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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Wohnwagengesetzes
- Hamburg -

Vom 27. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 07.05.2010 S. 337)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 9 folgende Fassung:

altneu
§ 9 Nicht überbaute Flächen" § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten".

2. In § 2 Absatz 4 wird hinter Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Wohngebäude für behinderte und alte Menschen,".

3. § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "geschlossene" gestrichen.

3.2 Satz 3

Satz 1 gilt nicht in Vorgärten (Flächen zwischen Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten.

wird gestrichen.

4. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Nicht überbaute Flächen

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
  2. durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

" § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  • wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
  • durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

(2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sind gärtnerisch zu gestalten. Sofern die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen zulässig."

5. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Kinderspielflächen

(1) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche für Kinder herzustellen. Die Herstellung ist auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist, zulässig.

(2) Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben. Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann.

" § 10 Kinderspielflächen

(1) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben. Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann.

(2) Die Herstellung ist auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist, zulässig."

6. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

6.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "Hamburg-Altstadt und -Neustadt" durch die Textstelle "Hamburg-Altstadt, Neustadt und HafenCity" ersetzt.

6.2 In Satz 2 wird die Textstelle ", insbesondere kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern" durch die Textstelle "und insbesondere durch ihre Werbeaussagen kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern" ersetzt.

7. § 20c Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7 Nummer 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 nachgewiesen ist."

8. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: "mindestens 1 m."

9. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fensterbrüstungen" durch die Textstelle "Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 15 cm zur Umgrenzung" ersetzt.

10. § 37 Absatz 4 Satz 4

§ 52 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

11. § 38 Satz 2

Für wiederkehrende Prüfungen gelten die in den Vorschriften nach Satz 1 genannten Höchstfristen.

wird gestrichen.

12. § 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Öffnungen von Aufenthaltsräumen müssen mindestens 5 m von Schächten oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, entfernt sein."(2) Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, müssen mindestens 5 m von Öffnungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein."

13. In § 48 Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soll die Ausnutzung einer baulichen Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern, die nach der Errichtung nachweislich überwiegend ungenutzt geblieben ist, durch geeignete Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen verbessert werden, kann die Zahl der bestehenden notwendigen Stellplätze in dem für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfang verringert werden."

14. § 52 wird wie folgt geändert:

14.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sowie die Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei erreichbar sein."In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein."

14.2 In Absatz 3 wird das Wort "diesem" durch die Wörter "dem jeweiligen" ersetzt.

14.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 sowie Wohnungen nach Absatz 1 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,2 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. In Abständen von 6,0 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in Laufrichtung gemessen, anzuordnen. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Handläufe müssen mit dem Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. Jeweils die erste und letzte Stufe einer Treppe muss deutlich erkennbar abgesetzt sein. Flure müssen mindestens 1,5 m breit sein. § 37 Absatz 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 37 Absatz 4 Satz 1 vorgeschrieben, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen."(4) Wohnungen nach Absatz 1 sind barrierefrei erreichbar, wenn
  1. Rampen und Flure bis zu den Wohnungen mindestens 1,50 m breit sind,
  2. die Wohnungen durch Haus- und Wohnungseingangstüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm stufenlos erreichbar sind,
  3. Rampen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sind und im Abstand von höchstens 6 m ein waagerechter Absatz von mindestens 1,50 m Länge angeordnet ist,
  4. nicht bündig zum Gelände verlaufende Rampen beidseits einen Handlauf und einen Radabweiser haben und
  5. Abfall- und Wertstoffsammelbehälter stufenlos zugänglich sind.

Die Zugänglichkeit mit dem Rollstuhl ist gegeben, wenn

  1. Türen zu den Räumen, an die Anforderungen gestellt werden, eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben,
  2. die Bewegungsfläche in Fluren und in der Küche mindestens 1,20 m breit ist und
  3. im Bad vor Waschtisch und Toilette und an einer weiteren Stelle in der Wohnung eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorhanden ist."

15. In § 59 Absatz 2 wird die Textstelle " § 68 Absatz 4" durch die Textstelle " § 68 Absatz 2" ersetzt.

16. § 61 wird wie folgt geändert:

16.1 In Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b wird jeweils das Wort "Geschossfläche" gestrichen.

16.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird hinter der Textstelle "(BGBl. I S. 2415)" die Textstelle ", zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

16.3 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. bei Grundstücken im Hafen die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 390), in der jeweils geltenden Fassung,"

16.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

16.4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

16.4.1.1 In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

16.4.1.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. keiner bauaufsichtlichen Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 68 Absatz 2 unterliegen und

5. keiner Prüfung der Zulässigkeit nach § 172 BauGB bedürfen."

16.4.2 In Satz 5 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen und das Wort "des" durch das Wort "dem" ersetzt.

17. § 62 wird wie folgt geändert:

17.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " § 70 Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz" durch die Textstelle " § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

17.2 In Absatz 2 wird die Textstelle " § 68 Absatz 4" durch die Textstelle " § 68 Absatz 2" ersetzt.

18. § 64 wird wie folgt geändert:

18.1 In Absatz 2 Nummer 2 wird die Textstelle "Vergütungsgruppen von III BAT" durch die Textstelle "Entgeltgruppen von Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)" ersetzt.

18.2 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der bautechnischen Nachweise" durch die Textstelle "der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieeinsparung, den Schallschutz, den Erschütterungsschutz sowie die technische Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung" ersetzt.

19. § 66 wird wie folgt geändert:

19.1 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Diese Änderung wird von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen."

19.2 Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 6 bis 9.

19.3 Im neuen Absatz 9 wird die Textstelle " § 78 Absätze 1 und 4" durch die Textstelle " § 78 Absätze 1 und 2" ersetzt.

20. § 68 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung 09

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und Erschütterungsschutz ist für genehmigungs- und zustimmungsbedürftige Bauvorhaben nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund § 81 Absatz 6 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).

(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Absatz 1 Satz 1 sind bei

  1. Wohngebäuden
    1. der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen,
    2. der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,
    3. der Gebäudeklassen 4 und 5 und
    4. mit sonstigen Nutzungseinheiten nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 von mehr als insgesamt 200 m2,
  2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehende Gebäude mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m2,

die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit, zum Brandschutz, Wärmeschutz und zur Energieeinsparung, Wärmeschutz und zur Energieeinsparung sowie die Anforderungen an Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik, die auf Grund der Verordnung nach § 81 Absatz 9 anerkannt sind, zu prüfen und zu bescheinigen.

(3) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe ist die sichere Abbruchfolge durch einen Prüfsachverständigen zu bestätigen. Sofern Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an das zu beseitigende Gebäude angrenzen, ist deren Standsicherheit durch einen Prüfsachverständigen zu bestätigen.

(4) Im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die die Standsicherheit, den Brandschutz, Wärmeschutz und die Energieeinsparung betreffenden bautechnischen Nachweise sowie die Anforderungen an Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der Standsicherheitsnachweise verzichten.

" § 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz einschließlich der hierfür bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist für genehmigungs- und zustimmungsbedürftige Vorhaben nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund § 81 Absatz 6 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Zu den für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung gehören insbesondere Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen und Starkstromanlagen sowie CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Schutzvorhänge, Wandhydranten, technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs (Gebäudefunkanlagen) und eine Sicherheitsstromversorgung.

(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Absatz 1 bei

  1. Wohngebäuden
    1. der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen,
    2. der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,
    3. der Gebäudeklassen 4 und 5 und
    4. mit sonstigen Nutzungseinheiten nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 von mehr als insgesamt 200 m2,
  2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehende Gebäude mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m2,

und im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz, zur Energieeinsparung und zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit verzichten.

(3) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Sofern Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an das zu beseitigende Gebäude angrenzen, ist deren Standsicherheit ebenfalls bauaufsichtlich zu prüfen."

21. § 70 wird wie folgt geändert:

21.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

21.1.1 In Satz 1 wird das Wort "vollzähligen" gestrichen.

21.1.2 In Satz 2 wird das Wort "Bauvorhabens" durch das Wort "Vorhabens" ersetzt.

21.1.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Bauvorlagen können nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens eingereicht werden."Bauvorlagen können nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 6 in der jeweils geltenden Fassung nachgereicht werden; sie bleiben dann bei der Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der an diese geknüpften Fristen nach § 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 1 außer Betracht."

21.2 Absatz 5 wird aufgehoben.

21.3 Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.

22. § 71 Absatz 2 Satz 2

Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen in Vorgärten.

wird gestrichen.

23. In § 72 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie wird innerhalb der gesetzlichen Fristen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ergänzender Genehmigungen, erteilt."

24. § 72a wird wie folgt geändert:

24.1 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen sowie die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen."2. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt."

24.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnischen Nachweise sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen."(3) Die Baugenehmigungen und Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen."

25. In § 73 Absatz 2 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zwei Jahre" ersetzt.

26. § 77 wird wie folgt geändert:

26.1 Absatz 1 Satz 3

In den Fällen des § 78 Absatz 2 treten an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde die Prüfsachverständigen für Bautechnik.

wird gestrichen.

26.2 Absatz 2 Satz 2

Mit der Anzeige nach Satz 1 ist bei den in § 68 Absatz 2 bezeichneten Vorhaben eine Bescheinigung der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung vorzulegen.

wird gestrichen.

27. § 78 wird wie folgt geändert:

27.1 Absatz 1 Satz 2

An ihrer Stelle werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Prüfsachverständige für Bautechnik tätig.

wird gestrichen.

27.2 Absätze 2 und 3

(2) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Bauausführung bei baulichen Anlagen, für die nach § 68 Absatz 2 Bescheinigungen zu erteilen sind, hinsichtlich der Umsetzung der von ihnen bescheinigten Nachweise. Sie bescheinigen die ordnungsgemäße Bauausführung entsprechend der geprüften bautechnischen Nachweise. Werden festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben oder wird der Überwachungsvertrag vorzeitig beendet, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

(3) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Einhaltung der von ihnen entsprechend § 68 Absatz 3 bescheinigten Standsicherheitsanforderungen bei der Beseitigung baulicher Anlagen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

27.3 Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.

28. § 80 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

28.1 In Nummer 6 wird die Textstelle " § 66 Absatz 5" durch die Textstelle " § 66 Absatz 6" ersetzt.

28.2 Nummer 7

7. als Prüfsachverständige für Bautechnik oder Prüfsachverständiger für Bautechnik entgegen § 68 Absätze 2 und 3 und § 77 Absatz 2 Satz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,

wird gestrichen.

28.3 Die Nummern 8 bis 17 werden Nummern 7 bis 16.

28.4 In der neuen Nummer 8 wird die Textstelle "die nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen oder" gestrichen und das Wort "vorliegen" durch das Wort "vorliegt" ersetzt.

28.5 In der neuen Nummer 10 wird das Komma hinter dem Wort "Bauvorlagen" durch das Wort "sowie" ersetzt und die Worte "sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen" gestrichen.

28.6 In der neuen Nummer 13 wird die Textstelle " § 77 Absatz 1 Sätze 2 und 3" durch die Textstelle " § 77 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

28.7 In der neuen Nummer 14 wird die Textstelle " § 77 Absatz 2 Satz 3" durch die Textstelle " § 77 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

28.8 In der neuen Nummer 15 wird die Textstelle " § 77 Absatz 2 Satz 5" durch die Textstelle " § 77 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

29. § 81 wird wie folgt geändert:

29.1 In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle ", Bescheinigungen" gestrichen.

29.2 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
  1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden können, sowie
  2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.
"(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der Bauüberwachung übertragen werden können."

30. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

30.1 Hinter der Anlagenbezeichnung wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60".

30.2 Im Hinweis wird folgender Satz angefügt:

"Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 61, § 62 oder § 64 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbezogen."

30.3 Teil I der Übersicht wird wie folgt geändert:

30.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung"2. Technische Gebäudeausrüstung".

30.3.2 Hinter Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14 eingefügt:

"14. Container".

30.3.3 Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.

30.4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

30.4.1 In Nummer 1.1 wird das Wort "eingeschossige" durch die Wörter "ein eingeschossiges" ersetzt.

30.4.2 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

altneu
1.2 Garagen mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich,"1.2 eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist anzurechnen,".

30.4.3 In Nummer 1.4 wird hinter den Wörtern "genutzten Flächen" die Textstelle "mit höchstens 100 m2 Grundfläche und" eingefügt.

30.4.4 Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:

altneu
1.7 Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m sowie untergeordnete Überdachungen wie z.B. Hauseingangsüberdachungen,"1.7 Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen,".

30.4.5 In Nummer 1.9 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

30.4.6 Nummer 1.10

1.10 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 8. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 253), sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten;

wird gestrichen.

30.4.7 Die bisherigen Nummern 2 bis 2.3 erhalten folgende Fassung:

altneu
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme von:

2.1 freistehenden Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr als 3,0 m und einer Gesamtlänge von mehr als 9,0 m,

2.3 Feuerlöschanlagen, Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Starkstromanlagen und Schutzvorhänge in

  • Hochhäusern
  • Gebäuden mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, die nicht Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind,
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben,
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, oder solchen mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,
  • Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
  • geschlossenen Großgaragen;
"2. Technische Gebäudeausrüstung:

2.1 Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche,

2.2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge bis zu 9,0 m,"

2.3 sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;".

30.4.8 Nummer 3.3

3.3 Leitungen für Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Lüftung, Klima und für ölbefeuerte Feuerstätten,

wird gestrichen.

30.4.9 Die bisherige Nummer 3.4 wird Nummer 3.3.

30.4.10 In Nummer 4.4 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

30.4.11 Hinter Nummer 4.4 wird folgende Nummer 4.5 eingefügt:

"4.5 Windenergieanlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Hafennutzungsgebiet, mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche;".

30.4.12 In Nummer 5.5 wird hinter der Textstelle "und ähnliche Anlagen," die Textstelle "außer im Außenbereich," angefügt.

30.4.13 Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

altneu
6.1 durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m Höhe,"6.1 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer Höhe bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich,".

30.4.14 In Nummer 6.2 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

30.4.15 Die Nummern 6.3 und 6.4

6.3 Einfriedigungen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2,25 m,

6.4 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen bis zu 2,0 m Höhe, außer im Außenbereich;

werden gestrichen.

30.4.16 In Nummer 9.7 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

30.4.17 Hinter Nummer 9.7 wird folgende Nummer 9.8 eingefügt:

"9.8 Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen;".

30.4.18 Nummer 10.4 erhält folgende Fassung:

altneu
10.4 Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen sowie Außenwandverkleidungen der Gebäudeklassen 1 bis 3,"10.4 Verblendungen, Außenwandverkleidungen und Wärmedämmverbundsysteme bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,".

30.4.19 Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:

altneu
11.4 Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m sowie Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) und auf gemeinsamen Tafeln zusammengefasst sind,"11.4 Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche,".

30.4.20 Nummer 11.7 erhält folgende Fassung:

altneu
11.7 Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist;"11.7 Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, außer Werbeanlagen an Fassaden und Baugerüsten;".

30.4.21 In Nummer 12.1 wird hinter den Wörtern "einschließlich der" die Textstelle "Bauschilder," eingefügt.

30.4.22 In Nummer 12.10 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

30.4.23 Hinter Nummer 12.10 wird folgende Nummer 12.11 eingefügt:

"12.11 Eingeschossige überdeckte bauliche Anlagen als Fliegende Bauten wie Verkaufs- oder Ausstellungsstände, einschließlich aller Anbauten und Vordächer, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe bis zu 5 m, auch wenn sie von Besuchern betreten werden;".

30.4.24 In Nummer 13.1 wird hinter der Textstelle "der gartenbaulichen Erzeugung dienen," die Textstelle "außer im Außenbereich," angefügt.

30.4.25 Nummer 13.2 erhält folgende Fassung:

altneu
13.2 nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je Grundstück und deren Zufahrten, außer im Außenbereich,"13.2 nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, wobei die Fläche von Garagen nach Nummer 1.2 anzurechnen ist,".

30.4.26 Hinter Nummer 13.3 werden folgende neue Nummern 14 bis 14.3 eingefügt:

"14. Container:

14.1 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,

14.2 Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von zwei Containern auf Baustellen,

14.3 ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen dienen,

30.4.27 Die bisherigen Nummern 14 bis 14.9 werden Nummern 15 bis 15.9.

30.4.28 In der neuen Nummer 15.3 wird hinter der Textstelle "Oberkante Lagergut," die Textstelle "außer im Außenbereich," angefügt.

30.4.29 Die neue Nummer 15.7 erhält folgende Fassung:

altneu
15.7 Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen,"15.7 Verputz baulicher Anlagen, Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen,".

30.4.30 In der neuen Nummer 15.9 wird die Textstelle "Befestigungen von Zuwegungen und Zufahrten," gestrichen.

30.5 Abschnitt III wird wie folgt geändert:

30.5.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,"2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an,".

30.5.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu informieren."

Artikel 2
Änderung des Wohnwagengesetzes

Das Wohnwagengesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 483, 492)," durch die Textstelle "vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 4 wird die Textstelle "mit der Änderung vom 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 231, 1997 Seite 272)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 3
Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz gilt für alle Vorhaben, für die nach seinem Inkrafttreten Genehmigungsanträge gestellt werden, sowie für verfahrensfreie Vorhaben, mit deren Ausführung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ENDE