Regelwerk

MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Seite 2: Textvergleich der Fassungen Ausgabe 2021/1 zu Ausgabe 2023/1

Fassung vom Ausgabe 2021/1Fassung vom Ausgabe 2023/1
B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
B 1 AllgemeinesB 1 Allgemeines
Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion / jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen.Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion / jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen.
Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen.Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO 1B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 85a Abs. 2 MBO 1
Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO 1 Bestimmungen/Festlegungen gem. § 85a Abs. 2 MBO 1Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO 1 Bestimmungen/Festlegungen gem. § 85a Abs. 2 MBO 1
1 2 31 2 3
B 2.1 SonderkonstruktionenB 2.1 Sonderkonstruktionen
B 2.1.1 Fliegende Bauten - Zelte > Länder DIN EN 13782:2015-06B 2.1.1 Fliegende Bauten - Zelte > Länder DIN EN 13782:2015-06
Anlage B 2.1/1Anlage B 2.1/1
B 2.1.2 Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks > Länder DIN EN 13814:2005-06B 2.1.2 Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks > Länder DIN EN 13814:2005-06
Anlage B 2.1/2Anlage B 2.1/2
B 2.2 BauteileB 2.2 Bauteile
B 2.2.1 Bauteile für Wände, Dächer, Decken und FassadenkonstruktionenB 2.2.1 Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen
B 2.2.1.1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18516-1:2010-06B 2.2.1.1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18516-1:2010-06
Anlage B 2.2.1/1Anlage B 2.2.1/1
DIN 18516-3:2013-09DIN 18516-3:2021-05
DIN 18516-5:2013-09DIN 18516-3:2021-05
Anlage B 2.2.1/2Anlage B 2.2.1/2
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
A 2.2.1.6A 2.2.1.6
B 2.2.1.2 Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände Anlage B 2.2.1/3B 2.2.1.2 Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.3 Vorhangfassaden Anlage B 2.2.1/4B 2.2.1.3 Vorhangfassaden Anlage B 2.2.1/4
B 2.2.1.4 Dächer, Wände und Decken aus selbsttragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten Anlage B 2.2.1/5B 2.2.1.4 Dächer, Wände und Decken aus selbsttragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten Anlage B 2.2.1/5
B 2.2.1.5 Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit ETA nach ETAG 004: 2019-05 (s. Anhang 11)B 2.2.1.5 Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit ETA nach ETAG 004: 2019-05 (s. Anhang 11)
B 2.2.1.6 Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/ -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2019-05 (s. Anhang 12)B 2.2.1.6 Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/ -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2021-10 (s. Anhang 12)
B 2.2.1.7 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nicht tragende Wände 3 Anlage B 2.2.1/6B 2.2.1.7 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nicht tragende Wände 3 Anlage B 2.2.1/6
B 2.2.1.8 Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und Stahlbeton 3 Anlage B 2.2.1/3B 2.2.1.8 Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und Stahlbeton 3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.9 Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude 3 Anlage B 2.2.1/3B 2.2.1.9 Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude 3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.10 Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln mit einem Kartonwabenkern Anlage B 2.2.1/7B 2.2.1.10 Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln mit einem Kartonwabenkern Anlage B 2.2.1/7
B 2.2.1.11 Leichte tragende Stahl- / Holz-Dachelemente 3 Anlage B 2.2.1/8B 2.2.1.11 Leichte tragende Stahl- / Holz-Dachelemente 3 Anlage B 2.2.1/8
B 2.2.1.12 Dachelemente für Dacheindeckungen, Dachlichtbänder, vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff Anlage B 2.2.1/9B 2.2.1.12 Dachelemente für Dacheindeckungen, Dachlichtbänder, vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff Anlage B 2.2.1/9
B 2.2.2 UnterdeckenkonstruktionenB 2.2.2 Unterdeckenkonstruktionen
B 2.2.2.1 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18168-1:2007-04B 2.2.2.1 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18168-1:2007-04
B 2.2.2.2 Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten Anlage B 2.2.2/1B 2.2.2.2 Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten Anlage B 2.2.2/1
B 2.2.3 Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und SchallschutzB 2.2.3 Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz
B 2.2.3.1 Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus Schaumglasschotter Anlage B 2.2.3/1B 2.2.3.1 Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus Schaumglasschotter Anlage B 2.2.3/1
B 2.2.4 LagerB 2.2.4 Lager
B 2.2.4.1 "Lager im Bauwesen" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 2.2.4.1 "Lager im Bauwesen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 2.2.5 Bauteile zur Abdichtung von baulichen AnlagenB 2.2.5 Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen
Bauliche Anlagen müssen nach § 13 MBO 1 so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.Bauliche Anlagen müssen nach § 13 MBO 1 so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
B 2.2.5.1 Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN SPEC 20000-201:2018-08 Abschnitt 5.1B 2.2.5.1 Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN SPEC 20000-201:2018-08 Abschnitt 5.1
B 2.2.5.2 Dachabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-201:2018-08 Abschnitt 5.3B 2.2.5.2 Dachabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-201:2018-08 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.3 Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer-Mauersperrbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.3B 2.2.5.3 Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer-Mauersperrbahnen DIN/TS 20000-202:2020-11 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.4 Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und Mauersperrbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.2B 2.2.5.4 Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und Mauersperrbahnen DIN/TS 20000-202:2020-11 Abschnitt 5.2
B 2.2.5.5 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.3B 2.2.5.5 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN/TS 20000-202:2020-11 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.6 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Bitumenbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.2B 2.2.5.6 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Bitumenbahnen DIN/TS 20000-202:2020-11 Abschnitt 5.2
B 2.2.5.7 Abdichtungen von Betonbrücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN V 20000-203:2010-05 Abschnitt 5B 2.2.5.7 Abdichtungen von Betonbrücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN/TS 20000-203:2021-03 Abschnitt 5
B 2.2.5.8 Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume aus flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und Plattenbelägen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.5.1B 2.2.5.8 Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume aus flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und Plattenbelägen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.5.1
B 2.2.5.9 Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten Bitumendickbeschichtungen DIN 18533-3:2017-07, Tabelle 2B 2.2.5.9 Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten Bitumendickbeschichtungen DIN 18533-3:2017-07, Tabelle 2
B 2.2.5.10 Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.1B 2.2.5.10 Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.1
B 2.2.5.11 Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten Dachabdichtungsbahnen Dachabdichtungsbahn nach DIN SPEC 20000-201:2018-08, Abschnitt 5.1 oder 5.3B 2.2.5.11 Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten Dachabdichtungsbahnen Dachabdichtungsbahn nach DIN SPEC 20000-201:2018-08, Abschnitt 5.1 oder 5.3
B 2.2.5.12 Systeme zur Abdichtung von Wänden und Böden in Nassräumen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.6.1B 2.2.5.12 Systeme zur Abdichtung von Wänden und Böden in Nassräumen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.6.1
B 2.2.5.13 Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.3.1B 2.2.5.13 Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.3.1
B 2.2.5.14 Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen Stoffen im Verbund Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.2B 2.2.5.14 Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen Stoffen im Verbund Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.2.2
B 2.2.5.15 "Dach- und Bauwerksabdichtungen aus Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen" gestrichen in der MVV TB 2020/1B 2.2.5.15 "Dach- und Bauwerksabdichtungen aus Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen" gestrichen in der MVV TB 2020/1
B 2.2.5.16 Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger Bitumen-Polyurethan-Mischung Anhang 15: 2019-11, Abschnitt 2.2.3B 2.2.5.16 Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger Bitumen-Polyurethan-Mischung Anhang 15: 2019-11, Abschnitt 2.2.3
B 2.2.5.17 Fugenabdichtungen mit beschichteten Fugenblechen in WU-Betonkonstruktionen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.7.1B 2.2.5.17 Fugenabdichtungen mit beschichteten Fugenblechen in WU-Betonkonstruktionen Anhang 15:2019-11, Abschnitt 2.7.1
B 2.2.5.18 Bauwerksabdichtungen mit Klebemassen und Deckaufstrichmassen aus Straßenbaubitumen oder Elastomerbitumen DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4 (EN 12591 und EN 14023)B 2.2.5.18 Bauwerksabdichtungen mit Klebemassen und Deckaufstrichmassen aus Straßenbaubitumen oder Elastomerbitumen DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4 (EN 12591 und EN 14023)
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 in Verbindung mit Anlage C 3.7DIN EN ISO 11925-2:2011-02 in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1unter Beachtung von A 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
B 2.2.5.19 Bauwerksabdichtungen aus flexiblen polymermodifizierten Dickbeschichtungen Anhang 15, Abschnitt 2.4.1B 2.2.5.19 Bauwerksabdichtungen aus flexiblen polymermodifizierten Dickbeschichtungen Anhang 15, Abschnitt 2.4.1
B 2.2.5.20 Fugenabdichtungen mit Quellfugenbändern in WU-Betonkonstruktionen Anhang 15, Abschnitt 2.7.2B 2.2.5.20 Fugenabdichtungen mit Quellfugenbändern in WU-Betonkonstruktionen Anhang 15, Abschnitt 2.7.2
B 2.2.6 GrundstücksentwässerungsanlagenB 2.2.6 Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Grundstückentwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein.Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Grundstückentwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein.
B 2.2.6.1 Rückstauverschlüsse für Gebäude Anlage B 2.2.6/1B 2.2.6.1 Rückstauverschlüsse für Gebäude Anlage B 2.2.6/1
B 2.2.6.2 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/2B 2.2.6.2 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/2
B 2.2.6.3 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/3B 2.2.6.3 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/3
B 2.2.6.4 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten Anlage B 2.2.6/4B 2.2.6.4 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten Anlage B 2.2.6/4
Anlagen Teil B 2Anlagen Teil B 2
Anlage B 2.1/1Anlage B 2.1/1
Zu DIN EN 13782Zu DIN EN 13782
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1 Zu Abschnitt 7.4.2.2:1 Zu Abschnitt 7.4.2.2:
Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Die Regelungen der vorstehenden Sätze gelten auch für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten für Aufstellorte im Küstenbereich der Windzone 3 (Definition nach DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12) bemessen werden sollen. Als Küstenbereich gelten ein Streifen entlang der Küste mit 5 km Breite landeinwärts und die der Küste vorgelagerten Inseln.Die Regelungen der vorstehenden Sätze gelten auch für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten für Aufstellorte im Küstenbereich der Windzone 3 (Definition nach DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12) bemessen werden sollen. Als Küstenbereich gelten ein Streifen entlang der Küste mit 5 km Breite landeinwärts und die der Küste vorgelagerten Inseln.
2 Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.2 Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.
Anlage B 2.1/2Anlage B 2.1/2
Zu DIN EN 13814Zu DIN EN 13814
Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:
1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 MBO 1, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten.""Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 MBO 1, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten."
1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten NA 005-11-15 AA (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.
2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln nach Teil A anzuwenden.2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln nach Teil A anzuwenden.
2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anzuwenden.2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw. "EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anzuwenden.
3 Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.3 Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.
4.1 Zu Abschnitt 5.2:4.1 Zu Abschnitt 5.2:
Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Musterbauordnung und in den Vorschriften aufgrund der Musterbauordnung (jeweils nach Landesrecht) vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Musterbauordnung und in den Vorschriften aufgrund der Musterbauordnung (jeweils nach Landesrecht) vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.
4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:
Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.
4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:
Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.
Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.
4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2:4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2:
Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden.Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden.
4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3:4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3:
Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.
5 Zu Abschnitt 6:5 Zu Abschnitt 6:
Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten 1.Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten 1.
5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.
5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:
Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.
5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2:5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2:
Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.
5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2:5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2:
Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.
5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1:5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1:
Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.
Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.
5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:
Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.
5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:
Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.
5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:
Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.
5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.
5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.
5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5:5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5:
Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.
5.12 Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.5.12 Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.
6 Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.6 Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.
7 Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.7 Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
Anlage B 2.2.1/1Anlage B 2.2.1/1
Zu DIN 18516-1Zu DIN 18516-1
1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):
Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden.Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden.
2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:
Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:Zu Anhang A, Abschnitt A 3.1:
Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig "... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von "... nach Bild A.1.c) ..." richtig "... nach Bild A.1.d) ..." heißen.Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig "... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von "... nach Bild A.1.c) ..." richtig "... nach Bild A.1.d) ..." heißen.
Zu Anhang A, Bild A.4:Zu Anhang A, Bild A.4:
Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ, Ed" richtig "vorh. FQ", anstelle von "vorh. FZ, Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul. FQ, Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ, Rd" richtig "zul. FZ", anstelle von "max. FQ, Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstelle von "max. FZ, Rd" richtig "max. zul. FZ".Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ, Ed" richtig "vorh. FQ", anstelle von "vorh. FZ, Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul. FQ, Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ, Rd" richtig "zul. FZ", anstelle von "max. FQ, Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstelle von "max. FZ, Rd" richtig "max. zul. FZ".
3 Bei Außenwandbekleidungen sind zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 die relevanten Bestimmungen von Abschnitt A 1.2 und B 2.2.1.1 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach lfd. Nr. A 1.2.3 ff. und B 2.2.1.1 sind Außenwandbekleidungen mit Fassadenelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:3 Bei Außenwandbekleidungen sind zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 die relevanten Bestimmungen von Abschnitt A 1.2 und B 2.2.1.1 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach lfd. Nr. A 1.2.3 ff. und B 2.2.1.1 sind Außenwandbekleidungen mit Fassadenelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:
mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder
mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen
durch die Unterkonstruktion von = 0,85 m.durch die Unterkonstruktion von = 0,85 m.
Anlage B 2.2.1/2Anlage B 2.2.1/2
Zu DIN 18516-5Zu DIN 18516-5
Zu Abschnitt 5.4.2:Zu Abschnitt 5.4.2:
Gleichung (11) muss wie folgt lauten:Gleichung (11) muss wie folgt lauten:
d d
VRk,red = VRk · -----------------VRk,red = VRk · -----------------
d + 2 * zA d + 2 * zA
Anlage B 2.2.1/3Anlage B 2.2.1/3
1 Standsicherheit1 Standsicherheit
Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen nach ETA 1 in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den Bauvorlagen.Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen nach ETA 1 in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den Bauvorlagen.
2 Wärmeschutz2 Wärmeschutz
Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4:2017-03 zu verwenden. Die im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10:2015-12 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen.Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4:2020-11 zu verwenden. Die im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10:2021-11 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen.
1) nach EAD/ETAG/CUAP1) nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.1/4Anlage B 2.2.1/4
StandsicherheitStandsicherheit
Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt A 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem Vorhangfassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten A 1.2 genannten relevanten Bestimmungen anzuwenden.Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt A 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem Vorhangfassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten A 1.2 genannten relevanten Bestimmungen anzuwenden.
Anlage B 2.2.1/5Anlage B 2.2.1/5
1 Standsicherheit1 Standsicherheit
Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509:2013 1 dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen herangezogen werden.Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509:2013 1 dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen herangezogen werden.
Bei der Bemessung und Ausführung gilt Folgendes: Die Bemessung und Ausführung der Sandwichelemente ist gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509:2013 1 vorzunehmen. Abschnitt E.4.2 und E.4.3 kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509:2013 1, Abschnitt E.5.4, sind einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit ΔT = T1 - T2 wie folgt anzusetzen:Bei der Bemessung und Ausführung gilt Folgendes: Die Bemessung und Ausführung der Sandwichelemente ist gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509:2013 1 vorzunehmen. Abschnitt E.4.2 und E.4.3 kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509:2013 1, Abschnitt E.5.4, sind einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit ΔT = T1 - T2 wie folgt anzusetzen:
Deckschichttemperatur der Innenseite T2 Deckschichttemperatur der Innenseite T2
Im Regelfall ist von T2 = +20 °C im Winter und von T2 = +25 °C im Sommer auszugehen; dies gilt für den Standsicherheitsnachweis und für den Gebrauchsfähigkeitsnachweis. Im Regelfall ist von T2 = +20 °C im Winter und von T2 = +25 °C im Sommer auszugehen; dies gilt für den Standsicherheitsnachweis und für den Gebrauchsfähigkeitsnachweis.
In besonderen Anwendungsfällen (z.B. Hallen mit Klimatisierung - wie Reifehallen, Kühlhäuser) ist T2 entsprechend der Betriebstemperatur im Innenraum anzusetzen. In besonderen Anwendungsfällen (z.B. Hallen mit Klimatisierung - wie Reifehallen, Kühlhäuser) ist T2 entsprechend der Betriebstemperatur im Innenraum anzusetzen.
Deckschichttemperatur der Außenseite T1 Deckschichttemperatur der Außenseite T1
Im Winter ist für T1 = -20 °C anzusetzen; für schneebedeckte Dachelemente gilt für T1 die Regelung der Norm. Im Sommer sind für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis die Deckschichttemperatur T1 gemäß der Norm sowie für den Standsicherheitsnachweis T1 = +80 °C (bei direkter Sonneneinstrahlung) bzw. T1 = +40 °C (bei keiner direkten Sonneneinstrahlung) anzusetzen. Im Winter ist für T1 = -20 °C anzusetzen; für schneebedeckte Dachelemente gilt für T1 die Regelung der Norm. Im Sommer sind für den Gebrauchstauglichkeitsnachweis die Deckschichttemperatur T1 gemäß der Norm sowie für den Standsicherheitsnachweis T1 = +80 °C (bei direkter Sonneneinstrahlung) bzw. T1 = +40 °C (bei keiner direkten Sonneneinstrahlung) anzusetzen.
Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben, deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 - n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern.Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben, deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 - n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern.
Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den Technischen Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die Einwirkungen und deren Kombinationen analog zu EN 14509:2013 1, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der Einwirkungen für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von Knittergelenken über den Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509:2013 1, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht angesetzt werden (keine Kette von Einfeldelementen).Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den Technischen Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die Einwirkungen und deren Kombinationen analog zu EN 14509:2013 1, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der Einwirkungen für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von Knittergelenken über den Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509:2013 1, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht angesetzt werden (keine Kette von Einfeldelementen).
Die Kombinationskoeffizienten ψ0 und ψ1 sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren γF der Tabelle E.8 der Norm EN 14509 :2013 1zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte γM sind in folgender Tabelle aufgeführt:Die Kombinationskoeffizienten ψ0 und ψ1 sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren γF der Tabelle E.8 der Norm EN 14509 :2013 1zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte γM sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Eigenschaften, für die γM gilt GrenzzustandEigenschaften, für die γM gilt Grenzzustand
Tragfähigkeit GebrauchstauglichkeitTragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit
Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00
Knittern einer Metalldeckschicht im Feld und an einem MittelauflagerKnittern einer Metalldeckschicht im Feld und an einem Mittelauflager
(Interaktion mit der Auflagerreaktion) 2,80 1,40(Interaktion mit der Auflagerreaktion) 2,80 1,40
Schubversagen des Kerns 2,40 1,30Schubversagen des Kerns 2,40 1,30
Schubversagen einer profilierten Deckschicht 1,10 1,00Schubversagen einer profilierten Deckschicht 1,10 1,00
Druckversagen des Kerns 2,40 1,30Druckversagen des Kerns 2,40 1,30
Versagen der profilierten Deckschicht am Mittelauflager 1,10 1,00Versagen der profilierten Deckschicht am Mittelauflager 1,10 1,00
2 Brandschutz / Feuerwiderstand2 Brandschutz / Feuerwiderstand
Die Verwendung von selbstragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß EN 14509:20131 erfordert die Klassifizierung des Brandverhaltens nach DIN EN 13501-1:2010-01 mit dem Zusatz "alle Endanwendungen".Die Verwendung von selbstragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten gemäß EN 14509:20131 erfordert die Klassifizierung des Brandverhaltens nach DIN EN 13501-1:2010-01 mit dem Zusatz "alle Endanwendungen".
Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt.Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14509:2013-12.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14509:2013-12.
Anlage B 2.2.1/6Anlage B 2.2.1/6
Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV nach ETA 1 gelten die Bestimmungen von A 1.2.7.1.Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV nach ETA 1 gelten die Bestimmungen von A 1.2.7.1.
1) nach EAD/ETAG/CUAP1) nach EAD/ETAG/CUAP
Anlage B 2.2.1/7Anlage B 2.2.1/7
1 Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:2009 1 zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden) Bauteilen müssen die Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung, die durch die Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:2009 1 hergestellt wurden, dürfen bei tragenden Bauteilen nur verwendet werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung führt.1 Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:2009 1 zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden) Bauteilen müssen die Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung, die durch die Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520:2004+A1:2009 1 hergestellt wurden, dürfen bei tragenden Bauteilen nur verwendet werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung führt.
2 Wärmeschutz2 Wärmeschutz
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes R dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von Fm = 1,25.Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes R dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von Fm = 1,25.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 520:2009-12.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 520:2009-12.
Anlage B 2.2.1/8Anlage B 2.2.1/8
Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen.Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen.
Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß DIN 68800-2:2012-02 nachzuweisen.Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß DIN 68800-2:2012-02 nachzuweisen.
Anlage B 2.2.1/9Anlage B 2.2.1/9
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 sind die relevanten Bestimmungen von lfd. Nr. A.1.2 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2.3 ff. sind:Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt A 1.1 sind die relevanten Bestimmungen von lfd. Nr. A.1.2 zu beachten. Ausgenommen von der Beachtung der technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2.3 ff. sind:
1) Dacheindeckungen mit Dachelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:1) Dacheindeckungen mit Dachelementen (einschließlich ihrer Befestigungen), die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:
kleinformatige Dachelemente - außer folgender Elemente nach Punkt b) und c) - mit ≤ 0,4 m2 Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder kleinformatige Dachelemente - außer folgender Elemente nach Punkt b) und c) - mit ≤ 0,4 m2 Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht oder
Dachziegel und -steine (nach DIN EN 1304:2005 1 oder EN 490:2011 2 mit einer Fläche ≤ 0,4 m2 und einem Eigengewicht ≤ 7 kg oder Dachziegel und -steine (nach DIN EN 1304:2005 1 oder EN 490:2011 2 mit einer Fläche ≤ 0,4 m2 und einem Eigengewicht ≤ 7 kg oder
Formziegel und -steine (nach DIN EN 1304:2005 1 oder EN 490:2011 2 mit einer Fläche ≤ 0,4 m2 und einem Eigengewicht ≤ 13 kg oder Formziegel und -steine (nach DIN EN 1304:2005 1 oder EN 490:2011 2 mit einer Fläche ≤ 0,4 m2 und einem Eigengewicht ≤ 13 kg oder
andere Dachelemente mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m - außer aus Glas, andere Dachelemente mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m - außer aus Glas,
2) Dachlichtbänder aus Kunststoffplatten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:2) Dachlichtbänder aus Kunststoffplatten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion ≤ 1,0 m ist oder ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion ≤ 1,0 m ist oder
nach oben gekrümmte Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der Krümmung) ≤ 2,0 m ist, nach oben gekrümmte Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der Krümmung) ≤ 2,0 m ist,
3) vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung ≤ 2,0 m.3) vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung ≤ 2,0 m.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1304:2008-071) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1304:2008-07
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 490:2012-012) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 490:2012-01
Anlage B 2.2.2/1Anlage B 2.2.2/1
Für die Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467: 2012 1 bzw. zementgebundenen Bauplatten nach ETA 2 als abgehängte Decke im Innenbereich ist EN 13964:2014 3 mit folgenden Einschränkungen zu beachten:Für die Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467: 2012 1 bzw. zementgebundenen Bauplatten nach ETA 2 als abgehängte Decke im Innenbereich ist EN 13964:2014 3 mit folgenden Einschränkungen zu beachten:
1 Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen Verankerungsgründen erfolgt mit Verankerungselementen wie z.B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist.1 Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen Verankerungsgründen erfolgt mit Verankerungselementen wie z.B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist.
2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETA 1 angegebenen Nennwert durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23°C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der Europäischen Technischen Zulassung / Bewertung angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETA 1 angegebenen Nennwert durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23°C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der Europäischen Technischen Zulassung / Bewertung angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12467:2012-12.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12467:2012-12.
2) nach EAD/ETAG/CUAP2) nach EAD/ETAG/CUAP
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.
Anlage B 2.2.3/1Anlage B 2.2.3/1
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von werkmäßig hergestellten Schüttungen aus Schaumglasschotter unter lastabtragenden Gründungsplatten ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von werkmäßig hergestellten Schüttungen aus Schaumglasschotter unter lastabtragenden Gründungsplatten ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
Anlage B.2.2.4/1Anlage B.2.2.4/1
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage B 2.2.5/1Anlage B 2.2.5/1
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/2Anlage B 2.2.5/2
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage B 2.2.5/3Anlage B 2.2.5/3
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/4Anlage B 2.2.5/4
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/5Anlage B 2.2.5/5
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/6Anlage B 2.2.5/6
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/7Anlage B 2.2.5/7
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/8Anlage B 2.2.5/8
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/9Anlage B 2.2.5/9
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.5/10Anlage B 2.2.5/10
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage B 2.2.6/1Anlage B 2.2.6/1
Für fäkalienfreies Abwasser sind nach EN 13564-1:2002 1 Rückstauverschlüsse der Typen 2, 3 und 5 zu verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:2002 1 Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der Kennzeichnung "F" zu verwenden.Für fäkalienfreies Abwasser sind nach EN 13564-1:2002 1 Rückstauverschlüsse der Typen 2, 3 und 5 zu verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:2002 1 Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der Kennzeichnung "F" zu verwenden.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10.
Anlage B 2.2.6/2Anlage B 2.2.6/2
Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in DIN EN 1916:2002 1, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen werden.Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in DIN EN 1916:2002 1, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen werden.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1916:2003-04.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1916:2003-04.
