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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 67 vom 27.12.2005 S. 804)


Siehe Fn. *

Das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 163) (red. Anm.: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 S. 698), wird wie folgt geändert:

§ 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 3a Umweltbericht

§ 3b Anhörungsverfahren".

b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Verbandsvorsitz".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In der Abwägung sind auch der Umweltbericht nach § 3a und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens nach § 3b zu berücksichtigen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Nach Absatz 7 werden folgende neue Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei ist ein Umweltbericht entsprechend den §§ 3a und 3b zu erstellen.

(9) Von der Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen oder Ergänzungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in § 3a Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen."

c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 10 und 11.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12 und es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dieser entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen."

e) Die bisherigen Absätze 11 bis 13 werden die Absätze 13 bis 15.

f) Der neue Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abwägungsergebnis" die Wörter "nach Absatz 4" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

  1. eine zusammenfassende Erklärung,
    1. wie Umwelterwägungen in den Raum-ordnungsplan einbezogen wurden,
    2. wie der Umweltbericht nach § 3a, die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach § 3b und die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
  2. die Benennung der vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans."

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Umweltbericht

(1) Als gesonderter Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans gemäß § 3 Abs. 13 ist ein Umweltbericht zu erstellen. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs- und Detaillierungsgrades des Umweltberichts zu beteiligen.

(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(3) Der Umweltbericht wird von der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle auf der Grundlage von Stellungnahmen der jeweiligen Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG genannt sind; beim Landesentwicklungsplan sind dies Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, bei den Regionalen Entwicklungsplänen Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden.

(4) Der Umweltbericht kann bei Regionalen Entwicklungsplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan, aus dem der Regionale Entwicklungsplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.

§ 3b Anhörungsverfahren

Bei der Erstellung des Umweltberichts ist die Öffentlichkeit einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsplans bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans bei der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Zugleich ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Über Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans ist neben der Bekanntmachung nach diesem Gesetz landesweit in der Tagespresse vorher zu informieren. Ort und Zeit der Auslegung der Entwürfe der Regionalen Entwicklungspläne sind nach § 7 Abs. 7 vorher bekannt zu machen. In den Bekanntmachungen und Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird."

4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "danach" die Angabe "den in § 3a Abs. 3 Halbsatz 1 genannten Behörden," angefügt.

5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und den in § 3a Abs. 3 genannten Behörden" angefügt.

6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Obere Landesplanungsbehörden sind die Regierungspräsidien. "Obere Landesplanungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt."

b) In Satz 2 wird das Wort "Ihnen" durch die Wörter "Der oberen Landesplanungsbehörde" ersetzt.

7. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Regionalversammlung (§ 18) und der Verbandsgeschäftsführer oder die Verbandsgeschäftsführerin, welcher oder welche die Bezeichnung Vorsitzender oder Vorsitzende führt (§ 18a)."

8. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in den §§ 7 und 8 genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landrätinnen und Landräten, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, die Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der oder die Vorsitzende nach § 18a sitzt dem Regionalausschuss vor."

9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Verbandsvorsitz

Ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der oder die Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer oder Verbandsgeschäftsführerin im Sinne des § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er oder sie ist ehrenamtlich tätig. Er oder sie bedient sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle."

10. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Raumbeobachtung umfasst auch die Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Umsetzung des Raumordnungsplans."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

_______

* § 1 Nrn. 2 bis 5 und 10 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

ENDE