umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Hessen (3)
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4.1.2.3 Anforderungen nach § 2a Abs. 3 BauGB
Nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BauGB muss der Umweltbericht auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten. Diese Zusammenfassung soll insbesondere der Öffentlichkeit ermöglichen, sich eine erste Vorstellung von dem Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen zu verschaffen. Um eine vertiefende Beschäftigung mit den möglicherweise sehr detaillierten Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB zu erleichtern, sollte in der Zusammenfassung auf die jeweils einschlägigen Passagen verwiesen werden.
§ 2a Abs. 3 Satz 2 BauGB statuiert als allgemeine Anforderung an den Umweltbericht, dass dieser Dritten die Beurteilung ermöglichen muss, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB kommt hierbei der Zusammenfassung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BauGB besondere Bedeutung zu. Eine Betroffenheit kann sich aus Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen ergeben.
4.1.3 Verfahrensrechtliche Regelungen
4.1.3.1 Erstellung des Umweltberichtes
Nach § 2a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde den Umweltbericht bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. Spätestens mit Beginn der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und §§ 4 f. BauGB muss der Umweltbericht also erstellt sein. Schon in diesem Entwurfsstadium sollten die im Umweltbericht darzustellenden Angaben sorgfältig ermittelt sein, da anderenfalls allein wegen einer Überarbeitung des Umweltberichts eine erneute Auslegung notwendig werden kann (vgl. unten 4.1.3.2). Angesichts dessen kommt der Mitwirkungspflicht der Träger öffentlicher Belange, die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB sachdienliche Informationen für den Umweltbericht zur Verfügung stellen müssen, besonderes Gewicht zu. Um eine frühzeitige Ermittlung der Umweltauswirkungen zu gewährleisten, bietet es sich an, einen - im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht vorgeschriebenen aber sinnvollen und üblichen - Scoping-Termin (vgl. § 5 UVPG) durchzuführen.
4.1.3.2 Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wegen Änderungen des Umweltberichts
Wird der Umweltbericht geändert, so bedarf es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer erneuten Auslegung, wenn zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Dann ist zudem nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BauGB den hiervon berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Insoweit wird auf Nr. 4.2.1 und 4.2.2 verwiesen.
4.2 Berücksichtigung der Umweltauswirkungen in der Abwägung
Die Bewertung der im Zuge des Planverfahrens ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt gehört nach § 1a Abs. 2 BauGB zum Abwägungsmaterial. Sie hat von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegt wie alle anderen betroffenen Belange der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.
Die Berücksichtigung des Bewertungsergebnisses kann sowohl dazu führen, dass die Planung nicht weiter verfolgt werden kann, weil sie nicht hinnehmbare Umweltbeeinträchtigungen mit sich brächte, als auch dazu, dass sie weitergeführt werden kann, obwohl sie nachteilige Auswirkungen haben wird, weil andere für die Entscheidung rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Gesichtspunkte überwiegen oder vorgehen. Die Berücksichtigung kann schließlich zur Folge haben, dass die Planung geändert oder ergänzt werden muss.
4.3 Sonstige Änderungen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren
4.3.1 Beteiligung der Bürger nach § 3 BauGB
Nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingefügten Halbsatz ist bei der Bekanntmachung zur Bürgerbeteiligung auch anzugeben, ob eine UVP durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Diese Verpflichtung gilt bei allen Bebauungsplänen, unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP in Betracht kommt oder nicht. Die Verpflichtung besteht nach dem Gesetzeswortlaut auch bei der erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 3 BauGB, da § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB insgesamt auf die Regelungen des Absatzes 2 verweist.
Nach der neugefassten Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan auch dann erneut auszulegen, wenn (nur) der Umweltbericht wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen geändert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig auch andere Änderungen des Bebauungsplanentwurfs vorgenommen wurden.
Unter zusätzlichen Umweltauswirkungen sind Folgen zu verstehen, die gegenüber den Angaben in der ersten Fassung des Umweltberichts ein größeres Ausmaß erreichen können. Andere Umweltauswirkungen sind hingegen qualitativ andersartige Wirkungen als die zunächst prognostizierten. Erheblich sind derartige Umweltauswirkungen, wenn sie für die Bewertung relevant sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bebauungsplanentwurf mit der gesamten Begründung einschließlich des Umweltberichts auszulegen. Eine Beschränkung der erneuten Auslegung auf die geänderten Teile des Umweltberichts ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig. Die Anregungen können hingegen auf die geänderten oder ergänzten Teile des Umweltberichts beschränkt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. BauGB). Wurden nur bestimmte Abschnitte des Umweltberichtes geändert, so sollten diese im Auslegungsexemplar gekennzeichnet werden, um die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht unzumutbar zu erschweren.
Die Pflicht zur erneuten Auslegung besteht auch dann, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse bestimmte Umweltauswirkungen nicht mehr zu erwarten sind, dafür aber andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Das gilt auch dann, wenn bei einer Gesamtbewertung aller Auswirkungen eine positive Gesamtbilanz zu ziehen wäre.
Im Gegensatz zu Änderungen des Umweltberichtes kann eine gegebenenfalls geänderte Bewertung der Umweltauswirkungen nicht zu einer erneuten Auslegung verpflichten, da es sich insoweit um keine dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 der UVP-Änderungsrichtlinie zugrunde zu legenden Informationen handelt.
4.3.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Durch den an § 4 Abs. 2 BauGB angefügten Satz wird klargestellt, dass die Träger öffentlicher Belange (TÖB) der Gemeinde bei ihnen vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die für die Erstellung oder die Vervollständigung der für den Umweltbericht erforderlichen Angaben zweckdienlich sind. Hierunter fallen nicht nur Angaben über den derzeitigen Zustand der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Zur Verfügung zu stellen sind auch Informationen wie aus dem Umweltbericht hervorgehende Umweltauswirkungen verringert werden können. Ebenso hierzu gehören Informationen über mögliche Wechselwirkungen mit anderen, dem TÖB bekannten geplanten oder verwirklichten Vorhaben.
Nach dem ergänzten § 4 Abs. 4 BauGB ist auch eine erneute Beteiligung der TÖB durchzuführen, wenn Angaben im Umweltbericht wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen geändert werden. Bei der erneuten Beteiligung ist den hiervon berührten TOB Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Soweit in Folge einer Änderung der Planung oder der Erkenntnisse mit der Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, kann auch eine Beteiligung der insoweit betroffenen TÖB sinnvoll sein, damit diese ihrer bisherige Stellungnahme überprüfen können.
Ergänzend wird auf Nr. 4.2.1 verwiesen.
4.3.3 Einschaltung eines Dritten
(§ 4b BauGB)
Durch die Ergänzung des § 4b BauGB wird klargestellt, dass einem Dritten auch die Aufgabe übertragen werden kann, den Umweltbericht nach § 2a BauGB ganz oder teilweise zu erstellen.
Eine derartige Aufgabenübertragung entbindet die Gemeinde jedoch nicht von der Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Umweltberichts. Auf Nr. 2.4.4 des Muster-Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) wird ergänzend hingewiesen.
4.3.4 Städtebaulicher Vertrag
(§ 11 BauGB)
Durch die Ergänzung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird klargestellt, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Ausarbeitung des Umweltberichts sein kann. Die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung einerseits und die gegebenenfalls erforderliche Erstellung des Umweltberichts andererseits kann auch voneinander getrennt Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Gemeinde einen Angebotsbebauungsplan selbst aufstellt, bei dem aber bereits im Aufstellungsverfahren bekannt ist, dass im späteren Geltungsbereich ein UVP-pflichtiges Projekt verwirklicht werden soll und der insoweit erforderliche Umweltbericht durch den Investor erstellt werden soll.
