Regelwerk

MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Seite 3: Textvergleich der Fassungen Ausgabe 2021/1 zu Ausgabe 2023/1

Fassung vom Ausgabe 2021/1Fassung vom Ausgabe 2023/1
D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1 AllgemeinesD 1 Allgemeines
Gemäß § 17 Abs. 3 MBO 1 enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO 1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.Gemäß § 17 Abs. 3 MBO 1 enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO 1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.
Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 MBO 1 stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b MBO 1 muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 MBO 1 stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b MBO 1 muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).
Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO 1 nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO 1 nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.
D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO 1D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO 1
D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibtD 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt
Absperrarmaturen in Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung Absperrarmaturen in Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung
Absperranlagen in Anlagen zur Gasversorgung Absperranlagen in Anlagen zur Gasversorgung
Strömungswächter Strömungswächter
Sicherheitseinrichtungen der Gas-Installation Sicherheitseinrichtungen der Gas-Installation
Sicherheits-Gasschlauchleitungen für den Anschluss von Haushalts-Gasgeräten Sicherheits-Gasschlauchleitungen für den Anschluss von Haushalts-Gasgeräten
Mehrschichtverbundrohre für die Gas-Inneninstallation Mehrschichtverbundrohre für die Gas-Inneninstallation
Flüssiggasdruckregelgeräte Flüssiggasdruckregelgeräte
Trinkwassererwärmer und Speicher-Trinkwassererwärmer Trinkwassererwärmer und Speicher-Trinkwassererwärmer
Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen
Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Warmwasser-Fußbodenheizung Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Warmwasser-Fußbodenheizung
Wärmeübertragungsanlagen Wärmeübertragungsanlagen
Sanitärausstattungsgegenstände Sanitärausstattungsgegenstände
Waschtische Waschtische
Klosetts Klosetts
Schächte für Brunnen und Sickeranlagen Schächte für Brunnen und Sickeranlagen
Sickerrohre für Deponien Sickerrohre für Deponien
Blitzschutzanlagen Blitzschutzanlagen
Elektroinstallationen wie Leitungen, Schalter, Steckdosen u. Ä. zur Allgemeinstromversorgung unter Normalbedingungen von baulichen Anlagen Elektroinstallationen wie Leitungen, Schalter, Steckdosen u. Ä. zur Allgemeinstromversorgung unter Normalbedingungen von baulichen Anlagen
Telekommunikation-, Fernseh- und Radioinstallationen Telekommunikation-, Fernseh- und Radioinstallationen
D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibtD 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt
Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.
D 2.2.1 Bauprodukte für den RohbauD 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau
D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)
D 2.2.1.2 DränelementeD 2.2.1.2 Dränelemente
D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienenD 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen
D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich istD 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist
D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und AbschlüsseD 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse
D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und SchlagregenD 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen
D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sindD 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind
D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärtenD 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene SchalungD 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung
D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von TreppenD 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen
D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3
D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B. "Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hatD 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B. "Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat
D 2.2.1.13 Bauprodukte, die für zusätzliche Dichtungsmaßnahmen bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand verwendet werden, z.B. Betonitmatten, FrischbetonverbundbahnenD 2.2.1.13 Bauprodukte, die für zusätzliche Dichtungsmaßnahmen bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand verwendet werden, z.B. Betonitmatten, Frischbetonverbundbahnen
D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 mD 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)
D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen EntkopplungD 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung
D 2.2.1.17 Zwischenlagen mit bis zu 10 mm Dícke (Nennmaß) zwischen zwei Bauwerksteilen, die keine Auswirkung auf die Standsicherheit des Bauwerkes sowie der anliegenden Bauteile habenD 2.2.1.17 Zwischenlagen mit bis zu 10 mm Dícke (Nennmaß) zwischen zwei Bauwerksteilen, die keine Auswirkung auf die Standsicherheit des Bauwerkes sowie der anliegenden Bauteile haben
D 2.2.1.18 Kleber und Dichtmassen zur Befestigung und zum Schutz von Wärmedämmplatten bei außen liegender Wärmedämmung im Erdreich (Perimeterdämmung) und Außendämmung von DächernD 2.2.1.18 Kleber und Dichtmassen zur Befestigung und zum Schutz von Wärmedämmplatten bei außen liegender Wärmedämmung im Erdreich (Perimeterdämmung) und Außendämmung von Dächern
D 2.2.2 Bauprodukte für den AusbauD 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau
D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werdenD 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden
mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m2 Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m2 Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht
mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen durch die Unterkonstruktion von ≤ 0,85 m mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen durch die Unterkonstruktion von ≤ 0,85 m
D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werdenD 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden
mit kleinformatigen Elementen mit ≤ 0,4 m2 Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht mit kleinformatigen Elementen mit ≤ 0,4 m2 Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht
mit anderen Elementen mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m, außer aus Glas mit anderen Elementen mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m, außer aus Glas
D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich ZubehörD 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör
D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre BefestigungenD 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen
D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlböden mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 mD 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlböden mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cmD 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm
D 2.2.2.7 "Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1D 2.2.2.7 "Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1
D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:
plattenförmige Ausfachungen mit Unterstützungsabständen ≤ 1,0 m, mit Ausnahme von solchen aus Glas plattenförmige Ausfachungen mit Unterstützungsabständen ≤ 1,0 m, mit Ausnahme von solchen aus Glas
unterhalb eines tragenden Handlaufs oder Brüstungsriegels angebrachte ausfachende Spannseilsysteme mit Spannweiten ≤ 2,0 m unterhalb eines tragenden Handlaufs oder Brüstungsriegels angebrachte ausfachende Spannseilsysteme mit Spannweiten ≤ 2,0 m
D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für EstricheD 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche
D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und DuschwannenD 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen
D 2.2.2.11 AbdichtungsstoffeD 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe
auf Bodenplatten mit Wassereinwirkungen der Klasse W1.1-E nach DIN 18533-1 auf Bodenplatten mit Wassereinwirkungen der Klasse W1-E nach DIN 18533-1
an spritzwasserbelasteten Wandsockeln an spritzwasserbelasteten Wandsockeln
auf Wand- und Bodenflächen mit Wassereinwirkungen der Klasse W0-I2 und W1-I nach DIN 18534-1 auf Wand- und Bodenflächen mit Wassereinwirkungen der Klasse W0-I und W1-I nach DIN 18534-1
für Balkone, Loggien und Laubengänge. für Balkone, Loggien und Laubengänge.
D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werdenD 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden
D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmenD 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen
D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in InnenräumenD 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen
D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werdenD 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden
D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und WandbereichD 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich
D 2.2.2.17 Haftbrücken für GipsputzsystemeD 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme
D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sindD 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind
D 2.2.2.19 Mobile TrennwändeD 2.2.2.19 Mobile Trennwände
D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.
D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf KunstharzbasisD 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis
D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im InnenbereichD 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich
D 2.2.2.23 "Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung" gestrichen in der MVV TB 2019/1D 2.2.2.23 "Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung" gestrichen in der MVV TB 2019/1
D 2.2.2.24 Produkte zur Schallabsorption, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werdenD 2.2.2.24 Produkte zur Schallabsorption, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden
D 2.2.2.25 Zubehörteile für Putz- bzw. Fliesenarbeiten, wie z.B. An- und Abschlussschienen, Träger und Verstärkungen
D 2.2.3 Bauprodukte der HaustechnikD 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik
D 2.2.3.1 FlammenkatalysatorenD 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren
D 2.2.3.2 "Öl-Nassbrenner" gestrichen in der MVV TB 2020/1D 2.2.3.2 "Öl-Nassbrenner" gestrichen in der MVV TB 2020/1
D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich ZubehörD 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör
D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer RevisionsöffnungenD 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen
D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:2016-05, Abschnitt 4D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:2016-05, Abschnitt 4
D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä.)D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä.)
D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für RohrummantelungenD 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen
D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet istD 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist
D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtung zum ÖffnenD 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtung zum Öffnen
D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und WändenD 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden
D 2.2.3.11 HeizkörperabdeckungenD 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen
D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)
D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2
D 2.2.3.14 Wasserlose Urinale
D 2.2.4 Bauprodukte für DeponienD 2.2.4 Bauprodukte für Deponien
D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für DeponieabdichtungenD 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.2 Dränelemente für DeponieabdichtungenD 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.3 Dichtungselemente für DeponieabdichtungenD 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-DichtungselementeD 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente
D 2.2.5 Bauprodukte für die InstandsetzungD 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung
D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärtenD 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen EinbauteileD 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile
D 2.2.6 Andere BauprodukteD 2.2.6 Andere Bauprodukte
D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3
D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und TrinkwasserD 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser
D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für PflasterungenD 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen
D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m HöheD 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe
D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m HöheD 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe
D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)
D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.
D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 mD 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m
D 2.2.6.9 Schwimmdächer und Ringspaltabdichtungssysteme von Schwimmdächern bei Flachbodentankbauwerken
D 3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO 1D 3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO 1
In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.
3) nach EAD/ETAG/CUAP3) nach EAD/ETAG/CUAP
4) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers besser energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10_2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung4) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers besser energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10_2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung
5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten.
6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium
7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.
8) Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.8.2010). In den Ländern, in denen die Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungsnachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt.8) Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.8.2010). In den Ländern, in denen die Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungsnachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt.
9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.
10) Dieses Kapitel gilt nicht im Freistaat Bayern.10) Dieses Kapitel gilt nicht im Freistaat Bayern.
AnhängeAnhänge
Anhang 1 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten BewehrungsstäbenAnhang 1 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
Stand: Mai 2020Stand: Mai 2020
Anhang 2 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020Anhang 2 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Oktober 2021
Anhang 3 zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020Anhang 3 zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: Mai 2020
Anhang 4 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: Mai 2019, Änderungen vom Januar 2021Anhang 4 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: 2022-11
Anhang 5 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016Anhang 5 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016
Anhang 6 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Juni 2016Anhang 6 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Oktober 2021
Anhang 7 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7 Anforderungen an Feststellanlagen; Stand: Juli 2017 - gestrichen in der MVV TB 2019/1Anhang 7 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7 Anforderungen an Feststellanlagen; Stand: Juli 2017 - gestrichen in der MVV TB 2019/1
Anhang 8 zu Lfd. Nr. A 3.2.1 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: August 2020Anhang 8 zu Lfd. Nr. A 3.2.1 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: April 2022
Anhang 9 zu Lfd. Nr. A 3.2.2 Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020Anhang 9 zu Lfd. Nr. A 3.2.2 Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020
Anhang 10 zu Lfd. Nr. A 3.2.3 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG); Stand: August 2020Anhang 10 zu Lfd. Nr. A 3.2.3 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG); Stand: April 2022
Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 WDVS mit ETA nach ETAG 004; Stand: Mai 2019Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 WDVS mit ETA nach ETAG 004; Stand: Mai 2019
Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Mai 2019Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Oktober 2021
Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 Richtlinie über Rollladenkästen - RokR; Stand: November 2019Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 Richtlinie über Rollladenkästen - RokR; Stand: September 2021
Anhang 14 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.16 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA; Stand: Mai 2019Anhang 14 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.16 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA; Stand: April 2022
Anhang 15 zu Lfd. Nr. B 2.2.5 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen; Stand: November 2019Anhang 15 zu Lfd. Nr. B 2.2.5 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken - Mindestens erforderliche Leistungen; Stand: November 2019
Anhang 16 zu Lfd. Nr. A 3.2.5 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020Anhang 16 zu Lfd. Nr. A 3.2.5 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020
Anhang 17 zu Lfd. Nr. C 2.15.12 Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020Anhang 17 zu Lfd. Nr. C 2.15.12 Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020
Anhang 18
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.17 Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden; Stand: Juli 2022
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Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten BewehrungsstäbenAnforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
Stand: Mai 2020 Anhang 1Stand: Mai 2020 Anhang 1
zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Diese technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) auf Grundlage von EAD 330087 "Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse" eingemörtelt werden.Diese technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) auf Grundlage von EAD 330087 "Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse" eingemörtelt werden.
Die möglichen Anwendungsbereiche sind im Anlage 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt.Die möglichen Anwendungsbereiche sind im Anlage 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt.
2 Planung2 Planung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Bewehrungsanschlüsse dürfen nur für die Übertragung von Zugkräften in Richtung der Stabachse verwendet werden. Bewehrungsanschlüsse dürfen nur für die Übertragung von Zugkräften in Richtung der Stabachse verwendet werden.
Die Lage der einbetonierten Bewehrung ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch Bewehrungssuchgeräte festzustellen und auf der Betonoberfläche zu kennzeichnen. Die Lage der einbetonierten Bewehrung ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch Bewehrungssuchgeräte festzustellen und auf der Betonoberfläche zu kennzeichnen.
Die Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch Bohrkernentnahme festzustellen. Die Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch Bohrkernentnahme festzustellen.
Die Übertragung von Querkräften zwischen vorhandenem und neuem Beton ist entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 nachzuweisen. Die Betonierfugen sind mindestens derart aufzurauen, dass die Zuschlagstoffe herausragen. Anmerkung: In den Konstruktionszeichnungen sind Angaben zu machen, wie (z.B. nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12) aufgeraut werden muss. Die Übertragung von Querkräften zwischen vorhandenem und neuem Beton ist entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 nachzuweisen. Die Betonierfugen sind mindestens derart aufzurauen, dass die Zuschlagstoffe herausragen. Anmerkung: In den Konstruktionszeichnungen sind Angaben zu machen, wie (z.B. nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12) aufgeraut werden muss.
Bei einer karbonatisierten Oberfläche des bestehenden Betons ist die karbonatisierte Schicht vor dem Anschluss des neuen Stabes im Bereich des nachträglichen Bewehrungsanschlusses mit dem Durchmesser φ + 6 cm zu entfernen. Die Tiefe des zu entfernenden Betons muss mindestens der Mindestbetondeckung für die entsprechenden Umweltbedingungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 entsprechen. Dies entfällt bei neuen, nicht karbonatisierten Bauteilen und bei Bauteilen in trockener Umgebung. Bei einer karbonatisierten Oberfläche des bestehenden Betons ist die karbonatisierte Schicht vor dem Anschluss des neuen Stabes im Bereich des nachträglichen Bewehrungsanschlusses mit dem Durchmesser φ + 6 cm zu entfernen. Die Tiefe des zu entfernenden Betons muss mindestens der Mindestbetondeckung für die entsprechenden Umweltbedingungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 entsprechen. Dies entfällt bei neuen, nicht karbonatisierten Bauteilen und bei Bauteilen in trockener Umgebung.
Allgemeine Konstruktionsregeln nach Anlage 2 Allgemeine Konstruktionsregeln nach Anlage 2
Minimale Betondeckung cmin nach Tabelle 1 und minimaler lichter Abstand a nach Tabelle 2 Minimale Betondeckung cmin nach Tabelle 1 und minimaler lichter Abstand a nach Tabelle 2
Bohrverfahren Bohrverfahren
Tabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser und von der Verwendung einer BohrhilfeTabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser und von der Verwendung einer Bohrhilfe
Bohrverfahren Stabdurchmesser Ohne Bohrhilfe Mit BohrhilfeBohrverfahren Stabdurchmesser Ohne Bohrhilfe Mit Bohrhilfe
Hammerbohren Hohlbohren Diamantbohren φ < 25 mm cmin = 30 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ cmin = 30 mm + 0,02 lv ≥ 2 φHammerbohren Hohlbohren Diamantbohren φ < 25 mm cmin = 30 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ cmin = 30 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ
φ ≥ 25 mm cmin = 40 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ cmin = 40 mm + 0,02 lv ≥ 2 φφ ≥ 25 mm cmin = 40 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ cmin = 40 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ
Pressluftbohren φ < 25 mm cmin = 50 mm + 0,08 lv cmin = 50 mm + 0,02 lvPressluftbohren φ < 25 mm cmin = 50 mm + 0,08 lv cmin = 50 mm + 0,02 lv
φ ≥ 25 mm cmin = 60 mm + 0,08 lv ≥ 2 φ cmin = 60 mm + 0,02 lv ≥ 2 φφ ≥ 25 mm cmin = 60 mm + 0,08 lv ≥ 2 φ cmin = 60 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ
Tabelle 2: Minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und vom StabdurchmesserTabelle 2: Minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und vom Stabdurchmesser
Ohne Bohrhilfe Mit BohrhilfeOhne Bohrhilfe Mit Bohrhilfe
a = 40 mm ≥ 4 φ a ≥ 2 φa = 40 mm ≥ 4 φ a ≥ 2 φ
3 Bemessung3 Bemessung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Die Bemessung der Bewehrungsanschlüsse richtet sich nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12.Die Bemessung der Bewehrungsanschlüsse richtet sich nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12.
