalte 2 einzuordnen sind | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102 von Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb2 und SKb1 |
1 | 2 | 3 | 4 |
< 15 | F 30-A 1 T 30 R 30, S 30 K 30, L 30, I 30 | keine Anforderungen | keine Anforderungen |
> 15 bis < 30 | F 30-A 1 T 30 R 30, S 30 K 30, L 30, I 30 | F 30-AB 2, 3 | F 30-B T 30 R 30, S 30 K 30, L 30, I 30 |
> 30 bis < 60 | F 60-A 1 T 60 R 60, S 60 K 60, L 60, I 60 | F 60-AB 2, 3 | F 60-B T 60 R 60, S 60 K 60, L 60, I 60 |
> 60 AB 4 | F 90-A 1 T 90 R 90, S 90 K 90, L 90, I 90 | F 90-AB 3 | F 90-B T 90 R 90, S 90 K 90, L 90, I 90 |
1) Die Wände sind nach DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 4.3 zu prüfen. Dabei sind die Bedingungen in den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.4 von DIN 4102 Teil 3 einzuhalten.
2) Für Bauteile in Industriebauten bis zu 2 Geschossen in F 30-B bzw. F 60-B 3) F 30, F 60, F90 mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen 4) Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. tF von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben können. |
Tabelle 9: Zulässige Größe der Flächen von Brandbekämpfungsabschnitten erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m2
äquivalente Branddauer tä in Min. | ||||
Sicherheitskategorie | 15 | 30 | 60 | 90 |
K 1 | 9.000 | 5.500 | 2.700 | 1.800 |
K 2 | 13.500 | 8.000 | 4.000 | 2.700 |
K 3.1 | 16.000 | 10.000 | 5.000 | 3.200 |
K 3.2 | 18.000 | 11.000 | 5.400 | 3.600 |
K 3.3 | 20.700 | 12.500 | 6.200 | 4.200 |
K 3.4 | 22.500 | 13.500 | 6.800 | 4.500 |
K 4 | 30.000 | 20.0001 | 10.000 1 | 10.000 1 |
Mindestgröße der Wärmeabzugsflächen in % nach DIN 18230-1 | 1 | 2 | 3 | 4 |
Zulässige Breite des Industriebaus in m | 80 | 60 | 50 | 40 |
1) Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Industriebaus gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4. |
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
8 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich folgende Angaben erhalten:
beim Nachweis nach Abschnitt 6
beim Nachweis nach Abschnitt 7
Diese Angaben sollen Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes (z.B. nach der vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept") sein.
9 Pflichten des Betreibers
Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer t.. oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderständsdauer erf. tF oder eine höhere Brandschutzklasse nach Tabelle 2, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.
Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens | Anhang 1 |
1. Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird durch wissenschaftlich anerkannte Verfahren (z.B. Wärmebilanzrechnungen) nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume
2. Voraussetzungen für den Nachweis
Für den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitt müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere
Die Mindestvoraussetzungen für die Festlegung von Brandszenarien sind insbesondere Angaben über
Soweit für die Nutzung unter Berücksichtigung der Schutzziele anerkannte Brandszenarien und die zugehörigen physikalischen Kennwerte (z.B. im Rahmen von Normen, Eurocodes) veröffentlicht sind, dürfen diese zur Anwendung kommen.
Die Berechnungen (z.B. Wärmebilanzrechnungen und/oder Bauteilberechnungen) dürfen nur mit anerkannten Rechenverfahren durchgeführt werden. Anerkannte Rechenverfahren sind Verfahren, welche in Bezug auf die zu ermittelnden Sicherheitskriterien nachweislich eine vollständige Beschreibung gemäß den o. g. Mindestvoraussetzungen ermöglichen.
Als anerkannte Rechenverfahren gelten solche Verfahren, die hinsichtlich ihrer physikalischen Grundlagen vollständig veröffentlicht und in Hinblick auf die zu beschreibenden Brandwirkungen nachweislich validiert sind. Sie müssen eine dynamische Beschreibung des Brandgeschehens ermöglichen.
3. Nachweisführung und Dokumentation
Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien sind mit den zuständigen Behörden festzulegen. Auf der Grundlage dieser Sicherheitskriterien sind in den betrachteten Brandbekämpfungsabschnitten die relevanten Brandszenarien festzulegen. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien
eingehalten werden.
Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
a) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
c) siehe § 3 Abs. 3 Satz 3 HBO
f) siehe § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Nr. 2 HBO
ENDE |