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FLBau - Verwaltungsvorschrift Fliegende Bauten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 04. Juli 2011
(MBl. Nr. 20 vom 11.07.2011 S. 260)
Bezug:
RdErl. des MLV vom 30.07.2009 (MBl. LSA S. 621)
Zur Durchführung des § 75 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2010 (GVBl. LSA S. 569, 577), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1. Allgemeines
1.1 Fliegende Bauten sind nach § 75 Abs. 1 BauO LSA bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer dauerhaften Beziehung der Anlage zu dem Grundstück.
Soweit Fliegende Bauten einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sind sie gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 15 BauO LSA auch Sonderbauten.
Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden Fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FlBauR LSA. Die Richtlinie ist in Anhang 1 abgedruckt.
1.2 Sollen Fliegende Bauten für länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt werden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf.
2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BauO LSA.
2.2 Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind soweit erforderlich in zweifacher Ausfertigung folgende Bauvorlagen (§ 10 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 08.06.2006 GVBl. LSA S. 351) beizufügen:
Zu dem in Buchstaben c genannten Nachweis der Standsicherheit gehören die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile; zu den in Buchstabe e genannten Schaltplänen gehören auch die Sicherheitsnachweise über die elektrischen Anlagen.
Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
2.3 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung (Nummer 3 Satz 1) und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.
2.6 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.
Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.
2.7 Wenn sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert, genügt es in diesen Fällen, eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind, zu erteilen. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 2.2 Buchst. a, b und f beizufügen; sofern bei Zelten mehr als 400 Besucherplätze vorhanden sind, ist auch der Nachweis über die Anordnung der Rettungswege als Bestandteil des Nachweises nach Nummer 2.2 Buchst. d beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Aufstellung des endgültigen Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.
3. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung
Die Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind und keine Vorschriften entgegen stehen:
Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Nummern 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 des Anhanges 2 "Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten", ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile.
4. Anzeige, Gebrauchsabnahme
4.1 Die Anzeige der Aufstellung und die Gebrauchsabnahme richtet sich nach § 75 Abs. 5 BauO LSA.
4.2 Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen:
Die Gebrauchsabnahme kann sich im Übrigen auf Stichproben beschränken.
5. Sachverständige
5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern oder Prüfstellen geprüft werden.
5.2 Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen.
Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.
5.3 Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.
5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik haben.
6. Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten
Nach § 75 Abs. 3 BauO LSA sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. Im Anhang 2 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.
7. Berichte über Unfälle
Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die oberste und die obere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten | Anhang 1 (zu Nummer 1.1 Abs. 4) |
Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten | Anhang 2 (zu Nummer 3 Abs. 2 und Nummer 6) |
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen.
Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.
Fliegender Bau | Ausführungsart | Höchstfrist in Jahren | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
1 | Tribünen | Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung | in Metallkonstruktion | 5 | |||
in Holzkonstruktion | 3 | ||||||
2 | Bühnen | Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste | 3 | ||||
3 | Reklametürme Container | 5 | |||||
4 | Überdachungskonstruktion (seitlich geschlossen oder- offen) | Zelthallen | Breite ≤ 10,00 m und Höhe ≤5,00 m | 5 | |||
sonstige Zelthallen, Zirkuszelte | 3 | ||||||
Membranbauten | z.B. Segelabspannungen und ähnliches | 2 | |||||
5 | Tragluftbauten | 1 bis 3 | |||||
6 | Fahrgeschäfte | Hochgeschäfte | schienengebunden | Achterbahn | 2 | ||
Löopingbahn | 1 | ||||||
6.1 | Wildwasserbahn | 1 | |||||
6.2 | Geisterbahn | schienengebunden | eingeschossige Bauweise | 2 | |||
zweigeschossige Bauweise | 1 bis 2 | ||||||
6.3 | Autofahrgeschäfte | nicht schienengebunden | Autoskooter mit elektrischem Antrieb | 2 | |||
Autopisten mit Verbrennungsmotoren | eingeschossig | 2 bis 3 | |||||
zweigeschossig | 2 | ||||||
Motorbootbahnen Motorrollerbahn | 2 | ||||||
6.4 | Kindereisenbahn | ohne Überdachung | 5 | ||||
mit Überdachung und Zubehör | 3 bis 5 | ||||||
6.5 | Karusselle | Kinderkarusselle | Bodenkarussell | 4 | |||
6.5.1 | Fliegerkarussell, Hängebodenkarussell, Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren | 3 | |||||
Karusselle (≤1 m/s) | 5 | ||||||
Karusselle mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln - Pressluftflieger - | 2 | ||||||
6.5.2 | Karusselle einfacher Bauart | Bodenkarusselle | 3 bis 4 | ||||
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln, Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene | langsam laufend v ≤ 3 m/s | 3 | |||||
schnell laufend v > 3 m/s | 2 | ||||||
6.5.3 | Karusselle komplizierter Bauart, schnell laufend, zum Teil mehrfache Drehbewegung | Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung, Berg- und Talbahn, Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln, Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln | 2 | ||||
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung | 1 | ||||||
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln | 2 | ||||||
Absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige Kreislaufbewegungen | 1 | ||||||
6.5.4 | Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen | 1 | |||||
6.6 | Schaukeln | Kinderschiffsschaukel | 5 | ||||
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel | 3 | ||||||
Gegengewichtsschaukel, z.B. Käfig- oder Loopingschaukel | 2 | ||||||
Riesenschaukel, Riesen-Überschlagschaukel | 1 bis 2 | ||||||
6.7 | Riesenräder | Riesenrad bis 14 Gondeln | 3 | ||||
Riesenrad ab 15 Gondeln | 2 | ||||||
7 | Schaugeschäfte | Steilwandbahn, Globus | 3 | ||||
Anlagen in Gebäuden und im Freien | Anlagen für artistische Vorführungen | 3 | |||||
8 | Belustigungsgeschäfte | Drehscheiben, Wackeltreppen u. a. | 2 | ||||
Rutschbahn, Toboggan, Irrgärten | 3 | ||||||
Schlaghämmer | 5 | ||||||
9 | Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte | z.B. Verlosungen, Tombola, Imbissläden, Kioske | 5 | ||||
10 | Schießgeschäfte | 5 | |||||
11 | Gaststätten | ausklappbare Wagenkonstruktion mit Blenden, Gebäude | Gaststättenwagen | 5 | |||
übrige Anlagen | 3 |
ENDE |