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Regelwerk

Änderungstext

VV TB - Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Baubestimmungen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Mai 2023
(MBl. LSA Nr. 37 vom 23.10.2023 S. 398 EU)
Gl.-Nr.: 213



RdErl. des MID vom 25. Mai 2023 - 25/24011/06

Bezug: RdErl. des MID vom 20. April 2022 (MBl. LSA S. 339)

1. Aufgrund des § 85a Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440, 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178), werden die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen im Land Sachsen-Anhalt bauaufsichtlich bekannt gemacht. Sie dienen der Konkretisierung allgemeiner Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen gemäß § 85a Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

2. Die der Anlage der Technischen Baubestimmungen zugehörigen technischen Regeln sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite https://mid.sachsen-anhalt.de/infrastruktur/bauen-und-wohnen/oeffentliches-baurecht bekannt gemacht.

3. Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf den durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise entsprechend § 85a Abs. 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Ausgabe 2023/1 am 10. Mai 2023 veröffentlichten Technischen Baubestimmungen. Es wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen vorgenommen und durch Fettdruck gekennzeichnet.

4. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

Anlage
(zu Nummer 1 Satz 1)

Technische Baubestimmungen *

Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

A 2 Brandschutz

A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

A 5 Schallschutz

A 6 Wärmeschutz

Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

B 1 Allgemeines

B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 BauO LSA

B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen

B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 84 Abs. 4a BauO LSA eine Rechtsverordnung erlassen wurde

Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

C 1 Allgemeines

C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 BauO LSA

C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bedürfen

C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 BauO LSA bedürfen

Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

D 1 Allgemeines

D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 BauO LSA

D 3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 BauO LSA

Anhänge

Anhang 1 zu
Lfd. Nr. A 1.2.3.7
Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben

- Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung; Stand: Mai 2020

Anhang 2 zu
Lfd. Nr. A 1.2.3.8
Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung; Stand: Oktober 2021
Anhang 3 zu
Lfd. Nr. A 1.2.6.3
Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung; Stand: Mai 2020
Anhang 4 zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.2
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: November 2022
Anhang 5 zu
-Lfd. Nr. A 2.2.1.5
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016
Anhang 6 zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.6
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Oktober 2021
Anhang 7nicht besetzt
Anhang 8 zu
Lfd. Nr. A 3.2.1
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: April 2022
Anhang 9 zu
Lfd. Nr. A 3.2.2
Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020
Anhang 10 zu
Lfd. Nr. A 3.2.3
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG); Stand: April 2022
Anhang 11 zu
Lfd. Nr. B 2.2.1.5
WDVS mit ETA nach ETAG 004; Stand: Mai 2019
Anhang 12 zu
Lfd. Nr. B 2.2.1.6
Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/ -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Oktober 2021
Anhang 13 zu
Lfd. Nr. C 2.8.13
Richtlinie über Rollladenkästen; Stand: September 2021
Anhang 14 zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.16
Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA; Stand: April 2022
Anhang 15 zu
Lfd. Nr. B 2.2.5
Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen; Stand: November 2019
Anhang 16 zu
Lfd. Nr. A 3.2.5
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020
Anhang 17 zu
Lfd. Nr. C 2.15.12
Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020
Anhang 18 zu
Lfd. Nr. A 2.2.1.17
Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden; Stand: Juli 2022
Anhang AGemeinden in Sachsen-Anhalt nördlich des 52. Breitengrades (Norddeutsches Tiefland)
Anhang BZuordnung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen

*) bekannt gemacht von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite

____
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 232059


ENDE