4.3.5 Vorhaben- und Erschließungsplan
(§ 12 Bau)
Durch die Ergänzung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die Begründung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die nach § 2a erforderlichen Angaben einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Übersetzung enthalten muss, soweit durch den Plan ein UVP-pflichtiges Vorhaben ermöglicht werden soll.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfasst den gesamten oder zumindest den weit überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Daher wird der Vorhabenträger regelmäßig im Rahmen des Durchführungsvertrages auch die Ausarbeitung der Planung einschließlich der Begründung übernehmen. Dies umfasst auch die Erstellung eines gegebenenfalls erforderlichen Umweltberichts.
Da die Verpflichtungen der TOB zur Unterstützung einer Bauleitplanung grundsätzlich nur gegenüber der Gemeinde gelten, hat der Vorhabenträger an sich keinen unmittelbaren Informationsanspruch gegenüber den TOB hinsichtlich der bei ihnen vorliegenden Informationen, die für die Erstellung des Umweltberichtes zweckdienlich sind. Ebenso kann der Vorhabenträger oft nicht von sich aus abschätzen, welche Angaben für den Umweltbericht erforderlich sind. Daher regelt Absatz 2 insoweit einen Auskunftsanspruch des Vorhabenträgers gegenüber der Gemeinde. Diese hat ihm auf Antrag bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen unter Beteiligung der betroffenen TOB mitzuteilen, welche Angaben im Umweltbericht voraussichtlich erforderlich sind (Anspruch auf Durchführung eines Scoping-Verfahrens).
Da im Allgemeinen der Vorhabenträger alle Verfahrensschritte selbst durchführt, soweit dies rechtlich zulässig ist, wird er auch die Vorprüfung im Einzelfall vorbereiten. Der Vorhabenträger hat einen Anspruch darauf, dass er die für die Vorprüfung und die Erstellung des Umweltberichts zweckdienlichen Informationen erhält, die bei den Trägern öffentlicher Belange oder der Gemeinde vorhanden sind.
4.3.6 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
(§ 33 BauGB)
Formelle Planreife setzt nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u. a. voraus, dass die öffentliche Auslegung durchgeführt wurde, die Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden und (neu) erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung durchgeführt worden ist. Gegenstand der Verfahren nach § 3 und § 4 muss auch der Umweltbericht gewesen sein. Ist absehbar, dass wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachträglicher Umweltauswirkungen eine erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 durchführt werden muss, ist formelle Planreife nur anzunehmen, wenn die erneute Beteiligung durchgeführt ist oder erkennbar ist, dass sich das Ergebnis weiterer Beteiligungsverfahren nicht auf das beantragte Vorhaben auswirken wird.
Eine Genehmigung von Vorhaben auf Grundlage des § 33 Abs. 2 BauGB ist bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen nicht möglich, da bezogen auf den Umweltbereich der Kreis der "betroffenen Bürger" nicht hinreichend abgrenzbar ist.
4.4 Grenzüberschreitende Beteiligung
(§ 4a BauGB)
Die von einer realisierten Bauleitplanung ausgehenden Auswirkungen machen vor der Staatsgrenze nicht Halt. § 4a BauGB regelt daher, ob und in welcher Form bei solchen Bauleitplänen mit grenzüberschreitender Wirkung
des Nachbarstaats zu beteiligen sind.
Die einzelnen Absätze des § 4a BauGB betreffen jeweils unterschiedliche Anwendungsbereiche:
Absatz 1 regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaats bei entsprechenden Bauleitplänen. Hier sind also sowohl das Flächennutzungsplan- wie auch das Bebauungsplanverfahren ohne die einschränkende Voraussetzung der UVP-Pflichtigkeit angesprochen. Erfasst werden alle die Bauleitplanungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können. Die Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates setzt voraus, dass sie über den Inhalt des Planentwurfs in geeigneter Weise so informiert werden, dass ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der beabsichtigten Planung möglich ist. Eine Erörterung ist in dieser ersten Phase der Beteiligung hingegen nicht erforderlich; sie kann jedoch im Rahmen des sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationsverfahrens nach Absatz 3 erfolgen.
