MHAVO - Muster-Hersteller- und Anwender-VO Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten | MHAVO - Muster-Hersteller und Anwenderverordnung |
Fassung September 2008 (ARGEBAU) | Fassung 06.03.2018 (Quelle: www.bauministerkonferenz.de) |
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Archivdatei 1998 | Archiv: 1998 2008 |
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Auf Grund des § 17 Abs. 5 MBO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet: | Aufgrund der §§ 16a Abs. 6 und 25 Abs. 1 MBO wird verordnet: |
§ 1 | § 1 |
Für | Für |
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle, | die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle, |
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle, | die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle, |
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, | 3 die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, |
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, | die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, |
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, | die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, |
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, | die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, |
| die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben |
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1 | müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 85a MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1 |
Nr. 1 nach der lfd. Nr. 2.4.1, | Nr. 1 nach der lfd. Nr. A 1.2.4.1, |
Nr. 2 nach der lfd. Nr. 2.4.3, | Nr. 2 nach der lfd. Nr. A 1.2.4.3, |
Nr. 3 nach der lfd. Nr. 2.3.3, | Nr. 3 nach der lfd. Nr. A 1.2.3.4, |
Nr. 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1, | Nr. 4 nach der lfd. Nr. A 1.2.5.1, |
Nr. 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1, | Nr. 5 nach der lfd. Nr. A 1.2.3.1, |
Nr. 6 nach der lfd. Nr. 2.3.7. | Nr. 6 nach der lfd. Nr. A 1.2.3.2, |
| Nr. 7 nach der lfd. Nr. A 1.2.3.7. |
§ 2 | § 2 |
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach | Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach |
§ 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren | § 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 7 in Abständen von höchstens drei Jahren |
§ 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren | § 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren |
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 MBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. | gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nr. 6 MBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. |
Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 MBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 MBO. | Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nr. 4 MBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 MBO. |
| S. 2 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
| § 3 |
§ 3 | (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 MBO erfüllt werden. |
| (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. |
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 MBO nicht zu erwarten sind. | (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 MBO nicht zu erwarten sind. |
§ 4 | § 4 |
Die Verordnung tritt am ... in Kraft. | Die Verordnung tritt am ..................................... in Kraft. |
| ________ 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1). |
| 2) Nach Landesrecht |
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