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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
*

Vom 3. Juli 2007
(GVBl. Nr. 24 vom 06.07.2007 S. 193)



Auf Grund von 5 20 Absatz 5, 5 21 Absatz 1 Satz 4 und 5 81 Absatz 1Nummer 31 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 132) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II, "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,".

1.1.2 Die Wörter "von Bauprodukten" und "von Bauarten" werden gestrichen.

1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1
  1. Nummer 1 nach DIN 18800-7: 1983-05; Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung aus Stahl: 1996-03 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Mai 1996, Sonderheft Nummer 11/1),
  2. Nummer 2 nach DIN 4113-1: 1980-05; Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium 1986-10 (Amtl. Anz. 1987 S. 1613),
  3. Nummer 3 nach DIN 4099: 1985-11,
  4. Nummer 4 nach DIN 1052-1: 1988-04, DIN 1052-1/ Al: 1996-10,
  5. Nummer 5 nach DIN 1045: 1988-07,
  6. Nummer 6 nach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3:1991-02.
 "Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekanntgemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich sind für Satz 1
  1. Nummer 1 die laufende Nummer 2.4.4 (Teil 7 der technischen Regel),
  2. Nummer 2 die laufende Nummer 2.4.1,
  3. Nummer 3 die laufende Nummer 2.3.4,
  4. Nummer 4 die laufende Nummer 2.5.1 (Teil 1 und -1/A 1 der technischen Regel),
  5. Nummer 5 die laufende Nummer 2.3.1,
  6. Nummer 6 die laufende Nummer 2.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)

der vorgenannten Liste."

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Das Wort "solche" wird durch das Wort "Tätigkeiten" ersetzt.

2.2 Hinter der Textstelle "HBauO" wird die Textstelle "vom 14. Dezember 2005( HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166)," eingefügt.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.