Adressat der Unterrichtung sind sowohl die von den Auswirkungen der beabsichtigten Planung möglicherweise erheblich betroffenen Gemeinden, wie auch die möglicherweise erheblich in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erscheint es sinnvoll, eine zentrale Anlaufstelle - beispielsweise eine Gemeinde - im Nachbarstaat auszuwählen, die dann ihrerseits die erhaltenen Informationen an die weiteren in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Stellen (und damit die Träger öffentlicher Belange) weiterleitet. Dies setzt allerdings eine Absprache mit den entsprechenden Stellen des Nachbarstaates voraus. Die Unterrichtung der entsprechenden Stellen im Nachbarstaat nach Abs. 1 sollte zweckmäßigerweise zeitgleich mit der Beteiligung der entsprechenden Stellen im Inland erfolgen.
Absatz 2 enthält besondere Bestimmungen für die Beteiligung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange sowie Bürger des Nachbarstaats bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen.
Während also Absatz 1 die bloße Unterrichtung und Information der betroffenen Stellen des Nachbarstaates regelt, spricht Absatz 2 die weitergehende Form der Beteiligung der Gemeinden und Behörden des Nachbarstaats an; andererseits ist diese Beteiligung auf UVP-pflichtige Bebauungspläne beschränkt.
Eine Besonderheit besteht darin, dass der Nachbarstaat die Gemeinden oder Behörden zu benennen hat, die entsprechend § 4 BauGB zu beteiligen sind. Die Art und Weise dieser Beteiligung ist entsprechend den Vorgaben des § 4 BauGB durchzuführen, wobei allerdings die strikte Monatsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB dadurch abgeschwächt wird, dass die Stellungnahme innerhalb angemessener Frist, die in der Regel einen Monat nicht überschreiten sollte, abzugeben ist. Aber auch auf diese Fristsetzung finden die Vorschriften über die eingeschränkte Präklusion des § 4 Abs. 3 BauGB entsprechende Anwendung.
Zu beachten ist, dass - unter der Prämisse der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit - für den Umweltbericht, nicht aber für die Begründung des Bebauungsplans eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen ist. Andererseits ist vorgesehen gemäß § 10 Abs. 4 BauGB bei grenzüberschreitenden Bebauungsplänen den Stellen des Nachbarstaats eine Übersetzung des beschlossenen Bebauungsplans einschließlich Begründung zu übermitteln.
Die Beteiligung der Bürger des Nachbarstaats erfolgt in zweifacher Weise:
Zum einen hat die Gemeinde auf Ersuchen des Nachbarstaats oder bei für ihn erheblichen Umwelteinwirkungen darauf hinzuwirken, dass der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht nach den in dem Nachbarstaat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Zum anderen steht den betroffenen Bürgern des Nachbarstaats aber auch die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 BauGB offen (§ 4a Abs. 2 Satz 5 BauGB).
Absatz 3 befasst sich schließlich mit der weitergehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Bauleitplänen mit grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen sowie bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen darüber hinaus mit dem Nachbarstaat Konsultationen durchzuführen sind. Derartige Konsultationen gehen qualitativ über die Unterrichtung (Absatz 1) und Beteiligung (Absatz 2) der betroffenen Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates hinaus. Sie haben zum Ziel, unterschiedliche Auffassungen der Betroffenen zu erörtern und zu einer einvernehmlichen Lösung im Verhandlungswege zu kommen. Voraussetzung für die Durchführung von Konsultationen ist es, dass diese entweder wegen der erheblichen Auswirkungen auf den Nachbarstaat objektiv erforderlich sind oder aber vom Nachbarstaat erbeten werden. Mit welchen Stellen des Nachbarstaats die Konsultationen konkret durchzuführen sind, regelt das Gesetz nicht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und -erleichterung sollte diese Konsultation primär mit den Nachbargemeinden geführt werden, die sich ihrerseits natürlich der Beratung und Unterstützung ihrer fachlich berührten Behörden bedienen können.
Die bisherige Voraussetzung für Konsultationen, dass sie nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit geboten waren, besteht nach neuem Recht nicht mehr.