In der Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) sind die Bemessungswerte der Verbundspannung fbd oder der Abminderungsfaktor für die Bemessungswerte der Verbundspannung kb angegeben, mit dem der Bemessungswert der Verbundspannung nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 zu multiplizieren ist.In der Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) sind die Bemessungswerte der Verbundspannung fbd oder der Abminderungsfaktor für die Bemessungswerte der Verbundspannung kb angegeben, mit dem der Bemessungswert der Verbundspannung nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 zu multiplizieren ist.
Für Bewehrungsanschlüsse mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist der Bemessungswert der Verbundspannung unter Brandbeanspruchung fbd,fi gemäß den Bestimmungen der jeweiligen ETA zu ermitteln.Für Bewehrungsanschlüsse mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist der Bemessungswert der Verbundspannung unter Brandbeanspruchung fbd,fi gemäß den Bestimmungen der jeweiligen ETA zu ermitteln.
Die minimale Verankerungslänge lb,min und die minimale Übergreifungslänge l0,min entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 müssen mit dem in der ETA angegebenen Faktor αlb multipliziert werden. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt bei Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.Die minimale Verankerungslänge lb,min und die minimale Übergreifungslänge l0,min entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 müssen mit dem in der ETA angegebenen Faktor αlb multipliziert werden. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt bei Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung4 Ausführung
4.1 Allgemeines4.1 Allgemeines
Die Bewehrungsanschlüsse dürfen nur durch Betriebe ausgeführt werden, die die Anforderungen nach Abschnitt 5 erfüllen.Die Bewehrungsanschlüsse dürfen nur durch Betriebe ausgeführt werden, die die Anforderungen nach Abschnitt 5 erfüllen.
Die Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der Montageanweisung (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes, Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) des jeweiligen Injektionssystemherstellers auszuführen. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden.Die Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der Montageanweisung (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes, Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) des jeweiligen Injektionssystemherstellers auszuführen. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden.
4.2 Dokumentation der Ausführung4.2 Dokumentation der Ausführung
Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll über die Ausführung anzufertigen. Die Dokumentation der Ausführung richtet sich nach Tabelle 3. Die Montageprotokolle müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren.Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll über die Ausführung anzufertigen. Die Dokumentation der Ausführung richtet sich nach Tabelle 3. Die Montageprotokolle müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren.
4.3 Kontrolle der Ausführung4.3 Kontrolle der Ausführung
Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten ist zu überwachen. Dafür ist das erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Bei Abweichungen von den Planungsvorgaben ist der verantwortliche Planungsingenieur zu kontaktieren.Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten ist zu überwachen. Dafür ist das erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Bei Abweichungen von den Planungsvorgaben ist der verantwortliche Planungsingenieur zu kontaktieren.
Tabelle 3: Montageprotokoll - Prüfungen, Anforderungen und HäufigkeitTabelle 3: Montageprotokoll - Prüfungen, Anforderungen und Häufigkeit
Zeile Gegenstand der Prüfung Art der Prüfung Anforderungen Häufigkeit, ZeitpunktZeile Gegenstand der Prüfung Art der Prüfung Anforderungen Häufigkeit, Zeitpunkt
Vorbereitung Vorbereitung
1 Mörtelgebinde Verpackungsaufdruck Verfallsdatum nicht abgelaufen jede Lieferung1 Mörtelgebinde Verpackungsaufdruck Verfallsdatum nicht abgelaufen jede Lieferung
Sichtprüfung keine auffälligen Veränderungen laufendSichtprüfung keine auffälligen Veränderungen laufend
Lagerungsbedingungen Vorgaben des Herstellers bei Ein-/AuslagerungLagerungsbedingungen Vorgaben des Herstellers bei Ein-/Auslagerung
2 Verarbeitungsgeräte Funktionskontrolle einwandfreie Funktion bei Inbetriebnahme und täglich2 Verarbeitungsgeräte Funktionskontrolle einwandfreie Funktion bei Inbetriebnahme und täglich
3 Arbeitsplan (erstellt aus den Planungsunterlagen) Anweisung für Herstellen und Verarbeiten Einhaltung der Vorgaben vor Beginn der Arbeiten3 Arbeitsplan (erstellt aus den Planungsunterlagen) Anweisung für Herstellen und Verarbeiten Einhaltung der Vorgaben vor Beginn der Arbeiten
Verarbeitung Verarbeitung
4 Witterung Temperatur (im Verankerungsgrund) Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung vor dem Verfüllen des Bohrloches4 Witterung Temperatur (im Verankerungsgrund) Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung vor dem Verfüllen des Bohrloches
Schutz des Bohrloches vor Wasserzutritt kein Wasser im Bohrloch vor dem Verfüllen des BohrlochesSchutz des Bohrloches vor Wasserzutritt kein Wasser im Bohrloch vor dem Verfüllen des Bohrloches
5 Bohrlochherstellung Überdeckung, Randabstände, Achsabstände Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung5 Bohrlochherstellung Überdeckung, Randabstände, Achsabstände Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung
keine Bewehrungstreffer bei den Bohrarbeitenkeine Bewehrungstreffer bei den Bohrarbeiten
im Fall von Treffern Planer involvieren jedes Bohrlochim Fall von Treffern Planer involvieren jedes Bohrloch
6 Bohrlochreinigung Sichtkontrolle und Ausblaskontrolle staubfrei; saubere Bohrloch-Oberfläche jedes Bohrloch vor dem Verfüllen6 Bohrlochreinigung Sichtkontrolle und Ausblaskontrolle staubfrei; saubere Bohrloch-Oberfläche jedes Bohrloch vor dem Verfüllen
7 Bewehrungsstäbe Zustand, Markierung, Gängigkeit im Bohrloch nur Flugrost, Setztiefe markiert, gängig jeden Stab vor dem Verfüllen des Bohrloches7 Bewehrungsstäbe Zustand, Markierung, Gängigkeit im Bohrloch nur Flugrost, Setztiefe markiert, gängig jeden Stab vor dem Verfüllen des Bohrloches
8 Arbeitssicherheit Persönliche Schutzausrüstung geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen bei der Arbeit mit dem Injektionsmörtel8 Arbeitssicherheit Persönliche Schutzausrüstung geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen bei der Arbeit mit dem Injektionsmörtel
9 Verfüllung Mörtel-Füllmarke auf der Mischerverlängerung entsprechend Arbeitsplan und Montageanweisung jeden Stab beim Setzen9 Verfüllung Mörtel-Füllmarke auf der Mischerverlängerung entsprechend Arbeitsplan und Montageanweisung jeden Stab beim Setzen
hohlraumfrei kein Rückfedern des Stabes, kein Mörtelspritzenhohlraumfrei kein Rückfedern des Stabes, kein Mörtelspritzen
10 Eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse Setztiefe Setzmarkierung am Bohrlochmund jeden Stab nach dem Setzen10 Eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse Setztiefe Setzmarkierung am Bohrlochmund jeden Stab nach dem Setzen
Verfüllung Mörtel tritt am Bohrlochmund sichtbar ausVerfüllung Mörtel tritt am Bohrlochmund sichtbar aus
5 Anforderungen an den Betrieb5 Anforderungen an den Betrieb
5.1 Allgemeines5.1 Allgemeines
Der mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss überDer mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss über
einen gültigen Eignungsnachweis entsprechend Abschnitt 6, einen gültigen Eignungsnachweis entsprechend Abschnitt 6,
eine qualifizierte und im Eignungsnachweis benannte Führungskraft, eine qualifizierte und im Eignungsnachweis benannte Führungskraft,
einen verantwortlichen Bauleiter, einen verantwortlichen Bauleiter,
Baustellenfachpersonal, das für die Ausführung des Bewehrungsanschlusses besonders ausgebildet ist und hierfür eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme nachweist und Baustellenfachpersonal, das für die Ausführung des Bewehrungsanschlusses besonders ausgebildet ist und hierfür eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme nachweist und
die notwendige Geräteausstattung verfügen. die notwendige Geräteausstattung verfügen.
Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Baustellenfachpersonal über die Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben geschult wird.Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Baustellenfachpersonal über die Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben geschult wird.
5.2 Qualifizierte Führungskraft5.2 Qualifizierte Führungskraft
Die qualifizierte Führungskraft muss ausreichende Kenntnisse im Stahlbetonbau und Erfahrungen bei der Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben haben. Sie muss mindestens die Qualifikation aufweisen, welche zur selbständigen Ausführung von Stahlbetonarbeiten und zur Leitung eines Betriebes in diesem Bereich notwendig ist.Die qualifizierte Führungskraft muss ausreichende Kenntnisse im Stahlbetonbau und Erfahrungen bei der Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben haben. Sie muss mindestens die Qualifikation aufweisen, welche zur selbständigen Ausführung von Stahlbetonarbeiten und zur Leitung eines Betriebes in diesem Bereich notwendig ist.
Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Herstellung der Bewehrungsanschlüsse auf der Baustelle.Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Herstellung der Bewehrungsanschlüsse auf der Baustelle.
Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u.a.:Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u.a.:
Beurteilen von Konstruktionszeichnungen im Hinblick auf die Vollständigkeit der Angaben für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsstäbe, Beurteilen von Konstruktionszeichnungen im Hinblick auf die Vollständigkeit der Angaben für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsstäbe,
Erstellen und ggf. Prüfen von Leistungsbeschreibungen und Beurteilen der Durchführbarkeit der Bewehrungsanschlüsse, Erstellen und ggf. Prüfen von Leistungsbeschreibungen und Beurteilen der Durchführbarkeit der Bewehrungsanschlüsse,
Erstellen von Arbeitsplänen (Arbeitsanweisungen), Erstellen von Arbeitsplänen (Arbeitsanweisungen),
Beurteilen der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Baustellenfachpersonals, Beurteilen der fachlichen Qualifikation des eingesetzten Baustellenfachpersonals,
Auswertung der Ergebnisse des Montageprotokolls. Auswertung der Ergebnisse des Montageprotokolls.
5.3 Verantwortlicher Bauleiter5.3 Verantwortlicher Bauleiter
Bei der Herstellung der nachträglichen Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben muss ein verantwortlicher und im Eignungsnachweis benannter Bauleiter auf der Baustelle darüber wachen, dass die Bewehrungsanschlüsse mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie hergestellt werden.Bei der Herstellung der nachträglichen Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben muss ein verantwortlicher und im Eignungsnachweis benannter Bauleiter auf der Baustelle darüber wachen, dass die Bewehrungsanschlüsse mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie hergestellt werden.
Er hat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dafür ist das vom Baustellenfachpersonal erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen.Er hat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dafür ist das vom Baustellenfachpersonal erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
Der Bauleiter muss betontechnische und andere werkstofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzen. Der Bauleiter muss entweder genauso qualifiziert wie die qualifizierte Führungskraft sein oder wie das Baustellenfachpersonal geschult sein.Der Bauleiter muss betontechnische und andere werkstofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzen. Der Bauleiter muss entweder genauso qualifiziert wie die qualifizierte Führungskraft sein oder wie das Baustellenfachpersonal geschult sein.
5.4 Baustellenfachpersonal5.4 Baustellenfachpersonal
Die Arbeiten müssen von einem im Eignungsnachweis benannten und gemäß Abschnitt 7 geschulten Baustellenfachpersonal ausgeführt werden, das insbesondere handwerklich ausgebildet ist und entsprechende Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt.Die Arbeiten müssen von einem im Eignungsnachweis benannten und gemäß Abschnitt 7 geschulten Baustellenfachpersonal ausgeführt werden, das insbesondere handwerklich ausgebildet ist und entsprechende Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt.
Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.:Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.:
Praktisches Durchführen der Bohr-, Reinigungs-, Verfüll- und Versetzarbeiten nach Arbeitsplan. Bei Abweichungen ist dies im Montageprotokoll zu dokumentieren und der verantwortliche Bauleiter umgehend zu informieren. Praktisches Durchführen der Bohr-, Reinigungs-, Verfüll- und Versetzarbeiten nach Arbeitsplan. Bei Abweichungen ist dies im Montageprotokoll zu dokumentieren und der verantwortliche Bauleiter umgehend zu informieren.
Führen des Montageprotokolls. Führen des Montageprotokolls.
5.5 Geräteausstattung5.5 Geräteausstattung
Für die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben müssen auf der Baustelle die in der Montageanweisung des zu verwendenden Injektionssystems genannten Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, welche eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass alle Geräte und Einrichtungen auf der Baustelle einwandfrei funktionieren.Für die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben müssen auf der Baustelle die in der Montageanweisung des zu verwendenden Injektionssystems genannten Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, welche eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass alle Geräte und Einrichtungen auf der Baustelle einwandfrei funktionieren.
Zu den Geräten und Einrichtungen gehören:Zu den Geräten und Einrichtungen gehören:
Geräte für die lagegetreue Durchführung der Bohrung, (Bohrhilfe) Bohrständer für Diamantkernbohrgeräte, Geräte für die lagegetreue Durchführung der Bohrung, (Bohrhilfe) Bohrständer für Diamantkernbohrgeräte,
Geräte für die Reinigung der Bohrlöcher, Geräte für die Reinigung der Bohrlöcher,
Einrichtungen für die saubere und temperaturgerechte Lagerung des Injektionsmörtels, Einrichtungen für die saubere und temperaturgerechte Lagerung des Injektionsmörtels,
Funktionstüchtige Auspressgeräte und Mischerverlängerungen, Funktionstüchtige Auspressgeräte und Mischerverlängerungen,
Kompressor für ölfreie Druckluft von mindestens 6 bar. Kompressor für ölfreie Druckluft von mindestens 6 bar.
6 Eignungsnachweis6 Eignungsnachweis
Der Eignungsnachweis wird von einer anerkannten Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV) ausgestellt.Der Eignungsnachweis wird von einer anerkannten Prüfstelle (siehe PÜZ Verzeichnis Teil IV) ausgestellt.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Anforderungen an den Betrieb entsprechend Abschnitt 5.1, Ziffern (2) bis (4) erfüllt sind und kann der Betrieb den Besitz eines vollständigen, mit funktionsfähigen Ausstattungsgegenständen versehenen Systemkoffers nachweisen, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus.Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Anforderungen an den Betrieb entsprechend Abschnitt 5.1, Ziffern (2) bis (4) erfüllt sind und kann der Betrieb den Besitz eines vollständigen, mit funktionsfähigen Ausstattungsgegenständen versehenen Systemkoffers nachweisen, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus.
Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag an die Prüfstelle kann die Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden.Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag an die Prüfstelle kann die Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden.
Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die o. g. Anforderungen an den Betrieb weiterhin eingehalten werden. Jeder Wechsel des im Eignungsnachweis benannten Personals ist der Prüfstelle anzuzeigen.Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die o. g. Anforderungen an den Betrieb weiterhin eingehalten werden. Jeder Wechsel des im Eignungsnachweis benannten Personals ist der Prüfstelle anzuzeigen.