Anlage B 2.2.6/3Anlage B 2.2.6/3
Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in EN 1917:2002 1, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08 nachgewiesen werden.Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in EN 1917:2002 1, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08 nachgewiesen werden.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1917:2003-04.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1917:2003-04.
Anlage B 2.2.6/4Anlage B 2.2.6/4
Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm Benzo(a)pyren verwendbar.Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm Benzo(a)pyren verwendbar.
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B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragenB 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen
B 3.1 AllgemeinesB 3.1 Allgemeines
Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen).Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen).
Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 MBO 1 ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 22 MBO 1 des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 MBO 1 ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 22 MBO 1 des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.
Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende Harmonisierungs-Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende Harmonisierungs-
rechtsvorschriften a: Konkreter Verwendungszweckrechtsvorschriften a: Konkreter Verwendungszweck
b: Gemäß MBO 1 bestehende Grundanforderung, ggf. mit Konkretisierungb: Gemäß MBO 1 bestehende Grundanforderung, ggf. mit Konkretisierung
c: Fehlendes Wesentliches Merkmalc: Fehlendes Wesentliches Merkmal
d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmalsd: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals
1 2 3 41 2 3 4
B 3.2 Bestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 3 MBOB 3.2 Bestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 3 MBO
B 3.2.1 Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegenB 3.2.1 Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.1.1 Amalgamabscheider 2014/35/EUB 3.2.1.1 Amalgamabscheider 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
93/42/EWG93/42/EWG
2006/42/EG2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerunga: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c:_ Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und ausreichender Abscheidegradc:_ Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und ausreichender Abscheidegrad
B 3.2.1.2 Kleinkläranlagen mit motorischen Antrieben 2014/35/EUB 3.2.1.2 Kleinkläranlagen mit motorischen Antrieben 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerunga: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c:_ Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und biologische Klärwirkungc:_ Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und biologische Klärwirkung
B 3.2.1.3 Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EUB 3.2.1.3 Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerunga: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheitb.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkungc.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungenc.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.4 Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern pro Tag bemessen sind und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EUB 3.2.1.4 Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern pro Tag bemessen sind und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerunga: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheitb.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkungc.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungenc.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.5 Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EUB 3.2.1.5 Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung2006/42/EG a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheitb.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkungc.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungenc.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.6 Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EUB 3.2.1.6 Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung2006/42/EG a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheitb.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkungc.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungenc.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.7 Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EUB 3.2.1.7 Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung2006/42/EG a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheitb.2: Nutzungssicherheit
c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkungc.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung
c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungenc.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
B 3.2.1.8 Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen, die nicht vom Anwendungsbereich der DIN EN 15650 erfasst werden 2014/35/EUB 3.2.1.8 Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen, die nicht vom Anwendungsbereich der DIN EN 15650 erfasst werden 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Verwendung in Lüftungsanlagen2006/42/EG a: Verwendung in Lüftungsanlagen
b: Brandschutzb: Brandschutz
c: Dichtheit, Oberflächentemperatur, Auslöseeinrichtung und Rauchmelderc: Dichtheit, Oberflächentemperatur, Auslöseeinrichtung und Rauchmelder
B 3.2.1.9 Rauchschutzklappen für Lüftungsleitungen 2014/35/EUB 3.2.1.9 Rauchschutzklappen für Lüftungsleitungen 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Verwendung in Lüftungsanlagen2006/42/EG a: Verwendung in Lüftungsanlagen
b: Brandschutzb: Brandschutz
c: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen bei Unterbrechung der Hilfsenergiezufuhrc: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen bei Unterbrechung der Hilfsenergiezufuhr
B 3.2.1.10 Lüftungsgeräte mit einem Volumenstrom von ≤ 1.000 m3/h 2014/35/EUB 3.2.1.10 Lüftungsgeräte mit einem Volumenstrom von ≤ 1.000 m3/h 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG2006/42/EG
2009/125/EG2009/125/EG
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014Verordnung (EU) Nr. 1253/2014
2010/30/EU2010/30/EU
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 a: Be- und Entlüftung von Wohn- und NichtwohngebäudenDelegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 a: Be- und Entlüftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden
b.1: Brandschutzb.1: Brandschutz
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutzb.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: Brandverhaltenc.1: Brandverhalten
c.2: Kennlinienverlauf, Mindestvolumenstrom, Dichtheit, Luftqualität (Filter), Sicherheitseinrichtungenc.2: Kennlinienverlauf, Mindestvolumenstrom, Dichtheit, Luftqualität (Filter), Sicherheitseinrichtungen
c.3: Energetische Kennwertec.3: Energetische Kennwerte
B 3.2.1.11 Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EUB 3.2.1.11 Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Beheizung von Räumen2006/42/EG a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzungb.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruckc.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheitc.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit
B 3.2.1.12 Raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EUB 3.2.1.12 Raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
92/42/EWG92/42/EWG
2006/42/EG a: Beheizung von Räumen2006/42/EG a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzungb.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutzb.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz
c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruckc.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheitc.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit
B 3.2.1.13 Schnellregelbare Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen für einzelne Räume oder Raumgruppen (Einzelfeuerstätte) 2014/35/EUB 3.2.1.13 Schnellregelbare Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen für einzelne Räume oder Raumgruppen (Einzelfeuerstätte) 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Beheizung von Räumen2006/42/EG a: Beheizung von Räumen
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzungb.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruckc.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck
c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, Abschaltzeit, Brennstoffdosierung, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheitc.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, Abschaltzeit, Brennstoffdosierung, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit
c.3: Mindestluftbedarf, Dichtheitc.3: Mindestluftbedarf, Dichtheit
B 3.2.1.14 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 kW bis max. 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.14 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 kW bis max. 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.15 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 kW und > 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.15 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 kW und > 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.16 Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden 2014/68/EU a: Beheizung von RäumenB 3.2.1.16 Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden 2014/68/EU a: Beheizung von Räumen
b.1: Brandschutzb.1: Brandschutz
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzungb.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
c.1: Brandsicherheit der Feuerstättec.1: Brandsicherheit der Feuerstätte
c.2: Soweit erforderlich: Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser, hygienische Verbrennungc.2: Soweit erforderlich: Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser, hygienische Verbrennung
c.3: Nutzungssicherheit der Feuerstättec.3: Nutzungssicherheit der Feuerstätte
B 3.2.1.17 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.17 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.18 Eigenständige Sicherheitseinrichtungen zur Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen und raumluftabhängigen Feuerstätten 2014/35/EUB 3.2.1.18 Eigenständige Sicherheitseinrichtungen zur Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen und raumluftabhängigen Feuerstätten 2014/35/EU
2014/30/EU a: Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen (einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner) und raumluftabhängigen Feuerstätten2014/30/EU a: Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen (einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner) und raumluftabhängigen Feuerstätten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzungb.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
c.1: Verhinderung eines gefährlichen Unterdruckes im Aufstellraum der Feuerstätte während des Betriebes der Feuerstättec.1: Verhinderung eines gefährlichen Unterdruckes im Aufstellraum der Feuerstätte während des Betriebes der Feuerstätte
c.2: Funktionssicherheitc.2: Funktionssicherheit
B 3.2.1.19 "Wärmepumpen elektr." gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.19 "Wärmepumpen elektr." gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.20 "Nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen (Sorptions- oder motorisch betriebene WP)" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.20 "Nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen (Sorptions- oder motorisch betriebene WP)" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.21 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.21 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.22 Solarkollektoren mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelglasfläche bis 3.0 m2 für die Verwendung:B 3.2.1.22 Solarkollektoren mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelglasfläche bis 3.0 m2 für die Verwendung:
im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75° 5 im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75° 5
bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich
2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser
b.1: Brandschutzb.1: Brandschutz
c.1: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordertc.1: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert
B 3.2.1.23 Solarkollektoren abweichend von B 3.2.1.22 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von HeizwasserB 3.2.1.23 Solarkollektoren abweichend von B 3.2.1.22 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser
b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheitb.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllenc.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen
B 3.2.1.24 "Solarspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.24 "Solarspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.25 Photovoltaische Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m2 für die Verwendung:B 3.2.1.25 Photovoltaische Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m2 für die Verwendung:
im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75° 5 im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75° 5
bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich
2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude
b: Brandschutzb: Brandschutz
c: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordertc: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert
B 3.2.1.26 Photovoltaische Module ohne Glasdeckflächen für die Verwendung im Dachbereich 2014/35/EU a: Stromerzeugung für GebäudeB 3.2.1.26 Photovoltaische Module ohne Glasdeckflächen für die Verwendung im Dachbereich 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude
b: Brandschutzb: Brandschutz
c: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordertc: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert
B 3.2.1.27 Photovoltaische Module abweichend von B 3.2.1.25 oder B 3.2.1.26 2014/35/EU a: Stromerzeugung für GebäudeB 3.2.1.27 Photovoltaische Module abweichend von B 3.2.1.25 oder B 3.2.1.26 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude
b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheitb.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Brandschutzb.2: Brandschutz
c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllenc.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen
c.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordertc.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert
B 3.2.1.28 "Trinkwasserspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.28 "Trinkwasserspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.29 "Blockheizkraftwerke, BHKWs" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.29 "Blockheizkraftwerke, BHKWs" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.30 "Fern- und Nahwärmeübergabestationen" gestrichen in der MVV TB 2019/1B 3.2.1.30 "Fern- und Nahwärmeübergabestationen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
B 3.2.1.31 Abgaswärmeübertrager 6 2014/68/EU a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung von GebäudenB 3.2.1.31 Abgaswärmeübertrager 1, 6 2014/68/EU a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung von Gebäuden
b.1: Brandschutzb.1: Brandschutz
b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzungb.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
c.1: Brandverhalten des Abgaswärmeübertragersc.1: Brandverhalten des Abgaswärmeübertragers
c.2: Funktionssicherheit der Feuerungsanlage mit Abgaswärmeübertragerc.2: Funktionssicherheit der Feuerungsanlage mit Abgaswärmeübertrager
B 3.2.1.32 Verteiler in elektrischen Leitungsanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EUB 3.2.1.32 Verteiler in elektrischen Leitungsanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2006/42/EG a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen2006/42/EG a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen
b: Brandschutzb: Brandschutz
c: Funktionserhalt im Brandfallc: Funktionserhalt im Brandfall
B 3.2.2 Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegenB 3.2.2 Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.2.1 Überfüllsicherungen für Behälter 2014/35/EUB 3.2.2.1 Überfüllsicherungen für Behälter 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2014/34/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten2014/34/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeigec: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige
B 3.2.2.2 Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen 7 2014/35/EUB 3.2.2.2 Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen 7 2014/35/EU
2014/30/EU2014/30/EU
2014/34/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten2014/34/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheitb.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c.1: Standsicherheit des Überwachungsraumsc.1: Standsicherheit des Überwachungsraums
c.2: Eignung des Leckanzeigemediums, Korrosionsbeständigkeit, Durchgängigkeit und Dichtigkeit des Überwachungsraums und Funktionssicherheit des Leckanzeigersc.2: Eignung des Leckanzeigemediums, Korrosionsbeständigkeit, Durchgängigkeit und Dichtigkeit des Überwachungsraums und Funktionssicherheit des Leckanzeigers
B 3.2.2.3 Leckageerkennungssysteme 7 2014/35/EUB 3.2.2.3 Leckageerkennungssysteme 7 2014/35/EU
2014/30/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten2014/30/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeigec: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige
B 3.2.2.4 Behälter mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EUB 3.2.2.4 Behälter mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeitena: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheitb.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C)b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C)
c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Behältern)c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Behältern)
c.2:c.2:
Leckerkennung (nur bei Behältern mit Leckschutzauskleidung und bei doppelwandigen Behältern) Leckerkennung (nur bei Behältern mit Leckschutzauskleidung und bei doppelwandigen Behältern)
Permeation (nur bei unterirdischen Kunststoffbehältern) Permeation (nur bei unterirdischen Kunststoffbehältern)
c.3:c.3:
Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern ohne Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherung) Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern ohne Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherung)
Elektrostatische Aufladung (nur bei Behältern ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen) Elektrostatische Aufladung (nur bei Behältern ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
B 3.2.2.5 Rohre, Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EUB 3.2.2.5 Rohre, Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeitena: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Festigkeit und Standsicherheitb.1: Festigkeit und Standsicherheit
b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C)b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C)
c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)
c.2:c.2:
Leckerkennung (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen) Leckerkennung (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)
Permeation (nur bei unterirdischen Rohrleitungen aus Kunststoff) Permeation (nur bei unterirdischen Rohrleitungen aus Kunststoff)
c.3: Elektrostatische Aufladung (nur bei Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)c.3: Elektrostatische Aufladung (nur bei Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
B 3.2.2.6 Selbsttätig schließende Zapfventile 2014/34/EUB 3.2.2.6 Selbsttätig schließende Zapfventile 2014/34/EU
2006/42/EG2006/42/EG
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeitena: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
c: Funktionssicherheitc: Funktionssicherheit
d: _ Übereinstimmungserklärung nach C 3.17d: _ Übereinstimmungserklärung nach C 3.17
B 3.2.2.7 Kupplungen mit Nottrennfunktion (Abreißkupplungen) für flexible Rohrleitungen mit auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EUB 3.2.2.7 Kupplungen mit Nottrennfunktion (Abreißkupplungen) für flexible Rohrleitungen mit auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeitena: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten
b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutzb.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
b.2: Nutzungssicherheitb.2: Nutzungssicherheit
c.1: Leckagemengec.1: Leckagemenge
c.2: Nottrennfunktionc.2: Nottrennfunktion
B 3.2.3 Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegenB 3.2.3 Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.3.1 Elektrische Kabelanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EUB 3.2.3.1 Elektrische Kabelanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EU
a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagena: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen
b: Brandschutzb: Brandschutz
c: Funktionserhalt unter Brandeinwirkungc: Funktionserhalt unter Brandeinwirkung
d:_ Übereinstimmungserklärung nach C 4.9d:_ Übereinstimmungserklärung nach C 4.9
B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4 a MBO 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurdeB 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4 a MBO 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde
Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser bzw. LAU-Anlagen müssen tragfähig, dicht und dauerhaft sein und müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser bzw. LAU-Anlagen müssen tragfähig, dicht und dauerhaft sein und müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
Lfd. Nr. Bezeichnung Bestimmungen/Festlegungen gem.Lfd. Nr. Bezeichnung Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 85a Abs. 2 MBO 1 § 85a Abs. 2 MBO 1
1 2 31 2 3
B 4.1 Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenB 4.1 Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B 4.1.1 - Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,B 4.1.1 - Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
- Behälter,- Behälter,
- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
- Sicherheitseinrichtungen- Sicherheitseinrichtungen
Anlage B 4.1/1 Anlage B 4.1/1
B 4.2 Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur AbwasserbehandlungB 4.2 Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung
B 4.2.1 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4B 4.2.1 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4
B 4.2.2 Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4B 4.2.2 Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und 4.2/4
B 4.2.3 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser (Abscheideranlagen für Fette) Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3B 4.2.3 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser (Abscheideranlagen für Fette) Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3
Anlagen Teil B 4Anlagen Teil B 4
Anlage B 4.1/1Anlage B 4.1/1
Für den Standsicherheitsnachweis sind mindestens folgende Einwirkungen zu berücksichtigen: Temperatur, Prüf- und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind, Schnee, Erdbeben (außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse sowie durch das Lager- oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe).Für den Standsicherheitsnachweis sind mindestens folgende Einwirkungen zu berücksichtigen: Temperatur, Prüf- und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind, Schnee, Erdbeben (außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse sowie durch das Lager- oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe).
Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von EN 1990.Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von EN 1990.
Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:
unbeschichtete Bauteile: wcal ≤ 0,1 mm unbeschichtete Bauteile: wcal ≤ 0,1 mm
ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen Abdichtungsmittels. ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen Abdichtungsmittels.
Für Schweißnähte von Stahlteilen mit Dichtfunktion gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2:2018-09 unter zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.Für Schweißnähte von Stahlteilen mit Dichtfunktion gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2:2018-09 unter zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.
Anlage B 4.2/1Anlage B 4.2/1
1 Standsicherheit1 Standsicherheit
Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten und der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser ist auf der Grundlage von DIN 19901:2012-12 durch eine Typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei gilt Folgendes:Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten und der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser ist auf der Grundlage von DIN 19901:2012-12 durch eine Typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei gilt Folgendes:
Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten von Fetten bzw. Leichtflüssigkeiten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen. Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten von Fetten bzw. Leichtflüssigkeiten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen.
Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte unter Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln. Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte unter Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln.
2 Brandschutz2 Brandschutz
Bei Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von LeichtflüssigkeitenBei Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten
die zur Freiaufstellung vorgesehen werden, müssen Behälter, Decken und Bauteile, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. die zur Freiaufstellung vorgesehen werden, müssen Behälter, Decken und Bauteile, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
mit Behältern, Decken und Bauteilen, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, die nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sind die Anlagen mindestens bis zur Höhe des höchsten Betriebsflüssigkeitsspiegels bzw. bei möglichem Aufstau (z.B. bei Vorhandensein einer selbsttätigen Verschlusseinrichtung am Ablauf der Abscheideranlage) bis zur Oberkante der Schachtabdeckung in den Baugrund einzubauen. mit Behältern, Decken und Bauteilen, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, die nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sind die Anlagen mindestens bis zur Höhe des höchsten Betriebsflüssigkeitsspiegels bzw. bei möglichem Aufstau (z.B. bei Vorhandensein einer selbsttätigen Verschlusseinrichtung am Ablauf der Abscheideranlage) bis zur Oberkante der Schachtabdeckung in den Baugrund einzubauen.
Werden Bauprodukte nach EN 858-1:2002+A1:2004 1 verwendet, müssen folgende Leistungen für das Brandverhalten erklärt sein:Werden Bauprodukte nach EN 858-1:2002+A1:2004 1 verwendet, müssen folgende Leistungen für das Brandverhalten erklärt sein:
Verwendungszweck/Aufstellbedingung Klasse zum Brandverhalten nach EN 13501-1:2010-01 mindestensVerwendungszweck/Aufstellbedingung Klasse zum Brandverhalten nach EN 13501-1:2010-01 mindestens
Freiaufstellung A2-s1,d0Freiaufstellung A2-s1,d0
Erdeinbau E-d2Erdeinbau E-d2
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.
Anlage B 4.2/2Anlage B 4.2/2
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12, Anhang A und Anhang B.Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12, Anhang A und Anhang B.
Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.
Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach DIN EN 858-1:2005-02:200+A1:2004 1, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach DIN EN 858-1:2005-02:200+A1:2004 1, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02.
Anlage B 4.2/3Anlage B 4.2/3
Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt.Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt.
Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Anhang A und Anhang B.Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Anhang A und Anhang B.
Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen:Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen:
Im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen sind die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen. Im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen sind die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.
In Verbindung mit DIN EN 1825-1:2004 1, Abschnitt 5.5.3, gilt:In Verbindung mit DIN EN 1825-1:2004 1, Abschnitt 5.5.3, gilt:
Die Mindestoberfläche des Fettabscheideraumes entspricht der Gesamtwasseroberfläche des Fettabscheiders abzüglich der Oberflächen des Zu- und Ablaufraumes und der Einbauten. Das Mindestvolumen des Fettabscheideraumes ist das erforderliche Füllvolumen des Fettabscheiders an Wasser und gespeichertem Fett, d. h. einschließlich Fettsammelraum, jedoch ohne Zu- und Ablaufraum. Für den rechnerischen Nachweis des Mindestvolumens des Fettsammelraumes ist von einer Dichte der abgeschiedenen Fettstoffe von 1,0 g/cm3 auszugehen. Die Mindestoberfläche des Fettabscheideraumes entspricht der Gesamtwasseroberfläche des Fettabscheiders abzüglich der Oberflächen des Zu- und Ablaufraumes und der Einbauten. Das Mindestvolumen des Fettabscheideraumes ist das erforderliche Füllvolumen des Fettabscheiders an Wasser und gespeichertem Fett, d. h. einschließlich Fettsammelraum, jedoch ohne Zu- und Ablaufraum. Für den rechnerischen Nachweis des Mindestvolumens des Fettsammelraumes ist von einer Dichte der abgeschiedenen Fettstoffe von 1,0 g/cm3 auszugehen.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1825-1:2004-12.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1825-1:2004-12.
Anlage B 4.2/4Anlage B 4.2/4
Durch mechanische Prozesse in der Anlage entstehende elektrische Ladungen sind aus der Anlage abzuleiten und Maßnahmen zum Potentialausgleich zu treffen.Durch mechanische Prozesse in der Anlage entstehende elektrische Ladungen sind aus der Anlage abzuleiten und Maßnahmen zum Potentialausgleich zu treffen.
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C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für BauartenC Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfenVoraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen
C 1 AllgemeinesC 1 Allgemeines
Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen.Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen.
Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die zu beachten sind (vgl. § 85a MBO 1). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt. Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO 1 in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 MBO 1) gestellt werden:Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die zu beachten sind (vgl. § 85a MBO 1). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt. Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO 1 in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 MBO 1) gestellt werden:
Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH), Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder
Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ). Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt.In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 MBO 1) oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 MBO 1) erforderlich.Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 MBO 1) oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 MBO 1) erforderlich.
Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 MBO 1) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO 1 die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 MBO 1) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO 1 die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.
In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt.In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3 bestimmt.Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3 bestimmt.
Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremdüberwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 kein Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist.Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremdüberwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 kein Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist.
Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C 2 und C 3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungsprüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durchzuführen.Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C 2 und C 3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungsprüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durchzuführen.
Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2018-09, Abschnitt 3.2. Im Übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2021-04, Abschnitt 4.2. Im Übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.
Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2018-09, Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2021-04, Abschnitt 4.2, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.
Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2018-09, Abschnitte 3.3 und 3.4 für System A. Im Übrigen sind die für die Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2018-09, Abschnitte 3.3 und 3.4 für System A. Im Übrigen sind die für die Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.
Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen.Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen.
In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt.In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt.
Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung ein.Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung ein.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO 1C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO 1
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO 1 wird Folgendes bestimmt:Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO 1 wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe ÜbereinstimmungsbestätigungLfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Übereinstimmungsbestätigung
1 2 3 41 2 3 4
C 2.1 Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und SpannbetonbauC 2.1 Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
C 2.1.1 BindemittelC 2.1.1 Bindemittel
C 2.1.1.1 Zement mit frühem Erstarren (FE-Zement) und schnell erstarrender Portland- und Portlandkompositzement (SE-Zement) DIN 1164-11:2003-11C 2.1.1.1 Zement mit frühem Erstarren (FE-Zement) und schnell erstarrender Portland- und Portlandkompositzement (SE-Zement) DIN 1164-11:2003-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.1Anlage C 2.1.1
ÜZ ÜZ
C 2.1.1.2 Zement mit einem erhöhten Anteil an organischen Bestandteilen DIN 1164-12:2005-06 ÜZC 2.1.1.2 Zement mit einem erhöhten Anteil an organischen Bestandteilen DIN 1164-12:2005-06 ÜZ
C 2.1.1.3 Portlandkompositzement CEM II/C-M und Kompositzement CEM VI Portlandkompositzement CEM II/C-M und Kompositzement CEM VI ÜZ
C 2.1.2 BetonzusätzeC 2.1.2 Betonzusätze
C 2.1.2.1 Trass DIN 51043:1979-08 ÜZC 2.1.2.1 Trass DIN 51043:1979-08 ÜZ
C 2.1.3 BetonstähleC 2.1.3 Betonstähle
C 2.1.3.1 Betonstabstahl DIN 488-2:2009-08C 2.1.3.1 Betonstabstahl DIN 488-2:2009-08
DIN 488-6:2010-01DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08DIN 488-1:2009-08
ÜZ ÜZ
C 2.1.3.2 Betonstahlmatten DIN 488-4:2009-08C 2.1.3.2 Betonstahlmatten DIN 488-4:2009-08
DIN 488-6:2010-01DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08DIN 488-1:2009-08
ÜZ ÜZ
C 2.1.3.3 Betonstahl in Ringen / Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08C 2.1.3.3 Betonstahl in Ringen / Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08
DIN 488-6:2010-01DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08DIN 488-1:2009-08
ÜZ ÜZ
C 2.1.3.4 Gitterträger DIN 488-5:2009-08C 2.1.3.4 Gitterträger DIN 488-5:2009-08
DIN 488-6:2010-01DIN 488-6:2010-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08DIN 488-1:2009-08
ÜZ ÜZ
C 2.1.4 BetonC 2.1.4 Beton
C 2.1.4.1 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03C 2.1.4.1 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 18551:2014-08DIN 18551:2014-08
ÜZ 8 ÜZ 8
C 2.1.4.2 Standardbeton DIN EN 206-1:2001-07,C 2.1.4.2 Standardbeton DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN 1045-2:2008-08DIN 1045-2:2008-08
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 undDIN EN 1008:2002-10 und
DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 (2019-08)DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 (2019-08)
ÜH ÜH
C 2.1.4.3 Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung DIN EN 206-1:2001-07,C 2.1.4.3 Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN EN 206-9:2010-09 undDIN EN 206-9:2010-09 und
DIN 1045-2:2008-08DIN 1045-2:2008-08
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 undDIN EN 1008:2002-10 und
DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mitDAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1 in Verbindung mit
DIN EN 1045-2 (2019-08)DIN EN 1045-2 (2019-08)
Anlagen C 2.1.2 und C 2.1.3Anlagen C 2.1.2 und C 2.1.3
Je nach Bauprodukt gilt:Je nach Bauprodukt gilt:
DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) (2006-11),DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) (2006-11),
DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2013-10),DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2013-10),
DAfStb-Richtlinie Beton nachDAfStb-Richtlinie Beton nach
DIN EN 206-1 und DIN 1045-2DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
mit rezyklierten Gesteinskörnungen nachmit rezyklierten Gesteinskörnungen nach
DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1 - (2010-09)DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1 - (2010-09)
einschließlich Berichtigung 1 (2019-09),einschließlich Berichtigung 1 (2019-09),
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - (2005-06),DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - (2005-06),
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR - (2012-09),DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR - (2012-09),
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton (2010-04) undDAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton (2010-04) und
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11)DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2021-06), Teil 2
ÜZ ÜZ
C 2.1.4.4 Einpressmörtel für Spannglieder DIN EN 447:1996-07C 2.1.4.4 Einpressmörtel für Spannglieder DIN EN 447:1996-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN EN 445:1996-07,DIN EN 445:1996-07,
DIN EN 446:1996-07 undDIN EN 446:1996-07 und
Anlagen C 2.1.4 und C 2.1.5Anlagen C 2.1.4 und C 2.1.5
ÜZ 8 ÜZ 8
C 2.1.4.5 Vergussmörtel, Vergussbeton DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - (2019-07)C 2.1.4.5 Vergussmörtel, Vergussbeton DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - (2019-07)
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nachDAfStb-Richtlinie Anforderungen an Ausgangsstoffe zur Herstellung von Beton nach
DIN EN 206-01 in Verbindung mit DIN 1045-2 (2019-08) ÜZDIN EN 206-01 in Verbindung mit DIN 1045-2 (2019-08) ÜZ
C 2.1.5 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und ZiegelC 2.1.5 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel
C 2.1.5.1 Betonfenster DIN 18057:2005-08C 2.1.5.1 Betonfenster DIN 18057:2005-08
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6 ÜZAnlage C 2.1.6 ÜZ
C 2.1.5.2 Statisch mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern DIN 4159:2014-05 ÜZC 2.1.5.2 Statisch mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern DIN 4159:2014-05 ÜZ
C 2.1.5.3 "Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.1.5.3 "Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.1.5.4 Tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton oder Spannbeton, welche nicht den harmonisierten Produktnormen entsprechen DIN 1045-4:2012-02C 2.1.5.4 Tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton oder Spannbeton, welche nicht den harmonisierten Produktnormen entsprechen DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7 ÜZ,Anlage C 2.1.7 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.1.5.5 Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100:2017-09C 2.1.5.5 Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100:2017-09
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN 1045-101:2017-09 ÜZ,DIN 1045-101:2017-09 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.1.5.6 Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11),C 2.1.5.6 Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2021-06),
DIN 1045-4:2012-02DIN 1045-4:2012-02
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7 ÜZ,Anlage C 2.1.7 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.2 Bauprodukte für den MauerwerksbauC 2.2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau
C 2.2.1 Statisch mitwirkende Ziegel für Vergusstafeln DIN 4159:2014-05 ÜZC 2.2.1 Statisch mitwirkende Ziegel für Vergusstafeln DIN 4159:2014-05 ÜZ
C 2.2.2 Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4:2018-05C 2.2.2 Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4:2018-05
in Verbindung mit DIN 1053-41:2018-05 ÜZ,in Verbindung mit DIN 1053-41:2018-05 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.2.3 Keramikklinker DIN 105-4:2019-01C 2.2.3 Keramikklinker DIN 105-4:2019-01
DIN 105-4/A1:2021-04
in Verbindung mit DIN 105-41:2019-01 ÜZin Verbindung mit DIN 105-41:2019-01 ÜZ
C 2.3 Bauprodukte für den HolzbauC 2.3 Bauprodukte für den Holzbau
C 2.3.1 Vorgefertigte BauteileC 2.3.1 Vorgefertigte Bauteile
C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis 6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach lfd. Nr. C 2.3.1.5 DIN 1052-10:2012-05C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis 6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach lfd. Nr. C 2.3.1.5 DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.1Anlage C 2.3.1
Je nach Bauprodukt gilt:Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05 ÜHDIN 4102-4:2016-05 ÜH
C 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz, Brettschichtholz oder Furnierschichtholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 undC 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz, Brettschichtholz oder Furnierschichtholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Je nach Bauprodukt gilt:Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05 ÜZ,DIN 4102-4:2016-05 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz DIN 1052-10:2012-05C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz DIN 1052-10:2012-05
Je nach Bauprodukt gilt:Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05 ÜZDIN 4102-4:2016-05 ÜZ
C 2.3.1.4 Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052:2008-12 undC 2.3.1.4 Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nachRichtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05 ÜZ,DIN 4102-4:2016-05 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052-10:2012-05C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt sinngemäß:Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:2016-05 ÜZ,DIN 4102-4:2016-05 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.2 VerbindungsmittelC 2.3.2 Verbindungsmittel
C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde für den Holzbau DIN 1052-10:2012-05C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde für den Holzbau DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.2 ÜHAnlage C 2.3.2 ÜH
C 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch DIN EN 14592 erfasst DIN 1052-10:2012-05 ÜHPC 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch DIN EN 14592 erfasst DIN 1052-10:2012-05 ÜHP
C 2.3.3 Klebstoffe für tragende HolzbauteileC 2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile
C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen DIN EN 301:2018-01, DIN 68141:2008-01C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen DIN EN 301:2018-01, DIN 68141:2008-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.3 ÜHPAnlage C 2.3.3 ÜHP
C 2.4 Bauprodukte für den MetallbauC 2.4 Bauprodukte für den Metallbau
C 2.4.1 Bauprodukte aus unlegierten BaustählenC 2.4.1 Bauprodukte aus unlegierten Baustählen
C 2.4.1.1 Blankstahl DIN EN 10278:1999-12C 2.4.1.1 Blankstahl DIN EN 10278:1999-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 undDIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1 und C 2.4.2Anlagen C 2.4.1 und C 2.4.2
ÜHP ÜHP
C 2.4.1.2 Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl DIN 59370:2008-06C 2.4.1.2 Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl DIN 59370:2008-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 undDIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1, C 2.4.2 und C 2.4.3Anlagen C 2.4.1, C 2.4.2 und C 2.4.3
ÜHP ÜHP
C 2.4.1.3 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken DIN 1629:1984-10C 2.4.1.3 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken DIN 1629:1984-10
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.4Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.4
ÜHP ÜHP
C 2.4.1.4 Kaltgewalztes Band und Blech DIN 1623:2009-05C 2.4.1.4 Kaltgewalztes Band und Blech DIN 1623:2009-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2Anlage C 2.4.2
ÜHP ÜHP
C 2.4.1.5 Drahtseile aus Stahldrähten DIN 3051-4:1972-03C 2.4.1.5 Drahtseile aus Stahldrähten DIN 3051-4:1972-03
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2Anlage C 2.4.2
ÜHP ÜHP
C 2.4.1.6 Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10248-1:1995-08C 2.4.1.6 Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10248-1:1995-08
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3
ÜHP ÜHP
C 2.4.1.7 Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10249-1:1995-08C 2.4.1.7 Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10249-1:1995-08
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3
ÜHP ÜHP
C 2.4.2 Bauprodukte aus geschmiedetem StahlC 2.4.2 Bauprodukte aus geschmiedetem Stahl
C 2.4.2.1 Schmiedestücke aus Stahl DIN EN 10222-4:2001-12C 2.4.2.1 Schmiedestücke aus Stahl DIN EN 10222-4:2001-12
DIN EN 10250-2:1999-12DIN EN 10250-2:1999-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.5Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.5
ÜHP ÜHP
C 2.4.3 Bauprodukte aus GusswerkstoffenC 2.4.3 Bauprodukte aus Gusswerkstoffen
C 2.4.3.1 Erzeugnisse aus Stahlguss DIN EN 10293:2015-04C 2.4.3.1 Erzeugnisse aus Stahlguss DIN EN 10293:2015-04
DIN 18800-1:2008-11DIN 18800-1:2008-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2Anlage C 2.4.2
ÜHP ÜHP
C 2.4.4 Bauprodukte aus nichtrostendem StahlC 2.4.4 Bauprodukte aus nichtrostendem Stahl
C 2.4.4.1 "Schmiedestücke aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.4.4.1 "Schmiedestücke aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.4.4.2 "Flachzeuge, Stäbe und Drähte zur Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.4.4.2 "Flachzeuge, Stäbe und Drähte zur Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.4.4.3 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.4.4.3 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.4.4.4 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.4.4.4 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.4.4.5 "Warm- oder kaltgewalztes Blech und Band, warm- oder kaltumgeformte Stäbe, Walzdraht und Profile aus nichtrostenden, hitzebeständigen Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.4.4.5 "Warm- oder kaltgewalztes Blech und Band, warm- oder kaltumgeformte Stäbe, Walzdraht und Profile aus nichtrostenden, hitzebeständigen Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.4.5 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, SchweißhilfsstoffeC 2.4.5 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe
C 2.4.5.1 Scheiben (vierkant und keilförmig) für U-Träger DIN 434:2000-04 ÜHC 2.4.5.1 Scheiben (vierkant und keilförmig) für U-Träger DIN 434:2000-04 ÜH
C 2.4.5.2 Scheiben (vierkant und keilförmig) für I-Träger DIN 435:2000-01 ÜHC 2.4.5.2 Scheiben (vierkant und keilförmig) für I-Träger DIN 435:2000-01 ÜH
C 2.4.5.3 Scheiben für Stahlkonstruktionen DIN 7989-1, -2:2001-04 ÜHC 2.4.5.3 Scheiben für Stahlkonstruktionen DIN 7989-1, -2:2001-04 ÜH
C 2.4.5.4 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an I-Profilen DIN 6917:1989-10 ÜHC 2.4.5.4 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an I-Profilen DIN 6917:1989-10 ÜH
C 2.4.5.5 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an U-Profilen DIN 6918:1990-04 ÜHC 2.4.5.5 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an U-Profilen DIN 6918:1990-04 ÜH
C 2.4.5.6 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern ≥ 10 mm DIN 124:2011-03C 2.4.5.6 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern ≥ 10 mm DIN 124:2011-03
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10Anlage C 2.4.10
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.7 Senkniete aus Stahl DIN 302:2011-03C 2.4.5.7 Senkniete aus Stahl DIN 302:2011-03
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10Anlage C 2.4.10
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.8 Halbrundniete aus Aluminium DIN 660:2012-01C 2.4.5.8 Halbrundniete aus Aluminium DIN 660:2012-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10Anlage C 2.4.10
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.9 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern von < 10 mm DIN 660:2012-01C 2.4.5.9 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern von < 10 mm DIN 660:2012-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10Anlage C 2.4.10
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.10 Hammerschrauben mit Vierkant DIN 186:2010-09C 2.4.5.10 Hammerschrauben mit Vierkant DIN 186:2010-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.11 Hammerschrauben mit Nase DIN 188:2011-02C 2.4.5.11 Hammerschrauben mit Nase DIN 188:2011-02
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.12 Hammerschrauben DIN 261:1987-01C 2.4.5.12 Hammerschrauben DIN 261:1987-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.13 Hammerschrauben mit großem Kopf DIN 7992:2010-09C 2.4.5.13 Hammerschrauben mit großem Kopf DIN 7992:2010-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.14 Ankerplatten für Hammerschrauben DIN 24539-2:1985-05 ÜHPC 2.4.5.14 Ankerplatten für Hammerschrauben DIN 24539-2:1985-05 ÜHP
C 2.4.5.15 Bügelschrauben DIN 3570:1968-10C 2.4.5.15 Bügelschrauben DIN 3570:1968-10
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.16 Augenschrauben DIN 444:1983-04 in Verbindung mitC 2.4.5.16 Augenschrauben DIN 444:1983-04 in Verbindung mit
DIN EN 22340:1992-10DIN EN 22340:1992-10
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11 ÜZAnlage C 2.4.11 ÜZ
C 2.4.5.17 Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl DIN 1478:2005-09 ÜZC 2.4.5.17 Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl DIN 1478:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.18 Spannschlossmuttern geschmiedet (offene Form) DIN 1480:2005-09 ÜZC 2.4.5.18 Spannschlossmuttern geschmiedet (offene Form) DIN 1480:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.19 Anschweißenden für Spannschlösser DIN 34828:2005-09 ÜZC 2.4.5.19 Anschweißenden für Spannschlösser DIN 34828:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.20 Sechskantspannschlossmuttern DIN 1479:2005-09 ÜZC 2.4.5.20 Sechskantspannschlossmuttern DIN 1479:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.21 Feuerverzinkte Garnituren aus hochfesten Sechskantschrauben mit großen Schlüsselweiten der Größen M 39 bis M 72 DASt-Richtlinie 021 (2013-09)C 2.4.5.21 Feuerverzinkte Garnituren aus hochfesten Sechskantschrauben mit großen Schlüsselweiten der Größen M 39 bis M 72 DASt-Richtlinie 021 (2013-09)
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11,Anlage C 2.4.11,
DIN EN 1090-2:2018-09 undDIN EN 1090-2:2018-09 und
DIN EN ISO 10684:2011-09 ÜZDIN EN ISO 10684:2011-09 ÜZ
C 2.4.5.22 Senkschrauben mit Innensechskant der Festigkeitsklassen 8.8 und 10.9 DIN EN ISO 10642:2004-06C 2.4.5.22 Senkschrauben mit Innensechskant der Festigkeitsklassen 8.8 und 10.9 DIN EN ISO 10642:2004-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
ÜZ ÜZ
C 2.4.5.23 Gewindestangen aus Stahl der Fertigungsklassen 5. 6, 8.8 und 10.9 DIN 976-1:2016-09C 2.4.5.23 Gewindestangen aus Stahl der Fertigungsklassen 5. 6, 8.8 und 10.9 DIN 976-1:2016-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11 ÜZAnlage C 2.4.11 ÜZ
C 2.4.6 Korrosionsschutzstoffe und korrosionsgeschützte Bauprodukte (ohne mechanische Verbindungsmittel)C 2.4.6 Korrosionsschutzstoffe und korrosionsgeschützte Bauprodukte (ohne mechanische Verbindungsmittel)
C 2.4.6.1 Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit thermisch gespritzten Schichten aus Zink und Aluminium und ihren Legierungen DIN EN ISO 2063-1:2019-07C 2.4.6.1 Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit thermisch gespritzten Schichten aus Zink und Aluminium und ihren Legierungen DIN EN ISO 2063-1:2019-07
DIN EN ISO 2063-2:2018-02 ÜHPDIN EN ISO 2063-2:2018-02 ÜHP
C 2.4.6.2 Feuerverzinkte tragende Bauteile aus Stahl und Stahlguss (Stückverzinken) DASt-Richtlinie 022 (2016-05)C 2.4.6.2 Feuerverzinkte tragende Bauteile aus Stahl und Stahlguss (Stückverzinken) DASt-Richtlinie 022 (2016-05)
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.13 ÜZAnlage C 2.4.13 ÜZ
C 2.4.7 Vorgefertigte Bauteile aus MetallC 2.4.7 Vorgefertigte Bauteile aus Metall
C 2.4.7.1 Vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Stahl, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind DIN EN 1090-2:2018-09C 2.4.7.1 Vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Stahl, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind DIN EN 1090-2:2018-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.14 ÜHAnlage C 2.4.14 ÜH
C 2.4.7.2 Vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Aluminium, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind DIN EN 1090-3:2019-07C 2.4.7.2 Vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Aluminium, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind DIN EN 1090-3:2019-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.15 ÜHAnlage C 2.4.15 ÜH
C 2.5 Dämmstoffe für den Wärme- und SchallschutzC 2.5 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz
C 2.5.1 "Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.5.1 "Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.6 Türen und ToreC 2.6 Türen und Tore
C 2.6.1 Mineralfaserplatten als Einlagen für Feuerschutztüren DIN 18089-1:1984-01 ÜZC 2.6.1 Mineralfaserplatten als Einlagen für Feuerschutztüren DIN 18089-1:1984-01 ÜZ
C 2.6.2 Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Aufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18090:1997-01C 2.6.2 Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Aufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18090:1997-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1 ÜZ,Anlage C 2.6.1 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.3 Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden DIN 18091:1993-07C 2.6.3 Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden DIN 18091:1993-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1 ÜZ,Anlage C 2.6.1 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.4 Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18092:1992-04C 2.6.4 Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18092:1992-04
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1 ÜZ,Anlage C 2.6.1 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.5 Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18250:2003-10 ÜZC 2.6.5 Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18250:2003-10 ÜZ
C 2.6.6 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder DIN 18263-1:2015-04C 2.6.6 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder DIN 18263-1:2015-04
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.2 ÜZAnlage C 2.6.2 ÜZ
C 2.6.7 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Drehflügelantriebe mit Selbstschließfunktion DIN 18263-4:2015-04 ÜZC 2.6.7 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Drehflügelantriebe mit Selbstschließfunktion DIN 18263-4:2015-04 ÜZ
C 2.6.8 Federband und Konstruktionsband für Feuerschutztüren DIN 18272:1987-08 ÜZC 2.6.8 Federband und Konstruktionsband für Feuerschutztüren DIN 18272:1987-08 ÜZ
C 2.6.9 Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren DIN 18273:1997-12 ÜZC 2.6.9 Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren DIN 18273:1997-12 ÜZ
C 2.6.10 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR - (1997-12) ÜHPC 2.6.10 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR - (1997-12) ÜHP
C 2.6.11 Elektrische Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR - (1997-12) ÜHPC 2.6.11 Elektrische Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR - (1997-12) ÜHP
C 2.6.12 Innentüren an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden, ausgenommen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Anlage C 2.6.3 ÜHPC 2.6.12 Innentüren an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden, ausgenommen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Anlage C 2.6.3 ÜHP
C 2.6.13 Automatische Türsysteme für Schiebetüren in Rettungswegen DIN 18650-1, -2:2005-12C 2.6.13 Automatische Türsysteme für Schiebetüren in Rettungswegen DIN 18650-1, -2:2005-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
lfd. Nr. C 2.6.10 ÜHPlfd. Nr. C 2.6.10 ÜHP
C 2.7 LagerC 2.7 Lager
C 2.7.1 Gleitpaarung Stahl / Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen DIN 4141-13:2010-07C 2.7.1 Gleitpaarung Stahl / Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen DIN 4141-13:2010-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.7.1 ÜZAnlage C 2.7.1 ÜZ
C 2.8 SonderkonstruktionenC 2.8 Sonderkonstruktionen
C 2.8.1 Rollladenkästen mit Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz Richtlinie über Rollladenkästen (RokR): 2019-11 (s. Anhang 13) ÜHPC 2.8.1 Rollladenkästen mit Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz Richtlinie über Rollladenkästen (RokR): (2021-09) (s. Anhang 13) ÜHP
C 2.8.2 PVC-beschichtete Polyestergewebe DIN 18204-101:2018-11 ÜZC 2.8.2 PVC-beschichtete Polyestergewebe DIN 18204-101:2018-11 ÜZ
C 2.8.3 Textile Flächengebilde (Planen) für Hallen und Zelte DIN 18204-1:2018-11 ÜHPC 2.8.3 Textile Flächengebilde (Planen) für Hallen und Zelte DIN 18204-1:2018-11 ÜHP
C 2.8.4 Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3 Anlage C 2.8.1 -C 2.8.4 Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3 Anlage C 2.8.1 -
C 2.9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere TrennwändeC 2.9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände
C 2.9.1 Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton- Planbauplatten, die nicht in den Geltungsbereich der EN 12602 fallen DIN 4166:1997-10C 2.9.1 Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton- Planbauplatten, die nicht in den Geltungsbereich der EN 12602 fallen DIN 4166:1997-10
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5 ÜHAnlage C 2.1.5 ÜH
C 2.9.2 Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18148:2000-10C 2.9.2 Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18148:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachungmit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5, C 2.1.6 und C 2.9.1 ÜHAnlagen C 2.1.5, C 2.1.6 und C 2.9.1 ÜH
C 2.9.3 Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton DIN 18162:2000-10C 2.9.3 Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton DIN 18162:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachungmit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.6 und C 2.9.2 ÜHAnlagen C 2.1.6 und C 2.9.2 ÜH
C 2.9.4 Betonwerksteinplatten für hinterlüftete Außenwandbekleidungen DIN 18516-5:2013-09 ÜHPC 2.9.4 Betonwerksteinplatten für hinterlüftete Außenwandbekleidungen DIN 18516-5:2013-09 ÜHP
C 2.9.5 Werksmäßig im Nassverfahren hergestellte Mineralplatten DIN 18177:2012-11C 2.9.5 Werksmäßig im Nassverfahren hergestellte Mineralplatten DIN 18177:2012-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.9.3 ÜHAnlage C 2.9.3 ÜH
C 2.9.6 Verlegeunterlagen zur Verwendung unter Laminatböden DIN EN 16354:2019-01C 2.9.6 Verlegeunterlagen zur Verwendung unter Laminatböden DIN EN 16354:2019-01
Zusätzlich giltZusätzlich gilt
Anlage C 2.9.4 ÜHAnlage C 2.9.4 ÜH
C 2.9.7 Normalentflammbare Bodenbeläge aus lignifizierten Materialien, die kein Holz sind DIN EN 17009:2019-06:C 2.9.7 Normalentflammbare Bodenbeläge aus lignifizierten Materialien, die kein Holz sind DIN EN 17009:2019-06:
Zusätzlich gilt Anlage C 2.9.5 ÜHPZusätzlich gilt Anlage C 2.9.5 ÜHP
C 2.10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und DachabdichtungC 2.10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung
C 2.10.1 Nackte Bitumenbahnen DIN 52129:2014-11C 2.10.1 Nackte Bitumenbahnen DIN 52129:2014-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 52144:2014-11 ÜHDIN 52144:2014-11 ÜH
C 2.10.2 Normalentflammbare Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN 7865-1, -2:2015-02C 2.10.2 Normalentflammbare Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN 7865-1, -2:2015-02
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.10.1 undAnlage C 2.10.1 und
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜH
C 2.10.3 Normalentflammbare Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18541-1, -2:2014-11C 2.10.3 Normalentflammbare Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18541-1, -2:2021-01 und
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
DIN 18541-03:2021-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜH
C 2.10.4 Normalentflammbare Klebemassen und Deckaufstrichmittel für Bauwerksabdichtungen aus Bitumen nach DIN EN 13304 DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4C 2.10.4 Normalentflammbare Klebemassen und Deckaufstrichmittel für Bauwerksabdichtungen aus Bitumen nach DIN EN 13304 DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 4
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜH
C 2.10.5 Asphaltmastix für Bauwerksabdichtungen DIN 18195-2:2001-02, ÜHC 2.10.5 Asphaltmastix für Bauwerksabdichtungen DIN 18195-2:2001-02, ÜH
C 2.10.6 Kalottengeriffelte Metallbänder für Bauwerksabdichtungen DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 2 ÜHC 2.10.6 Kalottengeriffelte Metallbänder für Bauwerksabdichtungen DIN 18533-2:2017-07, Tabelle 2 ÜH
C 2.11 Bauprodukte aus GlasC 2.11 Bauprodukte aus Glas
C 2.11.1 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung DIN 18008-4:2013-07 Anhang B ÜHC 2.11.1 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung DIN 18008-4:2013-07 Anhang B ÜH
C 2.11.2 Vorgefertigte begehbare Verglasung DIN 18008-5:2013-07,C 2.11.2 Vorgefertigte begehbare Verglasung DIN 18008-5:2013-07,
mit Ausnahme Anhang A ÜHmit Ausnahme Anhang A ÜH
C 2.12 Bauprodukte der GrundstücksentwässerungC 2.12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung
C 2.12.1 Rohre, Formstücke und Dichtmittel für Leitungen und KanäleC 2.12.1 Rohre, Formstücke und Dichtmittel für Leitungen und Kanäle
C 2.12.1.1 Kalt verarbeitbare plastische Dichtstoffe für Abwasserkanäle und -leitungen aus Beton DIN 4062:1978-09 ÜZC 2.12.1.1 Kalt verarbeitbare plastische Dichtstoffe für Abwasserkanäle und -leitungen aus Beton DIN 4062:1978-09 ÜZ
C 2.12.1.2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1329-1:2014-07C 2.12.1.2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1329-1:2014-07
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1329-2:2012-09DIN CEN/TS 1329-2:2012-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05,DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.3 Rohre, Formstücke und Rohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 1401-1:2009-07C 2.12.1.3 Rohre, Formstücke und Rohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 1401-1:2009-07
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1401-2:2012-09DIN CEN/TS 1401-2:2012-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.2 ÜZAnlage C 2.12.2 ÜZ
C 2.12.1.4 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden DIN EN 1519-1:2000-01C 2.12.1.4 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden DIN EN 1519-1:2000-01
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1519-2:2012-05DIN CEN/TS 1519-2:2012-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.5 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE) für Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 12666-1:2011-11C 2.12.1.5 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE) für Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 12666-1:2011-11
