Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 3. Juni 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 10.06.2020 S. 378)
Die Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt:
" § 77a Typengenehmigung"
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in Gewerbe- und Industriegebieten, im Außenbereich für Windkraftanlagen, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, 0,2 H. | "2. in Gewerbe und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H." |
b) In Abs. 11 Nr. 2 wird das Wort "soweit" gestrichen.
c) In Abs. 12 Satz 2 werden die Wörter "und Nutzungsänderungen" gestrichen.
3. In § 7 Abs. 3 Satz 4 wird vor der Angabe " § 70 Abs. 1" die Angabe " § 69 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4," eingefügt.
4. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, | "2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen," |
5. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschoss" die Wörter "mit Aufenthaltsräumen" eingefügt.
6. § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, | "2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von nicht mehr als 200 m2 Grundfläche; in Geschossen mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss ein anderer Rettungsweg erreichbar sein;" |
7. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "hat" das Wort "die" eingefügt.
8. In § 64 Abs. 5 Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1" ein Komma und die Angabe "3" eingefügt.
9. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
" § 77a Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch das Regierungspräsidium Gießen eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 74 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.
(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. § 68 bleibt im bauaufsichtlichen Verfahren unberührt, soweit die bautechnischen Nachweise nicht Gegenstand der Typengenehmigung sind.
(5) Die §§ 67, 69 Abs. 2 und 5 Satz 1 und 2, § 70 Abs. 1 mit Ausnahme der Beteiligung der Gemeinde, § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend; § 68 gilt für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend, soweit Anforderungen betroffen sind, die Gegenstand der Typengenehmigung sind. Soweit in der Typengenehmigung nicht anders bestimmt, bescheinigen Befähigte im Sinne des § 68 die mit der Typengenehmigung übereinstimmende Bauausführung entsprechend § 83 Abs. 2."
10. Dem § 89 Abs. 3 wird als Satz 3 angefügt:
"Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung von Typengenehmigungen."
11. Die Anlage zu § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nr. I wird wie folgt geändert:
aa) In den Nr. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.6 wird jeweils die Angabe "Nr. 4 und 5" durch die Angabe "Nr. 5 und 6" ersetzt.
bb) In der Nr. 3.8 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 6" ersetzt.
cc) In der Nr. 4.1 wird die Angabe "des Abschnitts V Nr. 2 und 5" ersetzt durch die Angabe "des Abschnitts V Nr. 2 und 6" und die Angabe "des Abschnitts V Nr. 4" wird ersetzt durch die Angabe "des Abschnitts V Nr. 5".
dd) In der Nr. 4.5 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 6" ersetzt.
ee) Nr. 5.1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.1.1 bis 10 m Gesamthöhe und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, | "5.1.1 bis 15 m Gesamthöhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, bei über 10 m Gesamthöhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4," |
ff) In der Nr. 5.3.5 wird die Angabe "Nr. 1 und 5" durch die Angabe "Nr. 1 und 6" ersetzt.
gg) In den Nr. 6.1, 6.2 und 6.3 wird jeweils die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 6" ersetzt.
b) Nr. IV wird wie folgt geändert:
In den Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Nr. 5" durch "Nr. 6" ersetzt.
c) Nr. V wird wie folgt geändert:
aa) In der Nr. 3 wird die Angabe "11.7.2" durch die Angabe "11.8.2" ersetzt.
bb) Nach Nr. 3 wird als neue Nr. 4 eingefügt:
"4. Beteiligung von Prüfsachverständigen für Standsicherheit
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat."
cc) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die neuen Nr. 5 und 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und 10 am 1. Juni 2021 in Kraft.
ID 200980
ENDE |