7 Schulung und Prüfung des Baustellenfachpersonals7 Schulung und Prüfung des Baustellenfachpersonals
7.1 Allgemeines7.1 Allgemeines
Das Baustellenfachpersonal ist gemäß den nachfolgenden Inhalten zu schulen. Nach erfolgter Schulung ist der ausreichende Kenntnisstand durch eine anerkannte Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV, lfd. Nr. 7) zu überprüfen.Das Baustellenfachpersonal ist gemäß den nachfolgenden Inhalten zu schulen. Nach erfolgter Schulung ist der ausreichende Kenntnisstand durch eine anerkannte Prüfstelle (siehe PÜZ Verzeichnis Teil IV, lfd. Nr. 7) zu überprüfen.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem Baustellenfachpersonal eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme aus.Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem Baustellenfachpersonal eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme aus.
7.2 Inhalt der Schulung7.2 Inhalt der Schulung
Sicherheitsvorkehrungen (Schutzbrille, Handschuhe usw.) Sicherheitsvorkehrungen (Schutzbrille, Handschuhe usw.)
Sicherstellen der Funktion der Geräte (wann ist ein Gerät nicht mehr in Ordnung) Sicherstellen der Funktion der Geräte (wann ist ein Gerät nicht mehr in Ordnung)
Bohrmethoden (welche sind für das System gültig und wie funktionieren sie, welche Eigenheiten usw.) Bohrmethoden (welche sind für das System gültig und wie funktionieren sie, welche Eigenheiten usw.)
Verwendung der Bohrhilfe (wann notwendig, warum notwendig, wie anzuwenden) Verwendung der Bohrhilfe (wann notwendig, warum notwendig, wie anzuwenden)
Reinigungsmethoden (welche sind für das System gültig und wie funktionieren sie, welche Eigenheiten usw.) Reinigungsmethoden (welche sind für das System gültig und wie funktionieren sie, welche Eigenheiten usw.)
Spezielle Montagebedingungen (z.B. Überkopf, extreme Temperaturen) Spezielle Montagebedingungen (z.B. Überkopf, extreme Temperaturen)
Arbeitsablauf (Hierarchie und Aufgaben der an der Planung und Herstellung beteiligten Personen; Mindestanforderungen an den Arbeitsplan; durchzuführende Kontrollen während und nach dem Setzvorgang; Verhalten bei Bewehrungstreffern, Fehlbohrungen oder fehlenden Informationen bzw. unvollständigem Arbeitsplan; Anforderungen und Kontrollen an die zusätzlichen benötigten Gerätschaften; Lagerung und Schutz der Gerätschaften und der Injektionsmasse; Führen des Montageprotokolls; Verhalten bei Unterbrechung der Arbeiten) Arbeitsablauf (Hierarchie und Aufgaben der an der Planung und Herstellung beteiligten Personen; Mindestanforderungen an den Arbeitsplan; durchzuführende Kontrollen während und nach dem Setzvorgang; Verhalten bei Bewehrungstreffern, Fehlbohrungen oder fehlenden Informationen bzw. unvollständigem Arbeitsplan; Anforderungen und Kontrollen an die zusätzlichen benötigten Gerätschaften; Lagerung und Schutz der Gerätschaften und der Injektionsmasse; Führen des Montageprotokolls; Verhalten bei Unterbrechung der Arbeiten)
7.3 Inhalt der theoretischen Prüfung7.3 Inhalt der theoretischen Prüfung
Im Rahmen der theoretischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal in schriftlicher Form nachzuweisen, dass für das jeweilige System ausreichende Kenntnisse über die o. g. Inhalte der Schulung vorliegen.Im Rahmen der theoretischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal in schriftlicher Form nachzuweisen, dass für das jeweilige System ausreichende Kenntnisse über die o. g. Inhalte der Schulung vorliegen.
7.4 Inhalt der praktischen Prüfung7.4 Inhalt der praktischen Prüfung
Im Rahmen der praktischen Prüfung für das Baustellenfachpersonal sind folgende Aufgaben durchzuführen:Im Rahmen der praktischen Prüfung für das Baustellenfachpersonal sind folgende Aufgaben durchzuführen:
Ausführung eines kompletten randnahen Übergreifungsstoßes φ = 12 mm, lv = 1,0 m in bewehrtem Beton nach Konstruktionszeichnungen mit Montageprotokoll gemäß der zugehörigen Montageanleitungen des Herstellers (MPII) Ausführung eines kompletten randnahen Übergreifungsstoßes φ = 12 mm, lv = 1,0 m in bewehrtem Beton nach Konstruktionszeichnungen mit Montageprotokoll gemäß der zugehörigen Montageanleitungen des Herstellers (MPII)
mit anschließender Schlusskontrolle und Selbstbewertung mit anschließender Schlusskontrolle und Selbstbewertung
Einmörteln eines Bewehrungsstabes φ = 12 mm im verdeckten, transparenten Schaurohr mit lv = 60 cm. Einmörteln eines Bewehrungsstabes φ = 12 mm im verdeckten, transparenten Schaurohr mit lv = 60 cm.
Die benötigte Zeit für die Injektion des Mörtels und das Einsetzen des Stabes ist jeweils zu messen. Die benötigte Zeit für die Injektion des Mörtels und das Einsetzen des Stabes ist jeweils zu messen.
Im Rahmen der praktischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal nachzuweisen, dass unter anderem ausreichende Kenntnisse zu folgenden Fragestellungen vorliegen:Im Rahmen der praktischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal nachzuweisen, dass unter anderem ausreichende Kenntnisse zu folgenden Fragestellungen vorliegen:
Wurde der Arbeitsplan auf die Vollständigkeit aller benötigten Angaben kontrolliert? Wurde der Arbeitsplan auf die Vollständigkeit aller benötigten Angaben kontrolliert?
Liegt vor Beginn der Arbeiten ein ausreichendes Verständnis für die auszuführende Arbeit vor? Liegt vor Beginn der Arbeiten ein ausreichendes Verständnis für die auszuführende Arbeit vor?
Entsprechen die verwendeten Geräte den Anforderungen der Zulassung oder ETA und werden diese Geräte sicher beherrscht? Entsprechen die verwendeten Geräte den Anforderungen der Zulassung oder ETA und werden diese Geräte sicher beherrscht?
Wird das Bohrloch an der richtigen Stelle gesetzt? Wird das Bohrloch an der richtigen Stelle gesetzt?
Wird bei randnahen Bohrungen die Führungseinrichtung sicher gehandhabt? Wird bei randnahen Bohrungen die Führungseinrichtung sicher gehandhabt?
Entspricht die Winkelabweichung beim Bohren den zulässigen Toleranzen? Entspricht die Winkelabweichung beim Bohren den zulässigen Toleranzen?
Erfolgt die Bohrlochreinigung entsprechend den Montageanweisungen? Erfolgt die Bohrlochreinigung entsprechend den Montageanweisungen?
Wird die Verankerungslänge des Bewehrungsstabes richtig markiert und die Gängigkeit im Bohrloch kontrolliert? Wird die Verankerungslänge des Bewehrungsstabes richtig markiert und die Gängigkeit im Bohrloch kontrolliert?
Werden die Mörtelgebinde hinsichtlich Temperatur und Verfallsdatum überprüft? Werden die Mörtelgebinde hinsichtlich Temperatur und Verfallsdatum überprüft?
Werden die Mörtelgebinde korrekt aufgebrochen und für den Gebindewechsel vorbereitet? Werden die Mörtelgebinde korrekt aufgebrochen und für den Gebindewechsel vorbereitet?
Werden die Injektionsgeräte entsprechend den Montageanweisungen gehandhabt? Wird die Füllmarke auf der Mischerverlängerung richtig angebracht? Werden die Injektionsgeräte entsprechend den Montageanweisungen gehandhabt? Wird die Füllmarke auf der Mischerverlängerung richtig angebracht?
Liegt der markierte Bewehrungsstab vor Beginn der Injektion griffbereit? Liegt der markierte Bewehrungsstab vor Beginn der Injektion griffbereit?
Wird die erforderliche Menge Mörtel beim Aufbrechen eines neuen Gebindes verworfen? Wird die erforderliche Menge Mörtel beim Aufbrechen eines neuen Gebindes verworfen?
Entspricht die Injektion des Mörtels den Vorgaben der Montageanweisung für ein vollständiges und hohlraumfreies Verfüllen? Entspricht die Injektion des Mörtels den Vorgaben der Montageanweisung für ein vollständiges und hohlraumfreies Verfüllen?
Wird der Bewehrungsstab ordnungsgemäß bis zur Markierung der Verankerungstiefe gesetzt? Wird der Bewehrungsstab ordnungsgemäß bis zur Markierung der Verankerungstiefe gesetzt?
Tritt Mörtel am Bohrlochmund aus? Tritt Mörtel am Bohrlochmund aus?
Wurde vom Beginn des Injizierens bis zum Setzen des Bewehrungsstabes die zulässige Verarbeitungszeit eingehalten? Wurde vom Beginn des Injizierens bis zum Setzen des Bewehrungsstabes die zulässige Verarbeitungszeit eingehalten?
Wurden Mängel während oder nach Herstellung des Bewehrungsanschlusses erkannt und fachgerecht korrigiert? Wurden Mängel während oder nach Herstellung des Bewehrungsanschlusses erkannt und fachgerecht korrigiert?
Wurde das Montageprotokoll vollständig und richtig geführt? Wurde das Montageprotokoll vollständig und richtig geführt?
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Anwendungsbereiche Anlage 1Anwendungsbereiche Anlage 1
zu Anhang 1zu Anhang 1
Bild 1: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung für Bewehrungsanschlüsse von Platten und BalkenBild 1: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung für Bewehrungsanschlüsse von Platten und Balken
Bild 2: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung einer biegebeanspruchten Stütze oder Wand an ein Fundament. Die Bewehrungsstäbe sind zugbeansprucht.Bild 2: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung einer biegebeanspruchten Stütze oder Wand an ein Fundament. Die Bewehrungsstäbe sind zugbeansprucht.
Bild 3: Endverankerung von Platten oder BalkenBild 3: Endverankerung von Platten oder Balken
Bild 4: Bewehrungsanschlüsse überwiegend auf Druck beanspruchter BauteileBild 4: Bewehrungsanschlüsse überwiegend auf Druck beanspruchter Bauteile
Bild 5: Verankerung von Bewehrung zur Abdeckung der Zugkraftlinie im auf Biegung beanspruchten BauteilBild 5: Verankerung von Bewehrung zur Abdeckung der Zugkraftlinie im auf Biegung beanspruchten Bauteil
Bemerkungen:Bemerkungen:
In Bild 1 bis Bild 5 ist keine Querbewehrung dargestellt. Die nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 erforderliche Querbewehrung muss vorhanden sein. In Bild 1 bis Bild 5 ist keine Querbewehrung dargestellt. Die nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 erforderliche Querbewehrung muss vorhanden sein.
Die Querkraftübertragung zwischen bestehendem und neuem Beton ist gemäß DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 zu bemessen. Die Querkraftübertragung zwischen bestehendem und neuem Beton ist gemäß DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 zu bemessen.
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Allgemeine Konstruktionsregeln Anlage 2Allgemeine Konstruktionsregeln Anlage 2
zu Anhang 1zu Anhang 1
Bild 6: Abstände zwischen existierenden und nachträglich zu installierenden Bewehrungsstäben und Abstand zum (parallelen) Rand.Bild 6: Abstände zwischen existierenden und nachträglich zu installierenden Bewehrungsstäben und Abstand zum (parallelen) Rand.
*) Ist der lichte Abstand der gestoßenen Stäbe größer als 4 · φ, so muss die Übergreifungslänge um die Differenz zwischen dem vorhandenen lichten Stababstand und 4 · φ vergrößert werden.*) Ist der lichte Abstand der gestoßenen Stäbe größer als 4 · φ, so muss die Übergreifungslänge um die Differenz zwischen dem vorhandenen lichten Stababstand und 4 · φ vergrößert werden.
c Betondeckung des eingemörtelten Betonstabsc Betondeckung des eingemörtelten Betonstabs
c1 Betondeckung an der Stirnseite des einbetonierten Betonstabsc1 Betondeckung an der Stirnseite des einbetonierten Betonstabs
cmin Mindestbetondeckung gemäß Tabelle 1 und DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12cmin Mindestbetondeckung gemäß Tabelle 1 und DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
φ Durchmesser des Betonstabsφ Durchmesser des Betonstabs
l0 Länge des Übergreifungsstoßes gemäß der DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12l0 Länge des Übergreifungsstoßes gemäß der DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
lv Setztiefe ≥ l0 + c1lv Setztiefe ≥ l0 + c1
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Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten BefestigungsmittelnAnforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln
Stand: Mai 2020 Anhang 2Stand: Mai 2020 Anhang 2
zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Beton, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Beton, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:
EAD 330008-02-0601 "Ankerschienen" EAD 330008-02-0601 "Ankerschienen"
EAD 330012 "Einbetonierte Anker mit Innengewindehülse" EAD 330012 "Einbetonierte Anker mit Innengewindehülse"
EAD 330084 "Ankerplatten mit Kopfbolzen" EAD 330084 "Ankerplatten mit Kopfbolzen"
EAD 330232 "Mechanische Dübel zur Verwendung im Beton" EAD 330232 "Mechanische Dübel zur Verwendung im Beton"
EAD 330284 "Kunststoffdübel für redundante nichttragende Systeme in Beton und Mauerwerk" EAD 330284 "Kunststoffdübel für redundante nichttragende Systeme in Beton und Mauerwerk"
EAD 330499 "Verbunddübel zur Verwendung im Beton" EAD 330499 "Verbunddübel zur Verwendung im Beton"
EAD 330747 "Dübel zur Verwendung im Beton zur Verankerung von redundanten, nichttragenden Systemen" EAD 330747 "Dübel zur Verwendung im Beton zur Verankerung von redundanten, nichttragenden Systemen"
EAD 330924 "Einbetonierte Ankerbolzen aus geripptem Bewehrungsstahl" EAD 330924 "Einbetonierte Ankerbolzen aus geripptem Bewehrungsstahl"
ETAG 020 "Kunststoffdübel". ETAG 020 "Kunststoffdübel".
Diese technische Regel gilt nicht für Verankerungen in kerntechnischen Anlagen.Diese technische Regel gilt nicht für Verankerungen in kerntechnischen Anlagen.
2 Planung2 Planung
2.1 Allgemeines2.1 Allgemeines
Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind unter Beachtung von DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/NA ingenieurmäßig zu planen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind unter Beachtung des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) zu planen.Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind unter Beachtung von DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/NA ingenieurmäßig zu planen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind unter Beachtung des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) zu planen.
Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:
Unterscheidung in gerissenen oder ungerissenen Beton Unterscheidung in gerissenen oder ungerissenen Beton
Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes
minimale Bauteildicke minimale Bauteildicke
minimale Achs- und Randabstände minimale Achs- und Randabstände
Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen. Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen.
Kunststoffdübel mit ETA: Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten für die Festigkeitsklasse, das Bohrverfahren und die Verankerungstiefe, die in der ETA angegeben sind. Für größere Verankerungstiefen, andere Bohrverfahren oder wenn keine Informationen zur Betonfestigkeitsklasse vorliegen, darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach der Technischen Regel "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach ETAG 020 bzw. nach EAD 330284-00-0604, Stand: September 2019" ermittelt werden.Kunststoffdübel mit ETA: Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten für die Festigkeitsklasse, das Bohrverfahren und die Verankerungstiefe, die in der ETA angegeben sind. Für größere Verankerungstiefen, andere Bohrverfahren oder wenn keine Informationen zur Betonfestigkeitsklasse vorliegen, darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach der Technischen Regel "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach ETAG 020 bzw. nach EAD 330284-00-0604, Stand: September 2019" ermittelt werden.
2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen
Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:
Mechanische Dübel und Verbunddübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN oderMechanische Dübel und Verbunddübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN.n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN.
Kunststoffdübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oderKunststoffdübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN.n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN.
n1 = Anzahl von Befestigungsstellenn1 = Anzahl von Befestigungsstellen
n2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstellen2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle
n3 = Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstellen3 = Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstelle
3 Bemessung3 Bemessung
Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind entsprechend DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/NA ingenieurmäßig zu bemessen. Für Ankerschienen darf zusätzlich EOTA TR 047 und EOTA TR 050 angewendet werden.Die Verankerungen (außer Verankerungen mit Kunststoffdübeln) sind entsprechend DIN EN 1992-4 und DIN EN 1992-4/NA ingenieurmäßig zu bemessen. Für Ankerschienen darf zusätzlich das Bemessungsverfahren für Ankerschienen, August 2020 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 047 vom März 2018) (www.dibt.de) und das Bemessungsverfahren für Ankerschienen unter ermüdungsrelevanter Belastung, August 2020 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 050 vom Oktober 2018) (www.dibt.de) angewendet werden.
Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend ETAG 020, Anhang C oder EOTA TR 064 ingenieurmäßig zu bemessen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen. Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETAs zu entnehmen.Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend ETAG 020, Anhang C oder EOTA TR 064 ingenieurmäßig zu bemessen. Verankerungen mit Kunststoffdübeln sind entsprechend des Bemessungsverfahrens für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de) ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen. Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETAs zu entnehmen.
Ändern angreifende Querlasten mehrfach ihr Vorzeichen, sind diese gegebenenfalls als ermüdungsrelevante Beanspruchung zu betrachten. Veränderliche Querlasten mit wechselnden Vorzeichen, die sich aus Windlasten oder Temperaturänderung ergeben, werden im Regelfall nicht als Ermüdungsbeanspruchungen, sondern als quasi-statische Lasten betrachtet. Weitere Hinweise sind in DAfStb Heft 615, Kommentar zu DIN EN 1992-4, Abschnitt 8.1 (2) enthalten.Ändern angreifende Querlasten mehrfach ihr Vorzeichen, sind diese gegebenenfalls als ermüdungsrelevante Beanspruchung zu betrachten. Veränderliche Querlasten mit wechselnden Vorzeichen, die sich aus Windlasten oder Temperaturänderung ergeben, werden im Regelfall nicht als Ermüdungsbeanspruchungen, sondern als quasi-statische Lasten betrachtet. Weitere Hinweise sind in DAfStb Heft 615, Kommentar zu DIN EN 1992-4, Abschnitt 8.1 (2) enthalten.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisenDie Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen
4 Ausführung4 Ausführung
Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.
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Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten BefestigungsmittelnAnforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln
Stand: Mai 2020 Anhang 3Stand: Mai 2020 Anhang 3
zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Diese technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:Diese technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:
EAD 330076 "Metall-Injektionsdübel zur Verankerung in Mauerwerk" EAD 330076 "Metall-Injektionsdübel zur Verankerung in Mauerwerk"
EAD 330284 "Kunststoffdübel für redundante nichttragende Systeme in Beton und Mauerwerk" EAD 330284 "Kunststoffdübel für redundante nichttragende Systeme in Beton und Mauerwerk"
ETAG 020 "Kunststoffdübel". ETAG 020 "Kunststoffdübel".
2 Planung2 Planung
2.1 Allgemeines2.1 Allgemeines
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies:
Unterscheidung der Verankerungsgründe Unterscheidung der Verankerungsgründe
Festigkeitsklasse des Verankerungsgrundes Festigkeitsklasse des Verankerungsgrundes
Ausführungsart der Stoß- und Lagerfugen Ausführungsart der Stoß- und Lagerfugen
minimale Bauteildicke minimale Bauteildicke
minimale Achs- und Randabstände minimale Achs- und Randabstände
Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen
Bohrverfahren. Bohrverfahren.
Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten nur für die Steine, die in der ETA angegeben sind. Für Mauerwerk aus anderen, vergleichbaren Steinen darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach folgenden Regeln ermittelt werden:Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten nur für die Steine, die in der ETA angegeben sind. Für Mauerwerk aus anderen, vergleichbaren Steinen darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach folgenden Regeln ermittelt werden:
Injektionsankersysteme "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach ETAG 029 bzw. nach EAD 330076-00-0604, Stand: September 2019" Injektionsankersysteme "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach ETAG 029 bzw. nach EAD 330076-00-0604, Stand: September 2019"
Kunststoffdübel: "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach ETAG 020 bzw. nach EAD 330284-00-0604, Stand: September 2019 Kunststoffdübel: "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach ETAG 020 bzw. nach EAD 330284-00-0604, Stand: September 2019
2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen
Es gelten folgende Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:Es gelten folgende Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme:
Kunststoffdübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oderKunststoffdübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN.n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN.
n1 = Anzahl von Befestigungsstellenn1 = Anzahl von Befestigungsstellen
n2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstellen2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle
n3 = Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstellen3 = Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstelle
3 Bemessung3 Bemessung
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungsmethoden anzuwenden:Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungsmethoden anzuwenden:
Bemessungsverfahren für Metall-Injektionsanker zur Verankerung in Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 054 vom April 2016) (www.dibt.de) oder Bemessungsverfahren für Metall-Injektionsanker zur Verankerung in Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 054 vom April 2016) (www.dibt.de) oder
Bemessungsverfahren für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de). Bemessungsverfahren für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de).
Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETA zu entnehmen.Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETA zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETAs als erbracht.Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETAs als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung4 Ausführung
Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten.
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Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von BauartenBauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten
Stand: Mai 2019 Änderungen vom Januar 2021 Anhang 4Stand: 2022-11 Anhang 4
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2
Folgende Amtsblätter der Europäischen Union wurden berücksichtigt:Folgende Amtsblätter der Europäischen Union wurden berücksichtigt:
hEN - Liste vom 11.08.2017 (2017/C 267/04) hEN - Liste vom 11.08.2017 (2017/C 267/04)
EAD - Liste vom 09.06.2017 (2017/C 183/03) EAD - Liste vom 09.06.2017 (2017/C 183/03)
ETAG - Liste vom 15.12.2017 (2017/C 435/07) ETAG - Liste vom 15.12.2017 (2017/C 435/07)
Hinweis: Sofern von den Verwendungs- oder Ausführungsbestimmungen in dieser technischen Regel abgewichen werden soll, sind Zustimmungen im Einzelfall gemäß § 20 MBO 1 oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach § 16a Abs. 2 MBO 1 erforderlich.
1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Baustoffklassen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen. Sofern in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes gefordert ist, gilt die Mindestanforderung "normalentflammbar" für das Brandverhalten der Baustoffe.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Baustoffklassen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen. Sofern in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes gefordert ist, gilt die Mindestanforderung "normalentflammbar" für das Brandverhalten der Baustoffe.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.
1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Merkmale1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen
Tabelle 1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe und weitere MerkmaleTabelle 1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe und weiteren Merkmalen
Bauaufsichtliche Anforderung nach A 2.1.2 Mindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben Zusätzliche Merkmale für die Verwendung Bauaufsichtliche Anforderung nach A 2.1.2 Mindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben Weitere Merkmale für die Verwendung
1 nichtbrennbar 1, 2 A 2 -1 nichtbrennbar 1, 2 A 2 -
2 schwerentflammbar 2 B 12 schwerentflammbar 2 B 1
Baustoffe mit Ausnahme Bodenbeläge: Baustoffe mit Ausnahme Bodenbeläge:
begrenzte Rauchentwicklungbegrenzte Rauchentwicklung
(I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden(I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
3 schwerentflammbar 23 schwerentflammbar 2
und nicht brennend abfallend oder abtropfend B 1 Kein brennendes Abfallen oder Abtropfenund nicht brennend abfallend oder abtropfend B 1 Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen
begrenzte Rauchentwicklungbegrenzte Rauchentwicklung
(I a ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden(I a ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
4 schwerentflammbar 24 schwerentflammbar 2
und geringe Rauchentwicklung B 1und geringe Rauchentwicklung B 1
geringe Rauchentwicklung geringe Rauchentwicklung
(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
5 schwerentflammbar 25 schwerentflammbar 2
und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung B 1 Kein brennendes Abfallen oder Abtropfenund nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung B 1 Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen
geringe Rauchentwicklunggeringe Rauchentwicklung
(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
6 normalentflammbar6 normalentflammbar
nicht brennend abfallend oder abtropfend B 2 Kein brennendes Abfallen oder Abtropfennicht brennend abfallend oder abtropfend B 2 Kein brennendes Abfallen oder Abtropfen
7 normalentflammbar B 2 -7 normalentflammbar B 2 -
1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C -- Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12 1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C -- Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12
2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte -- 2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte --
a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird. a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird.
b Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung "normalentflammbar" entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Abs. 1 Satz 2 MBO 1 einzuhalten.
Für Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1 und 6.2, Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile bzw. nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1, Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Ergebnisse und die Werte sind - ausgenommen für Bodenbeläge - vom Hersteller anzugeben.Für Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1 und 6.2, Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile bzw. nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1, Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Ergebnisse und die Werte sind - ausgenommen für Bodenbeläge - vom Hersteller anzugeben.
1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten nach harmonisierten technischen Spezifikationen1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Für die Verwendung in baulichen Anlagen können Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden. Die mindestens erforderlichen Leistungen sind der Tabelle 1.2 zu entnehmen.Für die Verwendung in baulichen Anlagen können Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden. Die mindestens erforderlichen Leistungen sind der Tabelle 1.2 zu entnehmen. Für die Verwendung dieser Bauprodukte bei horizontalem Einbau ist zusätzlich 1.4 zu beachten.
Tabelle 1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum BrandverhaltenTabelle 1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten und weiteren Merkmalen
Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Leistungen
weitere Merkmale
(ausgenommen Bodenbeläge)
Bauprodukte, ausgenommen lineare Bauprodukte, ausgenommen lineare
Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge lineare Rohrdämmstoffe BodenbelägeRohrdämmstoffe und Bodenbeläge lineare Rohrdämmstoffe Bodenbeläge
1
2
3
4
5
1 nichtbrennbar 1, 2 A2 - s1,d03 A2L - s1,d03 A2fl - s11 nichtbrennbar A2 - s1,d0* A2L - s1,d0 A2fl - s1 Angabe:
Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte
2 nicht brennbar und zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C
A2 - s1,d0*
A2L - s1,d0
A2fl - s1 Angabe:
Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C und Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte
2 schwerentflammbar2 und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe Rauchentwicklung C - s1,d03 CL - s1,d03 -3 schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe Rauchentwicklung C - s1,d0** CL - s1,d0 - Angabe:
Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte
3 schwerentflammbar2 und nicht brennend abfallend oder abtropfend C - s2,d03 CL - s2,d03 -4 schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend C - s2,d0 CL - s2,d0 -
4 schwerentflammbar2 und geringe Rauchentwicklung C - s1,d23 CL - s1,d23 Cfl - s15 schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung C - s1,d2** CL - s1,d2 Cfl - s1
5 schwerentflammbar2 C - s2,d23 CL - s2,d23 Cfl - s16 schwerentflammbar C - s2,d2 CL - s2,d2 Cfl - s1
6 normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend E EL -7 normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend E EL -
7 normalentflammbar E - d2 EL - d2 Efl8 normalentflammbar E - d2 EL - d2 Efl
1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C Angabe: Schmelzpunkt* Bei Prüfung gemäß EN 13823:2020 TSP600 s ≤ 35 m2; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Bauprodukten, deren Brandverhalten nach CWFT-Entscheidungen 2003/43/EG vom 17.01.2003 (Abl. L13/35), 2003/593/EG vom 07.08.2003 (Abl. L201/35), 2006/673/EG vom 05.10.2006 (Abl. L276/77) und 2010/83/EU vom 09.02.2010 (Abl. L38/13) sowie delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 vom 20.03.2017 (Abl. L177/4) der Europäischen Kommission ohne Prüfung in die Klasse A2 - s1,d0 eingestuft ist.
von mindestens 1.000 °C Angabe: Schmelzpunkt
von mindestens 1.000 °C -
2 soweit erforderlich zusätzlich Rohdichte Angabe: Rohdichte Angabe: Rohdichte
3 soweit erforderlich Glimmverhalten siehe 1.3 siehe 1.3 -** Bei Prüfung gemäß EN 13823:2020 TSP600 s ≤ 35 m2; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Bauprodukten, deren Brandverhalten nach CWFT-Entscheidungen 2003/43/EG vom 17.01.2003 (Abl. L13/35) und 2007/348/EG vom 15.05.2007 (Abl. L131/21) der Europäischen Kommission ohne Prüfung in die Klasse Bs1,d0 eingestuft ist.
Erläuterungen zu Tabelle 1.2:Erläuterungen zu Tabelle 1.2:
Herleitung des Kurzzeichens Kriterium AnwendungsbereichHerleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklungs (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung
s1: geringe Rauchentwicklung s1: geringe Rauchentwicklung
s2 : begrenzte Rauchentwicklung s2 : begrenzte Rauchentwicklung
d (Droplets) brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallend (Droplets) brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen
....fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge....fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products) Brandverhaltensklasse für lineare Produkte zur Wärmedämmung von Rohren...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products) Brandverhaltensklasse für lineare Produkte zur Wärmedämmung von Rohren
1.3 Mindestens erforderliche Leistungen zum Glimmverhalten1.3 Mindestens erforderliche Leistungen zum Glimmverhalten
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach folgenden harmonisierten Normen (EN 438-7:2005 2, EN 13162:2012+A1:2015 3, EN 13168:2012+A1:2015 4, EN 13170:2012+A1:2015 5, EN 13171:2012+A1:2015 6, EN 13950:2014 7, EN 13964:2014 8, EN 13986:2004+A1:2015 9, EN 14064-1:2010 10, EN 14190:2014 11, EN 14303:2009+A1:2013 12, EN 15037-4:2010+A1:2013 13, EN 15498:2008 14) verwendet werden sollen, sind gemäß Tabelle 1.2 Angaben zum Glimmverhalten erforderlich. Zur Bestimmung des Glimmverhaltens liegt ein europäisches Prüfverfahren DIN EN 16733:2016-07 vor; die notwendige Angabe lautet: "Die Prüfung wurde bestanden: das Produkt zeigt keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen.".Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach folgenden harmonisierten Normen (EN 438-7:2005 2, EN 13162:2012+A1:2015 3, EN 13168:2012+A1:2015 4, EN 13170:2012+A1:2015 5, EN 13171:2012+A1:2015 6, EN 13950:2014 7, EN 13964:2014 8, EN 13986:2004+A1:2015 9, EN 14064-1:2010 10, EN 14190:2014 11, EN 14303:2009+A1:2013 12, EN 15037-4:2010+A1:2013 13, EN 15498:2008 14) verwendet werden sollen, sind gemäß Tabelle 1.2 Angaben zum Glimmverhalten erforderlich. Zur Bestimmung des Glimmverhaltens liegt ein europäisches Prüfverfahren DIN EN 16733:2016-07 vor; die notwendige Angabe lautet: "Die Prüfung wurde bestanden: das Produkt zeigt keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen.".
1.4 Verwendung von Baustoffen bei horizontalem Einbau
Abweichend von den Angaben in der Tabelle 1.2 dürfen Bauprodukte ausschließlich aus Polystyrol-Hartschaum (EPS, XPS) nach harmonisierten Produktspezifikationen sowie Verbundbauprodukte mit Polystyrol-Hartschaumdämmstoffschichten nach harmonisierten Produktspezifikationen nicht horizontal eingebaut werden, wenn für diese Bauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung die bauaufsichtliche Anforderung "schwerentflammbar" besteht.
Ausgenommen davon ist die Verwendung dieser Bauprodukte unter Estrichen auf Geschossdecken aus Beton.
2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 438-7:2005-04.2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 438-7:2005-04.
3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04.
4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13168:2015-04.4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13168:2015-04.
5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13170:2015-04.5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13170:2015-04.
6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13171:2015-04.6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13171:2015-04.
7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13950:2014-09.7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13950:2014-09.
8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08.
9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2015-06.9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2015-06.
10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06.10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06.
11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14190:2014-09.11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14190:2014-09.
12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14303:2013-04.12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14303:2013-04.
13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-4:2013-08.13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-4:2013-08.
14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08.
2 Elektrische Leitungen und elektrische Leitungensanlagen2 Elektrische Leitungen und elektrische Leitungensanlagen
2.1 Elektrische Leitungen2.1 Elektrische Leitungen
2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Merkmale2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen
Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Leitungen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach A 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Merkmale entnommen werden.Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Leitungen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach A 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Merkmale entnommen werden.
Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere MerkmaleTabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen
Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 Zusätzliche Merkmale für die Verwendung Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 Weitere Merkmale für die Verwendung
1 2 2 1 2 3
1 nichtbrennbar A 21 nichtbrennbar A 2
2 schwerentflammbar B 1 begrenzte Rauchentwicklung2 schwerentflammbar B 1 begrenzte Rauchentwicklung
(I a ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden(I a ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
3 schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B 1 geringe Rauchentwicklung3 schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B 1 geringe Rauchentwicklung
(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden(I a ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden
4 normalentflammbar B 2 -4 normalentflammbar B 2 -
a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird. a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird.
Für Bauprodukte werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-15:1990-05 Abschnitt 4.4 Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Werte sind vom Hersteller anzugeben.Für Bauprodukte werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-15:1990-05 Abschnitt 4.4 Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Werte sind vom Hersteller anzugeben.
2.1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten2.1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten
Für die Verwendung in baulichen Anlagen sind für Kabel und Leitungen, nach Abschnitt 4.1 der EN 50575:2014+A1:2016 15 die mindestens erforderlichen Leistungen der Tabelle 2.1.2 zu entnehmen.Für die Verwendung in baulichen Anlagen sind für Kabel und Leitungen, nach Abschnitt 4.1 der EN 50575:2014+A1:2016 15 die mindestens erforderlichen Leistungen der Tabelle 2.1.2 zu entnehmen.
Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum BrandverhaltenTabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen
1 nichtbrennbar Aca1 nichtbrennbar Aca
2 schwerentflammbar B1ca -s22 schwerentflammbar B1ca -s2
3 schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B1ca -s13 schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B1ca -s1
4 normalentflammbar Eca4 normalentflammbar Eca
Erläuterung zur Tabelle 2.1.2: ...ca(cable) Brandverhaltensklasse von KabelnErläuterung zur Tabelle 2.1.2: ...ca(cable) Brandverhaltensklasse von Kabeln
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 50575:2017-0215) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 50575:2017-02
2.2 Elektrische Kabelanlagen2.2 Elektrische Kabelanlagen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 sind zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß § 16a MBO 1 die mindestens erforderlichen Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 der Tabelle 2.2.1 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 sind zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß § 16a MBO 1 die mindestens erforderlichen Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 der Tabelle 2.2.1 zu entnehmen.
Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11
Funktionserhalt in Minuten Anforderungen Mindestens erforderliche Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 Funktionserhalt in Minuten Anforderungen Mindestens erforderliche Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11
11
22
1 ≥ 30 E 301 ≥ 30 E 30
2 ≥ 60 E 602 ≥ 60 E 60
3 ≥ 90 E 903 ≥ 90 E 90
3 Bedachungen3 Bedachungen
3.1 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme und Klasse nach DIN 4102-7:2018-113.1 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-7:2018-11
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:2018-11 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2018-07 der Tabelle 3.1 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:2018-11 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2018-07 der Tabelle 3.1 zu entnehmen.
Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Klasse nach DIN 4102-7:2018-11Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-7:2018-11
Bauaufsichtliche Anforderung DIN 4102-7:2018-11Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN 4102-7:2018-11
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende WärmeBrandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
3.2 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme bei Verwendung von Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen und mindestens erforderliche Leistungen3.2 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme bei Verwendung von Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen und mindestens erforderliche Leistungen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (EN 494:2012+A1:2015 16, EN 534:2006+A1:2010 17, EN 1873:2005 18, EN 13707:2004+A2:2009 19, EN 13956:2012 20, EN 14351-1:2006+A2:2016 21, EN 14783:2013 22 und EN 14963:2006 23), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, die mindestens erforderliche Leistungen der Tabelle 3.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (EN 492:2012+A2:2018 16, EN 494:2012+A1:2015 17, EN 534:2006+A1:2010 18, EN 1873:2005 19, EN 13707:2004+A2:2009 20, EN 13956:2012 21, EN 14351-1:2006+A2:2016 22, EN 14783:2013 23 und EN 14963:2006 24), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, die mindestens erforderliche Leistungen der Tabelle 3.2 zu entnehmen.
Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5:2016-12, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nach A 2.1.9 nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument entspricht.Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5:2016-12, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nach A 2.1.9 nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument entspricht.
Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche LeistungTabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistung
Bauaufsichtliche Anforderung mindestens erforderliche LeistungBauaufsichtliche Anforderung mindestens erforderliche Leistung
11
22
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) BROOF(t1)Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) BROOF(t1)
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 492:2018-07
16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 494:2015-12.17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 494:2015-12.
17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 534:2010-07.18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 534:2010-07.
18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1873:2006-03.19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1873:2006-03.
19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13707:2009-10.20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13707:2009-10.
20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13956:2013-03.21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13956:2013-03.
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14783:2013-07.23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14783:2013-07.
23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14963:2006-12.24) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14963:2006-12.
4 Bauteile4 Bauteile
4.1 Tragende Bauteile4.1 Tragende Bauteile
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von tragenden Teilen baulicher Anlagen sind bei Ermittlung der Standsicherheit im Brandfall nach Eurocode die Tabellen 4.1.1 und 4.1.2 einzuhalten.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von tragenden Teilen baulicher Anlagen sind bei Ermittlung der Standsicherheit im Brandfall nach Eurocode die Tabellen 4.1.1 und 4.1.2 einzuhalten.
Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2 erfolgt ist.Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2 erfolgt ist.
Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.
Tabelle 4.1.1 A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Bemessung nach EurocodeTabelle 4.1.1 A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende Bauteile, Bemessung nach Eurocode und zusätzliche Anwendungsregeln
Bauaufsichtliche Anforderung Ermittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall in Min. gem. Eurocode1, ** bei Einwirkung ETK nach DIN EN 19911,** Zusätzlich zum Eurocode zu beachtende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** Bauaufsichtliche Anforderung Ermittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall in Min. gem. Eurocode1, ** bei Einwirkung ETK nach DIN EN 19911,** Zusätzlich zum Eurocode zu beachtende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-051 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-05
2 aus normalentflammbaren Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-052 aus normalentflammbaren Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-05
3 feuerhemmend ≥ 30 DIN 4102-4:2016-053 feuerhemmend ≥ 30 DIN 4102-4:2016-05
4 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 30 2 DIN 4102-4:2016-054 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 30 2 DIN 4102-4:2016-05
5 hochfeuerhemmend5 hochfeuerhemmend
(tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 ≥ 60 3 A 2.2.1.4(tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4 ≥ 60 3 A 2.2.1.4
6 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 60 2 DIN 4102-4:2016-056 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 60 2 DIN 4102-4:2016-05
7 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 60 2 DIN 4102-4:2016-057 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 60 2 DIN 4102-4:2016-05
8 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) ≥ 90 2 DIN 4102-4:2016-058 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) ≥ 90 2 DIN 4102-4:2016-05
9 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 90 2 DIN 4102-4:2016-059 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 90 2 DIN 4102-4:2016-05
10 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 120 2 -10 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 120 2 -
11 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 ≥ 60 3, ** A 2.2.1.411 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4 ≥ 60 3, ** A 2.2.1.4
12 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 ≥ 90 3, 4, ** A 2.2.1.412 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4 ≥ 90 3, 5, ** A 2.2.1.4
A. Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.A. Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
1 DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1995-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04, DIN EN 1991-1-2:2010-12, Abschnitt 3.2.11 DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1995-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04, DIN EN 1991-1-2:2010-12, Abschnitt 3.2.1
2 Für DIN EN 1995 nicht zutreffend, da Anforderungen zum Brandverhalten der tragenden Teile nicht eingehalten.2 Für DIN EN 1995 nicht zutreffend, da Anforderungen zum Brandverhalten der tragenden Teile nicht eingehalten.
3 Für DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12,DIN EN 1996-1-2:2011-04 nicht zutreffend3 Für DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12,DIN EN 1996-1-2:2011-04 nicht zutreffend
4 Soweit bei der Bemessung gemäß DIN EN 1995-1-2:2010-12 und DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12 die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nach Abschnitt 4.2 bzw. 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 berücksichtigt werden soll, ist eine Bauartgenehmigung nach § 16a MBO 1 erforderlich. Ausgenommen hiervon sind Bemessungen für Balken und Stützen gemäß DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 3.4.3.
4 Für DIN EN 1995-1-2:2010-12 wird auf DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12, NCI NA.12 hingewiesen.5 Im Zusammenhang mit DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 6 wird auf die Möglichkeit der DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12, NCI NA.12 ("Zimmermannsmäßige Verbindungen") hingewiesen.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
** Für DIN EN 1995-1-2:2010-12 wird auf DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12, NCI NA.12 hingewiesen.** Für DIN EN 1995-1-2:2010-12 wird auf DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12, NCI NA.12 hingewiesen.
*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2
Die Anforderung der Tabelle 4.1.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn aussteifende Bauteile mit ihren Verbindungen mindestens die gleiche ermittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall aufweisen.
Tabelle 4.1.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06Tabelle 4.1.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende Bauteile und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode**
DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.2DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.2
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
11
22
33
1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-051 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-05
2 feuerhemmend R30 DIN 4102-4:2016-052 feuerhemmend R30 DIN 4102-4:2016-05
3 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R30 DIN 4102-4:2016-053 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R30 DIN 4102-4:2016-05
4 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen R60 DIN 4102-4:2016-054 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen R60 DIN 4102-4:2016-05
5 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R60 DIN 4102-4:2016-055 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R60 DIN 4102-4:2016-05
6 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) R90 DIN 4102-4:2016-056 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) R90 DIN 4102-4:2016-05
7 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R90 DIN 4102-4:2016-057 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R90 DIN 4102-4:2016-05
8 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R120 DIN 4102-4:2016-058 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R120 DIN 4102-4:2016-05
A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2.** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2
*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2
Die Anforderungen der Tabellen 4.1.1, Spalte 1 und 4.1.2, Spalte 1 sind nur erfüllt, wenn die diese Teile tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.Die Anforderungen der Tabellen 4.1.1, Spalte 1 und 4.1.2, Spalte 1 sind nur erfüllt, wenn die diese Teile tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.
4.2 Raumabschließende Bauteile4.2 Raumabschließende Bauteile
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von raumabschließenden und ggf. tragenden Teilen baulicher Anlagen sind für die Bemessung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Eurocode die Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 einzuhalten.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von raumabschließenden und ggf. tragenden Teilen baulicher Anlagen sind für die Bemessung der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Eurocode die Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 einzuhalten.
Die Anforderungen in den Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2 erfolgt ist.Die Anforderungen in den Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2 erfolgt ist.
Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.
4.2.1 Nichttragende raumabschließende Wände4.2.1 Nichttragende raumabschließende Wände
Tabelle 4.2.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen und KIassen (Tabellenwert) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1/NA:2013-06Tabelle 4.2.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen an nicht tragende raumabschließende Wände und Zuordnung von Klassen (Tabellenwert) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
11
22
33
1 feuerhemmend EI 30 DIN 4102-4:2016-051 feuerhemmend EI 30 DIN 4102-4:2016-05
2 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 DIN 4102-4:2016-052 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 DIN 4102-4:2016-05
3 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60 DIN 4102-4:2016-053 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60 DIN 4102-4:2016-05
4 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60 DIN 4102-4:2016-054 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60 DIN 4102-4:2016-05
5 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) EI 90 DIN 4102-4:2016-055 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) EI 90 DIN 4102-4:2016-05
6 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 DIN 4102-4:2016-056 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 DIN 4102-4:2016-05
7 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 120 DIN 4102-4:2016-057 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 120 DIN 4102-4:2016-05
A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2.** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.
*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.*** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.
Die Anforderung der Tabelle 4.2.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.Die Anforderung der Tabelle 4.2.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
4.2.2 Tragende raumabschließende Wände4.2.2 Tragende raumabschließende Wände
Tabelle 4.2.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06Tabelle 4.2.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende raumabschließende Wände und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B bei einseitiger Brandbeanspruchung Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Anhang B bei einseitiger Brandbeanspruchung Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
11
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1 feuerhemmend REI 30 DIN 4102-4:2016-051 feuerhemmend REI 30 DIN 4102-4:2016-05
2 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 30 DIN 4102-4:2016-052 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 30 DIN 4102-4:2016-05
3 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-053 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-05
4 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-054 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-05
5 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) REI 90 DIN 4102-4:2016-055 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) REI 90 DIN 4102-4:2016-05
6 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 90 DIN 4102-4:2016-056 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 90 DIN 4102-4:2016-05
7 Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) REI 90 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-057 Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) REI 90 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-05
REI-M 90 DIN 4102-4:2016-05REI-M 90 DIN 4102-4:2016-05
8 Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) REI 60 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-058 Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) REI 60 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-05
REI-M 60 DIN 4102-4:2016-05REI-M 60 DIN 4102-4:2016-05
9 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 120 DIN 4102-4:2016-059 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 120 DIN 4102-4:2016-05
10 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher REI 120 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-0510 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher REI 120 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-05
REI 120 DIN 4102-4:2016-05REI 120 DIN 4102-4:2016-05
A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2.**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2.
***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.
Die Anforderung der Tabelle 4.2.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.Die Anforderung der Tabelle 4.2.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
4.2.3 Tragende raumabschließende Decken4.2.3 Tragende raumabschließende Decken
Tabelle 4.2.3A: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen (Tabellenwerte) nach EurocodeTabelle 4.2.3A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende raumabschließende Decken und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode und zusätzliche Anwendungsregeln
Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 oder DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 Zusätzlich zum Eurocode einzuhaltende Anwendungsregel für Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
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1 feuerhemmend REI 30 DIN 4102-4:2016-051 feuerhemmend REI 30 DIN 4102-4:2016-05
2 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 30 DIN 4102-4:2016-052 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 30 DIN 4102-4:2016-05
3 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-053 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-05
4 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-054 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 60 DIN 4102-4:2016-05
5 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)5 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
REI 90 DIN 4102-4:2016-05 REI 90 DIN 4102-4:2016-05
6 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 90 DIN 4102-4:2016-056 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 90 DIN 4102-4:2016-05
7 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 120 DIN 4102-4:2016-057 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI 120 DIN 4102-4:2016-05
A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden.
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.2.**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.
***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2.
Bei Decken ist der Nachweis gemäß Tabelle 4.2.3, Spalte 2 auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen.Bei Decken ist der Nachweis gemäß Tabelle 4.2.3, Spalte 2 auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen.
Die Anforderung der Tabelle 4.2.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.Die Anforderung der Tabelle 4.2.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
Für Decken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Verbunddecken nach den Eurocodes DIN EN 1992-1-1:2011-01 bzw. DIN EN 1994-1-1:2010-12, die hinsichtlich der Tragfähigkeit im Brandfall (Kriterium R) bemessen wurden, gilt neben der Tabelle 4.1.1 Folgendes:Für Decken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Verbunddecken nach den Eurocodes DIN EN 1992-1-1:2011-01 bzw. DIN EN 1994-1-1:2010-12, die hinsichtlich der Tragfähigkeit im Brandfall (Kriterium R) bemessen wurden, gilt neben der Tabelle 4.1.1 Folgendes:
Für die Decken ist der Nachweis des Raumabschlusses (Kriterien E und I) für die jeweils in Tabelle 4.1.1, Spalte 2, angegebene Dauer auf Grundlage der in A 1.2 angegebenen Bestimmungen zu erbringen. Für die Decken ist der Nachweis des Raumabschlusses (Kriterien E und I) für die jeweils in Tabelle 4.1.1, Spalte 2, angegebene Dauer auf Grundlage der in A 1.2 angegebenen Bestimmungen zu erbringen.