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 12666-2:2012-11 ÜZDIN CEN/TS 12666-2:2012-11 ÜZ
C 2.12.1.6 Schächte und Zubehörteile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-1:2011-02 in Verbindung mitC 2.12.1.6 Schächte und Zubehörteile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-1:2011-02 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07 ÜZDIN CEN/TS 13598-3:2012-07 ÜZ
C 2.12.1.7 Einsteig- und Kontrollschächte aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-2:2010-05 in Verbindung mitC 2.12.1.7 Einsteig- und Kontrollschächte aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-2:2010-05 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07 ÜZDIN CEN/TS 13598-3:2012-07 ÜZ
C 2.12.1.8 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1566-1:1999-12C 2.12.1.8 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1566-1:1999-12
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1566-2:2012-09DIN CEN/TS 1566-2:2012-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 undAnlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.9 Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (UP-GFK) für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 14364:2013-05C 2.12.1.9 Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (UP-GFK) für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 14364:2013-05 in Verbindung mit
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05 ÜZDIN CEN/TS 14632:2012-05 ÜZ
C 2.12.1.10 Einsteig- und Kontrollschächte aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) auf der Basis von Polyesterharz (UP) DIN EN 15383:2014-02C 2.12.1.10 Einsteig- und Kontrollschächte aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) auf der Basis von Polyesterharz (UP) DIN EN 15383:2014-02
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05 ÜZDIN CEN/TS 14632:2012-05 ÜZ
C 2.12.1.11 Faserzementrohre, -formstücke für Hausentwässerungssysteme DIN EN 12763:2000-10C 2.12.1.11 Faserzementrohre, -formstücke für Hausentwässerungssysteme DIN EN 12763:2000-10
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5 ÜZAnlage C 2.1.5 ÜZ
C 2.12.1.12 Faserzementrohre und -formstücke für Abwasserkanäle DIN EN 588-1:1996-11C 2.12.1.12 Faserzementrohre und -formstücke für Abwasserkanäle DIN EN 588-1:1996-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 19850-1:1996-11 undDIN 19850-1:1996-11 und
Anlagen C 2.1.5 und C 2.12.3Anlagen C 2.1.5 und C 2.12.3
ÜZ ÜZ
C 2.12.1.13 Faserzementschächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN 19850-3:1990-11C 2.12.1.13 Faserzementschächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN 19850-3:1990-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6Anlage C 2.1.6
ÜZ ÜZ
C 2.12.1.14 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen (PP) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1451-1:1999-03C 2.12.1.14 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen (PP) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1451-1:1999-03
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1451-2:2012-05DIN CEN/TS 1451-2:2012-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.15 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1455-1:1999-12C 2.12.1.15 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1455-1:1999-12
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1455-2:2012-09DIN CEN/TS 1455-2:2012-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 undAnlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.16 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Styrol-Copolymer-Blends (SAN+PVC) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1565-1:1999-12C 2.12.1.16 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Styrol-Copolymer-Blends (SAN+PVC) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1565-1:1999-12
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1565-2:2012-09DIN CEN/TS 1565-2:2012-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 undAnlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.17 Kunststoff-Rohrleitungssysteme mit Rohren mit profilierter Wandung und glatten Rohroberflächen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1453-1:2017-09C 2.12.1.17 Kunststoff-Rohrleitungssysteme mit Rohren mit profilierter Wandung und glatten Rohroberflächen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1453-1:2017-09
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 1453-2 (DIN SPEC 19942):2017-06DIN CEN/TS 1453-2 (DIN SPEC 19942):2017-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05,DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 2.12.1.18 Abwasserrohre und Formstücke aus Polypropylen für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 1852-1:2009-07C 2.12.1.18 Abwasserrohre und Formstücke aus Polypropylen für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 1852-1:2009-07
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN TS 1852-2:2016-04 ÜZDIN CEN TS 1852-2:2016-04 ÜZ
C 2.12.1.19 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen mit mineralischen Additiven (PP-MD) zum Ableiten von Abwasser außerhalb von Gebäuden DIN EN 14758-1:2012-05C 2.12.1.19 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen mit mineralischen Additiven (PP-MD) zum Ableiten von Abwasser außerhalb von Gebäuden DIN EN 14758-1:2012-05
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 14758-2 (DIN SPEC 19647):2016-11DIN CEN/TS 14758-2 (DIN SPEC 19647):2016-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.4 ÜZAnlage C 2.12.4 ÜZ
C 2.12.1.20 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und Außenfläche, Rohrtyp A - DIN EN 13476-2:2007-08 in Verbindung mitC 2.12.1.20 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und Außenfläche, Rohrtyp A - DIN EN 13476-2:2007-08 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07 ÜZDIN CEN/TS 13476-4:2013-07 ÜZ
C 2.12.1.21 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und profilierter Außenfläche, Rohrtyp B - DIN EN 13476-3:2009-04C 2.12.1.21 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und profilierter Außenfläche, Rohrtyp B - DIN EN 13476-3:2009-04
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07 ÜZDIN CEN/TS 13476-4:2013-07 ÜZ
C 2.12.1.22 Rohre und Formstücke aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-1:2010-04C 2.12.1.22 Rohre und Formstücke aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-1:2010-04
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5 ÜZAnlage C 2.12.5 ÜZ
C 2.12.1.23 Einsteig- und Kontrollschächte aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-2:2010-04C 2.12.1.23 Einsteig- und Kontrollschächte aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-2:2010-04
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5 ÜZAnlage C 2.12.5 ÜZ
C 2.12.1.24 Halbzeuge für das Close-Fit-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-3:2011-07C 2.12.1.24 Halbzeuge für das Close-Fit-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-3:2011-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6 ÜZAnlage C 2.12.6 ÜZ
C 2.12.1.25 Halbzeuge für das vor Ort härtende Schlauch-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-4:2018-09C 2.12.1.25 Halbzeuge für das vor Ort härtende Schlauch-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-4:2018-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6 ÜZAnlage C 2.12.6 ÜZ
C 2.12.1.26 Halbzeuge für das Wickelrohr-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-7:2013-05C 2.12.1.26 Halbzeuge für das Wickelrohr-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-7:2013-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6 ÜZAnlage C 2.12.6 ÜZ
C 2.12.1.27 Halbzeuge für das Lining mit fest verankerten Kunststoffauskleidungen zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN 16506:2014-12C 2.12.1.27 Halbzeuge für das Lining mit fest verankerten Kunststoffauskleidungen zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN 16506:2014-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6 ÜZAnlage C 2.12.6 ÜZ
C 2.12.2 Sanitärausstattungsgegenstände und AbsperreinrichtungenC 2.12.2 Sanitärausstattungsgegenstände und Absperreinrichtungen
C 2.12.2.1 Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände DIN EN 274-1, -2, -3:2002-05C 2.12.2.1 Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände DIN EN 274-1, -2, -3:2002-05
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung ÜHPmit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung ÜHP
C 2.12.2.2 Urinalanschlussstücke DIN 1380:2001-05 ÜHPC 2.12.2.2 Urinalanschlussstücke DIN 1380:2001-05 ÜHP
C 2.12.2.3 Klosettanschlussstücke DIN 1389:2015-12 ÜHPC 2.12.2.3 Klosettanschlussstücke DIN 1389:2015-12 ÜHP
C 2.12.2.4 Geruchsverschlüsse für besondere Verwendungszwecke DIN 19541:2004-12C 2.12.2.4 Geruchsverschlüsse für besondere Verwendungszwecke DIN 19541:2004-12
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung ÜHPmit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung ÜHP
C 2.12.2.5 Abläufe für Gebäude DIN EN 1253-1:2015-03,C 2.12.2.5 Abläufe für Gebäude DIN EN 1253-1:2015-03,
DIN EN 1253-2:2015-03 undDIN EN 1253-2:2015-03 und
DIN EN 1253-4:2016-07DIN EN 1253-4:2016-07
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN EN 1253-3:2016-09 mit Ausnahme der Bestimmungen für die FremdüberwachungDIN EN 1253-3:2016-09 mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 undDIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:2016-05,DIN 4102-4:2016-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHPin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHP
C 2.12.2.6 Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren xxxxxxx DIN EN 1253-5:2017-05C 2.12.2.6 Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren xxxxxxx DIN EN 1253-5:2017-05
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN EN 1253-3:2016-09DIN EN 1253-3:2016-09
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachungmit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHPin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHP
C 2.13 Technische GebäudeausrüstungC 2.13 Technische Gebäudeausrüstung
C 2.13.1 "Wärmepumpen 4, elektr." gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.13.1 "Wärmepumpen 4, elektr." gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.13.2 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.13.2 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.13.3 "Solarkollektoren" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.13.3 "Solarkollektoren" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.13.4 "Solarspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.13.4 "Solarspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.13.5 "Trinkwasserspeicher 4, direkt/indirekt (elektr./Gas) beheizte und Pufferspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.13.5 "Trinkwasserspeicher 4, direkt/indirekt (elektr./Gas) beheizte und Pufferspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.13.6 Lüftungsgeräte nach DIN 4719:2009-07 Anlage C 2.6.4 -C 2.13.6 Lüftungsgeräte nach DIN 4719:2009-07 Anlage C 2.6.4 -
C 2.14 FeuerungsanlagenC 2.14 Feuerungsanlagen
C 2.14.1 Feuerstätten und FeuerungseinrichtungenC 2.14.1 Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen
C 2.14.1.1 Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern DIN 4731:1989-07C 2.14.1.1 Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern DIN 4731:1989-07
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1Anlage C 2.14.1
ÜHP ÜHP
C 2.14.1.2 Ölherde mit Verdampfungsbrennern DIN 4732:1990-01C 2.14.1.2 Ölherde mit Verdampfungsbrennern DIN 4732:1990-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1Anlage C 2.14.1
ÜHP ÜHP
C 2.14.1.3 Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern DIN 4733:1990-01C 2.14.1.3 Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern DIN 4733:1990-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1Anlage C 2.14.1
ÜHP ÜHP
C 2.14.1.4 Speicher-Kohle-Wasserheizer DIN 18889:1956-11C 2.14.1.4 Speicher-Kohle-Wasserheizer DIN 18889:1956-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1Anlage C 2.14.1
ÜHP ÜHP
C 2.14.1.5 Raumluftunabhängige Feuerstätten nach DIN 18897-1:2005-06 Anlage C 2.6.4 -C 2.14.1.5 Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe DIN EN 16510-1:2018-11
Anlage C 2.14.5 -
C 2.14.1.6 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 bis max. 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.14.1.6 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 bis max. 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.14.1.7 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 und > 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.14.1.7 "Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 und > 400 kW" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.14.1.8 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.14.1.8 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.14.1.9 Heizkessel ohne motorischen Antrieb für feste Brennstoffe DIN EN 303-5:2012-10 ÜHPC 2.14.1.9 Heizkessel ohne motorischen Antrieb für feste Brennstoffe DIN EN 303-5:2012-10 ÜHP
C 2.14.2 AbgasanlagenC 2.14.2 Abgasanlagen
C 2.14.2.1 Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine ohne motorischen Antrieb DIN 4795:1991-04 ÜHPC 2.14.2.1 Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine ohne motorischen Antrieb DIN 4795:1991-04 ÜHP
C 2.14.2.2 Elastomere Dichtungen für Abgasanlagen DIN EN 14241-1:2013-11C 2.14.2.2 Elastomere Dichtungen für Abgasanlagen DIN EN 14241-1:2013-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.4,Anlage C 2.14.4,
DIN 4102-1:1998-05,DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7in Verbindung mit Anlage C 3.7
ÜZ ÜZ
C 2.15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden StoffenC 2.15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
C 2.15.1 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2020/1C 2.15.1 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2020/1
C 2.15.2 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2020/1C 2.15.2 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2020/1
C 2.15.3 "Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, die nicht flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude sind, bzw. zur Lagerung von wassergefährdenden Brennstoffen mit Dichten > 1,0 kg/l und/oder Flammpunkten ≤ 55 °C zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.3 "Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, die nicht flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude sind, bzw. zur Lagerung von wassergefährdenden Brennstoffen mit Dichten > 1,0 kg/l und/oder Flammpunkten ≤ 55 °C zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-1:2017-06C 2.15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-1:2017-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3 ÜZAnlagen C 2.15.3 ÜZ
C 2.15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-2:2017-06C 2.15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-2:2017-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3 ÜZAnlagen C 2.15.3 ÜZ
C 2.15.6 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.6 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.7 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.7 "Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1000 bis 5000 Liter Volumen, doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.8 Einwandige vorgefertigte Behälter mit ebenen Wänden und Böden für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 °C DIN 6625-1, -2:2013-06C 2.15.8 Einwandige vorgefertigte Behälter mit ebenen Wänden und Böden für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 °C DIN 6625-1, -2:2013-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3 ÜZAnlagen C 2.15.3 ÜZ
C 2.15.9 "Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.9 "Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.10 "Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.10 "Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.11 "Als ortsfeste Lagerbehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.11 "Als ortsfeste Lagerbehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.12 Auffangwannen und -vorrichtungen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter - StawaR - (September 2020) (s. Anhang 17) ÜHPC 2.15.12 Auffangwannen und -vorrichtungen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter - StawaR - (September 2020) (s. Anhang 17) ÜHP
C 2.15.13 Einwandige metallische Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit Ausnahme der Bauteile für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner TRbF 50 (2002-06), Anhang AC 2.15.13 Einwandige metallische Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit Ausnahme der Bauteile für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner TRbF 50 (2002-06), Anhang A
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3, C 2.15.9 und C 2.15.10Anlagen C 2.15.3, C 2.15.9 und C 2.15.10
ÜH ÜH
C 2.15.14 "Stehende vorgefertigte zylindrische Behälter aus metallischen Werkstoffen mit flachem Boden und festem Dach zur oberirdischen Lagerung von Flüssig-keiten oder von gekühlten Gasen" gestrichen in der MVV TB 2020/2C 2.15.14 "Stehende vorgefertigte zylindrische Behälter aus metallischen Werkstoffen mit flachem Boden und festem Dach zur oberirdischen Lagerung von Flüssig-keiten oder von gekühlten Gasen" gestrichen in der MVV TB 2020/2
C 2.15.15 Betonschalungssteine für Gärfuttersilos und Güllebehälter in Biogas-Lager- und Abfüllanlagen und Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-22:2015-09C 2.15.15 Betonschalungssteine für Gärfuttersilos und Güllebehälter in Biogas-Lager- und Abfüllanlagen und Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-22:2015-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5 und C 2.1.6 ÜZAnlagen C 2.1.5 und C 2.1.6 ÜZ
C 2.15.16 Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen DIN 1045-2:2008-08C 2.15.16 Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen DIN 1045-2:2008-08
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN EN 206-1:2001-07,DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09DIN EN 206-1/A2:2005-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 in Verbindung mitDIN 1045-3:2012-03 in Verbindung mit
DIN EN 13670:2011-03,DIN EN 13670:2011-03,
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS), Teil 2 (2011-03),DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS), Teil 2 (2011-03),
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11) und Anlage C 2.15.11 ÜZDAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2021-06) und Anlage C 2.15.11 ÜZ
C 2.15.17 Domschächte und Domschachtkragen aus Stahl DIN 6626:2016-11 ÜHPC 2.15.17 Domschächte und Domschachtkragen aus Stahl DIN 6626:2016-11 ÜHP
C 2.15.18 "Domschachtkragen aus Stahl für gemauerte Domschächte" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.18 "Domschachtkragen aus Stahl für gemauerte Domschächte" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.19 Fugenbleche zur Abdichtung von Arbeits- und Bewegungsfugen in Ortbetondichtkonstruktionen DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS) (2011-03), Teil 1 Abschnitte 7.3.3 (1) bis (3) und (6) bis (12), Teil 2 Abschnitt 3.4 (1) und (5)C 2.15.19 Fugenbleche zur Abdichtung von Arbeits- und Bewegungsfugen in Ortbetondichtkonstruktionen DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS) (2011-03), Teil 1 Abschnitte 7.3.3 (1) bis (3) und (6) bis (12), Teil 2 Abschnitt 3.4 (1) und (5)
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.12 ÜHAnlage C 2.15.12 ÜH
C 2.15.20 Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe TRbF 50 (2002-06), Anhang BC 2.15.20 Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe TRbF 50 (2002-06), Anhang B
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.9Anlage C 2.15.9
ÜH ÜH
C 2.15.21 "Als Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 2.15.21 "Als Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 2.15.22 Ölförderungsaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-1:2000-05C 2.15.22 Ölförderungsaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-1:2000-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.13 ÜHPAnlage C 2.15.13 ÜHP
C 2.15.23 Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, Zähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-2:2000-05C 2.15.23 Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, Zähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-2:2000-05
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.13 und C 2.15.14 ÜHPAnlagen C 2.15.13 und C 2.15.14 ÜHP
C 2.15.24 Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.15 ÜHPC 2.15.24 Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.15 ÜHP
C 2.15.25 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.16 ÜHPC 2.15.25 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.16 ÜHP
C 2.15.26 Beton als Abdichtungsmittel in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,C 2.15.26 Beton als Abdichtungsmittel in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,
Abschnitte 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5 ÜZAbschnitte 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5 ÜZ
C 2.15.27 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile als Teil von Dichtkonstruktion in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,C 2.15.27 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile als Teil von Dichtkonstruktion in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,
Abschnitte 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5 ÜZAbschnitte 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5 ÜZ
C 2.15.28 Fugenbleche zur Abdichtung in Ortbetondichtkonstruktionen in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,C 2.15.28 Fugenbleche zur Abdichtung in Ortbetondichtkonstruktionen in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN 11622-2:2015-09,
Abschnitt 6.4.1 ÜZAbschnitt 6.4.1 ÜZ
C 2.15.29 Beton für Fahrsilos (einschließlich zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte DIN 11622-5:2015-09,C 2.15.29 Beton für Fahrsilos (einschließlich zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte DIN 11622-5:2015-09,
Abschnitt 4, Absätze 2 und 3 ÜZAbschnitt 4, Absätze 2 und 3 ÜZ
C 2.15.30 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile als Teil von Fahrsilos (einschließlich zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte DIN 11622-5:2015-09,C 2.15.30 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile als Teil von Fahrsilos (einschließlich zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte DIN 11622-5:2015-09,
Abschnitt 4, Absätze 2 und 3 ÜZAbschnitt 4, Absätze 2 und 3 ÜZ
C 2.15.31 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, außer flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude Anlage C 2.15.17C 2.15.31 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, außer flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude Anlage C 2.15.17
Zusätzlich gilt Anlage C 2.15.3 ÜZZusätzlich gilt Anlage C 2.15.3 ÜZ
C 2.15.32 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN EN 12285-1:2018-12C 2.15.32 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN EN 12285-1:2018-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3 und C 2.15.18 ÜZAnlage C 2.15.3 und C 2.15.18 ÜZ
C 2.16 Gerüstbauteile 10C 2.16 Gerüstbauteile 10
C 2.16.1 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung mit rechnerisch ermittelter Tragfähigkeit DIN EN 1065:1998-12C 2.16.1 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung mit rechnerisch ermittelter Tragfähigkeit DIN EN 1065:1998-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.1 ÜZAnlage C 2.16.1 ÜZ
C 2.16.2 Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten DIN EN 39:2001-11C 2.16.2 Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten DIN EN 39:2001-11
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2Anlage C 2.16.2
ÜHP ÜHP
C 2.16.3 Leichte Gerüstspindeln DIN 4425:2017-04C 2.16.3 Leichte Gerüstspindeln DIN 4425:2017-04
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2 ÜHPAnlage C 2.16.2 ÜHP
C 2.16.4 Kupplungen DIN EN 74-1:2005-12C 2.16.4 Kupplungen DIN EN 74-1:2005-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.4Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.4
ÜZ ÜZ
C 2.16.5 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1C 2.16.5 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1
C 2.16.6 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz zur Verwendung in Schutzgerüsten DIN 4420-1:2004-03C 2.16.6 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz zur Verwendung in Schutzgerüsten DIN 4420-1:2004-03
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2Anlage C 2.16.2
ÜH ÜH
C 2.16.7 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz DIN EN 12812:2008-12C 2.16.7 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz DIN EN 12812:2008-12
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.6Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.6
ÜH ÜH
C 2.16.8 "Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1C 2.16.8 "Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1
C 2.16.9 Erzeugnisse aus Stahlguss zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 10293:2015-04C 2.16.9 Erzeugnisse aus Stahlguss zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 10293:2015-04
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.8Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.8
ÜHP ÜHP
C 2.16.10 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz DIN EN 13377:2002-11 in Verbindung mitC 2.16.10 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz DIN EN 13377:2002-11 in Verbindung mit
DIN 20000-2:2013-12 ÜZDIN 20000-2:2013-12 ÜZ
C 2.16.11 Fußplatten und Zentrierbolzen DIN EN 74-3:2007-07 undC 2.16.11 Fußplatten und Zentrierbolzen DIN EN 74-3:2007-07 und
DIN EN 74-3/Berichtigung 1:2007-10DIN EN 74-3/Berichtigung 1:2007-10
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2Anlage C 2.16.2
ÜH ÜH
C 2.16.12 Spezialkupplungen DIN EN 74-2:2009-01C 2.16.12 Spezialkupplungen DIN EN 74-2:2009-01
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2, C 2.16.9 und C 2.16.10Anlagen C 2.16.2, C 2.16.9 und C 2.16.10
ÜZ ÜZ
C 2.16.13 Baustützen aus Aluminium mit Ausziehvorrichtung DIN EN 16031:2012-09C 2.16.13 Baustützen aus Aluminium mit Ausziehvorrichtung DIN EN 16031:2012-09
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.10Anlage C 2.16.10
ÜZ ÜZ
C 2.16.14 Tragwerke aus Vollholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 undC 2.16.14 Tragwerke aus Vollholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05 ÜZ,DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigunggilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.16.15 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz, mit Ausnahme von Grundbauteilen, Durchstiegstafeln und Belägen von Konsolen und Durchgangsrahmen DIN EN 12811-1:2004-03C 2.16.15 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz, mit Ausnahme von Grundbauteilen, Durchstiegstafeln und Belägen von Konsolen und Durchgangsrahmen DIN EN 12811-1:2004-03
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.11Anlage C 2.16.11
ÜZ ÜZ
C 2.16.16 "Gussstücke aus unlegiertem und niedriglegiertem Gusseisen mit Kugelgraphit zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1C 2.16.16 "Gussstücke aus unlegiertem und niedriglegiertem Gusseisen mit Kugelgraphit zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1
C 2.16.17 "Tempergussstücke zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1C 2.16.17 "Tempergussstücke zur Verwendung bei Traggerüsten" gestrichen in der MVV TB 2020/1
Anlagen Teil C 2Anlagen Teil C 2
Anlage C 2.1.1Anlage C 2.1.1
Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach DIN 1164-11:2003-11, Abschnitt 5 anzugeben.Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach DIN 1164-11:2003-11, Abschnitt 5 anzugeben.
Anlage C 2.1.2Anlage C 2.1.2
Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen.Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen.
Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder XA2 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen.Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder XA2 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen.
Anlage C 2.1.3Anlage C 2.1.3
1 Zu DIN 1045-2:2008-081 Zu DIN 1045-2:2008-08
1.1 Abschnitt 5.1.2:1.1 Abschnitt 5.1.2:
Es ist zu ändern: "Als geeignet gelten Zemente nach EN 197-1:2011 1, DIN 1164-10:2013-03, DIN 1164-11:2003-11, DIN 1164-12:2005-06 und EN 14216:2015 2."Es ist zu ändern: "Als geeignet gelten Zemente nach EN 197-1:2011 1, DIN 1164-10:2013-03, DIN 1164-11:2003-11, DIN 1164-12:2005-06 und EN 14216:2015 2."
1.2 Abschnitt 5.1.6:1.2 Abschnitt 5.1.6:
Es ist zu ergänzen: "Für Hüttensandmehl nach DIN EN 15167-1:2006 3 gilt die Eignung als Zusatzstoff Typ H als nachgewiesen."Es ist zu ergänzen: "Für Hüttensandmehl nach DIN EN 15167-1:2006 3 gilt die Eignung als Zusatzstoff Typ H als nachgewiesen."
1.3 Abschnitt 5.2.3.4:1.3 Abschnitt 5.2.3.4:
Es ist zu ergänzen: "Die Alkaliempfindlichkeitsklasse nach der Alkali-Richtlinie des DAfStb der Gesteinskörnung nach EN 12620:2002+A1:2008 4 kann der Leistungserklärung entnommen werden."Es ist zu ergänzen: "Die Alkaliempfindlichkeitsklasse nach der Alkali-Richtlinie des DAfStb der Gesteinskörnung nach EN 12620:2002+A1:2008 4 kann der Leistungserklärung entnommen werden."
1.4 Abschnitt 5.2.3.5:1.4 Abschnitt 5.2.3.5:
Der Absatz wird ersetzt durch: "Für die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2008-07 ist die DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" zu beachten."Der Absatz wird ersetzt durch: "Für die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2008-07 ist die DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" zu beachten."
1.5 Abschnitt 5.2.5.1:1.5 Abschnitt 5.2.5.1:
Es ist zu ergänzen: "Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Hüttensandmehl als nachgewiesen."Es ist zu ergänzen: "Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Hüttensandmehl als nachgewiesen."
Hinter dem 8. Absatz ist zu ergänzen: "Es dürfen nur Silikastäube mit einem Gehalt an Siliziumdioxid der Klasse 1 verwendet werden."Hinter dem 8. Absatz ist zu ergänzen: "Es dürfen nur Silikastäube mit einem Gehalt an Siliziumdioxid der Klasse 1 verwendet werden."
1.6 Abschnitt 5.2.5.2.1:1.6 Abschnitt 5.2.5.2.1:
Es ist zu ergänzen: "Für die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Hüttensandmehl gelten sinngemäß die Festlegungen von DIN 1045-2:2008-08, 5.2.5.2.2 für Flugasche. Die Absenkung des Mindestzementgehaltes und die Anrechnung auf den Wasserzementwert sind für die Expositionsklassen XF2 und XF4 nicht zulässig.Es ist zu ergänzen: "Für die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Hüttensandmehl gelten sinngemäß die Festlegungen von DIN 1045-2:2008-08, 5.2.5.2.2 für Flugasche. Die Absenkung des Mindestzementgehaltes und die Anrechnung auf den Wasserzementwert sind für die Expositionsklassen XF2 und XF4 nicht zulässig.
