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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Bibliotheksgesetzes*)

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 29 vom 09.12.2015 S. 523)



Artikel 1 1)

Das Hessische Bibliotheksgesetz vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Begriffsbestimmung" angefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bibliotheken im Sinne des Gesetzes sind die vom Land und den Kommunen sowie den unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen unterhaltenen systematisch geordneten und erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "sowie die Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "erforderliche Literatur in konventioneller und elektronischer Form" durch "erforderlichen Medienwerke" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Informationen, gedruckten und elektronischen Medien" durch das Wort "Medienwerken" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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" (1) Die Hochschul- und Landesbibliothek Rhein Main, die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg, die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt, die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda und die Universitätsbibliothek Kassel - Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel nehmen landesbibliothekarische Aufgaben im Auftrag des Landes wahr. Sie erhalten hierfür einen Zuschuss des Landes."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Literatur und sonstige" gestrichen und die Wörter "und archivieren zur Sicherung des historischen Erbes die in Hessen erscheinenden Publikationen" durch ein Komma und die Wörter "pflegen das damit verbundene historische Erbe und nehmen zur Sicherung des historischen Erbes das Pflichtexemplarrecht wahr" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Büchern und anderen Informationsmitteln" durch das Wort "Medienwerken" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bibliotheken" die Wörter "und Schulbibliotheken" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Öffentliche Bibliotheken und die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken" durch das Wort "Sie" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort "für" das Wort "öffentliche" durch "Öffentliche" und vor dem Wort "Schulbibliotheken" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " - Digitalisierung" gestrichen.

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Landes- und Hochschulbibliotheken" durch "wissenschaftlichen Bibliotheken" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Landes" gestrichen.

d) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Für die Verzeichnung und Benutzung von Nachlässen und anderen nicht veröffentlichten Materialien in den Sammlungen der Bibliotheken finden die § § 13 bis 16 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) entsprechende Anwendung."

8. In § 9 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 2 2)
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

In § 31 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird die Angabe "2015" durch " 2016" ersetzt

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert FFN 70-264

2) Ändert FFN 76-4

ID 151756

ENDE