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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
- Hessen -
Vom 28. April 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 04.05.2021 S. 226)
Das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 525), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), unterliegen oder nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, gefördert wurden (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben. | "(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe "2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610)" durch "20. November 2019 (BGBI. I S. 1626)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberin und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
um mindestens 20 Prozent übersteigt. | "Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
um mindestens 20 Prozent übersteigt." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
| "(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
|
3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Auskunftspflicht" ein Komma und die Wörter "soweit sie für die Einkommensermittlung erforderlich ist," eingefügt.
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird der Punkt nach dem Wort "ist" durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Als Nr. 5 wird angefügt:
"5. die Verhältnisse so geändert haben, dass Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr gewährt werden."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 2" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Im Bescheid kann bestimmt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Leistungszeitraums nach Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen Auskunft nach § 5 Abs. 1 und 3 zu erteilen ist und Nachweise nach § 5 Abs. 5 vorzulegen sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Einkommen im Laufe des Leistungszeitraums wesentlich erhöhen wird."
c) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Liegt die Änderung zum ersten Tag eines Monats vor, so ist abweichend von Satz 1 Nr. 1 der geminderte Betrag mit Wirkung vom Tag der Änderung festzusetzen und abweichend von Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen, dass der Leistungszeitraum mit Wirkung vom Tag der Änderung endet."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 4 gilt auch, wenn das Ereignis in einen abgelaufenen Leistungszeitraum zurückwirkt."
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Liegt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu einer Erhöhung des festgesetzten Betrages führt, ist der erhöhte Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats festzusetzen. | "(2) Liegt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu einer Erhöhung des festgesetzten Betrages oder zu einer erstmaligen Abgabepflicht führt, ist der erhöhte Betrag oder die erstmalige Fehlbelegungsabgabe mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats festzusetzen. Liegt die Änderung zum ersten Tag eines Monats vor, so ist abweichend von Satz 1 der erhöhte Betrag oder die erstmalige Fehlbelegungsabgabe mit Wirkung vom Tag der Änderung festzusetzen. Erfolgte während des Leistungszeitraums ein Auskunftsverlangen aufgrund § 7 Abs. 2 und wurde eine Änderung der für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse festgestellt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Erfolgte die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bereits in einem abgelaufenen Leistungszeitraum, gelten Satz 1 und 2 entsprechend." |
c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Wurden die unrichtigen oder unvollständigen Auskünfte für einen abgelaufenen Leistungszeitraum erteilt, gilt Satz 1 entsprechend."
d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
e) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bescheid ist von Amts wegen mit Wirkung des Inkrafttretens einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 14 Nr. 1 aufzuheben, wenn die zuständige Gemeinde in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung aufgenommen wurde."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Wohnungsbaugesetzes" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung," eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "3," gestrichen.
b) In Abs. 2 wird das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "15" durch "20" ersetzt.
bb) Satz 3
Abweichend von Satz 2 beträgt die Verwaltungskostenpauschale bis zum 31. Dezember 2018 im Falle einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), 20 Prozent des jährlichen Aufkommens.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 wird nach den Wörtern "Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit" die Angabe "vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)," eingefügt und die Angabe "oder 3" gestrichen.
c) In Abs. 4 werden die Wörter "in dieser" durch das Wort "diese" und die Wörter "zu erheben ist" durch "zu erheben hat" ersetzt.
9. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "übernimmt" die Wörter "oder für die übrigen Gemeinden durchführt" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Aufgabenwahrnehmung" durch "oder Durchführung der Aufgaben" ersetzt.
10. In § 12 Abs. 4 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" durch "28. März 2021 (BGBl. I S. 591)" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "in zweijährigem Abstand beginnend mit dem 1. Januar 2018" durch "alle zwei Jahre spätestens am 31. Januar" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Stellt die Gemeinde Verstöße gegen das Hessische Wohnraumfördergesetz, das Hessische Wohnungsbindungsgesetz oder die für die nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen getroffenen Vereinbarungen fest, teilt sie dies der für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Stelle mit. | "(2) Stellt die Gemeinde Verstöße gegen das Hessische Wohnraumfördergesetz oder das Hessische Wohnungsbindungsgesetz fest, teilt sie dies der für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Stelle mit." |
12. In § 14 Nr. 1 werden die Wörter "in denen" durch das Wort "die" und die Wörter "zu erheben ist" durch "zu erheben haben" ersetzt.
13. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "leichtfertig" wird durch "fahrlässig" ersetzt.
b) In Nr. 1 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1" das Komma und die Angabe "Abs. 3 und 4" gestrichen sowie nach dem Wort "Festsetzung" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Festsetzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1," eingefügt.
c) In Nr. 2 werden nach der Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1" das Komma und die Angabe "Abs. 3 und 4" gestrichen sowie die Wörter "ist oder" durch das Wort "ist," ersetzt.
d) In Nr. 3 wird der Punkt nach dem Wort "erfolgte" durch das Wort "oder" ersetzt.
e) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Tage" durch "Tag" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2030" ersetzt.
Artikel 2
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Art. 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335), | "e) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch," |
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 210956
ENDE |