Die gleichzeitige Verwendung von Hüttensandmehl und Flugasche und/oder Silikastaub ist nicht zulässig."Die gleichzeitige Verwendung von Hüttensandmehl und Flugasche und/oder Silikastaub ist nicht zulässig."
1.7 Abschnitt 5.2.5.2.2:1.7 Abschnitt 5.2.5.2.2:
In der Aufzählung der Zemente nach dem 1. Absatz ist zu ergänzen:
"Portlandkompositzemente CEM II/B-M (S-LL), CEM II/B-M (V-LL) und CEM II/B-M (T-LL) mit bis zu 20 % (Massenanteil) Kalkstein"
Es ist zu ergänzen: "Für die Höchstmenge Hüttensandmehl h, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, kann bei allen Zementen gemäß 5.2.5.2.2 die Bedingung h/z ≤ 0,33 in Massenanteilen angewendet werden.Es ist zu ergänzen: "Für die Höchstmenge Hüttensandmehl h, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, kann bei allen Zementen gemäß 5.2.5.2.2 die Bedingung h/z ≤ 0,33 in Massenanteilen angewendet werden.
Bei Zementen mit dem Hauptbestandteil D darf eine über h/z = 0,15 hinausgehende Menge Hüttensandmehl verwendet werden.Bei Zementen mit dem Hauptbestandteil D darf eine über h/z = 0,15 hinausgehende Menge Hüttensandmehl verwendet werden.
Nach dem 7. Absatz zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand ist bei der Aufzählung im 1. Spiegelstrich zu ergänzen: "Portlandkompositzemente CEM II/B-M (S-LL), CEM II/B-M (V-LL) und CEM II/B-M (TLL) mit bis zu 20 % (Massenanteil) Kalkstein"
Der Flugascheanteil, bezogen auf den Gehalt an Zement und Flugasche (z + ƒ), muss bei diesen Zementarten mindestens 20 % (Massenanteil) betragen.
Die Regelungen in 5.2.5.2.2 für Flugasche zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand dürfen für Hüttensandmehl nicht angewendet werden."Die Regelungen in 5.2.5.2.2 für Flugasche zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand dürfen für Hüttensandmehl nicht angewendet werden."
Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach EN 197-1:2011 1 erfüllt."Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach EN 197-1:2011 1 erfüllt."
Es ist zu ergänzen: "Die Regelungen in 5.3.4 für die Verwendung von Flugasche in Unterwasserbeton gelten nicht für Hüttensandmehl."Es ist zu ergänzen: "Die Regelungen in 5.3.4 für die Verwendung von Flugasche in Unterwasserbeton gelten nicht für Hüttensandmehl."
1.8 Abschnitt 5.2.5.2.3:
In der Aufzählung der Zemente nach dem 2. Absatz ist zu ergänzen:
"Portlandkompositzemente CEM II/B-M (S-LL), CEM II/B-M (V-LL) und CEM II/B-M (T-LL) mit bis zu 20 % (Massenanteil) Kalkstein"
1.9 Abschnitt 5.2.5.2.4:
Im 4. Absatz sind die Zemente, die verwendet werden dürfen, zu ergänzen:
"Portlandkompositzemente CEM II/B-M (S-LL) und CEM II/B-M (T-LL) mit bis zu 20 % (Massenanteil) Kalkstein"
1.8 Tabelle F.3.11.10 Tabelle F.3.1
Tabellenüberschrift:Tabellenüberschrift:
Es ist zu ändern: "Anwendungsbereiche für Zemente nach EN 197-1:2011 1, DIN 1164-11:2003-11, DIN 1164-12:2005-06 und FE-Zemente sowie CEM I-SE und CEM II-SE nach DIN 1164-11:2003-11 zur Herstellung von Beton nach DIN 1045-2:2008-08"Es ist zu ändern: "Anwendungsbereiche für Zemente nach EN 197-1:2011 1, DIN 1164-11:2003-11, DIN 1164-12:2005-06 und FE-Zemente sowie CEM I-SE und CEM II-SE nach DIN 1164-11:2003-11 zur Herstellung von Beton nach DIN 1045-2:2008-08"
Fußnote d:Fußnote d:
Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach EN 197-1:2011-11 1 erfüllt."Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach EN 197-1:2011-11 1 erfüllt."
1.11 zu Tabelle F.3.2
Es ist vor der letzten Zeile eine neue Zeile und eine Fußnote j einzufügen: (Siehe Auszug aus Tabelle F.3.2)
Auszug aus Tabelle F.3.2 aus DIN 1045-2:2008
Expositionsklassen
X = gültiger Anwendungsbereich
O = für die Herstellung nach dieser Norm nicht anwendbar
Kein Korrosions-/ Angriffsrisiko
Bewehrungskorrosion
Betonangriff
1. Spannstrahlverträglichkeit
durch Karbonatisierung verursachte Korrosion
durch Chloride verursachte Korrosion
Frostangriff
Aggressive chemische Umgebung
Verschleiß
andere Chloride als Meerwasser
Chloride aus Meerwasser
X0
XC1
XC2
XC3
XC4
XD1
XD2
XD3
XS1
XS2
XS3
XF1
XF2
XF3
XF4
XA1
XA2d
XA3a
XM1
XM2
XM3
CEM II
B
M
S-LLj;Vi-LLj; T-LLj
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
O
O
O
X
X
X
X
X
X
X
a, d, f, i, j siehe Fußnote in Tabelle F.3.3
2 Zur Alkali-Richtlinie - AlkR - (2013-10)2 Zur Alkali-Richtlinie - AlkR - (2013-10)
Abschnitt 7.1.1:Abschnitt 7.1.1:
Es ist zu ergänzen: "Für Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) ist die Übereinstimmung mit DIN 1164-10:2013-03 vom Hersteller zu erklären."Es ist zu ergänzen: "Für Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) ist die Übereinstimmung mit DIN 1164-10:2013-03 vom Hersteller zu erklären."
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14216:2015-09.2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14216:2015-09.
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15167-1:2006-12.3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15167-1:2006-12.
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07.4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07.
Anlage C 2.1.4Anlage C 2.1.4
Bei der Anwendung der technischen Regeln gilt Folgendes:Bei der Anwendung der technischen Regeln gilt Folgendes:
1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach EN 197-1:2011 1 oder nach DIN 1164-10:2013-03, Wasser und einer Einpresshilfe nach EN 934-4:2009 2 verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1:2008-04 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises.1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach EN 197-1:2011 1 oder nach DIN 1164-10:2013-03, Wasser und einer Einpresshilfe nach EN 934-4:2009 2 verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1:2008-04 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises.
2 Zu DIN EN 445:1996-072 Zu DIN EN 445:1996-07
2.1 Abschnitt 2:2.1 Abschnitt 2:
Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren "DIN EN 196-1:2016-11".Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren "DIN EN 196-1:2016-11".
2.2 Abschnitt 3.2.2.3:2.2 Abschnitt 3.2.2.3:
Der letzte Satz "Es sind zwei ... durchzuführen." ist durch folgende Sätze zu ersetzen: "Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten."Der letzte Satz "Es sind zwei ... durchzuführen." ist durch folgende Sätze zu ersetzen: "Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten."
2.3 Abschnitt 3.4.2.3:2.3 Abschnitt 3.4.2.3:
Statt "(siehe 3.4)" ist "(siehe 3.3.3)" zu schreiben.Statt "(siehe 3.4)" ist "(siehe 3.3.3)" zu schreiben.
2.4 Abschnitt 3.4.3:2.4 Abschnitt 3.4.3:
Statt "Gefäßverfahren" ist "Dosenverfahren" zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei "Behältern" immer "Dosen" gemeint. In den Unterabschnitten ist statt "Messschieber" immer "Tiefenmesser" zu schreiben.Statt "Gefäßverfahren" ist "Dosenverfahren" zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei "Behältern" immer "Dosen" gemeint. In den Unterabschnitten ist statt "Messschieber" immer "Tiefenmesser" zu schreiben.
2.5 Abschnitt 3.4.3.2:2.5 Abschnitt 3.4.3.2:
Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt)."Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt)."
Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen."Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen."
Unter a) ist am Ende "(siehe 3.6)" zu streichen.Unter a) ist am Ende "(siehe 3.6)" zu streichen.
2.6 Abschnitt 3.5.1.2:2.6 Abschnitt 3.5.1.2:
"b)..." ist durch folgende Fassung zu ersetzen: "b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1:2016-11"."b)..." ist durch folgende Fassung zu ersetzen: "b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1:2016-11".
2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1:2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1:
Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: "Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken."Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: "Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken."
3 Zu DIN EN 446:1996-073 Zu DIN EN 446:1996-07
3.1 Abschnitt 0:3.1 Abschnitt 0:
Statt "Anforderungen an den Einpressmörtel" ist "Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel" und statt "Eurocode 2" ist "DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03" zu schreiben.Statt "Anforderungen an den Einpressmörtel" ist "Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel" und statt "Eurocode 2" ist "DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03" zu schreiben.
3.2 Abschnitt 3:3.2 Abschnitt 3:
Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen:Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen:
"3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist."3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.
3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist."3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist."
3.3 Abschnitt 4:3.3 Abschnitt 4:
Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: "Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in Kapitel C 2 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde."Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: "Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in Kapitel C 2 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde."
3.4 Abschnitt 7.3:3.4 Abschnitt 7.3:
Statt "Verpress- und Nachverpressverfahren" ist zu schreiben "Verfahren beim Einpressen und Nachpressen".Statt "Verpress- und Nachverpressverfahren" ist zu schreiben "Verfahren beim Einpressen und Nachpressen".
3.5 Abschnitt 7.6:3.5 Abschnitt 7.6:
Es ist zu streichen: "ohne Abbindeverzögerer".Es ist zu streichen: "ohne Abbindeverzögerer".
3.6 Abschnitt 7.8:3.6 Abschnitt 7.8:
Statt "Nacheinspritzen" und "Nacheinpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachpressen" zu schreiben.Statt "Nacheinspritzen" und "Nacheinpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachpressen" zu schreiben.
3.7 Abschnitt 7.9:3.7 Abschnitt 7.9:
Statt "Nachpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachverfüllen" und statt "bilden" ist im ersten Satz des Textes "gebildet haben" zu schreiben.Statt "Nachpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachverfüllen" und statt "bilden" ist im ersten Satz des Textes "gebildet haben" zu schreiben.
3.8 Abschnitt 8.1:3.8 Abschnitt 8.1:
Nach dem ersten Spiegelstrich ist "Abnehmer" durch "Auftraggeber" zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die zuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern."Nach dem ersten Spiegelstrich ist "Abnehmer" durch "Auftraggeber" zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die zuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern."
3.9 Abschnitt 8.4:3.9 Abschnitt 8.4:
Im Text nach "Wasserabsonderung:" ist ergänzt zu schreiben: "...Fließvermögen des Einpressmörtels dort den Anforderungen...".Im Text nach "Wasserabsonderung:" ist ergänzt zu schreiben: "...Fließvermögen des Einpressmörtels dort den Anforderungen...".
Statt "Einpressung" ist "Auftrag zum Einpressen" zu schreiben.Statt "Einpressung" ist "Auftrag zum Einpressen" zu schreiben.
4 Zu DIN EN 447:1996-074 Zu DIN EN 447:1996-07
4.1 Abschnitt 0:4.1 Abschnitt 0:
Im zweiten Absatz ist vor den Spiegelstrichen "vor allem" zu streichen.Im zweiten Absatz ist vor den Spiegelstrichen "vor allem" zu streichen.
4.2 Tabelle 1:4.2 Tabelle 1:
Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:
Prüfverfahren nach DIN EN 445:2008-01 Unmittelbar nach dem MischenPrüfverfahren nach DIN EN 445:2008-01 Unmittelbar nach dem Mischen
Zeit (in s) 30 Minuten nach dem Mischen 1) oder nach dem EinpressenZeit (in s) 30 Minuten nach dem Mischen 1) oder nach dem Einpressen
Zeit (in s) an der Austrittsöffnung des HüllrohrsZeit (in s) an der Austrittsöffnung des Hüllrohrs
Zeit (in s)Zeit (in s)
Eintauchversuch ≥ 30 ≤ 80 (200) 2 ≥ 30Eintauchversuch ≥ 30 ≤ 80 (200) 2 ≥ 30
Trichterverfahren ≤ 25 (50) 2 ≤ 25 (50) 2 ≥ 10Trichterverfahren ≤ 25 (50) 2 ≤ 25 (50) 2 ≥ 10
1) Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden.1) Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden.
2) Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.2) Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.
4.3 Abschnitt 4.2:4.3 Abschnitt 4.2:
In der Anmerkung 2 ist statt "Hochofenschlacke" "Hüttensand" zu schreiben.In der Anmerkung 2 ist statt "Hochofenschlacke" "Hüttensand" zu schreiben.
4.4 Abschnitt 4.4:4.4 Abschnitt 4.4:
Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet werden.Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet werden.
4.5 Abschnitt 5.2:4.5 Abschnitt 5.2:
Im zweiten Satz ist statt "den Abschnitten 3.2 und 3.3" zu schreiben "Abschnitt 3.2".Im zweiten Satz ist statt "den Abschnitten 3.2 und 3.3" zu schreiben "Abschnitt 3.2".
Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445:2008-01 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445:2008-01 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten.Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445:2008-01 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445:2008-01 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten.
4.6 Abschnitt 5.3:4.6 Abschnitt 5.3:
Es ist auf "Abschnitt 3.3" statt auf "Abschnitt 3.4" zu verweisen.Es ist auf "Abschnitt 3.3" statt auf "Abschnitt 3.4" zu verweisen.
4.7 Abschnitt 5.4:4.7 Abschnitt 5.4:
Es ist auf "Abschnitt 3.4" statt auf "Abschnitt 3.5 oder 3.6" zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: "Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen."Es ist auf "Abschnitt 3.4" statt auf "Abschnitt 3.5 oder 3.6" zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: "Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen."
4.8 Abschnitt 5.5:4.8 Abschnitt 5.5:
Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden.Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden.
4.9 Tabelle 2:4.9 Tabelle 2:
In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern:In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern:
Auf "Abschnitt 3.5.1 " statt auf "Abschnitt 3.7",Auf "Abschnitt 3.5.1 " statt auf "Abschnitt 3.7",
auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.8" undauf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.8" und
in der Fußnote 1) auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.6".in der Fußnote 1) auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.6".
4.10 Abschnitt 6:4.10 Abschnitt 6:
Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt.Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09.2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09.
Anlage C 2.1.5Anlage C 2.1.5
Tabelle: Verwendung von Zement nach EN 197-1:2011 1Tabelle: Verwendung von Zement nach EN 197-1:2011 1
Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:2011 1 sowie die Norm DIN 1164-10:2013-03 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:2011 1 nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt.Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:2011 1 sowie die Norm DIN 1164-10:2013-03 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:2011 1 nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt.
Lfd. Nr. Technische Regel Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:2011 1Lfd. Nr. Technische Regel Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:2011 1
1 2 3 41 2 3 4
1 DIN EN 447 1996-07 CEM I1 DIN EN 447 1996-07 CEM I
2 DIN EN 588-1 1996-11 Entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2008-082 DIN EN 588-1 1996-11 Entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2008-08
3 DIN 4166 1997-10 Alle3 DIN 4166 1997-10 Alle
4 DIN 18148 2000-10 Alle4 DIN 18148 2000-10 Alle
5 DIN 18162 2000-105 DIN 18162 2000-10
6 DIN EN 12763 2000-10 Wie lfd. Nr. 26 DIN EN 12763 2000-10 Wie lfd. Nr. 2
Tabelle A: Zuordnung der Betoneigenschaften nach DIN 1045:1988-07 zu Beton nach DIN EN 206-1 2Tabelle A: Zuordnung der Betoneigenschaften nach DIN 1045:1988-07 zu Beton nach DIN EN 206-1 2
Lfd. Nr. Abschnitt DIN 1045:1988-07 DIN EN 206-1 bzw. DIN 1045-2 Expositionsklasse bzw. AbschnittLfd. Nr. Abschnitt DIN 1045:1988-07 DIN EN 206-1 bzw. DIN 1045-2 Expositionsklasse bzw. Abschnitt
1 2 3 41 2 3 4
1 6.5.5.1 Unbewehrter Beton X01 6.5.5.1 Unbewehrter Beton X0
2 6.5.1, 6.5.5.1 Innenbauteil XC12 6.5.1, 6.5.5.1 Innenbauteil XC1
3 6.5.1, 6.5.5.1 Außenbauteil XC4/XF13 6.5.1, 6.5.5.1 Außenbauteil XC4/XF1
4 6.5.7.2 Wasserundurchlässiger Beton DIN 1045-2, 5.5.34 6.5.7.2 Wasserundurchlässiger Beton DIN 1045-2, 5.5.3
5 6.5.7.3 Beton mit hohem Frostwiderstand XC4/XF15 6.5.7.3 Beton mit hohem Frostwiderstand XC4/XF1
6 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand XF46 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand XF4
7 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, sehr starker Frost-, Tausalzangriff XF47 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, sehr starker Frost-, Tausalzangriff XF4
8 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff XA18 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff XA1
9 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen starken chemischen Angriff XA29 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen starken chemischen Angriff XA2
10 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen sehr starken chemischen Angriff XA210 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen sehr starken chemischen Angriff XA2
11 6.5.7.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand XM111 6.5.7.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand XM1
12 6.5.7.7 Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250 °C DIN 1045-2, 5.3.612 6.5.7.7 Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250 °C DIN 1045-2, 5.3.6
13 6.5.7.8 Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) DIN 1045-2, 5.3.413 6.5.7.8 Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) DIN 1045-2, 5.3.4
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11.
2) Hartz, U.: Neues Normenwerk im Betonbau, veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen Nr. 1/2001, S. 22) Hartz, U.: Neues Normenwerk im Betonbau, veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen Nr. 1/2001, S. 2
Anlage C 2.1.6Anlage C 2.1.6
Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2:2009+A1:2012 1 oder durch eine Europäische Technische Zulassung/Bewertung nachgewiesen ist.Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2:2009+A1:2012 1 oder durch eine Europäische Technische Zulassung/Bewertung nachgewiesen ist.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2012-08.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2012-08.
Anlage C 2.1.7Anlage C 2.1.7
Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton oder Stahlfaserbeton gelten für den Beton die technischen Regeln der lfd. Nr. C 2.1.4.3.Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton oder Stahlfaserbeton gelten für den Beton die technischen Regeln der lfd. Nr. C 2.1.4.3.
Anlage C 2.1.8
Portlandkompositzement CEM II/C-M (S-LL) nach DIN EN 197-5 darf für die Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1:2001-07 +A1:2004-10+A2:2005-09 in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08 in allen Expositionsklassen außer XF2 bis XF4 verwendet werden. Die Spannstahlverträglichkeit gilt als nachgewiesen.
Andere Portlandkompositzemente CEM II/C-M und Kompositzement CEM VI (CEM VI (S P), CEM VI (S-V), CEM VI (S-L) und CEM VI (S-LL)) nach DIN EN 197-5 dürfen für die Herstellung von Beton nach DIN EN 206-1:2001-07 +A1:2004-10+A2:2005-09 in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08 nur in den Expositionsklassen X0 und XC2 verwendet werden. Die Spannstahlverträglichkeit gilt als nachgewiesen, wenn der Zement kein Puzzolan (P) als Hauptbestandteil enthält.
Anlage C 2.2.1Anlage C 2.2.1
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.3.1Anlage C 2.3.1
Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.
Anlage C 2.3.2Anlage C 2.3.2
Sofern die Norm DIN 1052-10:2012-05 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben.Sofern die Norm DIN 1052-10:2012-05 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben.
Anlage C 2.3.3Anlage C 2.3.3
Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen für eine Verwendung der verklebten Holzbauteile in Deutschland die Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2018-01 erfüllen und die Klassifizierungsbezeichnung "w" im Bezeichnungsschlüssel der Klebstoffe enthalten. Die offene Antrockenzeit darf alternativ zu DIN EN 301:2018-01, Abschnitt 6.3 b nach DIN 68141:2016-12 bestimmt werden. Bei den Prüfungen gemäß den Normen DIN EN 302-1:2013-06, DIN EN 302-2:2017-11 und DIN EN 302-4 bis 302-6:2013-06 müssen die Prüfkörper mindestens mit einem Pressdruck von 0,6 N/mm² hergestellt sein. Ausgenommen davon ist die Herstellung von Prüfkörpern mit 2 mm dicker Klebstofffuge nach Abschnitt 5.2.2 in DIN EN 302-2:2017-11Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen für eine Verwendung der verklebten Holzbauteile in Deutschland die Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2018-01 erfüllen und die Klassifizierungsbezeichnung "w" im Bezeichnungsschlüssel der Klebstoffe enthalten. Die offene Antrockenzeit darf alternativ zu DIN EN 301:2018-01, Abschnitt 6.3 b nach DIN 68141:2016-12 bestimmt werden. Bei den Prüfungen gemäß den Normen DIN EN 302-1:2013-06, DIN EN 302-2:2017-11 und DIN EN 302-4 bis 302-6:2013-06 müssen die Prüfkörper mindestens mit einem Pressdruck von 0,6 N/mm² hergestellt sein. Ausgenommen davon ist die Herstellung von Prüfkörpern mit 2 mm dicker Klebstofffuge nach Abschnitt 5.2.2 in DIN EN 302-2:2017-11
Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus mögliche Anwendungserweiterungen (z.B. Verklebung von Laubholz oder von chemisch behandeltem Holz) anzugeben.Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus mögliche Anwendungserweiterungen (z.B. Verklebung von Laubholz oder von chemisch behandeltem Holz) anzugeben.
Anlage C 2.4.1Anlage C 2.4.1
Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern:Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern:
S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114,S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114,
1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121,1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121,
1.0122, 1.0115, 1.0118, 1.01191.0122, 1.0115, 1.0118, 1.0119
S 275 1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145,S 275 1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145,
1.0128, 1.0140, 1.0141, 1.01421.0128, 1.0140, 1.0141, 1.0142
S 355 1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577,S 355 1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577,
1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554,1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554,
1.0569, 1.0579, 1.0593, 1.05941.0569, 1.0579, 1.0593, 1.0594
Anlage C 2.4.2Anlage C 2.4.2
Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben.Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben.
Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach EN 10204:2004 1 verlangt, ist diese Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung.Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach EN 10204:2004 1 verlangt, ist diese Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung.
Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt verwendet werden, gilt dies entsprechend.Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt verwendet werden, gilt dies entsprechend.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10204:2005-01.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10204:2005-01.
Anlage C 2.4.3Anlage C 2.4.3
Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die Profilnorm mit dem Zusatz "Sonderprofil" anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen.Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die Profilnorm mit dem Zusatz "Sonderprofil" anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen.
Anlage C 2.4.4Anlage C 2.4.4
Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421.Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421.
Anlage C 2.4.5Anlage C 2.4.5
Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach EN 10222-4:2017 1 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571.Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach EN 10222-4:2017 1 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10222-4:2017-06.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10222-4:2017-06.
Anlage C 2.4.6Anlage C 2.4.6
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.4.7Anlage C 2.4.7
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.4.8Anlage C 2.4.8
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.4.9Anlage C 2.4.9
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.4.10Anlage C 2.4.10
Prüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der FremdüberwachungPrüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der Fremdüberwachung
Zeitpunkt Prüfungsart PrüfungsumfangZeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere EigenschaftenErstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche EigenschaftenFremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche EigenschaftenFremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften
Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.
Übliche EigenschaftenÜbliche Eigenschaften
Merkmal geprüftes Produkt Charakter des PrüfumfangesMerkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärftreduziert normal verschärft
L P Pr L P Pr L P PrL P Pr L P Pr L P Pr
Maße alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1Maße alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Scherversuch alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1Scherversuch alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Härteprüfung alle 1 x 3 x 3 2 x 3 x 3 4 x 3 x 3Härteprüfung alle 1 x 3 x 3 2 x 3 x 3 4 x 3 x 3
Kopfschlagzähigkeit alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1Kopfschlagzähigkeit alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Besondere EigenschaftenBesondere Eigenschaften
Merkmal Charakter des Prüfumfangs verschärftMerkmal Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P PrL P Pr
Schichtdicke 1 x 3 x 3Schichtdicke 1 x 3 x 3
Zugversuch 1 x 3 x 1Zugversuch 1 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1
L = LosL = Los
P = ProbeP = Probe
Pr = PrüfungPr = Prüfung
Anlage C 2.4.11Anlage C 2.4.11
Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der FremdüberwachungPrüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung
Zeitpunkt Prüfungsart PrüfungsumfangZeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere EigenschaftenErstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche EigenschaftenFremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche EigenschaftenFremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften
Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.
Übliche EigenschaftenÜbliche Eigenschaften
MerkmalMerkmal
MaßeMaße
geprüftes Produkt geprüftes Produkt
alle Produktealle Produkte
Charakter des Prüfumfanges Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärftreduziert normal verschärft
L P Pr L P Pr L P PrL P Pr L P Pr L P Pr
1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 11 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Schrägzugversuch oder Zugversuch an der Ganzschraube Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1Schrägzugversuch oder Zugversuch an der Ganzschraube Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Zugversuch an der abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1Zugversuch an der abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Prüfkraftversuch alle Muttern 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1Prüfkraftversuch alle Muttern 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1 x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1 x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1
Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schichtdicke alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3Schichtdicke alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Besondere EigenschaftenBesondere Eigenschaften
Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärftMerkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P PrL P Pr
Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1
Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4 x 3 x 1Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1
Rissanzeige Schrauben und Muttern 1* xRissanzeige Schrauben und Muttern 1* x
+4 x+4 x
100 x 100 x
20 x20 x
1 1
11
*) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln*) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln
L = LosL = Los
P = ProbeP = Probe
Pr = PrüfungPr = Prüfung
Anlage C 2.4.12Anlage C 2.4.12
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 2.4.13Anlage C 2.4.13
Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8 nach DASt-Richtlinie 022:2016-06 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt-Richtlinie 022:2016-06 zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden.Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8 nach DASt-Richtlinie 022:2016-06 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt-Richtlinie 022:2016-06 zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden.
Anlage C 2.4.14Anlage C 2.4.14
Zu DIN EN 1090-2Zu DIN EN 1090-2
Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:
1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfolgen.1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfolgen.
2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen.3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen.
Als Eignungsnachweis gilt alternativ:Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:2011 1, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 1 zertifiziert ist; ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:2011 1, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 1 zertifiziert ist;
ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2:2018-09 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:2011 1, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat. ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2:2018-09 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:2011 1, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat.
Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1993-1-1/NA:2018-12.Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1993-1-1/NA:2018-12.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
Anlage C 2.4.15Anlage C 2.4.15
Zu DIN EN 1090-3Zu DIN EN 1090-3
Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:
1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfolgen.1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfolgen.
2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen.3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:2011 1 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen.
Als Eignungsnachweis gilt alternativ:Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:2011 1, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 1 zertifiziert ist; ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:2011 1, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 1 zertifiziert ist;
in auf Grundlage von DIN EN 1090-3:2019-07 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:2011 1, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat. in auf Grundlage von DIN EN 1090-3:2019-07 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:2011 1, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat.
Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1999-1-1/NA:2018-03.Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1999-1-1/NA:2021-03.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
Anlage C 2.6.1Anlage C 2.6.1
Bei Verwendung von Fahrschachttüren nachBei Verwendung von Fahrschachttüren nach
DIN 18090:1997-01 DIN 18090:1997-01
DIN 18091:1993-07 DIN 18091:1993-07
DIN 18092:1992-04 DIN 18092:1992-04
gilt Anhang 4 Nr. 5.3.gilt Anhang 4 Nr. 5.3.
Anlage C 2.6.2Anlage C 2.6.2
Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind.Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind.
Anlage C 2.6.3Anlage C 2.6.3
1 Allgemeines1 Allgemeines
Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren bestehen jeweils aus Blatt und Zarge.Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren bestehen jeweils mindestens aus den Komponenten Türflügel und Zarge sowie den Baubeschlägen.
Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
2 Bewertetes Schalldämm-Maß2 Bewertetes Schalldämm-Maß
Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw nach DIN EN ISO 10140-1:2016-12, DIN EN ISO 10140-2 und -4:2010-12 sowie DIN EN ISO 10140-5:2014-09 und Bewertung nach DIN EN ISO 717-1:2013-06 zu bestimmen.Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw nach Abschnitt 5.6 der DIN EN 14351-2:2019-01 zu bestimmen.
Prüfberichte nach DIN EN ISO 10140-1:2010-12, 2012-05 und 2014-09 sowie DIN EN ISO 10140-5:2010-12 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.
3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Ü-Zeichen einer Innentür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entspricht, ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw anzugeben sowie die Kombinationen von Türblättern mit Türzargen, für welche dieses gilt.Im Ü-Zeichen einer Innentür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entspricht, ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw anzugeben sowie die Kombinationen von Türblättern mit Türzargen, für welche dieses gilt.
Anlage C 2.6.4Anlage C 2.6.4
Es ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 MBO 1 erforderlich.Es ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 MBO 1 erforderlich.
1 Nach Landesrecht1 Nach Landesrecht
Anlage C 2.7.1Anlage C 2.7.1
Für Führungslager und Festhaltekonstruktionen gilt EN 1337-8:2007 1. Für die Gleitpaarung Stahl/Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen kann der entsprechende Abschnitt von DIN 4141-13:2010-07 angewendet werden.Für Führungslager und Festhaltekonstruktionen gilt EN 1337-8:2007 1. Für die Gleitpaarung Stahl/Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen kann der entsprechende Abschnitt von DIN 4141-13:2010-07 angewendet werden.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1337-8:2008-01.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1337-8:2008-01.
Anlage C 2.8.1Anlage C 2.8.1
Begehbare Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3:2007-08 bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Fallhöhe mehr als 0,5 m beträgt oder die Stützweiten der Roste mehr als 0,5 m betragen.Begehbare Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3:2007-08 bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Fallhöhe mehr als 0,5 m beträgt oder die Stützweiten der Roste mehr als 0,5 m betragen.
Anlage C 2.9.1Anlage C 2.9.1
Zu DIN 18148:2000-10Zu DIN 18148:2000-10
Zu Abschnitt 1: Hohlwandplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.Zu Abschnitt 1: Hohlwandplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.
Anlage C 2.9.2Anlage C 2.9.2
Zu DIN 18162:2000-10Zu DIN 18162:2000-10
Zu Abschnitt 1: Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.Zu Abschnitt 1: Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.
Anlage C 2.9.3Anlage C 2.9.3
Das Brandverhalten von nichtbrennbaren und schwerentflammbaren werksmäßig im Nassverfahren hergestellten Mineralplatten ist nach lfd. Nr. C 3.9 bzw. C 3.11 nachzuweisen.Das Brandverhalten von nichtbrennbaren und schwerentflammbaren werksmäßig im Nassverfahren hergestellten Mineralplatten ist nach lfd. Nr. C 3.9 bzw. C 3.11 nachzuweisen.
Bei Produkten, die in die Klasse TVOC 3 nach Tabelle 3 und/oder FH Klasse 3 nach Tabelle 4 eingestuft sind und daher nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen, ist im Ü-Zeichen anzugeben: "Das Produkt darf nicht in Innenräumen verwendet werden."Bei Produkten, die in die Klasse TVOC 3 nach Tabelle 3 und/oder FH Klasse 3 nach Tabelle 4 eingestuft sind und daher nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen, ist im Ü-Zeichen anzugeben: "Das Produkt darf nicht in Innenräumen verwendet werden."
Anlage C 2.9.4Anlage C 2.9.4
Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.15 sind Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage von DIN EN 16516:2018-01 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer für die Verlegeunterlagen muss 0,4 m2/m3 betragen. Die Prüfung soll mit offenen Kanten erfolgen. Die Anforderungen der ABG, Anhang 8 der MVV TB sind einzuhalten.Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.15 sind Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage von DIN EN 16516:2018-01 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer für die Verlegeunterlagen muss 0,4 m2/m3 betragen. Die Prüfung soll mit offenen Kanten erfolgen. Die Anforderungen der ABG, Anhang 8 der MVV TB sind einzuhalten.
Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung können die Verlegeunterlagen in zu prüfende Gruppen unterteilt werden. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen:Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung können die Verlegeunterlagen in zu prüfende Gruppen unterteilt werden. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
jede Verlegeunterlage mit einer anderen Rezeptur und / oder Kaschierung ist einzeln zu prüfen, jede Verlegeunterlage mit einer anderen Rezeptur und / oder Kaschierung ist einzeln zu prüfen,
die jeweils dickste Variante bzw. das höchste Flächengewicht sind zu berücksichtigen. die jeweils dickste Variante bzw. das höchste Flächengewicht sind zu berücksichtigen.
Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.11 ist das Brandverhalten der Verlegeunterlage zur Verwendung unter Laminatböden nach DIN 4102-1:1998-05, Abs. 6.2 zu ermitteln und zu klassifizieren.Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.11 ist das Brandverhalten der Verlegeunterlage zur Verwendung unter Laminatböden nach DIN 4102-1:1998-05, Abs. 6.2 zu ermitteln und zu klassifizieren.
Die Prüfung im Brennkasten ist mit Flächen- und Kantenbeflammung durchzuführen. Die Konditionierung der Probekörper und die Auswahl einer, entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck, repräsentativen Trägerplatte, hat nach DIN EN 13238:2010-06 zu erfolgen.Die Prüfung im Brennkasten ist mit Flächen- und Kantenbeflammung durchzuführen. Die Konditionierung der Probekörper und die Auswahl einer, entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck, repräsentativen Trägerplatte, hat nach DIN EN 13238:2010-06 zu erfolgen.
Werden die Verlegeunterlagen in der Endanwendung mit dem Untergrund verklebt, so ist die Verklebung bei der Prüfung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist nur für den in der Prüfung verwendeten Kleber (Auftragsmenge = der geprüften) in Verbindung mit der Verlegeunterlage gültig.Werden die Verlegeunterlagen in der Endanwendung mit dem Untergrund verklebt, so ist die Verklebung bei der Prüfung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist nur für den in der Prüfung verwendeten Kleber (Auftragsmenge = der geprüften) in Verbindung mit der Verlegeunterlage gültig.
Die nachstehend aufgeführten Produktparameter können das Brandverhalten von Verlegeunterlagen beeinflussen und sind bei der Auswahl der zu prüfenden Probekörper zu berücksichtigen:Die nachstehend aufgeführten Produktparameter können das Brandverhalten von Verlegeunterlagen beeinflussen und sind bei der Auswahl der zu prüfenden Probekörper zu berücksichtigen:
Tabelle 1: Produktparameter, die das Brandverhalten beeinflussen, und PrüffestlegungenTabelle 1: Produktparameter, die das Brandverhalten beeinflussen, und Prüffestlegungen
Parameter PrüffestlegungenParameter Prüffestlegungen
Zusammensetzung Jede Verlegeunterlage, die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung unterscheidet, ist separat zu prüfen.Zusammensetzung Jede Verlegeunterlage, die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung unterscheidet, ist separat zu prüfen.
Dicke Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nenndicken hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Dicke (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.Dicke Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nenndicken hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Dicke (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
flächenbezogene Masse oder Dichte Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nennmassen je Flächeneinheit oder Dichten hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Masse je Flächeneinheit oder Dichte (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.flächenbezogene Masse oder Dichte Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nennmassen je Flächeneinheit oder Dichten hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Masse je Flächeneinheit oder Dichte (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
Kaschierung Jede Kaschierung, z.B. Folien, Fleece usw., die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung, Dicke und flächenbezogenen Masse oder Dichte unterscheidet, ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Kaschierung (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.Kaschierung Jede Kaschierung, z.B. Folien, Fleece usw., die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung, Dicke und flächenbezogenen Masse oder Dichte unterscheidet, ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Kaschierung (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
Oberflächenstruktur Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Oberflächenstrukturen, z.B. Noppen, Perforationen usw. hergestellt, ist dies bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Oberflächenstruktur (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.Oberflächenstruktur Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Oberflächenstrukturen, z.B. Noppen, Perforationen usw. hergestellt, ist dies bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Oberflächenstruktur (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen.
Anlage C 2.9.5Anlage C 2.9.5
1) Abweichend von DIN EN 17009:2019, Abschnitt 5.2.2 sind die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage der DIN EN 16516:2020-10 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer muss 0,4 m2/m3 betragen.1) Abweichend von DIN EN 17009:2019, Abschnitt 5.2.2 sind die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage der DIN EN 16516:2020-10 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer muss 0,4 m2/m3 betragen.
Bei der Durchführung der Prüfung ist Folgendes zu beachten: Es ist zu unterscheiden zwischen Bodenbelägen mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung und Bodenbelägen, die nach Einbau oberflächenbehandelt werden und somit erst dann gebrauchsfertig sind. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Bodenbeläge, die erst vor Ort oberflächenbehandelt werden, werden im Labor entsprechend dem Technischen Merkblatt des Oberflächenbeschichtungsmittels versiegelt.Bei der Durchführung der Prüfung ist Folgendes zu beachten: Es ist zu unterscheiden zwischen Bodenbelägen mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung und Bodenbelägen, die nach Einbau oberflächenbehandelt werden und somit erst dann gebrauchsfertig sind. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Bodenbeläge, die erst vor Ort oberflächenbehandelt werden, werden im Labor entsprechend dem Technischen Merkblatt des Oberflächenbeschichtungsmittels versiegelt.
Die Prüfkörper sind auf dem Boden liegend zu prüfen. Dabei sind die Seitenkanten vollständig mit AluminiumKlebeband abzukleben. Alternativ können auch mechanische (starre) Rücken- und Kantenabdichtungen (z.B. Seal Box nach JIS A 1901) verwendet werden. Die Probenrückseite ist mit Aluminium-Klebeband zu fixieren.Die Prüfkörper sind auf dem Boden liegend zu prüfen. Dabei sind die Seitenkanten vollständig mit AluminiumKlebeband abzukleben. Alternativ können auch mechanische (starre) Rücken- und Kantenabdichtungen (z.B. Seal Box nach JIS A 1901) verwendet werden. Die Probenrückseite ist mit Aluminium-Klebeband zu fixieren.
Die Prüfkammergröße ist auf Grund der Heterogenität der Produkte in ausreichender Größe zu wählen. Das Mindestprüfkammervolumen muss 0,225 m3 betragen.Die Prüfkammergröße ist auf Grund der Heterogenität der Produkte in ausreichender Größe zu wählen. Das Mindestprüfkammervolumen muss 0,225 m3 betragen.
Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung dürfen Bodenbeläge aus lignifizierten Materialien, die kein Holz sind, nicht in Gruppen unterteilt werden. Folgende Parameter sind zu berücksichtigen:Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung dürfen Bodenbeläge aus lignifizierten Materialien, die kein Holz sind, nicht in Gruppen unterteilt werden. Folgende Parameter sind zu berücksichtigen:
jeder Bodenbelag mit einer anderen Rezeptur/Schichtaufbau ist einzeln zu prüfen, jeder Bodenbelag mit einer anderen Rezeptur/Schichtaufbau ist einzeln zu prüfen,
die jeweils dickste Variante bzw. das höchste Flächengewicht sind zu berücksichtigen, die jeweils dickste Variante bzw. das höchste Flächengewicht sind zu berücksichtigen,
sofern Oberflächenbeschichtungen eingesetzt werden, ist sowohl mit als auch ohne Oberflächenbeschichtung zu prüfen, sofern Oberflächenbeschichtungen eingesetzt werden, ist sowohl mit als auch ohne Oberflächenbeschichtung zu prüfen,
unterschiedliche Herstellungsverfahren sind zu berücksichtigen. unterschiedliche Herstellungsverfahren sind zu berücksichtigen.
Es ist darauf zu achten, dass eine repräsentative Probe geprüft wird. Aufgrund der Heterogenität sind daher ggf. mehrere Prüfungen erforderlich.Es ist darauf zu achten, dass eine repräsentative Probe geprüft wird. Aufgrund der Heterogenität sind daher ggf. mehrere Prüfungen erforderlich.
Vorkonditionierung: Entfällt bei Bodenbelägen mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Bodenbeläge, die nach Einbau oberflächenbehandelt werden, trocknen nach dem letzten Auftrag der Beschichtung 72 Stunden in einer Prüfkammer unter Prüfkammerbedingungen nach DIN EN 16516 oder in einer Lagerungsvorrichtung, in der die entsprechenden Prüfkammerbedingungen eingestellt werden können.Vorkonditionierung: Entfällt bei Bodenbelägen mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Bodenbeläge, die nach Einbau oberflächenbehandelt werden, trocknen nach dem letzten Auftrag der Beschichtung 72 Stunden in einer Prüfkammer unter Prüfkammerbedingungen nach DIN EN 16516 oder in einer Lagerungsvorrichtung, in der die entsprechenden Prüfkammerbedingungen eingestellt werden können.
Die "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sind einzuhalten.Die "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sind einzuhalten.
2) Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind regelmäßige Prüfungen von Proben, die im Werk entnommen wurden, nach Anlage C 2.9.5 1) durchzuführen. Die regelmäßigen Prüfungen erfolgen mindestens alle 5 Jahre.2) Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind regelmäßige Prüfungen von Proben, die im Werk entnommen wurden, nach Anlage C 2.9.5 1) durchzuführen. Die regelmäßigen Prüfungen erfolgen mindestens alle 5 Jahre.
3) Im Rahmen der Erstprüfung durch eine anerkannte Stelle (ÜHP) sind die Prüfungen nach Anlage C 2.9.5 1) durchzuführen.3) Im Rahmen der Erstprüfung durch eine anerkannte Stelle (ÜHP) sind die Prüfungen nach Anlage C 2.9.5 1) durchzuführen.
4) Der Abschnitt 6.2 gemäß DIN EN 17009:2019 ist für Prüfungen gemäß C 2.9.5 1), 2) und 3) nicht anzuwenden.4) Der Abschnitt 6.2 gemäß DIN EN 17009:2019 ist für Prüfungen gemäß C 2.9.5 1), 2) und 3) nicht anzuwenden.
5) Der Bodenbelag muss normalentflammbar sein. Die Erfüllung weitergehender Anforderungen an das Brandverhalten ist im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises nachzuweisen.5) Der Bodenbelag muss normalentflammbar sein. Die Erfüllung weitergehender Anforderungen an das Brandverhalten ist im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises nachzuweisen.
Anlage C 2.10.1Anlage C 2.10.1
Zu DIN 7865-1 und DIN 7865-2Zu DIN 7865-1 und DIN 7865-2
DIN 7865-2:2015-02 gilt mit Ausnahme von Abschnitt 8.1 Absatz 2 und 4, Abschnitt 8.3 und Anhang A.DIN 7865-2:2015-02 gilt mit Ausnahme von Abschnitt 8.1 Absatz 2 und 4, Abschnitt 8.3 und Anhang A.
Die Baustoffklasse ist im Rahmen der Produktkennzeichnung anzugeben.Die Baustoffklasse ist im Rahmen der Produktkennzeichnung anzugeben.
Anlage C 2.12.1Anlage C 2.12.1
Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn der Klebstoff EN 14680:2006 1 entspricht oder für nicht vom Geltungsbereich der o. g. harmonisierten Spezifikation erfasste Klebstoffe ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis oder eine europäische technische Bewertung erteilt ist.Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn der Klebstoff EN 14680:2006 1 entspricht oder für nicht vom Geltungsbereich der o. g. harmonisierten Spezifikation erfasste Klebstoffe ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis oder eine europäische technische Bewertung erteilt ist.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14680:2006-12.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14680:2006-12.
Anlage C 2.12.2Anlage C 2.12.2
Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringsteifigkeit als SN 4 (geprüft nach DIN EN ISO 9969:2016-06) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringsteifigkeit als SN 4 (geprüft nach DIN EN ISO 9969:2016-06) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
Anlage C 2.12.3Anlage C 2.12.3
Zu DIN 588-1:1996-11Zu DIN 588-1:1996-11
Zu Abschnitt 4.1 Allgemeine WerkstoffzusammensetzungZu Abschnitt 4.1 Allgemeine Werkstoffzusammensetzung
Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte.Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte.
Anlage C 2.12.4Anlage C 2.12.4
Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.
Anlage C 2.12.5Anlage C 2.12.5
Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß EN 12620:2002+A1:2008 1 zugegeben werden. Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß EN 12620:2002+A1:2008 1 zugegeben werden. Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07.
Anlage C 2.12.6Anlage C 2.12.6
Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Anlage C 2.13.1Anlage C 2.13.1
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.13.2Anlage C 2.13.2
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.13.3Anlage C 2.13.3
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.13.4Anlage C 2.13.4
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.13.5Anlage C 2.13.5
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.14.1Anlage C 2.14.1
Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich.Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich.
Anlage C 2.14.2Anlage C 2.14.2
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.14.3Anlage C 2.14.3
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.14.4Anlage C 2.14.4
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14241-1:2013-11, Abschnitt 8.4, und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14241-1:2013-11, Abschnitt 8.4, und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.
Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3, Tabelle 8, der Norm zu prüfen.Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3, Tabelle 8, der Norm zu prüfen.
Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Anlage C 2.14.5
Die raumluftunabhängigen Feuerstätten müssen dem Typ CA gemäß Tabelle 1 von DIN EN 16510-1:2018-11 entsprechen. Dabei darf die ermittelte Leckage den Wert von 2 m3/h nicht überschreiten. Im Rahmen der einmal im Jahr stattfindenden Fremdüberwachung ist auch der Leckageprüfstand des Feuerstättenherstellers hinsichtlich seiner Eignung zu beurteilen.
Anlage C 2.15.1Anlage C 2.15.1
Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.
Anlage C 2.15.2Anlage C 2.15.2
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 2.15.3Anlage C 2.15.3
Die Blechdicken (Nettowanddicken) sind erforderlichenfalls um Korrosionszuschläge zu erhöhen, die in Abhängigkeit von der geplanten Lebensdauer, der konkreten Lagerflüssigkeit und der zugehörigen Abtragsrate, den zu erwartenden Materialabbau infolge Korrosion berücksichtigen. Dabei darf auf die vorgenannten Korrosionszuschläge nur verzichtet werden, wenn für die konkrete Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination unter Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer und der geplanten Betriebsbedingungen kein Korrosionsabtrag erwartet wird. Dies ist für jeden konkreten Anwendungsfall durch ein Gutachten einer unabhängigen Materialprüfanstalt nachzuweisen.Die Blechdicken (Nettowanddicken) sind erforderlichenfalls um Korrosionszuschläge zu erhöhen, die in Abhängigkeit von der geplanten Lebensdauer, der konkreten Lagerflüssigkeit und der zugehörigen Abtragsrate, den zu erwartenden Materialabbau infolge Korrosion berücksichtigen. Dabei darf auf die vorgenannten Korrosionszuschläge nur verzichtet werden, wenn für die konkrete Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination unter Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer und der geplanten Betriebsbedingungen kein Korrosionsabtrag erwartet wird. Dies ist für jeden konkreten Anwendungsfall durch ein Gutachten einer unabhängigen Materialprüfanstalt nachzuweisen.
An Blechen von statisch relevanten Bauteilen, die von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührt sind, muss die Einhaltung der Nennblechdicken in regelmäßigen Abständen durch Blechdickenmessungen geprüft werden. Ist die Nennblechdicke erreicht, sind die Bauprodukte außer Betrieb zu nehmen.An Blechen von statisch relevanten Bauteilen, die von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührt sind, muss die Einhaltung der Nennblechdicken in regelmäßigen Abständen durch Blechdickenmessungen geprüft werden. Ist die Nennblechdicke erreicht, sind die Bauprodukte außer Betrieb zu nehmen.
Besonderheiten, wie z.B. erhöhter korrosiver Angriff bei Lagerung von hygroskopischen Medien und gleichzeitiger Belüftung im sog. Dampfraum über dem Flüssigkeitsspiegel, Wasseransammlungen am Boden bei Medien mit Dichten < 1,0 kg/l, die sich nicht mit Wasser mischen, sind gesondert zu berücksichtigen.Besonderheiten, wie z.B. erhöhter korrosiver Angriff bei Lagerung von hygroskopischen Medien und gleichzeitiger Belüftung im sog. Dampfraum über dem Flüssigkeitsspiegel, Wasseransammlungen am Boden bei Medien mit Dichten < 1,0 kg/l, die sich nicht mit Wasser mischen, sind gesondert zu berücksichtigen.
Die Außenkorrosion der Bauprodukte und deren Auflagerkonstruktionen durch korrosiven Angriff aufgrund der Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. ein Beschichtungssystem mit einer auf die geplante Lebensdauer abgestimmten Wirkungsdauer des Schutzes) auszuschließen.Die Außenkorrosion der Bauprodukte und deren Auflagerkonstruktionen durch korrosiven Angriff aufgrund der Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. ein Beschichtungssystem mit einer auf die geplante Lebensdauer abgestimmten Wirkungsdauer des Schutzes) auszuschließen.
Der Hersteller muss die für die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes erforderlichen Verfahren nachweislich beherrschen. Der Nachweis ist durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 oder höher nach DIN EN 1090-2:2018-09 für Bauprodukte aus Stahl bzw. nach DIN EN 1090-3:2019-07 für Bauprodukte aus Aluminium zu führen. Abweichend von DIN EN 1090-2:2019-07, Tabelle 14 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07, Tabelle 7 muss das für die Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731:2006-12 verfügen.Der Hersteller muss die für die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes erforderlichen Verfahren nachweislich beherrschen. Der Nachweis ist durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 oder höher nach DIN EN 1090-2:2018-09 für Bauprodukte aus Stahl bzw. nach DIN EN 1090-3:2019-07 für Bauprodukte aus Aluminium zu führen. Abweichend von DIN EN 1090-2:2019-07, Tabelle 14 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07, Tabelle 7 muss das für die Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731:2006-12 verfügen.
Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Die Schweißverfahren sind nach DIN EN ISO 15614-1:2017-12 zu qualifizieren. Die Prüfung von Schweißern hat auf Grundlage der DIN EN ISO 9606-1:2017-12 zu erfolgen.Die Schweißverfahren sind nach DIN EN ISO 15614-1:2017-12 zu qualifizieren. Die Prüfung von Schweißern hat auf Grundlage der DIN EN ISO 9606-1:2017-12 zu erfolgen.
Anlage C 2.15.4Anlage C 2.15.4
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.15.5Anlage C 2.15.5
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.15.6Anlage C 2.15.6
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.15.7Anlage C 2.15.7
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.15.8Anlage C 2.15.8
- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -
Anlage C 2.15.9Anlage C 2.15.9
Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-Zeichen tragen.Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-Zeichen tragen.