4.5 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
(§ 214 BauGB)
Folgende Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dem geänderten § 214 BauGB unbeachtlich:
Der Fall c) betrifft Bebauungspläne, bei denen eine Vorprüfung an sich erforderlich gewesen wäre, diese aber nicht durchgeführt wurde. Wäre die Vorprüfung durchgeführt worden, hätte sie zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Dem gegenüber betrifft d) Fallgestaltungen, bei denen eine Vorprüfung durchgeführt wurde und diese an sich zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen. Die Gemeinde hat jedoch nicht erkannt, dass das Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Beide Regelungen gelten dann nicht, wenn sich die Gemeinde bewußt über die Bestimmungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinweg gesetzt hat. Unberührt bleibt auch die Verpflichtung zur umfassenden Ermittlung des Abwägungsmaterials. Insbesondere die Fallgestaltung d) kann ein Indiz dafür sein, dass Umweltauswirkungen nicht ordnungsgemäß ermittelt und in die Abwägung eingestellt wurden.
4.6 Überleitungsrecht
(§ 245c BauGB)
Nach § 245c Abs. 1 BauGB sind Bebauungsplanverfahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes nach den geänderten Vorschriften zu Ende zu führen. Das bedeutet, dass eine bereits durchgeführte Bürger- und/oder TöB-Beteiligung zu wiederholen ist, soweit der Bebauungsplan nach den geänderten Bestimmungen UVP-pflichtig ist. Bei Bebauungsplänen, bei denen zur Feststellung der UVP-Pflicht eine Vorprüfung durchgeführt werden muss, ist diese nachzuholen. Soweit die Vorprüfung mit dem Ergebnis endet, dass eine UVP nicht erforderlich ist, ist eine Wiederholung von Verfahrensschritten nicht zwingend geboten.
Wurden Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet, hat die Gemeinde nach § 245c Abs. 2 BauGB bei noch nicht durchgeführten einzelnen Verfahrensschritten ein Wahlrecht, ob sie die bisherigen oder die geänderten Bestimmungen anwendet. Dieses Wahlrecht besteht bei jedem einzelnen noch durchzuführenden Verfahrensschritt.
Abweichend von diesen Regelungen sind die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 245c Abs. 3 BauGB generell nicht auf Bebauungsplanverfahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Hinweise und Empfehlungen zur
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung
Die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmtem öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie), die nach dem Ablaufen der Umsetzungsfrist am 14. März 1999 unmittelbar anzuwenden war, brachte eine Ausweitung UVP-pflichtiger bauplanungsrechtlicher Vorhaben. Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950), mit dem die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vollzogen wurde, beinhaltet u. a. auch eine wesentliche Änderung des Baugesetzbuchs. Diese ergab sich aus dem konzeptionellen Ansatz, die Pflicht zur UVP (das "Ob") wie bisher im UVPG, die speziellen Verfahrensanforderungen der UVP (das "Wie") hingegen im BauGB selbst zu regeln.
Im Bereich der Fachkommission "Städtebau" der Bauministerkonferenz wurde ein Mustereinführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung erarbeitet. Der Mustereinführungserlass erläutert die Änderungen des BauGB sowie des UVPG, soweit sie für die Bauleitplanung von Bedeutung sind und gibt Hinweise insbesondere auch zu dem an zentraler Stelle stehenden Umweltbericht nach § 2a BauGB und den an diesen zu stellenden Anforderungen.
Nachstehend gebe ich den "Mustereinführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung" als Hilfestellung für die gemeindliche Bauleitplanung bekannt.
Wiesbaden, 17. April 2002
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
VII 4 - A - 61 d 02/22 - 1/02
StAnz. 19/2002 S. 1743
1) Siehe hierzu bereits die vergleichbare Regelung im Muster- Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) - Vorschriften mit Bezog zum allgemeinen Städtebaurecht, der Fachkommission Städtebau" der ARGEBAU vom 9. September 1997 unter Nummer 5.2
2) Siehe hierzu bereits Nummer 18 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.
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