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Regelwerk

FeuVO - Feuerungsverordnung
- Hamburg -

Vom 18. Februar 1997
(GVBl. 1997 S. 20; 25.09.2007 S. 338 07 aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummern 1 und 4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 321, 328), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke in Gebäuden, soweit diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen,
  2. Feuerstätten, die Gashaushaltskochgeräte sind,
  3. Aufstellräume für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke nach Nummer 1 sowie für ortsfeste Verbrennungsmotoren,
  4. Abgasanlagen für Feuerstätten aller Art und für ortsfeste Verbrennungsmotoren.

§ 2 Begriffe

Als Nennwärmeleistung gilt

  1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
  2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung der Feuerstätte oder
  3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die nach der aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung.

Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Feuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen (raumluftabhängige Feuerstätten) und die eine Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW haben, werden ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt, wenn sie in einem Raum aufgestellt sind, der

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat oder
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden sind (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muß durch Verbrennungsluftöffnungen von jeweils mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muß mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW werden ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt, wenn sie in einem Raum aufgestellt sind, der die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3. erfüllt.

(4) Raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW werden ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt, wenn sie in einem Raum aufgestellt sind, der eine ins Freie führende Öffnung oder Verbrennungsluftleitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Gesamtnennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm2 mehr betragen. Verbrennungsluftleitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(5) Werden die Verbrennungsluftöffnungen vergittert, so ist durch Vergrößerung der Öffnungsquerschnitte sicherzustellen, daß die Verbrennungsluftversorgung nicht vermindert wird.

(6) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluß nicht verengt werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise erfolgen, wenn ein dementsprechender Nachweis vorliegt.

(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gashaushaltskochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. in allgemein zugänglichen Fluren.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird oder
  2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird oder
  3. entsprechend § 38 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 HBauO die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder
  4. durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, daß kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den Feuerstätten sichergestellt ist, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können. Das gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; die Türen müssen selbstschließend sein.

(4) Gasfeuerstätten ohne besondere Vorrichtung zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung von unverbranntem Gas (Flammenüberwachungseinrichtung) dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel erfolgt; für Gashaushaltskochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.

(5) Gasfeuerstätten nach § 38 Absatz 6 Nummer 3 HBauO ohne Abgasanlage dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn eine besondere Sicherheitseinrichtung gewährleistet, daß in 1 m3 Luft des Aufstellraumes nicht mehr als 30 cm3 Kohlenmonoxid (30 ppm CO) enthalten sind.

(6) Brennstoffleitungen müssen unmittelbar vor Gasfeuerstätten in Räumen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die

  1. bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100 °C die weitere Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt und
  2. so beschaffen ist, daß bis zu einer Temperatur von 650 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 l/h (gemessen mit Luft) durch- oder ausströmen können.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Gasfeuerstätten bereits mit einer derartigen Vorrichtung versehen sind.

(7) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

  1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachungseinrichtung haben und
  2. sichergestellt ist, daß auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(8) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, daß an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Andernfalls muß ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten werden.

(9) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muß sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 20 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

(10) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

(1) Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 50 kW, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,
  2. deren Wände gegenüber anderen Räumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  3. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,

  4. deren Türen dicht- und selbstschließend sind und

  5. die gelüftet werden können.

Die Anforderungen nach Satz 1 gelten auch dann, wenn die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten einschließlich der für feste Brennstoffe nach Nummer 1 mehr als 50 kW beträgt.

(2) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten nach Absatz 1 müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muß ein Schild mit der Aufschrift "NOTSCHALTER-FEUERUNG" vorhanden sein.

(3) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muß die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

  1. sie nur der Beheizung des Aufstellraumes dienen und wegen der Bauart und Nutzung des Aufstellraumes keine Gefahren auftreten können oder
  2. diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen.

§ 6 Heizräume

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden; § 5 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen und

  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(2) Heizräume müssen mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m haben.

(3) Heizräume müssen einen Ausgang haben, der

  1. unmittelbar in einen Flur oder
  2. über einen Vorraum in einen Treppenraum oder
  3. unmittelbar ins Freie

führt. Türen müssen nach außen aufschlagen.

(4) Wände, ausgenommen Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Wänden und Decken müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände und deren Öffnungen zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.

(5) Heizräume müssen während des Betriebes der Feuerstätten gelüftet werden. Hierzu müssen die Heizräume jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Absatz 4 angerechnet werden.

(6) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(7) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Sie dürfen in den Heizräumen keine Öffnungen haben.

§ 7 Abgasanlagen für Feuerstätten

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlaßwiderstand und innerer Oberfläche, so bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden, die Abgasanlagen nicht gefährlich durchfeuchten können und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine eingeleitet werden.

(3) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, daß sie für diese Betriebsweise geeignet sind.

(4) Die Mündungen der Schornsteine und Abgasleitungen müssen

  1. den Dachfirst oder die höchste Kante des Daches um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
  2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5 m beträgt,
  3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein,
  4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 30 Absatz 1 HBauO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

Bei Dächern mit Brüstungen ist durch Höherführung der Mündungen oder durch Brüstungsöffnungen sicherzustellen, daß ein gefährliches Ansammeln von Abgasen nicht eintritt.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummern 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

(6) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung nach Absatz 1 die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
  2. bei Ableitung der Abgase mit Überdruck die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen der Feuerstätten oder ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und
  3. bei gemeinsamer Abgasleitung die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

(7) In Gebäuden muß jede Abgasleitung in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten sowie für Abgasleitungen, die mit Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwiderstandsdauer haben, die der Feuerwiderstandsdauer der Gebäudedecken entspricht. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder
  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoß aufgestellt sind oder
  3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.

Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer haben, die der Feuerwiderstandsdauer der Gebäudedecken entspricht. Die Schächte müssen durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein.

(8) Schornsteine, an die Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen werden, müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,
  2. in Gebäuden eine Feuerwiderstandsdauer haben, die der Feuerwiderstandsdauer der Gebäudedecken entspricht,
  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,
  4. durchgehend sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und
  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(9) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die mit Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. vollständig in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen oder
  2. in Räumen liegen, die § 3 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen, oder
  3. der Bauart nach so beschaffen sein, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

Für Abgasleitungen genügt es, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge von längsgelüfteten Schächten, Kanälen oder formbeständigen Leitungen umschlossen sind.

(10) Abgasleitungen und Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet, Verbindungsstücke außerdem nicht in andere Geschosse geführt werden.

(11) Schornsteine, an die Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen werden, sowie Schächte, in denen Abgasleitungen für Abgase mit einer Temperatur von mehr als 160 °C angeordnet werden, müssen

  1. von Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 2 cm,
  2. von sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm

einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine und Schächte, die nur mit geringer Fläche an Bauteile, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen. Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

(12) Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(13) Verbindungsstücke zu Schornsteinen, an die Feuerstätten für feste Brennstoffe angeschlossen werden, müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(14) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 Nummern 1 und 2 genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.

(15) Geringere Abstände als nach den Absätzen 11 bis 14 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

(16) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern und Türen ins Freie einen Abstand von mindestens 20 cm haben.

§ 8 Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Absätze 1 bis 7 und § 4 Absätze 1 bis 8 entsprechend. Für Wärmepumpen anderer Bauart gilt § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Aufstellräume von

  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten nutzen (Abgaswärmepumpen), sofern die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten mehr als 50 kW beträgt,
  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
  4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
  5. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
  6. ortsfesten Verbrennungsmotoren

müssen den Anforderungen nach § 5 entsprechen. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Ortsfeste Verbrennungsmotoren als Bestandteile von Stromerzeugungsaggregaten für die Stromversorgung notwendiger Sicherheitsanlagen bei Netzausfall müssen mit den Aggregaten in eigenen Räumen aufgestellt werden, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen. § 6 Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die Räume müssen gelüftet werden können.

§ 9 Abgasanlagen für ortsfeste Verbrennungsmotoren

(1) Die Abgase von ortsfesten Verbrennungsmotoren sind durch eigene, dichte Leitungen abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden, wenn die einwandfreie Abführung der Abgase gewährleistet ist. § 7 Absätze 4, 5, 7, 9, 10, 12, 14, 15 und 16 gilt entsprechend.

(2) Die Einleitung der Abgase in Schornsteine oder Abgasleitungen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Abgase der Verbrennungsmotoren und gegebenenfalls der angeschlossenen Feuerstätten sichergestellt ist.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Feuerungsverordnung vom 24. Oktober 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209) außer Kraft.

ENDE