zurück |
§ 24 Honorarberechnung
(1) Bestimmt sich das Honorar nach Anlage 4, so ist der Rohbauwert für eine bauliche Anlage mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen und die bauliche Anlage zur Honorarbemessung in die ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Für Zwischenwerte der in der Honorartafel genannten Rohbauwerte sind die Honorare der Honorartafel gradlinig zu interpolieren. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Anlage 4 ist nicht zulässig. Das Honorar schließt die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung ein.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich die überwiegende Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen erstreckt.
(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist das Honorar nach den Absätzen 1 und 2 für jede einzelne Anlage getrennt zu ermittelt, dabei sind der Rohbauwert und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zu Grunde zu legen. Gehören die baulichen Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die Rohbauwerte dieser baulichen Anlagen, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Honorars nach Anlage 1 Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 vorliegen, zusammenzufassen; das Honorar ist danach wie für eine bauliche Anlage nach Anlage 4 zu berechnen.
(4) Bestimmt sich das Honorar nach dem Zeitaufwand, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
(5) Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,293 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten oder einer Landesbeamtin in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Honorarberechnung zu Grunde zulegenden Stundensatz im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
(6) In dem nach dieser Verordnung berechneten Honorar ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die staatlich anerkannten Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der auf ihr Honorar und die Auslagen entfallenen Umsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Das Honorar wird mit Eingang der Honorarrechnung fällig. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig. Bis zur Abrechnung kann eine Berichtigung der Bauwerksklasse und des Rohbauwertes oder die Erhöhung des Honorars nach Anlage 1 der Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 Buchst. e vereinbart werden.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 25 Verweisung auf DIN-Normen
Die DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer die Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige führt, ohne nach § 7 in Verbindung mit § 2 hierzu berechtigt zu sein.
§ 27 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Tarif | Anlage 1 (zu § 22 Abs. 1) |
Tarifstelle (1) | Tätigkeit (2) | Honorar DM (3) |
1. | Prüfung der bautechnischen Nachweise | |
1.1 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises, ausgenommen nach den Tarifstellen 1.2, 1.7 bis 1.9, | nach Anlage 4 |
1.2 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und Aufstockungen | nach Anlage 4 zuzüglich bis zu 50 v H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsaufwand |
1.3 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, auch auf Übereinstimmung mit den Konstruktionszeichnungen mindestens | 5 v. H. des Honorars nach Anlage 4, Bauwerksklasse 3 50
|
1.4 | Prüfung von Ausführungszeichnungen für statisch konstruktiv schwierige Bauarbeiten oder Bauteile, ausgenommen Ausführungszeichnungen nach Tarifstelle 1.5 höchstens je Bauvorhaben | nach Zeitaufwand bis zu 75 v. H. des jeweiligen Honorars nach Tarifstelle 1.1 und 1.2 |
1.5 | Prüfung vom Elementeplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen höchstens je Bauvorhaben | nach Zeitaufwand bis zu 75 v. H. des jeweiligen Honorars nach Tarifstelle 1.1 und 1.2 |
1.6 | Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Erdbeben- und Bergschädensicherung höchstens | nach Zeitaufwand bis zu 100 v. H. des Honorars nach Tarifstelle 1.1 und 1.2 |
1.7 | Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 und den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Tarifstellen 1.4 und 1.5 infolge von Änderungen oder Fehlern höchstens je Bauvorhaben | nach Zeitaufwand bis zu 100 v. H. des Honorars für die Hauptvorlage |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 | ||
a) Liegen für bestimmte bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen sowie Teile dieser Anlagen und Einrichtungen Bescheide über Typenprüfungen vor, so sind hierfür die Rohbauwerte bei der Bemessung des Honorars nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 nicht zu berücksichtigen. | ||
b) Für mehrere Gebäude sowie andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken, für die derselbe bautechnische Nachweis und derselbe Nachweis für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile oder gleiche Ausführungszeichnungen gelten sollen, ermäßigen sich die Honorare für die Zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. | ||
c) Die Honorare nach Buchstabe b ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Buchstabe b für die Zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden oder wenn die bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten besteht, für die derselbe bautechnische Nachweis und derselbe Nachweis für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile oder gleiche Ausführungszeichnungen gelten sollen. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenreihen oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind | ||
d) Die Ermäßigung nach den Buchstaben b oder c ist auf alle Prüfaufträge umzulegen | ||
e) Steht das ermittelte Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar bis auf das Dreifache erhöht werden. Die Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen | ||
aa) für die Prüfung von Konstruktions- und Ausführungszeichnungen und Elementeplänen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad, | ||
bb) wenn Teile der erforderlichen Bauvorlagen in größeren Zeitabständen zur Prüfung vorgelegt werden und sich der Prüfaufwand dadurch erheblich erhöht, | ||
