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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung

Vom 25. September 2007
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 09.10.2007 S. 337)


Auf Grund von § 81 Absätze 6 und 9 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Die Bauvorlagenverordnung vom 31. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 71) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Satz 2

Zusätzlich sind die Bescheinigungen nach § 18 Absätze 1 und 4 mit den Bauvorlagen einzureichen.

wird gestrichen.

2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Angaben über gesundheitsgefährdende Verunreinigungen,".

2.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

3. § 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Nach § 3 Absatz 6 der Verordnung über den Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung von Asbestsanierungen sowie Abbrucharbeiten vom 25. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 166), zuletzt geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 339, 384), in der jeweils geltenden Fassung ist die Bescheinigung einer beziehungsweise eines Sachkundigen oder behördlich anerkannten Sachverständigen einzureichen."(4) Der Bauaufsichtsbehörde ist nach einer Asbestsanierung in Gebäuden der Bericht eines akkreditierten Messinstituts über die Erfolgskontrollmessung nach der Sanierung beziehungsweise nach der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen innerhalb von Gebäuden vorzulegen. Dies gilt nicht bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Sanierungsarbeiten geringen Umfangs. Vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen ist die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen einzureichen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind. Akkreditierte Messinstitute und Sachkundige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Organisation oder des Unternehmens bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt."