Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
- Hamburg -
Vom 4. März 2014
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 27.03.2014 S. 87)
Auf Grund von § 81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), wird verordnet:
Die Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 643), geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 3 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 (redaktionell frei) | " § 3 Elektronische Dokumente". |
2. In Teil I wird hinter § 2 folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Elektronische Dokumente
(1) Das gemäß § 58 Absatz 4 HBauO für Anträge, Genehmigungen und Bescheide angeordnete Schriftformerfordernis kann unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 9 durch die elektronische Form erfüllt werden. Das Bauantragsformular sowie die Erklärung über die Urheberschaft der elektronisch übermittelten Bauvorlagen sind dazu mit einer handschriftlichen Signatur zu versehen und bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle Bauvorlagen sind überdies in einfacher Ausfertigung in Papierform einzureichen, die hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der elektronischen Form übereinstimmen muss. Die Bauherrin oder der Bauherr haften für eventuelle Schäden, wenn andere oder widersprüchliche Inhalte elektronisch eingereicht werden. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen. Die in § 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Bauvorlagen sind weiterhin in zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen.
(2) Für die Bearbeitung digitaler Bauanträge sind folgende Bearbeitungsvoraussetzungen zu erfüllen:
(3) Der Austausch der elektronischen Dokumente gemäß Absatz 1 zwischen Bauherrin oder Bauherrn und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt über einen hierfür eingerichteten Internet-Zugang innerhalb des Portals Hamburg Service - Online-Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Das Portal Hamburg Service - Online-Dienste wird von der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben. Es hat die Aufgaben,
Im Portal dürfen die übermittelten Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(5) Das technische Verfahren ist so auszugestalten, dass die Sicherheit der Datenverarbeitung insbesondere durch eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung bei der Übermittlung der Daten gewährleistet ist.
(6) Zur Nutzung des Portals ist berechtigt, wer sich hierfür im Portal registriert, bei einer dafür zuständigen Stelle legitimiert, von ihr freigeschaltet wurde und sich vor der Nutzung anmeldet, so dass er vom Portal identifiziert und authentifiziert werden kann.
(7) Bauvorlagen dürfen im Portal zwischengespeichert werden und sind unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Bauvorlagen sind im Portal zu löschen, sobald sie bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind und dort bearbeitet werden können. Über die Weiterleitung ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.
(8) Über die Bereitstellung von Dokumenten zum Abruf und die Dauer der Bereitstellung ist die Bauherrin oder der Bauherr elektronisch zu benachrichtigen.
(9) Der Bauherrin oder dem Bauherrn wird der von der Bauaufsichtsbehörde unterschriebene Textteil der Baugenehmigung in elektronischer Form und in Papierform übersandt. Die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen werden ausschließlich in elektronischer Form übersandt.
(10) Das elektronische Bauantragsverfahren steht bis zum 3 1. Dezember 2015 nur in den Zuständigkeitsbereichen der Bezirksämter Hamburg-Mitte und Harburg zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme dieses Verfahrens. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Auftreten von technischen Problemen die Vorlage der Bauvorlagen entsprechend § 1 verlangen."
3. In § 6 Nummer 3 wird die Textstelle "23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776)" ersetzt durch die Textstelle "26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514, 2529)" und die Textstelle "27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776)," wird ersetzt durch die Textstelle "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)".
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
ENDE