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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juni 2024
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 26.06.2024 S. 150 EU)
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSA S. 22), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 64 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 64a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2
§ 64b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 64a Abs. 3
§ 64c Ausgleichsmaßnahmen
§ 64d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren und Ingenieurinnen, Anzeigeverfahren
§ 64e Einheitlicher Ansprechpartner".
b) Nach der Angabe zu § 87 wird die Angabe "Anlage" angefügt.
2. § 64 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(2a) Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer
Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein. (3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 bauvorlageberechtigt, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen und mit der Anzeige
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. (5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | " § 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
(4) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nr. 1 sind in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führendes Verzeichnis einzutragen; die Vorschriften der §§ 64a bis 64c mit Ausnahme des § 64a Abs. 1 Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. (5) Bauvorlageberechtigt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer
Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein." |
3. Nach § 64 werden folgende §§ 64a bis 64e eingefügt:
" § 64a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer
(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt.
(3) Auf Antrag wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wer
Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die nachweist, dass er oder sie
(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
(5) § 18 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden.
§ 64b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 64a Abs. 3
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren finden die Regelungen der §§ 13 und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend Anwendung.
(2) Antragsteller und Antragstellerinnen haben Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 der Richtlinie 2005/ 36/EG sowie auf Anforderung nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt der Antragsteller oder die Antragstellerin an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. d bis g der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem.
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 64a Abs. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin und den Staat, in dem er oder sie seine oder ihre Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber den nach Satz 2 bescheinigten Angaben hat der Antragsteller oder die Antragstellerin der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt gelten auch für diese Liste.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller oder die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Hierfür findet die Regelung des § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend Anwendung.
§ 64c Ausgleichsmaßnahmen
(1) Antragsteller und Antragstellerinnen, die nicht in die Liste nach § 64a Abs. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für Kammern zuständigen Ministeriums als Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für Kammern zuständigen Ministeriums.
§ 64d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren und Ingenieurinnen, Anzeigeverfahren
(1) Ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin, der oder die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen.
(2) Ein Dienstleister oder eine Dienstleisterin nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister oder die Dienstleisterin bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die §§ 13 und 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anwendbar.
(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Erstellung von Bauvorlagen. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister oder der Dienstleisterin zu untersagen, wenn er oder sie nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, ihm oder ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder er oder sie die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem Dienstleister oder der Dienstleisterin die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist der Dienstleister oder die Dienstleisterin zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen oder erfüllt er oder sie die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2, so darf ihm oder ihr die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner oder ihrer Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 64.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu behandeln. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 18 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anwendbar.
§ 64e Einheitlicher Ansprechpartner
Verfahren nach den §§ 64a bis 64d können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 2 und 4" durch die Wörter "Nrn. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe " § 64 Abs. 4 bis 6" durch die Wörter " § 64a Abs. 2 bis 4 und § 64d Abs. 5" ersetzt.
5. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 64 in der bis zum Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung."
6. Nach § 87 wird die Anlage zu § 64 Abs. 3 Nr. 3, § 64a Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 7 Satz 1 in der aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung angefügt.
§ 1 Nr. 3 schränkt das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- | Anlage |
"Anlage
(zu § 64 Abs. 3 Nr. 3, § 64a Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 7 Satz 1)
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieuren und Bauingenieurinnen ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieuren und Bauingenieurinnen umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:
Der Anteil der Studienfächer in Satz 2 Nrn. 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen."
EU) Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16).
ID 241515
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