TPrüfV - Technische Prüfverordnung - Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
- Hessen -
Vom 4. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 62 vom 09.12.2020 S. 857)
Archiv 2006
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung bauordnungsrechtlich erforderlicher technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 in
- Hochhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung,
- Verkaufsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung,
- Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 6 Buchst. a der Hessischen Bauordnung, in Museen und ähnlichen Gebäuden jedoch nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
- Gebäuden zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nach § 2 Abs. 9 Nr. 7 der Hessischen Bauordnung,
- Krankenhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung,
- Beherbergungsbetrieben nach § 2 Abs. 9 Nr. 11 Buchst. b der Hessischen Bauordnung, jedoch nur, wenn diese über mehr als 100 Gastbetten verfügen,
- allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
- Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 einschließlich der Verkehrsflächen und
- sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
§ 2 Prüfungen
(1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
- Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
- CO-Warnanlagen,
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
- Druckbelüftungsanlagen,
- Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und
- Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind
- vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
- jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)
durchführen zu lassen.
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall von Satz 1 Nr. 4 abweichende Fristen für wiederkehrende Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich oder ausreichend ist.
(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.
§ 3 Pflichten der Bauherrschaft, Betreiberinnen und Betreiber
Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat
- bauaufsichtsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beauftragen, für die Prüfung notwendige Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten,
- die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist zu beseitigen und
- Berichte über die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 4 Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen und Einrichtungen
Bei am 1. Januar 2021 bereits bestehenden Anlagen und Einrichtungen, die nach der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),
- schon prüfpflichtig waren, ist die Frist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen,
- bislang nicht prüfpflichtig waren, sind Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 31. Dezember 2021 durchzuführen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 3 Nr. 1 keine bauaufsichtsrechtlich anerkannten Prüfsachverständigen mit der Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beauftragt, die für die Prüfung notwendigen Vorrichtungen oder fachlich geeigneten Arbeitskräfte nicht bereitstellt oder die erforderlichen Unterlagen nicht bereithält,
- § 3 Nr. 2 die von der oder dem Prüfsachverständigen festgestellten Mängel innerhalb der von ihr oder ihm festgelegten Frist nicht beseitigt,
- § 3 Nr. 3 die Berichte über die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt oder auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder
- § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 4 die Prüfungen nicht fristgerecht durchführen lässt.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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