cc) wenn die Prüfung der bautechnischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklasse 3 bis 5 (Anlage 3) nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen erfolgen kann. | ||
1.8 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises von Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe bis 30 m | nach Zeitaufwand |
1.9 | Leistungen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist | nach Zeitaufwand |
2. | Prüfung des Brandschutzes | |
2.1 | Prüfung der Bauvorlagen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes unter Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes (§ 16 Abs. 1 bis 3) | 0,3 v. H. des Rohbauwertes |
2.2 | Prüfungen von Nachtragen zu Bauvorlagen nach Tarifstelle 2.1 höchstens je Bauvorhaben | nach Zeitaufwand bis zu 100v. H. des Honorars nach Tarifstelle 2.1 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 2: | ||
Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 Buchst. b bis e gelten sinngemäß. | ||
3 | Überwachung von Bauvorhaben nach §§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 3 höchstens je Bauvorhaben | nach Zeitaufwand bis zu 50 v. H. des Honorars nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.8 und 1.9 oder der Tarifstelle 2.1 Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt |
Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je m3 Brutto - RaumInhalt | Anlage 2 (Zu § 23 Abs. 1 Satz 3) |
Bezugsjahr 1995 = 100
Gebäudeart | Rohbauwert Euro/m3 | |
1. | Wohngebäude | 96 |
2. | Wochenendhäuser | 84 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 129 |
4. | Kindertagesstätten mit einer Gruppe | 109 |
5. | Schulen | 123 |
6. | Hotels, Pensionen und Helme bis 30 Betten, Gaststätten | 109 |
7. | Versammlungsstätten | 109 |
8. | Kirchen | 123 |
9. | Leichenhallen, Friedhofskapellen | 102 |
10. | Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 15) bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen | 74 |
11. | Hallenbäder | 118 |
12. | Mittelgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 94 |
13. | Mittelgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 114 |
14. | Tiefgaragen bis zu 1 000 m2 Nutzfläche | 131 |
15. | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen | |
15.1 | mit nicht geringen Einbauten | 64 |
15.2 | ohne oder mit geringen Einbauten | |
15.2.1 | bis 2000 m3Brutto-Rauminhalt
| 46 40 |
15.2.2 | der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3
| 40 32 |
15.2.3 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
| 32 25 |
16. | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis zu 1 600 m2 Grundfläche und einer Höhe von 30 m
| 94 106 |
17. | Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 700 m2 Verkaufsfläche in mehrgeschossigen Gebäuden | |
17.1 | mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen | 74 |
17.2 | mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss | 131 |
18. | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht unter Nummer 15) | 79 |
19. | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nr. 15 |
20. | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 77 |
21. | Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 31 |
22. | Gewächshäuser bis 1 600 m2 Grundfläche
| 22 13 |
*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. |
Ergänzende Festlegungen zur Ermittlung der Rohbauwerte
zu erhöhen.
Bauwerksklassen | Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2) |
1. Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfach statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
2. Bawerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
3. Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
4. Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
5. Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Honorartafel | Anlage 4 (zu § 22 Abs. 2) |
Rohbauwert Euro | Honorar in Euro in der Bauwerksklasse (ohne Mehrwertsteuer) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
10.000 | 71 | 106 | 141 | 177 | 221 |
15.000 | 98 | 147 | 195 | 244 | 306 |
20.000 | 123 | 184 | 246 | 307 | 385 |
25.000 | 147 | 221 | 294 | 368 | 461 |
30.000 | 170 | 255 | 340 | 425 | 533 |
35.000 | 192 | 289 | 385 | 481 | 603 |
40.000 | 214 | 321 | 428 | 535 | 671 |
45.000 | 235 | 353 | 471 | 588 | 737 |
50.000 | 256 | 384 | 512 | 640 | 802 |
100.000 | 446 | 668 | 891 | 1.114 | 1.396 |
150.000 | 616 | 925 | 1.233 | 1.541 | 1.931 |
200.000 | 776 | 1.164 | 1.552 | 1.940 | 2.431 |
250.000 | 928 | 1.391 | 1.855 | 2.319 | 2.906 |
300.000 | 1.073 | 1.610 | 2.146 | 2.683 | 3.363 |
350.000 | 1.214 | 1.821 | 2.428 | 3.035 | 3.804 |
400.000 | 1.351 | 2.026 | 2.702 | 3.377 | 4.233 |
450.000 | 1.484 | 2.227 | 2.969 | 3.711 | 4.651 |
500.000 | 1.615 | 2.423 | 3.230 | 4.038 | 5.060 |
1.000.000 | 2.812 | 4.218 | 5.624 | 7.030 | 8.811 |
1.500.000 | 3.889 | 5.834 | 7.779 | 9.723 | 12.187 |
2.000.000 | 4.896 | 7.344 | 9.792 | 12.240 | 15.340 |
2.500.000 | 5.853 | 8.779 | 11.705 | 14.632 | 18.338 |
3.000.000 | 6.772 | 10.158 | 13.543 | 16.929 | 21.218 |
3.500.000 | 7.660 | 11.491 | 15.321 | 19.151 | 24.003 |
4.000.000 | 8.524 | 12.786 | 17.048 | 21.310 | 26.709 |
4.500.000 | 9.366 | 14.050 | 18.733 | 23.416 | 29.348 |
5.000.000 | 10.190 | 15.285 | 20.380 | 25.475 | 31.929 |
7.500.000 | 14.095 | 21.142 | 28.189 | 35.236 | 44.163 |
10.000.000 | 17.742 | 26.613 | 35.484 | 44.355 | 55.592 |
12.500.000 | 21.209 | 31.814 | 42.419 | 53.024 | 66.456 |
15.000.000 | 24.540 | 36.810 | 49.080 | 61.350 | 89.195 |
17.500.000 | 27.761 | 41.641 | 55.522 | 69.402 | 86.984 |
20.000.000 | 30.891 | 46.336 | 61.781 | 77.226 | 96.791 |
22.500.000 | 33.943 | 50.914 | 67.886 | 84.857 | 106.354 |
25.500.000 | 36.928 | 55.392 | 73.856 | 92.320 | 115.707 |
Bei Rohbauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich das Honorar aus dem Tausendstel des Rohbauwertes, vervielfältigt mit dem nachstehend aufgeführten Honorarfaktor der jeweiligen Bauwerksklasse | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
über 250.000.00 | 1,4771 | 2,2157 | 2,9542 | 3,6928 | 4,6283 |
ENDE |