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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten *

Vom 3. Juli 2007
(GVBl. Nr. 24 vom 06.07.2007 S. 194)


Auf Grund von § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81Absatz 1 Nummer 4 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 ( HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 ( HmbGVBl. S. 166), wird verordnet:

Einziger Paragraph

§ 1 Satz 1 der Verordnung überdie Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 20. Mai 2003 ( HmbGVBl. S. 133) wird wie folgt geändert:

1. Hinter der Textstelle "HBauO" wird die Textstelle "vom 14. Dezember2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 ( HmbGVBl. S. 166)," eingefügt.

2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), "2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeitund anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,".

3. In Nummer 4 wird die Textstelle "sofern sie nicht der Baugrubensicherung dienen," angefügt.

4. Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. das Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle, "5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,".

5. In Nummer 6 wird das Wort "auf" durch das Wort "in" ersetzt.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahrenauf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.