umwelt-online: Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt (2)
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§ 24 Honorarberechnung

(1) Bestimmt sich das Honorar nach Anlage 4, so ist der Rohbauwert für eine bauliche Anlage mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen und die bauliche Anlage zur Honorarbemessung in die ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Für Zwischenwerte der in der Honorartafel genannten Rohbauwerte sind die Honorare der Honorartafel gradlinig zu interpolieren. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Anlage 4 ist nicht zulässig. Das Honorar schließt die Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung ein.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich die überwiegende Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen erstreckt.

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist das Honorar nach den Absätzen 1 und 2 für jede einzelne Anlage getrennt zu ermittelt, dabei sind der Rohbauwert und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zu Grunde zu legen. Gehören die baulichen Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die Rohbauwerte dieser baulichen Anlagen, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Honorars nach Anlage 1 Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 vorliegen, zusammenzufassen; das Honorar ist danach wie für eine bauliche Anlage nach Anlage 4 zu berechnen.

(4) Bestimmt sich das Honorar nach dem Zeitaufwand, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.

(5) Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,293 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten oder einer Landesbeamtin in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Honorarberechnung zu Grunde zulegenden Stundensatz im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

(6) In dem nach dieser Verordnung berechneten Honorar ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die staatlich anerkannten Sachverständigen haben Anspruch auf Ersatz der auf ihr Honorar und die Auslagen entfallenen Umsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Das Honorar wird mit Eingang der Honorarrechnung fällig. Ein Nachlass auf das Honorar ist unzulässig. Bis zur Abrechnung kann eine Berichtigung der Bauwerksklasse und des Rohbauwertes oder die Erhöhung des Honorars nach Anlage 1 der Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 Buchst. e vereinbart werden.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 25 Verweisung auf DIN-Normen

Die DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer die Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige führt, ohne nach § 7 in Verbindung mit § 2 hierzu berechtigt zu sein.

§ 27 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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 Tarif Anlage 1
(zu § 22 Abs. 1)

Tarifstelle
(1)
Tätigkeit
(2)
Honorar
DM
(3)
1.Prüfung der bautechnischen Nachweise
1.1Prüfung des Standsicherheitsnachweises, ausgenommen nach den Tarifstellen 1.2, 1.7 bis 1.9, nach Anlage 4
1.2Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und Aufstockungen nach Anlage 4 zuzüglich bis zu 50 v H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsaufwand
1.3Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, auch auf Übereinstimmung mit den Konstruktionszeichnungen mindestens 5 v. H. des Honorars nach Anlage 4, Bauwerksklasse 3 50


100

1.4Prüfung von Ausführungszeichnungen für statisch konstruktiv schwierige Bauarbeiten oder Bauteile, ausgenommen Ausführungszeichnungen nach Tarifstelle 1.5 höchstens je Bauvorhaben nach Zeitaufwand bis zu 75 v. H. des jeweiligen Honorars nach Tarifstelle 1.1 und 1.2
1.5Prüfung vom Elementeplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen höchstens je Bauvorhaben nach Zeitaufwand bis zu 75 v. H. des jeweiligen Honorars nach Tarifstelle 1.1 und 1.2
1.6Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Erdbeben- und Bergschädensicherung höchstens nach Zeitaufwand bis zu 100 v. H. des Honorars nach Tarifstelle 1.1 und 1.2
1.7Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 und den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Tarifstellen 1.4 und 1.5 infolge von Änderungen oder Fehlern höchstens je Bauvorhaben nach Zeitaufwand bis zu 100 v. H. des Honorars für die Hauptvorlage
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7 
a) Liegen für bestimmte bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen sowie Teile dieser Anlagen und Einrichtungen Bescheide über Typenprüfungen vor, so sind hierfür die Rohbauwerte bei der Bemessung des Honorars nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 nicht zu berücksichtigen. 
b) Für mehrere Gebäude sowie andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken, für die derselbe bautechnische Nachweis und derselbe Nachweis für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile oder gleiche Ausführungszeichnungen gelten sollen, ermäßigen sich die Honorare für die Zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. 
c) Die Honorare nach Buchstabe b ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Buchstabe b für die Zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden oder wenn die bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten besteht, für die derselbe bautechnische Nachweis und derselbe Nachweis für die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile oder gleiche Ausführungszeichnungen gelten sollen. Dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenreihen oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind 
d) Die Ermäßigung nach den Buchstaben b oder c ist auf alle Prüfaufträge umzulegen 
e) Steht das ermittelte Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar bis auf das Dreifache erhöht werden. Die Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen 
aa) für die Prüfung von Konstruktions- und Ausführungszeichnungen und Elementeplänen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad, 
bb) wenn Teile der erforderlichen Bauvorlagen in größeren Zeitabständen zur Prüfung vorgelegt werden und sich der Prüfaufwand dadurch erheblich erhöht, 
cc) wenn die Prüfung der bautechnischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklasse 3 bis 5 (Anlage 3) nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen erfolgen kann. 
1.8Prüfung des Standsicherheitsnachweises von Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe bis 30 m nach Zeitaufwand
1.9Leistungen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.7, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist nach Zeitaufwand
2.Prüfung des Brandschutzes
2.1Prüfung der Bauvorlagen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes unter Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes (§ 16 Abs. 1 bis 3) 0,3 v. H. des Rohbauwertes
2.2Prüfungen von Nachtragen zu Bauvorlagen nach Tarifstelle 2.1 höchstens je Bauvorhaben nach Zeitaufwand bis zu 100v. H. des Honorars nach Tarifstelle 2.1
Anmerkungen zu Tarifstelle 2: 
Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7
Buchst. b bis e gelten sinngemäß.
 
3Überwachung von Bauvorhaben nach §§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 3 höchstens je Bauvorhaben nach Zeitaufwand bis zu 50 v. H. des Honorars nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.8 und 1.9 oder der Tarifstelle 2.1 Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt

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Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je m3 Brutto - RaumInhalt   Anlage 2
(Zu § 23 Abs. 1 Satz 3)

Bezugsjahr 1995 = 100

 GebäudeartRohbauwert Euro/m3
1.Wohngebäude96
2.Wochenendhäuser84
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen129
4.Kindertagesstätten mit einer Gruppe109
5.Schulen123
6.Hotels, Pensionen und Helme bis 30 Betten, Gaststätten109
7.Versammlungsstätten109
8.Kirchen123
9.Leichenhallen, Friedhofskapellen102
10.Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 15) bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen74
11.Hallenbäder118
12.Mittelgaragen, soweit sie eingeschossig sind94
13.Mittelgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind114
14.Tiefgaragen bis zu 1 000 m2 Nutzfläche131
15.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen
15.1mit nicht geringen Einbauten64
15.2ohne oder mit geringen Einbauten
15.2.1bis 2000 m3Brutto-Rauminhalt
  1. Bauart schwer*)
  2. sonstige Bauart

46
40
15.2.2der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3
  1. Bauart schwer *)
  2. sonstige Bauart

40
32
15.2.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
  1. Bauart schwer*)
  2. sonstige Bauart

32
25
16.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis zu 1 600 m2 Grundfläche und einer Höhe von 30 m
  1. ohne oder mit geringen Einbauten
  2. mit nicht geringen Einbauten


94
106
17.Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 700 m2 Verkaufsfläche in mehrgeschossigen Gebäuden 
17.1mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen74
17.2mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss131
18.sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht unter Nummer 15)79
19.Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nr. 15
20.Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen77
21.Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude31
22.Gewächshäuser bis 1 600 m2 Grundfläche
  1. bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt
  2. über 1500 m3 Brutto-Rauminhalt

22
13
*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Ergänzende Festlegungen zur Ermittlung der Rohbauwerte

  1. Die Rohbauwerte sind
    1. bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen um 5 v. H. und
    2. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 12 bis 14) um 10 v. H


    zu erhöhen.

  2. Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
  3. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.
  4. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhaltes anzusetzen.

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 Bauwerksklassen Anlage 3
(zu § 22 Abs. 2)

1. Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfach statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

2. Bawerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund-konstruktion mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  2. Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

3. Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabiliätsuntersuchungen,
  2. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  3. Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
  4. ausgesteifte Skelettbauten,
  5. ebene Pfahlrostgründungen,
  6. einfache Gewölbe,
  7. einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  8. einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  9. einfache verankerte Stützwände;

4. Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragkonstruktionen, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  2. vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  3. statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  4. einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  5. statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
  6. einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
  7. Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  8. Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  9. einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  10. Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  11. schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfangungen,
  12. schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
  13. schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
  14. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
  15. Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  16. schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  17. schwierige, verankerte Stützwände;

5. Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  2. schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
  3. räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  4. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  5. Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
  6. Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
  7. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
  8. Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell-statischer Untersuchungen oder durch Berechnung mit finiten Elementen beurteilt werden können,
  9. Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  10. seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  11. schiefwinklige Mehrfeldplatten,
  12. schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
  13. m) schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
  14. sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbeuwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
  15. Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten und sich die Prüfleistungen dadurch wesentlich erhöhen.

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Honorartafel  Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
Rohbauwert Euro Honorar in Euro in der Bauwerksklasse
(ohne Mehrwertsteuer)
1 2 3 4 5
10.00071106141177221
15.00098147195244306
20.000123184246307385
25.000147221294368461
30.000170255340425533
35.000192289385481603
40.000214321428535671
45.000235353471588737
50.000256384512640802
100.0004466688911.1141.396
150.0006169251.2331.5411.931
200.0007761.1641.5521.9402.431
250.0009281.3911.8552.3192.906
300.0001.0731.6102.1462.6833.363
350.0001.2141.8212.4283.0353.804
400.0001.3512.0262.7023.3774.233
450.0001.4842.2272.9693.7114.651
500.0001.6152.4233.2304.0385.060
1.000.0002.8124.2185.6247.0308.811
1.500.0003.8895.8347.7799.72312.187
2.000.0004.8967.3449.79212.24015.340
2.500.0005.8538.77911.70514.63218.338
3.000.0006.77210.15813.54316.92921.218
3.500.0007.66011.49115.32119.15124.003
4.000.0008.52412.78617.04821.31026.709
4.500.0009.36614.05018.73323.41629.348
5.000.00010.19015.28520.38025.47531.929
7.500.00014.09521.14228.18935.23644.163
10.000.00017.74226.61335.48444.35555.592
12.500.00021.20931.81442.41953.02466.456
15.000.00024.54036.81049.08061.35089.195
17.500.00027.76141.64155.52269.40286.984
20.000.00030.89146.33661.78177.22696.791
22.500.00033.94350.91467.88684.857106.354
25.500.00036.92855.39273.85692.320115.707
  Bei Rohbauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich das Honorar aus dem Tausendstel des Rohbauwertes, vervielfältigt mit dem nachstehend aufgeführten Honorarfaktor der jeweiligen Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
über
250.000.00
1,4771 2,21572,95423,69284,6283

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