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Bauvorlagenerlass (BVErl); Änderungen in den Vordrucken BAB 20, 33, 35, 42 und 43 sowie in Texten der Anlage 1 und 2
- Hessen -
Vom 11.01.2019
(StAnz. Nr. 5 vom 28.01.2019 S. 103)
Bezug: Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 788), geändert am 17. Juli 2018 (StAnz. S. 935)
Die im Bauvorlagenerlass in Anlage 1 veröffentlichten Vordrucke BAB 20, BAB 33 und BAB 35 sowie die in Anlage 2 veröffentlichten Vordrucke BAB 42 und BAB 43 werden berichtigt und ergänzt.
Zudem wird die geänderte Bezeichnung des Vordrucks BAB 33 "Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben" in Anlage 1 im Inhaltsverzeichnis, in Anlage 2 Nr. 1.2 Tabelle 1 in Zeile 3 und in Anlage 2 Nr. 12 zweiter Absatz übernommen .
Des Weiteren wird in Anlage 2 Nr. 1.2 Tabelle 1 in Zeile 9 - Nachweis der Bauvorlageberechtigung - in der Spalte " § 64" die Eintragung "1x" gestrichen.
Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HBO sind nur Bauanträgen für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 HBO der Nachweis der Bauvorlageberechtigung beizufügen, jedoch nicht Mitteilungen für Vorhaben nach § 64 HBO. Sind Gebäude baugenehmigungsfrei gestellt, fällt es in den Verantwortungsbereich der Bauherrschaft, sich über das Vorliegen einer erforderlichen Bauvorlageberechtigung zu vergewissern. Einer Vorlage bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
Darüber hinaus wird der Text in Anlage 2 Nr. 13 zur Genehmigungsfreistellung wie folgt gefasst:
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Für Vorhaben nach § 64 HBO muss die Bauherrschaft keine Baugenehmigung beantragen, sondern die Bauaufsichtsbehörde über das Vorhaben vorerst nur informieren). Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt unverzüglich die Gemeinde.
Voraussetzung für diese Entscheidung sind Bauvorlagen, die eindeutig erkennen lassen, dass das geplante Vorhaben den städtebaulichen Festsetzungen des in Kraft getretenen Bebauungsplanes entspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird.
Der Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben" (siehe Vordruck BAB 33 Anlage 1) ist zu verwenden.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Antragsunterlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde fordern, teilt den Verzicht hierauf mit oder beantragt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine vorläufige Untersagung (siehe Vordruck BAB 43 Anlage 2). Da der Lauf der Frist durch den Eingang der von der Bauaufsichtsbehörde übersendeten Unterlagen bei der Gemeinde ausgelöst wird, kann die Bauherrschaft die Frist nicht selbst berechnen. Die Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO muss deshalb die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft mitteilen. Soweit Bauvorlagen von Bauvorlageberechtigten gefertigt sein müssen, sind sie von diesen durch Unterschrift anzuerkennen (vgl. §§ 67 Abs. 1 HBO, § 69 Abs. 5 HBO). Bietet die Bauaufsichtsbehörde ein vermehrt praktiziertes elektronisches Baugenehmigungsverfahren im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 und 2 an, ist es ausreichend, einen elektronischen Satz der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, siehe auch Nr. 23 - Elektronisches Baugenehmigungsverfahren. | "Für Vorhaben nach § 64 HBO muss die Bauherrschaft keine Baugenehmigung beantragen, sondern die Bauaufsichtsbehörde über das Vorhaben vorerst nur informieren.
Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt unverzüglich die Gemeinde.
Voraussetzung für diese Entscheidung sind Bauvorlagen, die eindeutig erkennen lassen, dass das geplante Vorhaben den städtebaulichen Festsetzungen des in Kraft getretenen Bebauungsplanes entspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird.
Der Vordruck "Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben" (siehe Vordruck BAB 33 Anlage 1) ist zu verwenden.
Zusätzlich dazu kann die Bauherrschaft eine schriftliche Fertigung der Unterlagen, die sie bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, auch der Gemeinde vorlegen.
Dies muss im Hinblick auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde nach § 64 Abs. 3 Satz 6 HBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Bauherrschaft die Zulässigkeit des Baubeginns mitteilt, auf den bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen vermerkt werden (siehe Vordruck BAB 33). Ein Einreichen der Unterlagen vorab bei der Gemeinde sieht § 64 HBO nicht vor. Die Einhaltung der Pflichten aus § 64 Abs. 3 durch die Bauherrschaft ist Voraussetzung, um das Recht auf Baufreigabe zu erlangen.
Die Gemeinde kann nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO innerhalb eines Monats nach Zugang der Antragsunterlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde fordern, den Verzicht hierauf mitteilen oder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine vorläufige Untersagung beantragen (siehe Vordruck BAB 43 Anlage 2). Die Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO beginnt spätestens zwei Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 Satz 4 HBO teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft mit. Soweit Bauvorlagen von Bauvorlageberechtigten gefertigt sein müssen, sind sie von diesen durch Unterschrift anzuerkennen (vgl. §§ 67 Abs. 1 und 69 Abs. 5 HBO). Bietet die Bauaufsichtsbehörde ein vermehrt praktiziertes elektronisches Baugenehmigungsverfahren im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 und 2 an, ist es ausreichend, einen elektronischen Satz der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, siehe auch Nr. 23 - Elektronisches Baugenehmigungsverfahren." |
Von einer Veröffentlichung der Anlagen wird im Hinblick auf ihren Umfang abgesehen. Sie können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung abgerufen werden.
ID 190399
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