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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Bauvorlagenerlasses
- Hessen -

Vom 03.09.2013
(StAnz. Nr.38 vom 16.09.2013 S. 1175)



hier: Tabelle 1 Nr. 1.2 Anlage 2 sowie Nr. 2 Abs. 4 Anlage 3 und Nr. 2 Abs. 3 Anlage 2 in Verbindung mit Nr. 21 Anhang

Bezug: Erlass vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947)

Der Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012 wird wie folgt geändert:

1. Zeile 17 der Rubrik "Bei Antragstellung" Tabelle 1 Nr. 1.2 Anlage 2 sowie Fußnote 7) werden wie folgt gefasst und Zeile 8 der Rubrik "Vor Baubeginn" wird gestrichen:

BauvorlagenVordruck § 56 § 57 § 58 § 58 Sonderbau
bei Antragstellung
Hygienegutachten (§ 2 Abs. 3 HHygVO)--2x7)2x7)
vor Baubeginn
Hygienegutachten
§ 2 Abs. 3 HHygVO
--1x7)1x7)


altneu
7) zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt, weitere Hinweise in Anlage 3 7) Eine Kopie ist für die Vorlage beim Gesundheitsamt durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestimmt, weitere Hinweise in Nr. 2 Anlage 3

Begründung:
Die Vorlage eines weiteren Hygienegutachtens, über die bei Antragstellung erforderlichen zwei Ausfertigungen hinaus, ist entbehrlich.

2. Nr. 2 Abs. 4 Anlage 3 wird wie folgt gefasst.


altneu
Die Hessische Hygieneverordnung, gültig seit 1. Dezember 2011 (GVBl. I S. 745), gilt für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie für Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Hygieneverordnung (HHygVO) ist vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt sind, ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. Das Hygienegutachten ist dem Bauantrag nach § 58 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) beizufügen, im Übrigen dem zuständigen Gesundheitsamt rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme vorzulegen. Die Hessische Hygieneverordnung, gültig seit 1. Dezember 2011 (GVBl. 2011 I S. 745) gilt für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie für Arztpraxen und Zahnarztpraxen. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, die Regelungen der Hessischen Hygieneverordnung umzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 3 der Hessischen Hygieneverordnung (HHygVO) ist vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt sind, ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. Das Hygienegutachten ist in zweifacher Ausfertigung dem Bauantrag nach § 58 der HBO beizufügen. Eine Ausfertigung ist zur Weitergabe an das Gesundheitsamt durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestimmt. Bei Verfahren nach §§ 56 oder 57 HBO ist keine Vorlagepflicht vorgesehen und das Hygienegutachten ausschließlich nach § 2 Abs. 3 HHygVO dem zuständigen Gesundheitsamt von der Bauherrschaft rechtzeitig vor Baubeginn (mindestens vier Wochen) zur Stellungnahme vorzulegen.

Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung.

3. Nr. 2 Abs. 3 Anlage 2 wird gestrichen.

Im Liegenschaftsplan sind die Zeichen und Farben des Anhangs (siehe Nr. 21) zu verwenden. Im Übrigen ist die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

Damit entfällt auch Nr. 21 Anhang zu Anlage 2.

21. Anhang
Zeichen und Farben für Bauvorlagen (Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 MBauVorlV)

Zeichen:Farbe:
1.Grenzen des GrundstücksViolett
2.vorhandene bauliche Anlagen oder BauteileGrau
3.geplante bauliche Anlagn oder BauteileRot
4.zu beseitigende bauliche Anlagen oder BauteileGelb
5.Flächen, die von Baulasten betroffen sindBraun

Begründung:
Die Festlegung, dass für katasterbasierte Bauvorlagen (Liegenschaftsplan) die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. MBauVorlV zu verwenden sind, führt gegebenenfalls zu Überschneidungen der Darstellungen vorhandener baulicher Anlagen oder Bauteile mit den bundesweit einheitlichen Regelungen zur Darstellung von Gebäuden in der Liegenschaftskarte. Um Mehraufwendungen für die Anpassung bei den entwurfsverfassenden Personen zu vermeiden, wird insgesamt auf eine Festlegung der Zeichen und Farben verzichtet.

ENDE