Anlage C 2.15.10Anlage C 2.15.10
Zu TRbF 50 (2002-06), Anhang AZu TRbF 50 (2002-06), Anhang A
Nr. 3.21 (5) von Anhang A entfällt.Nr. 3.21 (5) von Anhang A entfällt.
Anlage C 2.15.11Anlage C 2.15.11
1 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)":2011-03 regelt nicht, wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind.1 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)":2011-03 regelt nicht, wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind.
2 Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS):2 Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS):
DWA-A 786 "Ausführung von Dichtflächen" und DWA-A 786 "Ausführung von Dichtflächen" und
DWA-A 781 bis 784 für Tankstellen für die Betankung von Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen DWA-A 781 bis 784 für Tankstellen für die Betankung von Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen
sind zu berücksichtigen.sind zu berücksichtigen.
3 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)":2011-03 gilt nicht für die Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.3 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)":2011-03 gilt nicht für die Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
Anlage C 2.15.12Anlage C 2.15.12
Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen":2011-03, Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3.Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen":2011-03, Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3.
Anlage C 2.15.13Anlage C 2.15.13
Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1:2000-05). Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN10 entsprechen. Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen.Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1:2000-05). Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN10 entsprechen. Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen.
Anlage C 2.15.14Anlage C 2.15.14
Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. C 2.15.13 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜH.Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. C 2.15.13 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜH.
Anlage C 2.15.15Anlage C 2.15.15
1 Anforderungen an das Bauprodukt1 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2003-09 in Verbindung mit EN 13160-1:2003 1 auszubilden.Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2003-09 in Verbindung mit EN 13160-1:2003 1 auszubilden.
Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.
Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601:2007-04.Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601:2007-04.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN 13160-1:2003 1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach EN 13160:2003 1, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN 13160-1:2003 1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach EN 13160:2003 1, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.
3 Festlegungen für die Kennzeichnung3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Kapitel C 2, Anlage C 2.15.15, anzugeben.Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Kapitel C 2, Anlage C 2.15.15, anzugeben.
Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.
4 Festlegungen für den Einbau4 Festlegungen für den Einbau
Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:
doppelwandige Behälter, doppelwandige Behälter,
doppelwandige Rohrleitungen, doppelwandige Rohrleitungen,
einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung,
einwandige Rohre mit Leckschutzauskleidung, einwandige Rohre mit Leckschutzauskleidung,
einwandige Behälter mit Leckschutzummantelung, einwandige Behälter mit Leckschutzummantelung,
einwandige Rohre mit Leckschutzummantelung. einwandige Rohre mit Leckschutzummantelung.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13160-1:2003-09.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13160-1:2003-09.
Anlage C 2.15.16Anlage C 2.15.16
1 Anforderungen an das Bauprodukt1 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2003-09 in Verbindung mit EN 13160-1:2003 1 auszubilden.Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2003-09 in Verbindung mit EN 13160-1:2003 1 auszubilden.
Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein.
Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.
Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der "Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)", veröffentlicht auf der DIBt-Homepage, entsprechen.Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der "Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)", veröffentlicht auf der DIBt-Homepage, entsprechen.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN 13160-1:2003 1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach EN 13160:2003 1, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN 13160-1:2003 1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach EN 13160:2003 1, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht.
3 Festlegungen für die Kennzeichnung3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.16, anzugeben.Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.16, anzugeben.
Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.
4 Festlegungen für den Einbau4 Festlegungen für den Einbau
1 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:1 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:
doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter, doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter,
einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung, einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung,
einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzummantelung. einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzummantelung.
2 Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen.2 Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13160-1:2003-09.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13160-1:2003-09.
Anlage C.2.15.17Anlage C.2.15.17
1 Anforderung an das Bauprodukt1 Anforderung an das Bauprodukt
Die Behälter sind nach EN 12285-2:2005 1 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Höhe n1 des Sattelfußes darf 500 mm nicht übersteigen.Die Behälter sind nach EN 12285-2:2005 1 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Höhe n1 des Sattelfußes darf 500 mm nicht übersteigen.
2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2:2018-09 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Abweichend von EN 12285-2:2005 1, Abschnitt 5 ist die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters als Stückprüfung wie folgt durchzuführen:Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2:2018-09 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Abweichend von EN 12285-2:2005 1, Abschnitt 5 ist die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters als Stückprüfung wie folgt durchzuführen:
Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt. Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase).Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt. Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase).
Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters).Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters).
3 Festlegungen für die Kennzeichnung3 Festlegungen für die Kennzeichnung
Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben.Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben.
4 Festlegungen für den Einbau4 Festlegungen für den Einbau
In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können.In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können.
Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden.
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05.1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05.
Anlage C 2.15.18Anlage C 2.15.18
1 Die Norm DIN EN 12285-1 ist auch anzuwenden auf Behälter zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, die für das Heizen und Kühlen von Gebäuden vorgesehen sind. In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149) aufgestellt werden.1 Die Norm DIN EN 12285-1 ist auch anzuwenden auf Behälter zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, die für das Heizen und Kühlen von Gebäuden vorgesehen sind. In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149) aufgestellt werden.
2 Anforderungen an das Bauprodukt2 Anforderungen an das Bauprodukt
Die Behälter sind nach DIN EN 12285-1:2018-12 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Schweißnähte müssen beidseitig durchgehend geschweißt sein. Als Versteifungsringe sind mindestens Stahlprofile T 80 nach DIN EN 10055 bzw. Flachstäbe mit einer Erzeugnisbreite von mindestens 100 mm x 30 mm nach DIN EN 10058 zu verwenden.Die Behälter sind nach DIN EN 12285-1:2018-12 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Schweißnähte müssen beidseitig durchgehend geschweißt sein. Als Versteifungsringe sind mindestens Stahlprofile T 80 nach DIN EN 10055 bzw. Flachstäbe mit einer Erzeugnisbreite von mindestens 100 mm x 30 mm nach DIN EN 10058 zu verwenden.
Der Verzicht auf Versteifungsringe durch Anwendung der Formel (3) aus Abschnitt 4.5.3 der Norm ist nicht zulässig. Die Möglichkeit der Anfertigung von Berechnungen nach Abschnitt 1 Satz 3 zum Nachweis der Standsicherheit bei Einwirkung von Verkehrslasten und/oder Erdüberdeckungshöhen > 1.5 m gilt nicht.Der Verzicht auf Versteifungsringe durch Anwendung der Formel (3) aus Abschnitt 4.5.3 der Norm ist nicht zulässig. Die Möglichkeit der Anfertigung von Berechnungen nach Abschnitt 1 Satz 3 zum Nachweis der Standsicherheit bei Einwirkung von Verkehrslasten und/oder Erdüberdeckungshöhen > 1.5 m gilt nicht.
3 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung3 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung
Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters ist als Stückprüfung wie folgt durchzuführen:Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters ist als Stückprüfung wie folgt durchzuführen:
Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt.Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt.
Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase).Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase).
Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters). Die Dichtheit des Überwachungsraumes von doppelwandigen Behältern ist mit einem auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdruck von 0,6 bar zu prüfen.Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters). Die Dichtheit des Überwachungsraumes von doppelwandigen Behältern ist mit einem auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdruck von 0,6 bar zu prüfen.
4 Festlegungen für die Kennzeichnung4 Festlegungen für die Kennzeichnung
Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben.Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben.
Anlage C 2.16.1Anlage C 2.16.1
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werkszeugnis 2.2 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2005-01 zu belegen.Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werkszeugnis 2.2 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2005-01 zu belegen.
Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden.Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden.
Wenn nach Abschnitt 9.4.2 von DIN EN 1065:1998-12 gezeigt werden kann, dass die charakteristische Tragfähigkeit für die Verstelleinrichtung mindestens 44,0 kN (Klasse A) bzw. 59,5 kN (Klassen B bis E) beträgt, darf eine größere charakteristische Tragfähigkeit gegenüber der nominellen charakteristischen Tragfähigkeit nach Abschnitt 8 der Norm ausgenutzt werden, sofern diese rechnerisch für die Gesamtstütze nach Abschnitt 9.2 der Norm nachgewiesen wurde.
Dabei ist der Ansatz größerer charakteristischer Tragfähigkeiten der Baustützen nach DIN EN 1065:1998-12 als 44,0 kN (Klasse A) bzw. 59,5 kN (Klassen B bis E) nicht zulässig.
Anlage C 2.16.2Anlage C 2.16.2
Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen. Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen.Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen. Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen.
Anlage C 2.16.3Anlage C 2.16.3
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 2.16.4Anlage C 2.16.4
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die Überwachungsstufe M.Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die Überwachungsstufe M.
Anlage C 2.16.5Anlage C 2.16.5
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 2.16.6Anlage C 2.16.6
Bei Anwendung der technischen Regel ist der Abschnitt "Herstellung" der "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen Heft 6/2009, S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.Bei Anwendung der technischen Regel ist der Abschnitt "Herstellung" der "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen Heft 6/2009, S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.
Anlage C 2.16.7Anlage C 2.16.7
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 2.16.8Anlage C 2.16.8
Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446.Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446.
Anlage C 2.16.9Anlage C 2.16.9
Zu DIN EN 74-2Zu DIN EN 74-2
Zu Abschnitt 9.2.2 Rutschkraft Fs einer HalbkupplungZu Abschnitt 9.2.2 Rutschkraft Fs einer Halbkupplung
Die Messung der Verschiebung Δ1 kann entfallen.Die Messung der Verschiebung Δ1 kann entfallen.
zu Bild 10:zu Bild 10:
Das Widerlager ist auf der gegenüberliegenden Rohrseite anzubringen.Das Widerlager ist auf der gegenüberliegenden Rohrseite anzubringen.
zu Bild 12:zu Bild 12:
Die Prüflasten "P" sind durch "2P" und "P/2" durch "P" zu ersetzen.Die Prüflasten "P" sind durch "2P" und "P/2" durch "P" zu ersetzen.
Bild B.3 ist durch folgendes Bild zu ersetzen:Bild B.3 ist durch folgendes Bild zu ersetzen:
In den Gleichungen (B.1) bis (B.4) ist "Fs,R,d" durch "Ff,R,d" zu ersetzen.In den Gleichungen (B.1) bis (B.4) ist "Fs,R,d" durch "Ff,R,d" zu ersetzen.
Anlage C 2.16.10Anlage C 2.16.10
Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs A der Norm für die Überwachungsstufe M.Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs A der Norm für die Überwachungsstufe M.
Anlage C 2.16.11Anlage C 2.16.11
Für die Herstellung sind die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste" 1, Fassung November 2005, sowie für das Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen A 1.2.4/3 und A 1.2.4/4 zu beachten.Für die Herstellung sind die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste" 1, Fassung November 2005, sowie für das Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen A 1.2.4/3 und A 1.2.4/4 zu beachten.
Als Grundbauteile gelten Bauteile gemäß Anhang A, Absatz A.1, von DIN EN 12810-1:2004-03.Als Grundbauteile gelten Bauteile gemäß Anhang A, Absatz A.1, von DIN EN 12810-1:2004-03.
Die Gerüstbauteile sind nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen.Die Gerüstbauteile sind nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen.
Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit:Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit:
dem Großbuchstaben "Ü", dem Großbuchstaben "Ü",
dem Kennzeichen des jeweiligen Herstellers, dem Kennzeichen des jeweiligen Herstellers,
der Kennzeichnung "EN 12811", der Kennzeichnung "EN 12811",
einem Kennzeichen zur Identifizierung, einem Kennzeichen zur Identifizierung,
den letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Herstellung (ggf. codiert) und den letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Herstellung (ggf. codiert) und
einer Kennzeichnung für die Zuordnung des Gerüstbauteils zu der Aufbau- und Verwendungsanleitung 4 einer Kennzeichnung für die Zuordnung des Gerüstbauteils zu der Aufbau- und Verwendungsanleitung 4
zu kennzeichnen.zu kennzeichnen.
Die Herstellung der Gerüstbauteile darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig überprüft wird, mindestens alle fünf Jahre. Für Gerüstbauteile eines Herstellers, die einer Produktgruppe zugeordnet werden können, für die für diesen Hersteller eine Erstprüfung für mindestens ein Gerüstbauteil dieser Produktgruppe durch eine anerkannte Stelle durchgeführt wurde, darf der Hersteller die Erstprüfung selbst durchführen.Die Herstellung der Gerüstbauteile darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig überprüft wird, mindestens alle fünf Jahre. Für Gerüstbauteile eines Herstellers, die einer Produktgruppe zugeordnet werden können, für die für diesen Hersteller eine Erstprüfung für mindestens ein Gerüstbauteil dieser Produktgruppe durch eine anerkannte Stelle durchgeführt wurde, darf der Hersteller die Erstprüfung selbst durchführen.
Geschweißte Gerüstbauteile aus Stahl oder Aluminium dürfen nur durch solche Betriebe hergestellt werden, die über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2009+A1:2011 2 für den Anwendungsbereich verfügen, das mindestens für die Ausführungsklasse EXC 2 gilt.Geschweißte Gerüstbauteile aus Stahl oder Aluminium dürfen nur durch solche Betriebe hergestellt werden, die über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2009+A1:2011 2 für den Anwendungsbereich verfügen, das mindestens für die Ausführungsklasse EXC 2 gilt.
1) Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen Heft 2/2006, S. 61ff. Zu beziehen beim DIBt.1) Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen Heft 2/2006, S. 61ff. Zu beziehen beim DIBt.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.
4) Die Aufbau- und Verwendungsanleitung hat den in der "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1", siehe DIBt-Mitteilung Heft 2/2016, gestellten Anforderungen zu entsprechen.4) Die Aufbau- und Verwendungsanleitung hat den in der "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1", siehe DIBt-Mitteilung Heft 2/2016, gestellten Anforderungen zu entsprechen.
Anlage C 2.16.12Anlage C 2.16.12
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 2.16.13Anlage C 2.16.13
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
----------------------------------------------------------------------------------------------
C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO 1 bedürfenC 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO 1 bedürfen
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO 1 wird Folgendes bestimmt:Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO 1 wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach Übereinstimmungs-Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach Übereinstimmungs-
bestätigungbestätigung
1 2 3 41 2 3 4
C 3.1 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden Je nach Bauprodukt gilt:C 3.1 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden Je nach Bauprodukt gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend - in Verbindung mitDIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oderDIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12 und - sofern zutreffend - in Verbindung mitDIN EN 1366-1:2014-12 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1
A 2.2.1.2 für den Schallschutz:A 2.2.1.2 für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06DIN EN ISO 717-1:2013-06
ÜH ÜH
C 3.2 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden undC 3.2 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und
die nichtbrennbar sein müssen, ohne brennbare Bestandteile, die nichtbrennbar sein müssen, ohne brennbare Bestandteile,
die normalentflammbar sein müssen die normalentflammbar sein müssen
Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2.Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2.
DIN 4102-1:1998-05 DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09 ÜHDIN 4102-16:2015-09 ÜH
C 3.3 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2 DIN EN ISO 11925-2:2011-02C 3.3 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2 DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜHin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜH
C 3.4 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden undC 3.4 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und
die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen, die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen,
die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge
DIN 4102-1:1998-05 DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09 ÜZDIN 4102-16:2015-09 ÜZ
C 3.5 Bodenbeläge, die schwerentflammbar sein müssen, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind und die nicht EN 13813 oder EN 14041 oder EN 14904 oder EN 14342 oder EN 15285 entsprechen DIN 4102-1:1998-05C 3.5 Bodenbeläge, die schwerentflammbar sein müssen, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind und die nicht EN 13813 oder EN 14041 oder EN 14904 oder EN 14342 oder EN 15285 entsprechen DIN 4102-1:1998-05
Tabelle 1.2.1 oderTabelle 1.2.1 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 undDIN EN ISO 11925-2:2011-02 und
DIN EN ISO 9239-1:2010-11DIN EN ISO 9239-1:2010-11
in Verbindung mit Anlage C 3.8 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.8 ÜZ
C 3.6 Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer (2012-11) ÜHPC 3.6 Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer (2012-11) ÜHP
C 3.7 Armaturen und Geräte der Wasserinstallation, an die hinsichtlich des Geräuschverhaltens Anforderungen gestellt werden DIN EN ISO 3822-1:2009-07C 3.7 Armaturen und Geräte der Wasserinstallation, an die hinsichtlich des Geräuschverhaltens Anforderungen gestellt werden DIN EN ISO 3822-1:2009-07
DIN EN ISO 3822-2:1995-05DIN EN ISO 3822-2:1995-05
DIN EN ISO 3822-3:2018-04DIN EN ISO 3822-3:2018-04
DIN EN ISO 3822-4:1997-03 ÜHPDIN EN ISO 3822-4:1997-03 ÜHP
C 3.8 Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen für die Lagerung vonC 3.8 Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen für die Lagerung von
Heizöl EL, Heizöl EL,
ungebrauchten Verbrennungsmotoren- und Kraftfahrzeuggetriebeölen, ungebrauchten Verbrennungsmotoren- und Kraftfahrzeuggetriebeölen,
Gemischen aus gesättigten und aromatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von ≤ 20 Masse-% und einem Flammpunkt von > 60 °C sowie Gemischen aus gesättigten und aromatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von ≤ 20 Masse-% und einem Flammpunkt von > 60 °C sowie
Öle (z.B. Transformatoren- und Hydrauliköle), die sich diesen Gemischen zuordnen lassen Öle (z.B. Transformatoren- und Hydrauliköle), die sich diesen Gemischen zuordnen lassen
Bau- und Prüfgrundsätze (BPG) Beschichtungen von Auffangräumen (2017-08) ÜZ Bau- und Prüfgrundsätze (BPG) Beschichtungen von Auffangräumen (2017-08) ÜZ
C 3.9 Niet- und schraubenartige Verbindungen und niet- und schraubenartige Befestigungen für geregelte Außenwandbekleidungen DIN 18516-1:2010-06C 3.9 Niet- und schraubenartige Verbindungen und niet- und schraubenartige Befestigungen für geregelte Außenwandbekleidungen DIN 18516-1:2010-06
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.2Anlage C 3.2
ÜHP ÜHP
C 3.10 Mit Scheitholz befeuerte Backöfen mit offenem oder geschlossenem Feuerraum DIN 18880-2:1991-08C 3.10 Mit Scheitholz befeuerte Backöfen mit offenem oder geschlossenem Feuerraum DIN 18880-2:1991-08
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.3Anlage C 3.3
ÜHP ÜHP
C 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für lastabtragende Rahmentragwerke von Türen, Fenstern, Fensterwänden und Vorhangfassaden sofern diese nicht Komponenten der Türen, Fenster, Fensterwände und Vorhangfassaden sind Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen, Abschnitt 3.2 (1986-08) ÜHC 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für lastabtragende Rahmentragwerke von Türen, Fenstern, Fensterwänden und Vorhangfassaden sofern diese nicht Komponenten der Türen, Fenster, Fensterwände und Vorhangfassaden sind Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen, Abschnitt 3.2 (1986-08) ÜH
C 3.12 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7 und OS 10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie) - SIBR, Teil 2 (2001 -10) und Teil 4 (2001 -10)C 3.12 "Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7 und OS 10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind" gestrichen in der MVV TB 2023/1
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.4 und
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 3.13 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, deren Tragfähigkeit mit Hilfe von Versuchen ermittelt wird DIN EN 1065:1998-12 ÜZC 3.13 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, deren Tragfähigkeit mit Hilfe von Versuchen ermittelt wird DIN EN 1065:1998-12
Zusätzlich gilt Anlage C 3.9 ÜZ
C 3.14 Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge DIN 18095-1:1988-10C 3.14 Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge DIN 18095-1:1988-10
DIN 18095-3:1999-06 ÜHDIN 18095-3:1999-06 ÜH
C 3.15 Zubehörteile (nicht geregelte) für Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen einachsige Türbänder und absenkbare Bodendichtung DIN 4102-18:1991-03C 3.15 Zubehörteile (nicht geregelte) für Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen einachsige Türbänder und absenkbare Bodendichtung DIN 4102-18:1991-03
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN 18095-1:1988-10 ÜHDIN 18095-1:1988-10 ÜH
C 3.16 Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von befahrbaren Flächen TL/TP-BEL-B Teil 3 (Ausgabe 1995) und TL/TP-BEL-EP (Ausgabe 1999)C 3.16 Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von befahrbaren Flächen TL/TP-BEL-B Teil 3 (Ausgabe 1995) und TL/TP-BEL-EP (Ausgabe 1999)
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 oderDIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZin Verbindung mit Anlage C 3.7 ÜZ
C 3.17 Selbsttätig schließende Zapfventile DIN EN 13012:2012-09 ÜHPC 3.17 Selbsttätig schließende Zapfventile DIN EN 13012:2012-09 ÜHP
C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung DIN 18008-4:2013-07,C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung DIN 18008-4:2013-07,
nach Anhang A, Anhang D und Anhang E;nach Anhang A, Anhang D und Anhang E;
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5Anlage C 3.5
ÜH ÜH
C 3.19 Punkthalter ohne Kugelgelenk mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-3:2013-07, Anhang D ÜHC 3.19 Punkthalter ohne Kugelgelenk mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-3:2013-07, Anhang D ÜH
C 3.20 Vorgefertigte begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07, Anhang A ÜHC 3.20 Vorgefertigte begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07, Anhang A ÜH
C 3.21 "Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende, aussteifende und raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben" gestrichen in der MVV TB 2020/2C 3.21 "Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende, aussteifende und raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben" gestrichen in der MVV TB 2020/2
C 3.22 Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile (2006-01) ÜHPC 3.22 Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile (2006-01) ÜHP
C 3.23 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10216-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 3.23 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10216-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 3.24 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10217-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 3.24 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10217-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 3.25 "Stoffe zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile" gestrichen in der MVV TB 2019/1C 3.25 "Stoffe zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile" gestrichen in der MVV TB 2019/1
C 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen und flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für Bauwerksabdichtungen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämmen sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken (PG-MDS/FPD) (2016-11) ÜHPC 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen und flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für Bauwerksabdichtungen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämmen sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken (PG-MDS/FPD) (2016-11) ÜHP
C 3.27 Produkte für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und PlattenbelägenC 3.27 Produkte für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Plattenbelägen
für Wände und Böden im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen nichtdrückendes Wasser bei hoher Beanspruchung wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Bereich für Wände und Böden im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen nichtdrückendes Wasser bei hoher Beanspruchung wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Bereich
für Behälter und Becken im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen Füllwasser wie z.B. bei Schwimmbecken für Behälter und Becken im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen Füllwasser wie z.B. bei Schwimmbecken
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen (PG AIV-F) (2018-03), Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen (PG AIV-F) (2018-03),
Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen (PG AIV-B) (2018-03), Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen (PG AIV-B) (2018-03),
Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen (PG AIV-P) (2018-03) Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen (PG AIV-P) (2018-03)
Teil 4: Ergänzende Prüfungen an den Abdichtungssystemen in Verbindung mit Nutzschichten (PG-AIV-N) (2021-07)
ÜHP ÜHP
C 3.28 Flüssigkunststoffe für die Bauwerksabdichtung Prüfgrundsätze zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Flüssigkunststoffe für Bauwerksabdichtung (PG-FLK) (2019-07) ÜHPC 3.28 Flüssigkunststoffe für die Bauwerksabdichtung Prüfgrundsätze zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Flüssigkunststoffe für Bauwerksabdichtung (PG-FLK) (2019-07) ÜHP
C 3.29 Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Dachabdichtungen mit FlüssigkunststoffenC 3.29 Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen
Anlage C 3.6 ÜHPAnlage C 3.6 ÜHP
C 3.30 Abdichtungen für Fugen und Übergänge in bzw. auf wasserdichten Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich, die nicht den Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in Kapitel C 2 zugeordnet werden können Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG-FBB) Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse (Mai 2020) Teil 2: Abdichtungen für Bewegungsfugen (September 2017) ÜHPC 3.30 Abdichtungen für Fugen und Übergänge in bzw. auf wasserdichten Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich, die nicht den Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in Kapitel C 2 zugeordnet werden können Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG-FBB) Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse (Mai 2020) Teil 2: Abdichtungen für Bewegungsfugen (Juli 2021) ÜHP
C 3.31 Aufsätze für Montageabgasanlagen, sofern nicht durchC 3.31 Aufsätze für Montageabgasanlagen, sofern nicht durch
DIN EN 13502:2003-01,DIN EN 13502:2003-01,
DIN EN 16475-7:2016-05 undDIN EN 16475-7:2016-05 und
DIN EN 14989-1:2007-05 erfasst DIN CEN/TS 16134:2011-11 ÜHDIN EN 14989-1:2007-05 erfasst DIN CEN/TS 16134:2011-11 ÜH
C 3.32 Vorgefertigte zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und vorgefertigte durchsturzsichere Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-6:2018-02, Anhang A ÜHC 3.32 Vorgefertigte zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und vorgefertigte durchsturzsichere Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-6:2018-02, Anhang A ÜH
C 3.33 Vorgefertigte Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Resttragfähigkeit DIN 18008-1:2020-05, Anhang B1 ÜHC 3.33 Vorgefertigte Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Resttragfähigkeit DIN 18008-1:2020-05, Anhang B1 ÜH
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
Anlagen Teil C 3Anlagen Teil C 3
Anlage C 3.1Anlage C 3.1
LüftungsleitungenLüftungsleitungen
Eine runde oder vierseitige rechteckige Lüftungsleitung mit maximalen Abmessungen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 6, kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn die Lüftungsleitung mit den Normmaßen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 6.1 während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 11, erfüllt hat.Eine runde oder vierseitige rechteckige Lüftungsleitung mit maximalen Abmessungen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 6, kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn die Lüftungsleitung mit den Normmaßen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 6.1 während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 11, erfüllt hat.
