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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes,
des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Stadtreinigungsgesetzes

- Hamburg -

Vom 28. November 2017
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 05.12.2017 S. 361)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten ist."(1) Soweit die Reinigung der öffentlichen Wege von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen (Wegereinigung) durch dieses Gesetz nicht den Anliegerinnen und Anliegern zugewiesen ist, obliegt sie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der Stadtreinigung Hamburg (Stadtreinigung). Die Verpflichtung der Stadtreinigung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Flächen, die zwar nicht unmittelbar dem fließenden Verkehr dienen, aber zu den öffentlichen Wegen gehören, insbesondere Parkplätze, Rinnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Flächen des Straßenbegleitgrüns und Baumscheiben. Im Hafengebiet erstreckt sich die Verpflichtung der Stadtreinigung zur Wegereinigung allein auf die Fahrbahnen und Fußgängerüberwege sowie die in Satz 2 genannten Flächen. Im Übrigen tritt im Hafengebiet und auf Neuwerk bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Wegereinigung die Trägerin der Wegebaulast an die Stelle der Stadtreinigung. Die Wegereinigung durch die Stadtreinigung oder die Trägerin der Wegebaulast erfolgt, soweit es für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den Erhalt eines sauberen Stadtbildes erforderlich ist und ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird."

2. § 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte, die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:
  1. die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite,
  2. Fußgängerzonen und Wohnwege bis zur Wegemitte,
  3. in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zu 2 m ab der Grundstücksgrenze.
"(1) Die Reinigungspflicht nach § 29 umfasst die gesamte die Anliegereigenschaft der Reinigungsverpflichteten begründende Strecke auf folgenden Wegeflächen:
  1. die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden, von der Fahrbahn baulich abgesetzten Wegeanlagen (Gehwege und Fahrradwege) in voller Breite,
  2. Wohnwege bis zur Wegemitte,
  3. in Fußgängerzonen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zur Wegemitte,
  4. in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn die Seitenbereiche von dem übrigen Straßenraum abgegrenzt sind, bis zu dieser Abgrenzung, anderenfalls bis zu 2 m ab der Grundstücksgrenze."

3. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " § 30 Absatz 1 Nummern 2 und 3" durch die Textstelle " § 30 Absatz 1 Nummern 2 bis 4" ersetzt.

4. § 32 erhält folgende Fassung:

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§ 32 Öffentlicher Reinigungsdienst

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Stadtreinigung nach Maßgabe des Stadtreinigungsgesetzes reinigen von den in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen in Erfüllung der den Reinigungspflichtigen obliegenden Reinigung diejenigen, die in einem Wegereinigungsverzeichnis aufgeführt sind (öffentlicher Reinigungsdienst). Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen sind die Reinigung von Schnee und Eis (§ 31) und die Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen (§ 36).

(2) Der Senat wird ermächtigt, das Wegereinigungsverzeichnis durch Rechtsverordnung aufzustellen und fortzuschreiben. Dabei ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Ausbauzustandes der in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen anzustreben. Im Wegereinigungsverzeichnis ist ferner die Reinigungshäufigkeit der darin eingetragenen Anlagen nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 zu bestimmen.

(3) Der Senat kann die Ermächtigung des Absatzes 2 zur Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiterübertragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch eine Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksversammlung an der Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses vorsehen.

" § 32 Öffentlicher Reinigungsdienst

(1) Der öffentliche Reinigungsdienst umfasst die Leistungen der Stadtreinigung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen im Wegereinigungsverzeichnis

  1. auf öffentlichen Wegen nach § 28 Absatz 1,
  2. auf den in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen.

Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen sind die Reinigung von Schnee und Eis (§ 31) und die Beseitigung außergewöhnlicher Verschmutzungen (§ 36).

(2) Für die Leistungen des öffentlichen Reinigungsdienstes gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden Benutzungsgebühren erhoben, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind gebührenfrei.

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Wegereinigungsverzeichnis durch Rechtsverordnung aufzustellen und fort zu schreiben. Im Wegereinigungsverzeichnis werden bestimmt:

  1. die Häufigkeit der Reinigung durch den öffentlichen Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse und der Verkehrsbedeutung für alle öffentlichen Wege und
  2. die öffentlichen Wege, auf denen der öffentliche Reinigungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflichten erfolgt.

Liegt die Wegebaulast für die zu reinigenden öffentlichen Wege nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg, können abweichende Bestimmungen zur Häufigkeit der Reinigung nach Satz 2 Nummer 1 nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse unter Berücksichtigung der Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast getroffen werden. Bei den Bestimmungen nach den Sätzen 2 und 3 ist im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange des öffentlichen Reinigungsdienstes die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Ausbauzustandes der in § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 genannten Anlagen anzustreben.

(4) Der Senat kann die Ermächtigung des Absatzes 3 zur Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiterübertragen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch eine Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksversammlung an der Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses vorsehen."

5. § 33 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Für die Reinigung der in das Wegereinigungsverzeichnis aufgenommenen Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben."Für die Reinigung der in das Wegereinigungsverzeichnis aufgenommenen Anlagen, auf denen der öffentliche Reinigungsdienst nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflicht erfolgt, werden Benutzungsgebühren erhoben."

Artikel 2
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Hamburgische Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 2 wird hinter den Wörtern "auf öffentlichen Wegen" die Textstelle "oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

1.2 In Satz 4 wird die Textstelle "17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525)," ersetzt durch die Textstelle "28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung".

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 6 wird hinter den Wörtern "auf öffentlichen Wegen" die Textstelle "oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes" eingefügt.

2.2 In Nummer 7 wird hinter den Wörtern "auf öffentlichen Wegen" die Textstelle "oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 des Stadtreinigungsgesetzes" eingefügt.

Artikel 3
Sechstes Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

(nicht dargestellt)

ID 172001

ENDE