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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs-
und Geoinformationsgesetzes

Vom 6. September 2010
(GVBl. I Nr. 16 vom 23.09.2010 S. 299)


Siehe Fn. * 1

Aufgrund

  1. des § 35 Abs. 5, des § 37 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), verordnet die Landesregierung und
  2. des § 9 Abs. 1 Satz 3 und des § 21 Abs. 6 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 17) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" wird durch die Angabe " 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)" ersetzt.

bb) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nr. 5 wird angefügt:

"5. Windenergieanlagen."

b) In Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" durch die Angabe "Verordnung vom 24. Dezember 2009 (GVBl. I S. 766)" ersetzt.

2. Als neuer § 3 und als § 4 werden eingefügt:

§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation

(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation einge richtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.

(2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:

  1. Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal,
  2. Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und
  3. Erarbeitung von Konzepten für Kosten, Entgelte und Lizenzierungen mit dem Ziel eines fachübergreifend harmonisierten Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten.

§ 4 Metadaten

Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geodaten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU Nr. L 326 S. 12, 2009 Nr. L 328 S. 83) nach folgendem Zeitplan durch Metadaten:

  1. Geodaten, die die in den Anlagen 1 und 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 24. Dezember 2010 und
  2. Geodaten, die die in der Anlage 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 24. Dezember 2013."

3. Der bisherige § 3 wird § 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

___________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates VOM 14. März 2007 zur Schaffung einer Gendateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Elf Nr. L 100 S. 1).
*) Ändert GVBl. II 363-35

ENDE