MKLR - Muster-Kunststofflager-Richtlinie | MKLR - Muster-Kunststofflager-Richtlinie |
Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff | Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung |
Fassung Juni 1996 | Fassung vom 1. März 2023 * |
(Quelle ARGEBAU, aufgehoben 04.07.2023) | (Quelle Argebau v. 03.07.2023) |
1. Schutzziel | 1. Schutzziel |
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 MBO). | 1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, bei der Lagerung für Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 14 MBO). |
1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an: | |
die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten, | |
die Lagerguthöhe, | |
die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch Freiflächen. | |
2. Geltungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien. | Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Altreifen sowie für die Behandlung oder Sortierung von Kunststoffabfällen einschließlich der dazu notwendigen Lagerung in Anlagen zur Abfallentsorgung - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von insgesamt mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien. |
| 3. Begriffe |
| 3.1 Altreifen |
| Altreifen im Sinne dieser Richtlinie sind Gebrauchtreifen, soweit diese Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGB1. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung sind. |
| 3.2 Kunststoffabfälle |
| Kunststoffabfälle im Sinne dieser Richtlinie sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 (BGB1. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, die überwiegend Kunststoffe beinhalten oder mit Kunststoffen vermischt sind wie z.B. Ersatzbrennstoffe, Leichtverpackungsabfälle (Gelbe Tonne) und aussortierte Kunststofffraktionen. |
3. Flächen für die Feuerwehr | 4. Flächen für die Feuerwehr |
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen. | Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen. Aufstellflächen sind mindestens auf zwei sich gegenüberliegenden Seiten für Lagerflächen im Freien ab 2.000 m2, für bauliche Anlagen ab einer Fläche von 5.000 m2 vorzusehen.
Abstände zu Gebäudeaußenwänden nach der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind auch auf Begrenzungen von Lagerflächen anzuwenden |
4. Lagerung von Stoffen in Gebäuden | 5. Lagerung von Stoffen in Gebäuden |
4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen. | 5.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen. Soweit sie nicht ebenerdig gelagert werden, können besondere Anforderungen zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten gestellt werden. |
4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2 zu unterteilen. | 5.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 m2 zu unterteilen. |
4.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m2 zu unterteilen. | 5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 10 m breite brandlastfreie Zonen (Freistreifen) in Lagerbereiche von höchstens 300 m2 zu unterteilen. |
4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein | 5.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein |
stationäre automatische Feuerlöschanlagen oder Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen Brandmeldeanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 800 m2 ist, | stationäre selbsttätige Feuerlöschanlagen oder Öffnungen zur Rauchableitung in Verbindung mit selbsttätigen Brandmeldeanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 800 m2 ist. Die Anforderung an die Öffnungen zur Rauchableitung sind insbesondere erfüllt, wenn sie den Abschnitten 5.7.1.2, 5.7.4.2 und 5.7.4.4 lfd. Nr. A 2.2.2.8 der M VVTB (Muster-Industriebaurichtlinie Fassung Mai 2019) entsprechen. |
stationäre automatische Feuerlöschanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 1600 m2 ist. | stationäre selbsttätige Feuerlöschanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 1.600 m2 ist. |
| 5.5 Im Freien ist eine nicht überdachte geeignete Fläche von 400 m2 für die Auslagerung und das Ablöschen von brennenden Stoffen vorzusehen. |
5. Lagerung von Stoffen im Freien | 6. Lagerung von Stoffen im Freien |
5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach, wenn | 6.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Lagerabschnitts mit einem Dach, wenn |
die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils des Dachs endet, | die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils des Dachs endet, |
der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten vollflächig offen ist und | |
die übrigen Seiten des Brandabschnitts, die nicht vollflächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m haben. | der Lagerabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten vollflächig offen ist und - die übrigen Seiten des Lagerabschnitts, die nicht vollflächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m haben. |
5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2000 m2 zu unterteilen.
Die Wände sind | 6.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte brandlastfreie Zonen (Freistreifen) oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 2.000 m2 zu unterteilen.
Die Wände sind |
bei Brandabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige Lagerguthöhe, | bei Lagerabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige Lagerguthöhe, |
bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus nicht brennbaren Baustoffen bis unter die Dachhaut, | bei Lagerabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 6.1 aus nicht brennbaren Baustoffen bis unter die Dachhaut, |
bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m über Dach zu führen. | bei Lagerabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 6.1 aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m über Dach |
| zu führen. |
5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m2 zu unterteilen.
Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen. | 6.3 Jeder Lagerabschnitt ist durch mindestens 10 m breite brandlastfreie Zonen (Freistreifen) oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerbereiche von höchstens 400 m2 zu unterteilen.
Die Wände sind mindestens 1,0 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen. |
5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten: | 6.4 Lagerabschnitte und Lagerbereiche dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten: |
40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung frei zugänglich sind, | 40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung frei zugänglich sind, |
20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist. | 20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist. |
5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben. | 6.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben. |
| 6.6 Entlang mindestens einer Kante eines Lagerbereichs ist ein 10 m breiter geeigneter Streifen für das Umschichten und Ablöschen von brennenden Stoffen vorzusehen.
Sofern dieser Streifen mit einer brandlastfreien Zone nach Nr. 6.3 zusammenfällt, genügt eine Breite von insgesamt 15 m. Anstelle eines geeigneten Streifens kann eine geeignete Fläche nach Nr. 5.5. vorgesehen werden. |
6. Lagerguthöhe | 7. Lagerguthöhe |
Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten. | Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten. |
Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern. | Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern. |
7. Tragbare Feuerlöscher | |
Zu Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein. | |
8. Löschwasserversorgung | 8. Löschwasserversorgung |
Für die Brandbekämpfung muß eine Löschwassermenge von mindestens 192 m3 und eine Förderleistung von mindestens 1600 l/min zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge und eine größere Förderleistung verlangen, wenn dies erforderlich ist. | Zur Begrenzung der Brandausbreitung über einen Lagerbereich hinaus muss eine Löschwassermenge über einen Zeitraum von zwei Stunden von mindestens 192 m3/h zur Verfügung stehen. In Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge und eine größere Förderleistung verlangt werden, wenn dies erforderlich ist. Bei Lagern mit selbsttätiger Feuerlöschanlage kann die Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle reduziert werden. |
9. Betriebliche Maßnahmen | 9. Betriebliche Maßnahmen |
9.1 Auf dem Grundstück muß ein Fernmeldehauptanschluss vorhanden sein. | |
9.2 Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. | Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. |
| *) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1). |