Eine Lüftungsleitung mit den Nenn-Innenabmessungen des luftführenden Querschnitts von 1250 mm x 1000 mm < B x H = 2500 mm x 1250 mm bzw. einem Nenn-Innendurchmesser von 1000 mm < D ≤ 1250 mm kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wennEine Lüftungsleitung mit den Nenn-Innenabmessungen des luftführenden Querschnitts von 1250 mm x 1000 mm < B x H = 2500 mm x 1250 mm bzw. einem Nenn-Innendurchmesser von 1000 mm < D ≤ 1250 mm kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn
sie nach DIN V 4102-21:2002-08 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN V 4102-21:2002-08, Abschnitt 5.2 und 5.3 erfüllt hat sie nach DIN V 4102-21:2002-08 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN V 4102-21:2002-08, Abschnitt 5.2 und 5.3 erfüllt hat
und wennund wenn
zuvor eine Lüftungsleitung gleicher Konstruktionsart (Material, Materialdicke, Verbindungstechnik, Befestigung) nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12 für die in DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 2 genannte Abmessung geprüft wurde. zuvor eine Lüftungsleitung gleicher Konstruktionsart (Material, Materialdicke, Verbindungstechnik, Befestigung) nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12 für die in DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 2 genannte Abmessung geprüft wurde.
Anlage C 3.2Anlage C 3.2
Der charakteristische Wert der Tragfähigkeit für die Verbindungen und Befestigungen ist jeweils das aus den Prüfergebnissen ermittelte 5 % Quantil mit 75 %iger Aussagewahrscheinlichkeit.Der charakteristische Wert der Tragfähigkeit für die Verbindungen und Befestigungen ist jeweils das aus den Prüfergebnissen ermittelte 5 % Quantil mit 75 %iger Aussagewahrscheinlichkeit.
Anlage C 3.3Anlage C 3.3
Das Prüfverfahren nach DIN 18880-2:1991-08 und der mitgeltenden DIN 18880-1:1991-08 ist auf die für den Einsatz von Scheitholz und für den Betrieb als Pizzaofen relevanten Bedingungen zu beschränken. Insbesondere sind dies:Das Prüfverfahren nach DIN 18880-2:1991-08 und der mitgeltenden DIN 18880-1:1991-08 ist auf die für den Einsatz von Scheitholz und für den Betrieb als Pizzaofen relevanten Bedingungen zu beschränken. Insbesondere sind dies:
DIN 18880-1:1991-08, Abschnitt 5, ausschließlich Abschnitt 5.7.3 DIN 18880-1:1991-08, Abschnitt 5, ausschließlich Abschnitt 5.7.3
DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 6, ausschließlich Abschnitt 6.3. DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 6, ausschließlich Abschnitt 6.3.
Bezüglich der Aufstellungs- und Bedienungsanleitung ist DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 7, und für die Kennzeichnung und Beschriftung DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 8, zu beachten.Bezüglich der Aufstellungs- und Bedienungsanleitung ist DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 7, und für die Kennzeichnung und Beschriftung DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 8, zu beachten.
Anlage C 3.4Anlage C 3.4
- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -- gestrichen in der MVV TB 2020/1 -
Anlage C 3.5Anlage C 3.5
Für den versuchstechnischen Nachweis der Tragfähigkeit von punktförmigen Lagerungskonstruktionen (Punkthalter) gilt lfd. Nr. C 3.19.Für den versuchstechnischen Nachweis der Tragfähigkeit von punktförmigen Lagerungskonstruktionen (Punkthalter) gilt lfd. Nr. C 3.19.
Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie A darf anstelle des im letzten Satz von DIN 18008-4, A.1.9. geforderten Versuches alternativ auch nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen werden, welche dann jedoch durch einen Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 450 mm zu prüfen ist.Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie A darf anstelle des im letzten Satz von DIN 18008-4, A.1.9. geforderten Versuches alternativ auch nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen werden, welche dann jedoch durch einen Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 450 mm zu prüfen ist.
Anlage C 3.6Anlage C 3.6
Die Prüfgrundsätze bestehen aus dem in den Kapiteln 2 - 7 beschriebenen Prüfverfahren der ETAG 005 "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen", Teile 1 bis 8, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jg. 53, Nr. 200a, 25.10.2001 und Jg. 57, Nr. 102a, 04.06.2005. Weiterhin sind die in lfd. Nr. B 2.2.5.10 genannten Anwendungsregelungen zu beachten.Die Prüfgrundsätze bestehen aus dem in den Kapiteln 2 - 7 beschriebenen Prüfverfahren der ETAG 005 "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen", Teile 1 bis 8, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jg. 53, Nr. 200a, 25.10.2001 und Jg. 57, Nr. 102a, 04.06.2005. Weiterhin sind die in lfd. Nr. B 2.2.5.10 genannten Anwendungsregelungen zu beachten.
Anlage C 3.7Anlage C 3.7
Ein Baustoff kann nach B2 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2:2011-02 die Voraussetzung von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, erfüllen.Ein Baustoff kann nach B2 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2:2011-02 die Voraussetzung von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, erfüllen.
Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2:2011-02 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2:2011-02 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.
Anlage C 3.8Anlage C 3.8
Ein Baustoff kann nach B1 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, und die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 9239-1 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1.2.3, erfüllen.Ein Baustoff kann nach B1 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, und die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 9239-1 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1.2.3, erfüllen.
Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.
Anlage C 3.9
Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werkszeugnis 2.2 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2005-01 zu belegen.
Wenn nach Abschnitt 9.4.2 von DIN EN 1065:1998-12 gezeigt werden kann, dass die charakteristische Tragfähigkeit für die Verstelleinrichtung mindestens 44,0 kN (Klasse A) bzw. 59,5 kN (Klassen B bis E) beträgt, darf eine größere charakteristische Tragfähigkeit gegenüber der nominellen charakteristischen Tragfähigkeit nach Abschnitt 8 der Norm ausgenutzt werden, sofern diese durch Versuch für die Gesamtstütze nach Abschnitt 9.3 der Norm nachgewiesen wurde.
Dabei ist der Ansatz größerer charakteristischer Tragfähigkeiten der Baustützen nach DIN EN 1065:1998-12 als 44,0 kN (Klasse A) bzw. 59,5 kN (Klassen B bis E) nicht zulässig.
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C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO 1 bedürfenC 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO 1 bedürfen
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO 1 wird Folgendes bestimmt:Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO 1 wird Folgendes bestimmt:
Lfd. Nr. Bauart anerkanntesLfd. Nr. Bauart anerkanntes
Prüfverfahren nachPrüfverfahren nach
1 2 31 2 3
C 4.1 Bauarten, ausgenommen solche nach Kapitel A 2, lfd. Nr. A 2.2.1.4, zur Errichtung von Decken, Dächern, Unterdecken, Doppelböden, Hohlböden, Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und tragenden Wänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für die Teile baulicher Anlagen, an die weitere Anforderungen gestellt werden, wenn die maßgebenden Bauarten von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder wenn es für die maßgebenden Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Je nach Bauart gilt:C 4.1 Bauarten, ausgenommen solche nach Kapitel A 2, lfd. Nr. A 2.2.1.4, zur Errichtung von Decken, Dächern, Unterdecken, Doppelböden, Hohlböden, Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und tragenden Wänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für die Teile baulicher Anlagen, an die weitere Anforderungen gestellt werden, wenn die maßgebenden Bauarten von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder wenn es für die maßgebenden Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer: DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7, 6.2.9 und 6.2.10 (für Brandwände DIN 4102-3:1977-09), oderfür die Feuerwiderstandsdauer: DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7, 6.2.9 und 6.2.10 (für Brandwände DIN 4102-3:1977-09), oder
DIN EN 1363-1:2012-10,DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-2:1999-10,DIN EN 1364-2:1999-10,
DIN EN 1365-1:2013-08,DIN EN 1365-1:2013-08,
DIN EN 1365-2, -3:2000-02,DIN EN 1365-2, -3:2000-02,
DIN EN 1365-4:1999-10DIN EN 1365-4:1999-10
DIN EN 1366-6:2005-02 in Verbindung mit Anlage C 4.6DIN EN 1366-6:2005-02 in Verbindung mit Anlage C 4.6
für den Schallschutz:für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06 sowieDIN EN ISO 717-1, -2:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02
C 4.2 Bauarten, ausgenommen solche nach Kapitel A 2, lfd. Nr. A 2.2.1.4, zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten (Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit experimentell nachgewiesen werden soll und/oder an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von solchen aus Glas. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. Je nach Bauart gilt:C 4.2 Bauarten, ausgenommen solche nach Kapitel A 2, lfd. Nr. A 2.2.1.4, zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten (Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit experimentell nachgewiesen werden soll und/oder an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von solchen aus Glas. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. Je nach Bauart gilt:
für die Absturzsicherung:für die Absturzsicherung:
DIN 4103-1:2015-06DIN 4103-1:2015-06
Die folgenden Eigenschaften sind jeweils zusammen mit den Anforderungen der DIN 4103-1:2015-06 zu erfüllen:Die folgenden Eigenschaften sind jeweils zusammen mit den Anforderungen der DIN 4103-1:2015-06 zu erfüllen:
für die Feuerwiderstandsdauer:für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9 oder DIN EN 1363-1:2012-10,DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9 oder DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10 in Verbindung mit Anlage C 4.6DIN EN 1364-1:1999-10 in Verbindung mit Anlage C 4.6
für den Schallschutz:für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02
C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden Außenwänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden Außenwänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. Je nach Bauart gilt:Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-3:1977-09 oderDIN 4102-3:1977-09 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 4.6in Verbindung mit Anlage C 4.6
für den Schallschutz:für den Schallschutz:
DIN EN ISO 110140-1:2016-12,DIN EN ISO 110140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowieDIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2018-02
für die Absturzsicherung:für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" (1985-06)ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" (1985-06)
C 4.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.C 4.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt: Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend -DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend -
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oderDIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12DIN EN 1366-1:2014-12
und - sofern zutreffend -und - sofern zutreffend -
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08DIN V 4102-21:2002-08
und Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3und Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3
für den Schallschutz:für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06DIN EN ISO 717-1:2013-06
C 4.5 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) Metallrohren,C 4.5 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) Metallrohren,
deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht und deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht und
an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden. an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-11:1985-12 DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1
C 4.6 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) thermoplastischen Kunststoffrohren,C 4.6 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) thermoplastischen Kunststoffrohren,
deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht, deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht,
bei denen keine dämmschichtbildenden Baustoffe eingesetzt werden und bei denen keine dämmschichtbildenden Baustoffe eingesetzt werden und
an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden. an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-11:1985-12 DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1
C 4.7 Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und -kanälen einschließlich der Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.C 4.7 Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und -kanälen einschließlich der Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt: Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-11:1985-12 bzw. als Prüfverfahren für Installationsschachtwände von Installationsschächten auchDIN 4102-11:1985-12 bzw. als Prüfverfahren für Installationsschachtwände von Installationsschächten auch
DIN 4102-2:1977-09, außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9, in Verbindung mit Anlage C 4.6 oderDIN 4102-2:1977-09, außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9, in Verbindung mit Anlage C 4.6 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10DIN EN 1364-1:1999-10
für den Schallschutz:für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2016-12,DIN EN ISO 10140-1:2016-12,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06DIN EN ISO 717-1:2013-06
C 4.8 Bauarten zur Herstellung von Bedachungen, an die Anforderungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gestellt werden.C 4.8 Bauarten zur Herstellung von Bedachungen, an die Anforderungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-7:2018-11 DIN 4102-7:2018-11
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oderDIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mitDIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oderDIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mitDIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 16459:2014-03DIN CEN/TS 16459:2014-03
Abschnitte 1, 2, 3, 4, 7 und Anhang AAbschnitte 1, 2, 3, 4, 7 und Anhang A
C 4.9 Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden.C 4.9 Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
DIN 4102-12:1998-11 DIN 4102-12:1998-11
C 4.10 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.C 4.10 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.
Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.
Je nach Bauart gilt: Je nach Bauart gilt:
für die Feuerwiderstandsdauer:für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09DIN 4102-6:1977-09
DIN V 18232-6:1997-10DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.2 oderin Verbindung mit Anlage C 4.2 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12DIN EN 1366-1:2014-12
in Verbindung mitin Verbindung mit
DIN EN 1366-8:2004-10DIN EN 1366-8:2004-10
in Verbindung mit Anlage C 4.3in Verbindung mit Anlage C 4.3
für den Schallschutz:für den Schallschutz:
DIN 52210-6:2013-07DIN 52210-6:2013-07
C 4.11 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. DIN V 18232-6:1997-10C 4.11 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.4in Verbindung mit Anlage C 4.4
C 4.12 Bauarten für absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-4:2013-07C 4.12 Bauarten für absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-4:2013-07
Anhang A, Anhang D und Anhang EAnhang A, Anhang D und Anhang E
Zusätzlich gilt:Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5 des Kapitels C 3Anlage C 3.5 des Kapitels C 3
C 4.13 Bauarten für begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung und Resttragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07 Anhang AC 4.13 Bauarten für begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung und Resttragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07 Anhang A
C 4.14 Polymermodifizierte Bitumendickbeschichtungen (PMBC) als Abdichtung für Übergangsfugen auf wasserundurchlässige/wasserdichte Bauteile Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG FBB)C 4.14 Polymermodifizierte Bitumendickbeschichtungen (PMBC) als Abdichtung für Übergangsfugen auf wasserundurchlässige/wasserdichte Bauteile Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG-FBB)
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse (Mai 2020)Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse (Mai 2020)
C 4.15 Bauarten für zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und durchsturzsichere Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-6:2018-02C 4.15 Bauarten für zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und durchsturzsichere Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-6:2018-02
Anhang AAnhang A
C 4.16 Bauarten für Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Resttragfähigkeit DIN 18008-1:2020-05, Anhang B1C 4.16 Bauarten für Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Resttragfähigkeit DIN 18008-1:2020-05, Anhang B1
Anlagen Teil C 4Anlagen Teil C 4
Anlage C 4.1Anlage C 4.1
Zu DIN 4102-11:1985-12Zu DIN 4102-11:1985-12
Zu Abschnitt 3.1 Nachweis mit BrandversuchenZu Abschnitt 3.1 Nachweis mit Brandversuchen
Abweichend von Abschnitt 3.1 genügt ein Probekörper für die Brandprüfung.Abweichend von Abschnitt 3.1 genügt ein Probekörper für die Brandprüfung.
Zu Abschnitt 4.2.3 Probekörper und PrüfanordnungZu Abschnitt 4.2.3 Probekörper und Prüfanordnung
Abweichend von Abschnitt 4.2.3 wird auf die Durchführung von Brandprüfungen an Rohrpost- und Staubsaugleitungen bei einem Arbeitsdruck von -0,5 bar verzichtet.Abweichend von Abschnitt 4.2.3 wird auf die Durchführung von Brandprüfungen an Rohrpost- und Staubsaugleitungen bei einem Arbeitsdruck von -0,5 bar verzichtet.
Zu Abschnitt 4.2.4.1 Brandversuch mit minimaler BeanspruchungZu Abschnitt 4.2.4.1 Brandversuch mit minimaler Beanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.1 entfällt.Der Abschnitt 4.2.4.1 entfällt.
Zu Abschnitt 4.2.4.2 Brandversuch mit der Einheits-TemperaturzeitkurveZu Abschnitt 4.2.4.2 Brandversuch mit der Einheits-Temperaturzeitkurve
Abweichend von Abschnitt 4.2.4.2 entfallen die Messstellen zur Ermittlung der mittleren Temperaturerhöhung in 10 cm und 60 cm Abstand von Wand oder Decke.Abweichend von Abschnitt 4.2.4.2 entfallen die Messstellen zur Ermittlung der mittleren Temperaturerhöhung in 10 cm und 60 cm Abstand von Wand oder Decke.
Zu Abschnitt 4.2.4.3 Brandversuch mit SchwelfeuerbeanspruchungZu Abschnitt 4.2.4.3 Brandversuch mit Schwelfeuerbeanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.3 entfällt.Der Abschnitt 4.2.4.3 entfällt.
Anlage C 4.2Anlage C 4.2
Abweichend von DIN V 18232-6:1997-10 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 3 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.Abweichend von DIN V 18232-6:1997-10 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 3 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.
Anlage C 4.3Anlage C 4.3
Eine Entrauchungsleitung kann als Kategorie 3 nach DIN V 18232-6:1997-10 klassifiziert werden, wenn sie die Prüfungen nach DIN EN 1366-1:2014-12 (Leitung A bei einem Druck von -500 Pa) bestanden hat und während einer Prüfdauer von ≥ 30 Minuten bei einer Temperaturbeanspruchung nach DIN EN 11363-1:2012-10 die Anforderungen nach DIN EN 11366-8:2004-10, Abschnitt 11.3.2, Dichtheit; nach Abschnitt 11.3.3, Raumabschluss; nach Abschnitt 11.3.4, Wärmedämmung und nach Abschnitt 11.3.5, Querschnittsverringerung erfüllt hat.Eine Entrauchungsleitung kann als Kategorie 3 nach DIN V 18232-6:1997-10 klassifiziert werden, wenn sie die Prüfungen nach DIN EN 1366-1:2014-12 (Leitung A bei einem Druck von -500 Pa) bestanden hat und während einer Prüfdauer von ≥ 30 Minuten bei einer Temperaturbeanspruchung nach DIN EN 11363-1:2012-10 die Anforderungen nach DIN EN 11366-8:2004-10, Abschnitt 11.3.2, Dichtheit; nach Abschnitt 11.3.3, Raumabschluss; nach Abschnitt 11.3.4, Wärmedämmung und nach Abschnitt 11.3.5, Querschnittsverringerung erfüllt hat.
Anlage C 4.4Anlage C 4.4
Abweichend von DIN V 18232-6:1997-10 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 2 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.Abweichend von DIN V 18232-6:1997-10 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 2 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.
Anlage C 4.5Anlage C 4.5
Eine Rohrummantelung/Rohrabschottung kann als R ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn sie die Bedingungen nach DIN 4102-11:1985-12 eingehalten hat, wobei die PrüfungEine Rohrummantelung/Rohrabschottung kann als R ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn sie die Bedingungen nach DIN 4102-11:1985-12 eingehalten hat, wobei die Prüfung
nach DIN 4102-11:1985-12 (inkl. Anlage C 4.1) durchgeführt wurde nach DIN 4102-11:1985-12 (inkl. Anlage C 4.1) durchgeführt wurde
oder oder
nach DIN 4102-11:1985-12 jedoch mit modifizierten Prüfbedingungen in Anlehnung an DIN EN 1366-3:2009-07, Abschnitt 5, durchgeführt wurde: Die Steuerung der Ofentemperatur erfolgte gemäß DIN EN 1363-1:1999-10, Abschnitt 5.1, mit Ofenthermoelementen nach Abschnitt 4.5.1.1 und der Beginn der Prüfung erfolgte gemäß DIN EN 1363-1:1999-10, Abschnitt 10.3. Die Druckbedingungen im Brandraum entsprachen DIN EN 1366-3:2009-07, Abschnitt 5.2. nach DIN 4102-11:1985-12 jedoch mit modifizierten Prüfbedingungen in Anlehnung an DIN EN 1366-3:2009-07, Abschnitt 5, durchgeführt wurde: Die Steuerung der Ofentemperatur erfolgte gemäß DIN EN 1363-1:1999-10, Abschnitt 5.1, mit Ofenthermoelementen nach Abschnitt 4.5.1.1 und der Beginn der Prüfung erfolgte gemäß DIN EN 1363-1:1999-10, Abschnitt 10.3. Die Druckbedingungen im Brandraum entsprachen DIN EN 1366-3:2009-07, Abschnitt 5.2.
Anlage C 4.6Anlage C 4.6
1 Nichttragende raumabschließende Trennwände1 Nichttragende raumabschließende Trennwände
Eine nichttragende raumabschließende Trennwand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entwederEine nichttragende raumabschließende Trennwand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 geprüft wurde und dabei für ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 geprüft wurde und dabei für ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.
2 Tragende raumabschließende Wände2 Tragende raumabschließende Wände
Eine tragende raumabschließende Wand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entwederEine tragende raumabschließende Wand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.
3 Unterdecke (als selbständiges Bauelement)3 Unterdecke (als selbständiges Bauelement)
Eine Unterdecke als selbständiges Bauelement kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entwederEine Unterdecke als selbständiges Bauelement kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1364-2:1999-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1364-2:1999-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 ist ein Versuch mit Beanspruchung der Unterseite und ein Versuch mit Beanspruchung der Oberseite erforderlich. Wenn die Klassifizierung nur von einer Seite erfolgen soll, ist ein Versuch mit Beanspruchung dieser Seite erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 ist ein Versuch mit Beanspruchung der Unterseite und ein Versuch mit Beanspruchung der Oberseite erforderlich. Wenn die Klassifizierung nur von einer Seite erfolgen soll, ist ein Versuch mit Beanspruchung dieser Seite erforderlich.
4 Stützen4 Stützen
Eine Stütze kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entwederEine Stütze kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 ist ein Versuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 ist ein Versuch erforderlich.
5 Brandwände5 Brandwände
Eine Brandwand kann als solche nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entwederEine Brandwand kann als solche nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-3:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-3:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:1999-10, Abschnitt 7, geprüft wurde und während einer Prüfdauer von 90 Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:1999-10, Abschnitt 7, geprüft wurde und während einer Prüfdauer von 90 Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer II sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Die Wände müssen diese Anforderungen ohne Bekleidungen erfüllen. Sie müssen außerdem ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.Die Wände müssen diese Anforderungen ohne Bekleidungen erfüllen. Sie müssen außerdem ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:1999-10, Abschnitt 7, ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:1999-10, Abschnitt 7, ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.
6 Balken/Unterzüge6 Balken/Unterzüge
Ein Balken/Unterzug kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entwederEin Balken/Unterzug kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer I erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer I erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.
7 Decken/Dächer7 Decken/Dächer
Eine Decke/ein Dach kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie/es entwederEine Decke/ein Dach kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie/es entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-2:1977-09 eingehalten hat
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer I sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit, Ziffer I sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.
8 Installationsschächte und -kanäle8 Installationsschächte und -kanäle
Ein Installationsschacht/-kanal kann als I ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn er entwederEin Installationsschacht/-kanal kann als I ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn er entweder
die Bedingungen nach DIN 4102-11:1985-12 eingehalten hat die Bedingungen nach DIN 4102-11:1985-12 eingehalten hat
oderoder
als Installationsschacht aus Wänden besteht, die nach DIN 4102-2:1977-09 geprüft wurden als Installationsschacht aus Wänden besteht, die nach DIN 4102-2:1977-09 geprüft wurden
oderoder
als Installationsschacht aus Wänden besteht, die nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 geprüft wurden und dabei für ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat. als Installationsschacht aus Wänden besteht, die nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 geprüft wurden und dabei für ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.
9. Doppelböden/Hohlböden9. Doppelböden/Hohlböden
Ein Doppelboden/Hohlboden kann als F... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder die Bedingungen an ein horizontales raumabschließendes Bauteil nach DIN 4102-2:1977-09 - unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 im Brandfall - eingehaltenEin Doppelboden/Hohlboden kann als F... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder die Bedingungen an ein horizontales raumabschließendes Bauteil nach DIN 4102-2:1977-09 - unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 im Brandfall - eingehalten
oderoder
nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02 bei Brandbeanspruchung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02 bei Brandbeanspruchung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve geprüft wurde und während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10, Abschnitt 11.1, Tragfähigkeit sowie nach Abschnitt 11.2, Raumabschluss und Abschnitt 11.3, Wärmedämmung erfüllt hat.
Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02 ist mindestens ein Versuch erforderlich. Die Brandprüfung ist mit einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 durchzuführen.Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02 ist mindestens ein Versuch erforderlich. Die Brandprüfung ist mit einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 durchzuführen.
Für den Anwendungsfall eines Doppelbodens nach Abschnitt 4.1 der Muster-Systembödenrichtlinie bezieht sich die Beurteilung bei der Bauteilprüfung nach DIN 4102-2:1977-09 bzw. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02, jeweils unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 im Brandfall, nur auf die Tragkonstruktion (Tragplatten und Ständer). Ist deren Tragfähigkeit über mindestens 30 Minuten gegeben, kann die Bewertung "Doppelboden mit feuerhemmender Tragkonstruktion bei Brandbeanspruchung von unten" erfolgen; sie ist sowohl auf dem Deckblatt als auch im Anwendungsbereich des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses anzugeben. Es erfolgt keine Klassifizierung.Für den Anwendungsfall eines Doppelbodens nach Abschnitt 4.1 der Muster-Systembödenrichtlinie bezieht sich die Beurteilung bei der Bauteilprüfung nach DIN 4102-2:1977-09 bzw. nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02, jeweils unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m2 im Brandfall, nur auf die Tragkonstruktion (Tragplatten und Ständer). Ist deren Tragfähigkeit über mindestens 30 Minuten gegeben, kann die Bewertung "Doppelboden mit feuerhemmender Tragkonstruktion bei Brandbeanspruchung von unten" erfolgen; sie ist sowohl auf dem Deckblatt als auch im Anwendungsbereich des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses anzugeben. Es erfolgt keine Klassifizierung.

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