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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2001
(GVBl. LSA Nr. 56 vom 14.12.2001 S. 565)


Aufgrund des § 89 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 2, 3 und 6 Nr. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 200l (GVBl. LSA S. 50) und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSA S. 159), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bautechnischen Prüfverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 5. September 1996 (GVBl. LSA S. 315) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte", soweit der Bauherr keine Bescheinigung nach § 71 Abs. 4 BauO LSA vorgelegt hat," werden gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird die Worte " § 82 BauO LSA" durch die Worte " § 85 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50)" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Zahl "83" durch die Zahl "86" ersetzt.

b)In Absatz 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "8" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3 werden die Worte "statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen" durch die Worte "statisch-konstruktive Baumaßnahmen mit mindestens überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 werden die Worte "schwierigen Bauvorhaben" durch die Worte "statisch-konstruktiven Baumaßnahmen mit überdurchschnittlichem und sehr hohem Schwierigkeitsgrad" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile holt die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten bei dem nach § 11 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO-SV-VO) vom 28. September 2001 (GVBl. LSA S. 410) bei der Ingenieurkammer eingerichteten Prüfungsausschuss ein. Die fachliche Eignung wird durch den Prüfungsausschuss in einem Prüfverfahren entsprechend der Prüfungsordnung nach § 10 Abs. 5 BauO-SV-VO festgestellt. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.".

4. § 5 wird aufgehoben.

5. Die §§ 6 und 7 werden neue §§ 5 und 6.

6. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfauftrag" die Worte "gemäß § 1 Abs. 1" eingefügt und die Worte", soweit nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte (§§ 82 und 83 BauO LSA)" durch die Worte " (§§ 85 und 86 BauO LSA)" ersetzt.

7. § 8 wird aufgehoben.

8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden neue §§ 7 bis 9.

9. Im neuen § 8 Abs. 2 werden die Worte " §§ 6, 7 Abs. 3 bis 8 sowie § 9" durch die Worte " §§ 5, 6 Abs. 3 bis 8 sowie § 7" ersetzt.

10. Der neue § 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:a) Die Zahl "85" wird durch die Zahl "88" ersetzt.

b) Die Worte " § 2 Abs. 1 Satz 1, 2" werden durch die Worte " § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

11. Nach dem neuen § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Übergangsvorschrift

Vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 565) begonnene Anerkennungsverfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.".

12. Der bisherige § 12 wird neuer § 11.

Artikel 2
Änderung der Garagenverordnung

Die Garagenverordnung vom 15. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 528) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht § 4 werden die Worte "und Fahrgassen" durch die Worte " , Fahrgassen und Frauenparkplätze" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ein notwendiger Einstellplatz ist ein Einstellplatz dessen Notwendigkeit zur Herstellung sich aus § 53 Abs. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50)" ergibt.".

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Ausnahmen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Fahrgassen" durch die Worte " , Fahrgassen und Frauenparkplätze" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ein" das Wort "notwendiger" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) In allgemein zugängliche Großgaragen und auf allgemein zugänglichen Stellplätzen entsprechender Große müssen mindestens 5 v. H. der notwendigen Einstellplätze der ausschließlichen Benutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrten oder von notwendigen Treppenräumen angeordnet sein.".

d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7.

e) Im neuen Absatz 7 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

f) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 sowie Satz 3 gelten auch für Stellplätze entsprechender Größe.".

5. In § 11 Abs. 4 werden die Worte "Nr. 2" durch die Worte "Nm. 2 und 3" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Treppenräumen" die Worte "oder Räumen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA" eingefügt.

7. In § 19 Abs. 1 werden nach dem Wort "Treppenräumen" die Worte "oder Räumen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA" eingefügt.

8. In § 23 wird die Zahl "85" durch die Zahl "88" ersetzt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

";dies gilt nicht für § 4 Abs. 6".

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 565) bestehenden der genehmigten baulichen Anlagen sind die Vorschriften des § 4 Abs. 6 innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften anzuwenden.".

Artikel 3
Änderung der Feuerungsverordnung

Die Feuerungsverordnung vom 22. November 1996 (GVBl. LSA S. 362) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen.".

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Öffnungen" durch das Wort "Verbrennungsluftöffnungen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Aufstellung und Installation " § 4 Aufstellung und Installation von Feuerstätten. Gasleitungsanlagen".

b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
in allgemein zugänglichen oder der Rettung dienenden Fluren, ausgenommen Flure von Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, "2. in notwendigen Fluren, Gängen sowie Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie,".

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Feuerstätten" werden die Worte ", die an Abgasanlagen anzuschließen sind," eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen an gemeinsamen Abgasanlagen nur angeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb aller Feuerstätten durch luftabsaugende Anlagen, die sich auch in anderen Räumen, Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten befinden können, nicht beeinträchtigt wird.".

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den Feuerstätten sichergestellt ist, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können. Das gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; diese Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. "(3). Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 nur in Räumen mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3je kW Gesamtnennwärmeleistung dieser Feuerstätten aufgestellt werden; dies gilt nicht, wenn durch andere Maßnahmen, wie unten und oben angeordnete Öffnungen zu unmittelbaren Nachbarräumen dieser Rauminhalt eingehalten oder durch unten und oben angeordnete Öffnungen ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt wird.".


e) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(5) Gasfeuerstätten nach § 42 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die besonderen Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätten verhindern, daß die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.

(6) In Räumen, in denen Gasfeuerstätten aufgestellt werden, sind Vorrichtungen, die

  1. bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100 °C die weitere Brennstoffzufuhr selbsttätig absperren und
  2. so beschaffen sind, daß bis zu einer Temperatur von 650 °C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 l/h, gemessen als Luftvolumenstrom, durch- oder ausströmen können,

unmittelbar vor diesen Gasfeuerstätten einzubauen, wenn die Gasfeuerstätten nicht mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.

"(5) Gasfeuerstätten nach § 43 Abs. 6 Nr. 3 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50) ohne Abgasanlage dürfen nur in Räumen, aus denen durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennwärmeleistung abgeführt wird, aufgestellt werden.

(6) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder ausgerüstet sein, dass unter Brandeinwirkung bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von 650 0C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbständig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn durch andere selbsttätige Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden.".

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Von den Außenflächen der Feuerstätte sind zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße einzuhalten.".

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 5

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

(1) Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe bis zu 50 kW Gesamtnennwärmeleistung, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,
  2. die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,
  3. deren Türen gegenüber anderen Räumen dicht- und selbstschließend sind und
  4. die gelüftet werden können.

(2) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen der Feuerstätten nach Absatz 1 müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muß ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" vorhanden sein, wenn der Schalter selbst nicht diese Aufschrift trägt.

(3) Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muß auch die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn

  1. die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können oder
  2. diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen.

wird aufgehoben.

5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden neue §§ 5 bis 9.

6. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2

§ 5 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "allgemein zugängliche Eure gemäß § 37 BauO LSA" durch die Worte "notwendige Flure oder Gänge gemäß § 38 BauO LSA" ersetzt.

7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "bei Ableitung der Abgase unter Überdruck" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Gasfeuerstätten" durch das Wort "Feuerstätten" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt

"In Gebäuden müssen Luft-Abgas-Systeme, die Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben oder in Schächte nach Absatz 5 angeordnet sein. Bei Anschluss von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die Abgasschächte gegen Rußbrände beständig sein. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend.".

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten sowie für Abgasleitungen, die unter Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. "Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder für Abgasleitungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten in Wohngebäuden geringer Höhe.".


bb) In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "Absperrvorrichtungen" die Worte "oder andere Maßnahmen" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.".

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Schächte für Luft-Abgas-Systeme und Abgasleitungen müssen mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die durchdrungenen Bauteile, für die diesbezügliche Forderungen bestehen, aufweisen. "(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen außerhalb von Schächten müssen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten.".

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "haben" die Worte "oder in durchgehenden Schächten mit einem Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein" eingefügt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; unbeschadet der Nummer 2 genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden; in Gebäuden geringer Höhe genügt ein Unterbau, der mindestens die für die durchdrungenen Bauteile geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweist, "3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,".

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

bb) Nach der Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. soweit sie in Schächten und Schutzrohren liegen über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4.

8. Im neuen § 7 Abs. 6 wird das Wort "Geringere" durch das Wort "Andere" ersetzt und werden nach dem Wort "wenn" die Worte "die in den technischen Spezifikationen für Bauprodukte zur Herstellung von Abgasanlagen angegebenen Abstände gegenüber Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten sind oder" eingefügt.

9. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Aufstellung von" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Es dürfen
  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nutzen,
  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
  4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
  5. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und
  6. ortsfeste Verbrennungsmotoren

nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.

wird aufgehoben.

c) § 11 Abs. 1 bis 3 werden neue Absätze 2 bis 4.

d) Im neuen Absatz 2 werden die Worte " § 7 Abs. 5 und 7 sowie § 8" durch die Worte " § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 7" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte " § 42 Abs. 5 BauO LSA und die §§ 7 bis 9" durch die Worte. " § 43 Abs. 5 BauO LSA und die §§ 6 bis 8" ersetzt.

10. § 11 Überschrift

§ 11 Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren

wird aufgehoben.

11. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden neue §§ 10 und 11.

12. Der neue § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung

altneu
(2) In sonstigen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 100 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn sie
  1. die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erfüllen und
  2. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
 "(2) In anderen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 1 je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben. In Räumen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.".

13. § 14

§ 14 Druckbehälter für Flüssiggas

Um die Anlagen zur Lagerung von Flüssiggas im Freien sind Schutzzonen entsprechend der Anlage einzurichten. Abweichend von § 2 der Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung in Sachsen-Anhalt vom 7. September 1992 (GVBl. LSA S. 670) sind die technischen Regeln zu § 4 Abs. 1 Druckbehälterverordnung (DruckbehV) in der Fassung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), soweit sie Abstände oder ähnliche Schutzmaßnahmen vorsehen, nur im Rahmen der Nummer 5 der Anlage anzuwenden.

wird aufgehoben.

14. Der bisherige § 15 wird neuer § 12.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze

Die Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze vom 27. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 78) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "derjenigen Abwässer und Fäkalien" durch die Worte "des Abwassers und derjenigen Fäkalien" ersetzt.

2. In § 12 Satz 2 wird das Wort "Ausnahmen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" § 15 Abweichungen"

b) In Absatz 2 wird das Wort "Ausnahmen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO" durch die Worte " § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht vom 13. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 583) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Klammerzusatz wird die Abkürzung "BauO LSA" durch die Worte "der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50)" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 20 Abs. 5 BauO LSA".

b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Zahl "76" durch die Zahl "79" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

b) Es wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. für Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich".

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.".

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE