Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
- Hessen -

Vom 28. September 2005
(GVBl. 2005 S. 662)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:

" Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."

b) Satz 2 bis 6 werden Satz 3 bis 7.

2. § 6 Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 8 m Länge "3. bis zu drei Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks,"

b) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. ein untergeordnetes Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen, "4. ein untergeordnetes Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche für Abstellzwecke,"

c) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

"7. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 3 m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen,"

d) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage nach § 6 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände dürfen auch bei nachträglichen Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Abs. 1 gilt entsprechend. "(2) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen."

4. § 35 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
  1. bei Absturzhöhen bis 12 m: 1,00 m,
  2. bei Absturzhöhen von mehr als 12 m: 1,10 m.
 "(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

1. bei Absturzhöhen bis 12 m:

a) bei Wohngebäuden und bei anderen baulichen Anlagen, die keine Arbeitsstätten sind: 0,90 m,

b) bei Arbeitsstätten: 1,00 m,

2. bei Absturzhöhen von mehr als 12 m: 1,10 m."

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, sind im Genehmigungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem anderen Verfahren durchzuführen ist."

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

6. § 74 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen. "(7) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Aufnahme der vollständigen oder teilweisen vorzeitigen Benutzung ist der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Die vorzeitige Benutzung ist zulässig, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bauaufsichtsbehörde sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 untersagt."

7. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Worte "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 8 Satz 1 werden die Worte "Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.

c) In Abs. 9 werden die Worte "Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.

d) In Abs. 10 werden die Worte "Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.

8. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867) und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2001 (BGBl. I S. 2992), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitskräfte beschäftigt werden. "Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) und des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitskräfte beschäftigt werden."

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Abweichungen" werden ein Komma und die Worte "Ausnahmen oder Befreiungen" eingefügt.

bb) Die Worte " § 12 des Gerätesicherheitsgesetzes" werden durch die Worte " § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

9. In § 82 wird die Angabe "2007" durch "2010" ersetzt.

10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Fußnote 1 werden nach dem Wort "Flure" die Worte "und Balkone als Bestandteil des zweiten Rettungsweges" eingefügt.

b) In der Fußnote 6 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Nr. 7.5.1 Spalte 2 wird der Satzteil ", zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken," gestrichen.

11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1.15 erhält folgende Fassung:

altneu
1.15 Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, wie Windfänge, bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt sowie Hauseingangsüberdachungen, "1.15 Vorbauten, wie Hauseingangstreppen, deren Überdachungen, Windfänge sowie Erker und Balkone bis jeweils 30 m2 Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3; bei Erkern und Balkonen sowie bei Windfängen mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,"

bb) Nr. 2.4 erhält folgende Fassung:

altneu
2.4 Anstrich, Außenwandverkleidungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen, "2.4 Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,"

cc) In Nr. 7.2 wird die Maßangabe "2,50 m" durch "3 m" ersetzt.

dd) In Nr. 12.4.2 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" durch "Nr. 3" ersetzt.

b) Abschnitt V wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort "unterliegt" die Worte "oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist" eingefügt und als Satz 4 angefügt:

"Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 81 Abs. 4 gilt entsprechend."

bb) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 59 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
 "3. Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 59 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.4, 9.4 und 11.7.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE