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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Februar 2024
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 20.02.2024 S. 22)



§ 1

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Windkraftanlagen" durch das Wort "Windenergieanlagen" ersetzt.

2. § 6 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Für Windkraftanlagen gelten der Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 4 bis 6 nicht."Für Windenergieanlagen gelten Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 nicht."

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Tiefe der Abstandsfläche" durch die Wörter "das Maß H" ersetzt.

c) Satz 5

Abweichend von Satz 1 beträgt beim Repowering im Sinne des § 2a Nr. 16 Buchst. b des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab dem 1. September 2013 die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m.

wird aufgehoben.

3. § 31 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
  1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
  2. technische Anlagenteile, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
"Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
  1. ohne Abstand
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,
    2. technische Anlagenteile, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind,
  2. mindestens 0,50 m technische Anlagenteile, die mit maximal 0,30 m Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallen,
  3. mindestens 1,25 m
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallen,
    2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallen,
    3. technische Anlagenteile, die nicht unter Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 fallen."

4. § 60 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

"b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,".

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

c) In Buchstabe c wird das Wort "Windkraftanlagen" durch das Wort "Windenergieanlagen" ersetzt.

5. In § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Windkraftanlagen" durch das Wort "Windenergieanlagen" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240345

ENDE