Bei Decken ist der vorher genannte Nachweis auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen. Bei Decken ist der vorher genannte Nachweis auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen.
4.2.4 Tragende Bauteile, raumabschließende Decken, Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden, Trennwänden, Wänden notwendiger Treppenräume und Fluren, Wände von offenen Gängen, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Systemböden4.2.4 Tragende Bauteile, raumabschließende Decken, Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden, Trennwänden, Wänden notwendiger Treppenräume und Fluren, Wände von offenen Gängen, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Systemböden
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 sind für raumabschließende und/oder tragende Teile baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 die mindestens erforderlichen Klassen nach Abschnitt 4.2, Tabelle 4.2.4, einzuhalten.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 sind für raumabschließende und/oder tragende Teile baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 die mindestens erforderlichen Klassen nach Abschnitt 4.2, Tabelle 4.2.4, einzuhalten.
Tabelle 4.2.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-2:1977-09Tabelle 4.2.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-2:1977-09
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09
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1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen Keine Angabe der Klasse erforderlich. Es gilt Tabelle 1.1.1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen Keine Angabe der Klasse erforderlich. Es gilt Tabelle 1.1.
2 aus schwerentflammbaren Baustoffen2 aus schwerentflammbaren Baustoffen
3 aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend3 aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend
4 aus normalentflammbaren Baustoffen4 aus normalentflammbaren Baustoffen
5 feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B15 feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B1
6 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - A16 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - A1
7 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen** FeuerwiderstandsklasseF 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - AB2,37 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen** FeuerwiderstandsklasseF 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - AB2,3
8 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 6 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 -8 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 -
9 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - A2,39 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - A2,3
10 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)** Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - AB 4,510 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*)** Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - AB 5,6
11 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - A4,511 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - A5,6
12 Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Brandwand -12 Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Brandwand -
13 Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) -13 Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Wand in der Bauart von Brandwänden (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) -
14 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.46 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 -14 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 -
15 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher -15 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher -
16 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren** Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher -16 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren** Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher -
17 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben F 30-B (von innen) und F90-B (von außen)17 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben F 30-B (von innen) und F90-B (von außen)
18 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 120-A18 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 120-A
19 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Brandwand mit einer höheren Feuerwiderstandsdauer von 120 min -19 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Brandwand mit einer höheren Feuerwiderstandsdauer von 120 min -
20 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 6 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 F 90-B20 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 8 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 -
21 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 6 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 F 60-B21 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 4 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 -
22 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 6 Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 -22 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 8 Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 -
1) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig.1) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig.
2) Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1.2) Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1.
3) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig.3) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig.
4) Eine Bauartgenehmigung nach § 16a MBO ist erforderlich, es sei denn, dass Bauarten nach DIN 4102-4:2016-05 oder nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 und die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung gemäß Abschnitt 4.2 oder 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 angewendet und die Anschlüsse nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 ausgeführt werden.
4) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig.5) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig.
5) Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein.6) Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein.
6) Eine Bauartgenehmigung nach § 16a MBO ist erforderlich.
7) Es ist eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 erforderlich, soweit nicht in Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 Erleichterungen gestattet sind.7) Es ist eine brandschutztechnische wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 erforderlich, soweit nicht in Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A.2.2.1.4 Erleichterungen gestattet sind.
8) Eine Bauartgenehmigung nach § 16a MBO ist erforderlich.
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**) In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen.**) In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Die Anforderung der Tabelle 4.2.4, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den ggf. erforderlichen Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.Die Anforderung der Tabelle 4.2.4, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den ggf. erforderlichen Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.
4.3 Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Bauteile4.3 Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Bauteile
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Teile baulicher Anlagen sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Teile baulicher Anlagen sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.
Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die erforderlichen Leistungen auf Grundlage von Bemessung oder soweit erforderlich einer Prüflastermittlung bei Brandprüfungen nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2, erfolgt sind.Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die erforderlichen Leistungen auf Grundlage von Bemessung oder soweit erforderlich einer Prüflastermittlung bei Brandprüfungen nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nrn. A 1.2, erfolgt sind.
Entsprechend A 2.1.3.3.1 ist bei Anforderungen zum Raumabschluss der Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit für jede der möglichen Richtungen der Brandeinwirkung zu führen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben).Entsprechend A 2.1.3.3.1 ist bei Anforderungen zum Raumabschluss der Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit für jede der möglichen Richtungen der Brandeinwirkung zu führen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben).
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o.g. Bauprodukten ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o.g. Bauprodukten ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
Für Bauteile nach harmonisierten technischen Spezifikationen werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.Für Bauteile nach harmonisierten technischen Spezifikationen werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet.
4.3.1 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen 24 für tragende sowie tragende und raumabschließende Bauteile und mindestens erforderliche Leistungen4.3.1.1 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen 25 für tragende sowie tragende und raumabschließende Bauteile und mindestens erforderliche Leistungen ausgenommen Bauprodukte nach 4.3.1.2
Tabelle 4.3.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche LeistungenTabelle 4.3.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen
Feuerwiderstandsfähigkeit BrandverhaltenFeuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten
ohne Raum-ohne Raum-
abschluss 1 mit Raum-abschluss 1 mit Raum-
abschlussabschluss
11
22
33
44
1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen
--
--
A2 - s1,d0** A2 - s1,d0**
2 aus schwerentflammbaren* Baustoffen2 aus schwerentflammbaren* Baustoffen
--
--
C - s2,d2** C - s2,d2**
3 aus normalentflammbaren* Baustoffen3 aus normalentflammbaren* Baustoffen
--
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E - d2 E - d2
4 feuerhemmend R 30 REI 30 E - d24 feuerhemmend R 30 REI 30 E - d2
5 feuerhemmend mit einseitiger 2 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen5 feuerhemmend mit einseitiger 2 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen
--
REI 30 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2 REI 30 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
6 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 30 REI 30 A2 - s1,d0**6 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 30 REI 30 A2 - s1,d0**
7 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 Dämmstoffe, brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d27 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 R 60 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 Dämmstoffe, brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
8 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 60 R 60 A2 - s1,d0**8 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 60 R 60 A2 - s1,d0**
9 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen 4 R 60 R 60 2 wesentliche Teile: A2 - s1,d0** im Übrigen: E - d29 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen 4 R 60 R 60 2 wesentliche Teile: A2 - s1,d0** im Übrigen: E - d2
10 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) - REI 60-M A2 - s1,d0**10 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) - REI 60-M A2 - s1,d0**
11 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher - REI 60-M wesentliche Teile: A2 - s1,d0**11 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher - REI 60-M wesentliche Teile: A2 - s1,d0**
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
12 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 - REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 tragende und aussteifende Teile: E im Übrigen A2 - s1,d0**12 Wand anstelle einer Brandwand hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 - REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K260 tragende und aussteifende Teile: E im Übrigen A2 - s1,d0**
13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, mit raumseitiger brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 MBO i. V. m. A 2.1.12, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Treppenraumwand) - REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d213 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, mit raumseitiger brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 MBO i. V. m. A 2.1.12, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Treppenraumwand) - REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
14 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) 4 R 90 R 90 2 A2 - s1,d0**; im Übrigen E - d214 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) 4 R 90 R 90 2 A2 - s1,d0**; im Übrigen E - d2
15 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 90 REI 90 A2 - s1,d0**15 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 90 REI 90 A2 - s1,d0**
16 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 120 R 120 A2 - s1,d0**16 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 120 R 120 A2 - s1,d0**
17 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher - R 120-M4 A2 - s1,d0**17 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher - R 120-M4 A2 - s1,d0**
18 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 R 60 oder R 90 - E - d218 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 R 60 oder R 90 - E - d2
19 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 R 60 oder R 90 REI 60 oder REI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d219 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 R 60 oder R 90 REI 60 oder REI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
20 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand) - REI 30 oder REI 90 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d220 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand) - REI 30 oder REI 90 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
21 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand) REI 30 oder REI 9021 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand) REI 30 oder REI 90
brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
22 Brandwand*** - REI 90-M A2 - s1,d0**22 Brandwand*** - REI 90-M A2 - s1,d0**
23 Wand in der Bauart von Brandwänden (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) - REI 90-M A2 - s1,d0**23 Wand in der Bauart von Brandwänden (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) - REI 90-M A2 - s1,d0**
24 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3) mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 - REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d224 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d als Wand anstelle einer Brandwand (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3) mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 - REI 60-M brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen. 1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen.
2) gemäß § 35, Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.122) gemäß § 35, Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12
3) Für Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d in Standardgebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung die technische Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.43) Für Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung die technische Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4
4) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0**4) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** gemäß Tabelle 1.2
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abschnitt 1.3.**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abschnitt 1.3.
***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Anforderung der Tabelle 4.3.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.Die Anforderung der Tabelle 4.3.1.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2.
Liegen die Voraussetzungen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß der Tabelle 4.3.1, Fußnote 2, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.Liegen die Voraussetzungen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß der Tabelle 4.3.1.1, Fußnote 3, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
24) Ausgenommen Bauteile nach B 2.2.1.6 aus Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen.25) Ausgenommen Bauteile nach B 2.2.1.6 aus Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen.
4.3.1.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach DIN EN 13964:2014-08 für raumabschließende Bauteile als nichttragende Unterdecken mit einer Brandbeanspruchung nur von unten oder von unten nach oben sowie von oben nach unten und mindestens erforderliche Leistungen
Tabelle 4.3.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen
Feuerwiderstandsfähigkeit der Unterdecke Brandverhalten der Unterdecke
mit einer Brandbeanspruchung nur von unten mit einer Brandbeanspruchung von unten nach oben und von oben nach unten
1
2
3
4
1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen
-
-
A2 - s1,d0**
2 aus schwerentflammbaren Baustoffen, nicht brennend abfallend oder abtropfend *
-
-
C - S2,d0**
3 feuerhemmend
von unten nach oben EI 30 (a ← b)
von unten nach oben und von oben nach unten EI 30 (a ↔ b)
E - d2
4 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
von unten nach oben EI 30 (a ← b)
von unten nach oben und von oben nach unten EI 30 (a ↔ b)
A2 - s1,d0**
5 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
von unten nach oben EI 60 (a ← b)
von unten nach oben und von oben nach unten EI 60 (a ↔ b)
A2 - s1,d0**
6 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
von unten nach oben EI 90 (a ← b)
von unten nach oben und von oben nach unten EI 90 (a ↔ b)
A2 - s1,d0**
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. oder Tabelle 1.2
4.3.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach Tabelle 4.3.1.2
1. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die gemäß der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen. Die Anforderungen an der Tabelle 4.3.1.2 ist nur erfüllt, wenn anschließende, raumabschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.
2. Die Anforderungen der Tabelle 4.3.1.2 an Unterdecken mit einer Brandbeanspruchung nur von unten werden nur erfüllt, wenn die Decke, an die diese Unterdecke angebaut wird, die Anforderungen bei Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in lfd. Nr. A 2.1.8 erfüllt.
3. Die Verwendung von Unterdecken ist nur zulässig, wenn die Art der Befestigung an vertikalen und/oder horizontalen Bauteilen entsprechend des Klassifizierungsberichtes aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist.
4. Die Verwendung von Unterdecken mit Einbauten (wie Leuchten, Lautsprechern, Lüftungsbauteilen etc.) ist nur zulässig, wenn dies im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und die Einbauart aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist.
5. Die Verwendung von Unterdecken mit Revisionsöffnungen ist nur zulässig, wenn dies im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und die Einbauart für die Revisionsöffnung aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist.
4.3.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Wände als Trennwände oder Wände notwendiger Flure und mindestens erforderliche Leistungen4.3.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Wände als Trennwände oder Wände notwendiger Flure und mindestens erforderliche Leistungen
Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche LeistungenTabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen
Feuerwiderstandsfähigkeit BrandverhaltenFeuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten
11
22
33
1 aus normalentflammbaren Baustoffen - E - d21 aus normalentflammbaren Baustoffen - E - d2
2 aus normalentflammbaren Baustoffen mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 - brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d22 aus normalentflammbaren Baustoffen mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: je nach Verwendung ein- oder beidseitig K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E - d2
3 feuerhemmend EI 30 E - d23 feuerhemmend EI 30 E - d2
4 feuerhemmend mit einseitiger 1 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d24 feuerhemmend mit einseitiger 1 Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**; im Übrigen: E - d2
5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 A2 - s1,d0**5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 A2 - s1,d0**
6 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) 2 nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 EI 60-6 hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) 2 nach Abschnitt 4 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 EI 60-
Beidseitig: K260 Dämmstoffe und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung:brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: beidseitig K260 Dämmstoffe und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung:
A2 - s1,d0**,A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
7 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60 A2 - s1,d0**,7 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60 A2 - s1,d0**,
8 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar) 2,4 EI 60 wesentliche Teile: A2 - s1,d0**,8 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar) 2,4 EI 60 wesentliche Teile: A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
9 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar* ) 2, 4 EI 90 A2 - s1,d0**,9 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar* ) 2, 4 EI 90 A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
10 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 A2 - s1,d0**10 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 A2 - s1,d0**
11 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 120 A2 - s1,d0**11 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 120 A2 - s1,d0**
12 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 EI 60 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**;12 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen, nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 EI 60 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: beidseitig K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) EI 30 oder EI 90 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3 und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) EI 30 oder EI 90 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
14 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) EI 30 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;14 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Min. oder 90 Min. und aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 3, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (Flurwand, offener Gang) EI 30 oder EI 90 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: einseitig K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
1) gemäß § 35 Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.131) gemäß § 35 Abs. 5; § 36 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13
2) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.2) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.
3) Für Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d in Standardgebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung die technische Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.43) Für Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gilt für die Bemessung und Verwendung die technische Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4
4) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** .4) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** gemäß Tabelle 1.2.
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
**) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.**) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.
Die Anforderung der Tabelle 4.3.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.Die Anforderung der Tabelle 4.3.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2.
Liegen die Voraussetzungen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß der Tabelle 4.3.2, Fußnote 3, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
4.3.3 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Außenwände (mit Raumabschluss) und mindestens erforderliche Leistungen4.3.3 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Außenwände (mit Raumabschluss) und mindestens erforderliche Leistungen
Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche LeistungenTabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen
Feuerwiderstandsfähigkeit BrandverhaltenFeuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten
11
22
33
1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen
--
A2 - s1,d0** A2 - s1,d0**
2 aus schwerentflammbaren Baustoffen2 aus schwerentflammbaren Baustoffen
--
C - s2,d0** C - s2,d0**
3 aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend3 aus schwerentflammbaren Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend
--
C - s2,d0** C - s2,d0**
4 aus normalentflammbaren Baustoffen4 aus normalentflammbaren Baustoffen
--
E - d2 E - d2
5 feuerhemmend von innen nach außen:5 feuerhemmend von innen nach außen:
E 30 (i→o) undE 30 (i→o) und
von außen nach innen:von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o) E - d2EI 30-ef (i←o) E - d2
6 feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 1 MBO i. V. m. A 2.1.12 EI 30 nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**;6 feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 1 MBO i. V. m. A 2.1.12 EI 30 nichtbrennbare Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
7 feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 1 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13 von innen nach außen:7 feuerhemmend mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 35 Abs. 5 1 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13 von innen nach außen:
E 30 (i→o) undE 30 (i→o) und
von außen nach innen:von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o) nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;EI 30-ef (i←o) nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
8 feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 von innen nach außen:8 feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 von innen nach außen:
E 30 (i→o) undE 30 (i→o) und
von außen nach innen:von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o)EI 30-ef (i←o)
brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung: K260 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung: K260 nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
9 feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (offener Gang) EI 30 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;9 feuerhemmend mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 5.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO i. V. m. A 2.1.12 (offener Gang) EI 30 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: K230 brandschutztechnisch wirksame Bekleidung, nichtbrennbare* Bekleidung: A2 - s1,d0**;
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
10 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen von innen nach außen:10 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen von innen nach außen:
E 30 (i→o) undE 30 (i→o) und
von außen nach innen:von außen nach innen:
EI 30-ef (i←o) A2 - s1,d0**EI 30-ef (i←o) A2 - s1,d0**
11 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) 2,3 von innen nach außen:11 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*) 2,3 von innen nach außen:
E 90 (i→o) undE 90 (i→o) und
von außen nach innen:von außen nach innen:
EI 90-ef (i←o) wesentliche Teile:EI 90-ef (i←o) wesentliche Teile:
A2 - s1,d0**,A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E - d2im Übrigen: E - d2
12 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen von innen nach außen:12 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen von innen nach außen:
E 90 (i→o) undE 90 (i→o) und
von außen nach innen:von außen nach innen:
EI 90-ef (i←o) A2 - s1,d0**EI 90-ef (i←o) A2 - s1,d0**
1) beidseitig zu bekleiden, wenn Treppenraumwand gleichzeitig Wand des offenen Ganges ist 1) beidseitig zu bekleiden, wenn Treppenraumwand gleichzeitig Wand des offenen Ganges ist
2) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.2) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.
3) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** .3) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** gemäß Tabelle 1.2.
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.
**) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.**) Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.
Die Anforderung der Tabelle 4.3.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen.Die Anforderung der Tabelle 4.3.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2.
5 Abschlüsse5 Abschlüsse
5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sowie dicht- und selbstschließende Abschlüsse5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sowie dicht- und selbstschließende Abschlüsse
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.
Tore als Feuerschutzabschlüsse nach EN 16034:2014 25 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:2016 26 erfüllen nicht die Anforderungen hinsichtlich des elektromotorischen Öffnens und Schließens gemäß A 2.1.6. Tore als Feuerschutzabschlüsse nach EN 16034:2014 26 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:2016 27 erfüllen nicht die Anforderungen hinsichtlich des elektromotorischen Öffnens und Schließens gemäß A 2.1.6.
5.1.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse im Inneren von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse5.1.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse im Inneren von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse
Tabelle 5.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen sowie weitere MerkmaleTabelle 5.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen
Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis Zusätzliches Merkmal für die Verwendung: Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis
dichtschließend gemäß Abschnitt 5.4
11
22
3
1 feuerhemmend und1 feuerhemmend und
selbstschließendselbstschließend
dichtschließend T 30 erfülltdichtschließend T 30
2 feuerhemmend und2 feuerhemmend und
selbstschließendselbstschließend
rauchdicht T 30-RSrauchdicht T 30-RS
3 hochfeuerhemmend und3 hochfeuerhemmend und
selbstschließendselbstschließend
dichtschließend T 60 erfülltdichtschließend T 60
4 hochfeuerhemmend und4 hochfeuerhemmend und
selbstschließendselbstschließend
rauchdicht T 60-RSrauchdicht T 60-RS
5 feuerbeständig und5 feuerbeständig und
selbstschließendselbstschließend
dichtschließend T 90 erfülltdichtschließend T 90
6 feuerbeständig und6 feuerbeständig und
selbstschließendselbstschließend
rauchdicht T 90-RSrauchdicht T 90-RS
7 Feuerwiderstandsfähigkeit7 Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Minuten und120 Minuten und
selbstschließendselbstschließend
dichtschließend T 120 erfülltdichtschließend T 120
8 Feuerwiderstandsfähigkeit8 Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Minuten und120 Minuten und
selbstschließendselbstschließend
rauchdicht T 120-RSrauchdicht T 120-RS
9 rauchdicht und9 rauchdicht und
selbstschließend RSselbstschließend RS
1) nach Landesrecht
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
5.1.2 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse5.1.2 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse
Für die Außenanwendung müssen zusätzlich die Klimaeinflüsse gemäß Klasse 2(d) und 2(e) nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen seinEs gelten die Anforderungen nach Tabelle 5.1.1. Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 22 und die Verformungsklassen nach EN 12219:1999 28 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich.
Tabelle 5.1.2: Anforderungen und Klassen sowie weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderlich Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis Weitere Merkmale für die Verwendung:
Verformungsklassen
1
1) nach Landesrecht
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351-1:2016-12.
2
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
3
1 feuerhemmend
rauchdicht und
selbstschließend T 30-RS Klasse 2(d) und (e)
2 feuerbeständig
rauchdicht und
selbstschließend T 90-RS Klasse 2(d) und (e)
3 rauchdicht und
selbstschließend RS Klasse 2(d) und (e)
28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06
5.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.1 und 5.1.25.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.1
Die Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil der Verwendbarkeitsnachweise nach § 17 MBO 1.Die Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil der Verwendbarkeitsnachweise nach § 17 MBO 1.
5.1.4 Bauprodukte nach EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 sowie nach EN 16034:2014 25 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:2016 26 als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse zur Verwendung im Inneren von baulichen Anlagen5.1.4 Bauprodukte nach EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 sowie nach EN 16034:2014 26 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:2016 27 zur Verwendung im Inneren von baulichen Anlagen als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse
Tabelle 5.1.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weitere erforderliche MerkmaleTabelle 5.1.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weitere Merkmale
Bauaufsichtliche Anforderungen
Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Leistungen Mindestens erforderliche Leistungen Weitere Merkmale
Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit für Bauprodukte als Abschlüsse 1,2 BrandverhaltenFeuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit für Bauprodukte als Abschlüsse 1,2 Brandverhalten
11
22
33
1 feuerhemmend,1 feuerhemmend,
dichtschließenddichtschließend
selbstschließend EI2 30selbstschließend EI2 30
SaSa
C
C[..] E - d2Dauerfunktionsprüfung2 E - d2
2 hochfeuerhemmend,2 hochfeuerhemmend,
dichtschließenddichtschließend
selbstschließend EI2 60selbstschließend EI2 60
SaSa
C[..]
C
Dauerfunktionsprüfung2
3 feuerbeständig,3 feuerbeständig,
dichtschließenddichtschließend
selbstschließend EI2 90selbstschließend EI2 90
SaSa
C[..]
C
Dauerfunktionsprüfung2
4 feuerhemmend,4 feuerhemmend,
rauchdichtrauchdicht
selbstschließend EI2 30selbstschließend EI2 30
S200S200
C[..]
C
Dauerfunktionsprüfung2
5 hochfeuerhemmend,5 hochfeuerhemmend,
rauchdichtrauchdicht
selbstschließend EI2 60selbstschließend EI2 60
S200S200
CC
Dauerfunktionsprüfung2
6 feuerbeständig,6 feuerbeständig,
rauchdichtrauchdicht
selbstschließend EI2 90selbstschließend EI2 90
S200S200
C[..]
C
Dauerfunktionsprüfung2
7 rauchdicht und selbstschließend S2007 rauchdicht und selbstschließend S200
C[..]
8 dicht- und selbstschließend Sa
C[..]
9 dicht- und selbstschließend aus nichtbrennbaren* Baustoffen Sa
C[..] A 2-s1,d0**
C
Dauerfunktionsprüfung2
1) Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses geprüft sein. 1) Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses geprüft sein.
2) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen (Klassifizierung unter Einhaltung der Kriterien nach EN 14600:2005):2) Dauerfunktionsprüfung:
[C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse), Schlupftüren in Toren sowie Bauprodukte nach EN 13241:2003 + A2:2016, die gemäß Abschnitt A 2.1.6 als Türen gelten]Klasse 5 für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse), Schlupftüren in Toren sowie Bauprodukte nach EN 13241:2003 + A2:2016, die gemäß Abschnitt A 2.1.6 als Türen gelten] mind. Klasse 2 für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore)
[C2 (10.000 Zyklen) für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore)]
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1
** Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06
5.1.5 Bauprodukte nach EN 16034:2014 25 in Verbindung mit EN 14351- 1:2006+A2:2016 21 oder EN 13241:2003+A2:2016 26 für die Verwendung als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen5.1.5 Bauprodukte nach EN 16034:2014 26 in Verbindung mit EN 14351- 1:2006+A2:2016 22 oder EN 13241:2003+A2:2016 27 für die Verwendung als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen
Es gelten die Anforderungen und die mindestens erforderlichen Leistungen nach Tabelle 5.1.4. Für die Außenanwendung müssen zusätzlich die Klimaeinflüsse gemäß Klasse 2(d) und (e) nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sein.Es gelten die Anforderungen nach Tabelle 5.1.4. Für die Außenanwendungen müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 22 und die Verformungsklasse nach EN 12219:1999 28 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich.
Tabelle 5.1.5: Bauaufsichtliche Anforderungen und weitere erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Leistungen
Verformungsklassen
1
2
1 feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend Klasse 2(d) und (e)
2 feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend Klasse 2(d) und (e)
3 rauchdichtselbstschließend Klasse 2(d) und (e)
5.1.6 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.4 und 5.1.55.1.6 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.4 und 5.1.5
Für die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen gelten DIN 18093:2017-10 und die folgenden Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen:Für die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse gelten DIN 18093:2017-10 und die folgenden Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen:
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die gemäß DIN 18093, Abschnitt 3.2 in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die gemäß DIN 18093:2017-10, Abschnitt 3.2 in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen.
Die Verwendung in Flucht- und Rettungswegen ist nur zulässig, wenn bei Schiebe-, Hub- oder Rollabschlüssen, auch solchen, die nach A 2.1.6 als Türen gelten, und Feuer- und Rauchschutzvorhängen, die nicht in Fluchtrichtung öffnen, eine Tür, die sich in Fluchtrichtung öffnen lässt, in unmittelbarer Nähe angeordnet ist. Die Verwendung in Flucht- und Rettungswegen ist nur zulässig, wenn bei Schiebe-, Hub- oder Rollabschlüssen, auch solchen, die nach A 2.1.6 als Türen gelten, und Feuer- und Rauchschutzvorhängen, die nicht in Fluchtrichtung öffnen, eine Tür, die sich in Fluchtrichtung öffnen lässt, in unmittelbarer Nähe angeordnet ist.
Sogenannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung bei Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen sind von EN 16034:2014 25 nicht erfasst. Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich. Sogenannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sind von EN 16034:2014 26 nicht erfasst. Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
Die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF des Raumes) ist nur zulässig, wenn dies geprüft und in der Einbauanleitung angegeben ist. Die Verwendung von Bauprodukten als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF des Raumes) ist nur zulässig, wenn dies geprüft und in der Einbauanleitung angegeben ist.
Der Sturz/das Bauteil über einem Bauprodukt als Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss statisch und so bemessen werden, dass das Bauprodukt als Abschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält. Der Sturz/das Bauteil über einem Bauprodukt als Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss statisch und so bemessen werden, dass das Bauprodukt als Abschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.
Auf beiden Seiten von Bauprodukten als Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sind sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten. Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt. Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen. Auf beiden Seiten von Bauprodukten als Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sind sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten. Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt. Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen.
Ein Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss im Inneren von baulichen Anlagen darf mit einer für den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist. Ein Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss im Inneren von baulichen Anlagen darf mit einer für den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.
Die Angabe "freigegeben" zum Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" in der Leistungserklärung bedeutet nur, dass eine Feststellvorrichtung und keine Feststellanlage vorhanden ist. Die Angabe "freigegeben" zum Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" in der Leistungserklärung bedeutet nur, dass eine Feststellvorrichtung und keine Feststellanlage vorhanden ist.
Die Entscheidung zur Verwendung eines Feuerschutzvorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen: Die Entscheidung zur Verwendung eines Feuerschutzvorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen:
zu erwartende Luftströmungen, z.B. durch natürliche Thermik oder künstliche Belüftungsanlagen, die das sichere Schließen beeinflussen würden, zu erwartende Luftströmungen, z.B. durch natürliche Thermik oder künstliche Belüftungsanlagen, die das sichere Schließen beeinflussen würden,
der vorhandenen Formstabilität gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder Gegenständen, der vorhandenen Formstabilität gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder Gegenständen,
der Rauchdichtigkeit und der Rauchdichtigkeit und
des Verhaltens bei Druckverhältnissen, die von denen nach DIN EN 1634-1 abweichen, des Verhaltens bei Druckverhältnissen, die von denen nach EN 1634-1:2014+A1:2018 29 abweichen,
des Abrollens des Vorhangs bei Druckdifferenzen. des Abrollens des Vorhangs bei Druckdifferenzen.
Es dürfen Feuerschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Feuerschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig Es dürfen Feuerschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Feuerschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig
Die Entscheidung zur Verwendung eines Rauchschutzvorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen: Die Entscheidung zur Verwendung eines Rauchschutzvorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen:
zu erwartende Luftströmungen, z.B. durch natürliche Thermik oder künstliche Belüftungsanlagen, die das sichere Schließen beeinflussen würden, zu erwartende Luftströmungen, z.B. durch natürliche Thermik oder künstliche Belüftungsanlagen, die das sichere Schließen beeinflussen würden,
vorhandene Formstabilität gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder Gegenständen, vorhandene Formstabilität gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder Gegenständen,
Verhalten bei Druckverhältnissen, die von denen nach DIN EN 1634-3:2005-01 abweichen. Verhalten bei Druckverhältnissen, die von denen nach DIN EN 1634-3:2005-01 30 abweichen.
Es dürfen Rauchschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Rauchschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig. Es dürfen Rauchschutzvorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Rauchschutzvorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig.
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Brandeinwirkung von beiden Seiten und die Rauchentwicklung nach A 2.1.6 für den Abschluss eingehalten sind. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Brandeinwirkung von beiden Seiten und die Rauchentwicklung nach A 2.1.6 für den Abschluss eingehalten sind.
Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach A 2.1.6 erfüllt sind.Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach A 2.1.6 erfüllt sind.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.29) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1634-1:2018-4
26 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.30) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1634-3:2005-01
5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.7 und A 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 5.2.1 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.7 und A 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 5.2.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.7 und A 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.2.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.7 und A 2.1.8 bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.2.2 zu entnehmen.
5.2.1 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-055.2.1 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05
Tabelle 5.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Klasse nach DIN 4102-5:1977-05Tabelle 5.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klasse nach DIN 4102-5:1977-05
Bauaufsichtliche Anforderung
Bauaufsichtliche Anforderung Feuerschutzabschlüsse in FörderanlagenFeuerschutzabschlüsse in Förderanlagen
1
2
11
feuerhemmend, dicht und selbstschließend
T 30
22
hochfeuerhemmend, dicht und selbstschließend
T 60
3
feuerbeständig undfeuerbeständig und
selbstschließend T 90selbstschließend
T 90
5.2.2 Bauprodukte als Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach EAD 350022-01-11075.2.2 Bauprodukte als Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach EAD 350022-01-1107
Tabelle 5.2.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche LeistungenTabelle 5.2.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen 1 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen 1
Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten Elektromotorisches Öffnen und/oder SchließenFeuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten Elektromotorisches Öffnen und/oder Schließen
11
22
33
44
1 feuerbeständig selbstschließend EI2 30
C
Dauerfunktionsprüfung2 E - d2 Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt
2 hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend EI2 60
C
Dauerfunktionsprüfung2 E - d2 Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt
3 feuerbeständig, dicht- und selbstschließend EI2 90
C
feuerbeständig selbstschließend EI2 90-C[..] 2 E - d2 Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfülltDauerfunktionsprüfung2 E - d2 Angabe: Anhang B2 und B3 des EAD erfüllt
1 Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses erklärt sein. 1 Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses erklärt sein.
2 Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:2 Dauerfunktionsprüfung:
[C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse]Klasse 5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse]
[C2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse]Klasse 2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse
2 Die mindestens erforderlichen Leistungen müssen für beide Seiten des Abschlusses erklärt sein.
1) nach Landesrecht
5.2.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 5.2.25.2.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 5.2.2
1. Allgemeines1. Allgemeines
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen.Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen.
Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort eingebaut werden.Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort eingebaut werden.
Anderenfalls ist der Einbau nur von Unternehmen auszuführen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben und die durch den Hersteller geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Hersteller darüber eine Bestätigung vorlegen können.Der Einbau ist nur von Unternehmen auszuführen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben und die durch den Hersteller geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Hersteller darüber eine Bestätigung vorlegen können.
Der Förderanlagenabschlussdarf mit einer geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.Der Förderanlagenabschlussdarf mit einer geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.
Sofern der Förderanlagenabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen der Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.Sofern der Förderanlagenabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen der Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.
2. Einbauanleitung2. Einbauanleitung
Der Hersteller hat eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:Der Hersteller hat eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Angaben für den Einbau des Feuerschutzabschlusses (z.B. angrenzende Bauteile, zulässige Befestigungsmittel, Anzahl und Abstände der Befestigungspunkte, Fugenausbildung), Angaben für den Einbau des Feuerschutzabschlusses (z.B. angrenzende Bauteile, zulässige Befestigungsmittel, Anzahl und Abstände der Befestigungspunkte, Fugenausbildung),
Hinweise zu ggf. erforderlichen Schweißarbeiten an der Konstruktion des Feuerschutzabschlusses, Hinweise zu ggf. erforderlichen Schweißarbeiten an der Konstruktion des Feuerschutzabschlusses,
Hinweise auf zulässige Zubehörteile für den Feuerschutzabschluss (z.B. Dämpfungseinrichtungen), Hinweise auf zulässige Zubehörteile für den Feuerschutzabschluss (z.B. Dämpfungseinrichtungen),
Hinweise auf das funktionsgerechte Zusammenspiel aller Teile, Hinweise auf das funktionsgerechte Zusammenspiel aller Teile,
Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge beim Einbau, Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge beim Einbau,
Hinweise auf die Einstellung der Schließgeschwindigkeit des Feuerschutzabschlusses, Hinweise auf die Einstellung der Schließgeschwindigkeit des Feuerschutzabschlusses,
Hinweise bezüglich der Anwendung von Feststellanlagen, Hinweise bezüglich der Anwendung von Feststellanlagen,
Angaben zu Schnittstellen für das Schließen des Förderanlagenabschlusses, Angaben zu Schnittstellen für das Schließen des Förderanlagenabschlusses,
Angaben zur Wartung und Instandhaltung. Angaben zur Wartung und Instandhaltung.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung den Förderanlagenabschluss einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung den Förderanlagenabschluss einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
3. Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung3. Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung
Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Förderanlage abgestimmt sein müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Auslösen der Feststellanlage der Fördervorgang unterbrochen wird und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt.Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Förderanlage abgestimmt sein müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Auslösen der Feststellanlage der Fördervorgang unterbrochen wird und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt.
4. Wartung und Prüfung4. Wartung und Prüfung
Entsprechend der Einbauanleitung hat der Betreiber die notwendigen Wartungen und Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren.Entsprechend der Einbauanleitung hat der Betreiber die notwendigen Wartungen und Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren.
Monatliche ÜberprüfungMonatliche Überprüfung
Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.
Jährliche Prüfung und WartungJährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie unabhängig von den Fristen der Einbauanleitung eine entsprechende Wartung vorzunehmen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in dem Prüfbuch zu vermerken.Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie unabhängig von den Fristen der Einbauanleitung eine entsprechende Wartung vorzunehmen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in dem Prüfbuch zu vermerken.
5.3 Fahrschachttüren5.3 Fahrschachttüren
Fahrschachttüren nach Teil C, Kapitel C 2, lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4, für Aufzüge in Fahrschachtwänden nach A 2.1.13 der Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO 1 nur, wenn folgende Verwendungsregeln eingehalten sind:Fahrschachttüren nach Teil C, Kapitel C 2, lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4, für Aufzüge in Fahrschachtwänden nach A 2.1.13 der Feuerwiderstandsklasse F 90 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO 1 nur, wenn folgende Verwendungsregeln eingehalten sind:
sie werden in massive raumabschließende Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut, sie werden in massive raumabschließende Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut,
die Fahrkörbe müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden (Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche), die Fahrkörbe müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden (Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbs aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbs (wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an brennbaren, mindestens normalentflammbaren Baustoffen aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche),
die Türen müssen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss, die Türen müssen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins darüber liegende Geschoss,
die Türen müssen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, und die Türen müssen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, und
der Fahrschacht muss eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 MBO 1 aufweisen. der Fahrschacht muss eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 MBO 1 aufweisen.
Fahrschachttüren mit der Klassifizierung "E 30/60/90" nach DIN EN 81-58:2018-05 zum Einbau in feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige raumabschließende Fahrschachtwände nach A 2.1.13 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO 1 nur, wenn die Anforderungen nach den Buchstaben b, c und e erfüllt sind und die Fahrschachttüren, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Das Brandverhalten der Komponenten der Fahrschachttür ist nachzuweisen; sie müssen mindestens normalentflammbar sein.Fahrschachttüren mit der Klassifizierung "E 30/60/90" nach EN 81-58:2018 31 zum Einbau in feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige raumabschließende Fahrschachtwände nach A 2.1.13 erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO 1 nur, wenn die Anforderungen nach den Buchstaben b, c und e erfüllt sind und die Fahrschachttüren, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch Bauteile getrennt und an diesen befestigt werden, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fahrschachtwand aufweisen. Das Brandverhalten der Komponenten der Fahrschachttür ist nachzuweisen; sie müssen mindestens normalentflammbar sein.
5.4 Dichtschließende Türen5.4 Dichtschließende Türen
Türen sind dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türflügel haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türflügel sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türflügelebene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1), aufweisen.Türen sind dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türflügel haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türflügel sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türflügelebene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1), aufweisen.
Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 21 und die Verformungsklasse nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sein.Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:2016 21 und die Verformungsklasse nach EN 12219:1999 28 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich.
Für die Außenanwendung ist DIN 18055:2020-09 zu beachten.
1) nach Landesrecht
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.
28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06
31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 81-58:2018-05
5.5 Sonstige Abschlüsse als Türen
5.5.1 Dicht- und selbstschließende Abschlüsse
Türen, die als Abschlüsse dicht- und selbstschließend sein müssen, müssen den Anforderungen des Abschnittes 5.4 genügen. Die Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen.
5.5.2 Bauprodukte nach EN 16034:2014 26 in Verbindung mit EN 14351-1:2016 22 oder EN 13241:2003+A2:2016 27 sowie EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 für die Verwendung als dicht- und selbstschließende Abschlüsse
Tabelle 5.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und weitere MerkmaleTabelle 5.5.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weiteres Merkmal
Bauaufsichtliche Anforderung Weiteres MerkmalBauaufsichtliche Anforderung
Mindestens erforderliche Leistungen
Weiteres Merkmal
Brandverhalten
1
2
3
Differenzklima und Verformungsklasse1 dicht- und selbstschließend Sa
C
1Dauerfunktionsprüfung 1
E - d2**
2 dicht- und selbstschließend aus nichtbrennbaren* Baustoffen Sa
C
Dauerfunktionsprüfung 1
A 2 - s1,d0**
2 2 Dauerfunktionsprüfung:
Klasse 5 für Türen (Drehflügelabschlüsse), Schlupftüren in Toren sowie Bauprodukte nach EN 13241:2003 + A2:2016, die gemäß Abschnitt A 2.1.6 als Türen gelten
dichtschließend Klasse 2(d) und (e) mind. Klasse 2 für sonstige dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Tore)
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1
** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351-1:2016-12.
1) nach Landesrecht
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12.
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351:2016-12.27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12.
5.5.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.5.2
Für die Außenanwendung von Abschlüssen ist DIN 18055:2014-11 zu beachten.1. Für die Verwendung von Bauprodukten als dicht- und selbstschließende Abschlüsse gilt DIN 18093:2017-10 sinngemäß.
2. Die Verwendung in Flucht- und Rettungswegen ist nur zulässig, wenn bei Schiebe-, Hub- oder Rollabschlüssen, auch solchen, die nach A 2.1.6 als Türen gelten, und dicht- und selbstschließenden Vorhängen, die nicht in Fluchtrichtung öffnen, eine Tür, die sich in Fluchtrichtung öffnen lässt, in unmittelbarer Nähe angeordnet ist.
3. Sogenannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Bauprodukten als dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind von EN 16034:2014 26 nicht erfasst. Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
4. Die Verwendung von Bauprodukten als dicht- und selbstschließende Abschlüsse für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF des Raumes) ist nur zulässig, wenn dies geprüft und in der Einbauanleitung angegeben ist.
5. Der Sturz/das Bauteil über einem Bauprodukt als dicht- und selbstschließender Abschluss muss statisch und so bemessen werden, dass das Bauprodukt als Abschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.
6. Auf beiden Seiten von Bauprodukten als Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sind sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten. Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sind mit einer audiovisuellen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt.
Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen.
7. Ein Bauprodukt für die Verwendung als dicht- und selbstschließender Abschluss darf mit einer für den dicht- und selbstschließenden Abschluss geeigneten Feststellanlage im Inneren von baulichen Anlagen ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit an diesem Abschluss durch eine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.
8. Die Angabe "freigegeben" zum Merkmal "Fähigkeit zur Freigabe" in der Leistungserklärung bedeutet nur, dass eine Feststellvorrichtung und keine Feststellanlage vorhanden ist.
9. Die Entscheidung zur Verwendung eines dicht- und selbstschließenden Vorhangs kann nur unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien erfolgen:
zu erwartende Luftströmungen, z.B. durch natürliche Thermik oder künstliche Belüftungsanlagen, die das sichere Schließen beeinflussen würden,
vorhandene Formstabilität gegenüber einstürzenden oder umfallenden Trümmerteilen, Bauteilen oder Gegenständen.
Es dürfen dicht- und selbstschließende Vorhänge nur in den Abmessungen verwendet und eingebaut werden, für die auch eine Prüfung erfolgt ist. Eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr dicht- und selbstschließenden Vorhängen, auch eine solche mit Trennung durch Stützelemente, ist nicht zulässig.
10. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Brandeinwirkung von beiden Seiten beim wesentlichen Merkmal Rauchschutz für den Abschluss eingehalten sind.
Die Verwendung in Rettungswegen ist nur zulässig, wenn in der Einbauanleitung angegeben ist, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Schließmittel und die Möglichkeit des manuellen Öffnens nach A 2.1.6 erfüllt sind.
6 Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen6 Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen
Sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 für Vorkehrungen für Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 zu führen, sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 6 zu entnehmen.Sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 für Vorkehrungen für Kabel- und Rohrleitungsdurchführungen Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 zu führen, sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 6 zu entnehmen.
Tabelle 6: Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-9:1990-05 oder DIN 4102-11:1985-12Tabelle 6: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-9:1990-05 oder DIN 4102-11:1985-12
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach
DIN 4102-9:1990-05 für Kabelabschottungen DIN 4102-11:1985-12 für Rohrabschottungen 1DIN 4102-9:1990-05 für Kabelabschottungen DIN 4102-11:1985-12 für Rohrabschottungen 1
11
22
33
1 feuerhemmend S30 R301 feuerhemmend S30 R30
2 hochfeuerhemmend S60 R602 hochfeuerhemmend S60 R60
3 feuerbeständig S90 R903 feuerbeständig S90 R90
4 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten S120 R1204 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten S120 R120
1 Die Klassifizierung ist nur zulässig, wenn bei der Brandprüfung von: 1 Die Klassifizierung ist nur zulässig, wenn bei der Brandprüfung von:
Vorkehrungen für Durchführungen von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1000 °C die Rohrenden innerhalb und außerhalb des Prüfofens offen ausgeführt sind. Sind die Vorkehrungen ausschließlich für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern ≤ 110 mm vorgesehen, darf das Rohr wahlweise außerhalb des Prüfofens geschlossen sein. Vorkehrungen für Durchführungen von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1000 °C die Rohrenden innerhalb und außerhalb des Prüfofens offen ausgeführt sind. Sind die Vorkehrungen ausschließlich für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern ≤ 110 mm vorgesehen, darf das Rohr wahlweise außerhalb des Prüfofens geschlossen sein.
Vorkehrungen für Durchführungen von nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt ≥ 1000 °C (Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren) die Rohrenden in der Brandprüfung innerhalb des Prüfofens geschlossen und außerhalb offen ausgeführt sind (wahlweise beidseitig offen). Vorkehrungen für Durchführungen von nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt ≥ 1000 °C (Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren) die Rohrenden in der Brandprüfung innerhalb des Prüfofens geschlossen und außerhalb offen ausgeführt sind (wahlweise beidseitig offen).
Hinweis:Hinweis:
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Vorkehrungen von Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen unter Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von Vorkehrungen von Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen unter Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
Erleichterungen nach der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel bleiben unberührt.Erleichterungen nach der unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel bleiben unberührt.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
7 Wärmeabzugsgeräte nach EN 12101-2:2003 27 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen7 Wärmeabzugsgeräte nach EN 12101-2:2003 32 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Verwendungs- und AusführungsbestimmungenVerwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:2003 27 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO 1 einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsangabe nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:2003 27 mindestens als C - s2,d0 erklärt ist.Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:2003 32 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO 1 einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsangabe nach Abschnitt 7.5.2 der EN 12101-2:2003 32 mindestens als C - s2,d0 erklärt ist.
Tabelle 7: Mindestens erforderliche LeistungenTabelle 7: Mindestens erforderliche Leistungen
EN 12101-2:2003 27 Mindestens erforderliche Leistungen EN 12101-2:2003 32 Mindestens erforderliche Leistungen
11
22
1 4.1 Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d)1 4.1 Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d)
2 4.2 erfüllt2 4.2 erfüllt
3 4.4 Angabe (m2), Breite ≥ 1,0 m3 4.4 Angabe (m2), Breite ≥ 1,0 m
4 7.1.1 Re 504 7.1.1 Re 50
5 7.1.3 ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion5 7.1.3 ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion
6 7.2.1.1 SL 5006 7.2.1.1 SL 500
7 7.3.1 T (0)7 7.3.1 T (0)
8 7.4.1 WL 15008 7.4.1 WL 1500
9 7.5.1 B 3009 7.5.1 B 300
10 7.5.2 E - d210 7.5.2 E - d2
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09.32) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09.
8 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen8 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten für Installationsschächte und -kanäle, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen für Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1, sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 8.1 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten für Installationsschächte und -kanäle, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen für Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1, sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 8.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten als Installationskanäle, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 8.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.14 bei Verwendung von Bauprodukten als Installationskanäle, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 8.2 zu entnehmen.
8.1 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen8.1 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen
Tabelle 8.1: Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-11:1985-12Tabelle 8.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-11:1985-12
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-11:1985-12 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-11:1985-12
11
22
1 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 301 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 30
2 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 602 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 60
3 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 903 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 90
4 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 1204 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 120
8.2 Bauprodukte für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach EAD 350003-00-11098.2 Bauprodukte für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach EAD 350003-00-1109
Tabelle 8.2: Anforderungen und mindestens erforderliche LeistungenTabelle 8.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen
Feuerwiderstandsfähigkeit BrandverhaltenFeuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten
11
22
33
1 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 30(veho i<->o) A2 - s1, d01 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30(veho i ↔ o) A2 - s1, d0**
2 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 60(veho i<->o)2 hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 60(veho i ↔ o)
3 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 90(veho i<->o)3 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 90(veho i ↔ o)
4 Feuerwiderstandfähigkeit 120 Minuten EI 120(veho i<->o)4 Feuerwiderstandfähigkeit 120 Minuten EI 120(veho i ↔ o)
* Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1.
** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3.
8.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 8.28.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 8.2
Sofern in der ETA aufgrund des EAD das Bauprodukt für den Installationskanal abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:Sofern in der ETA aufgrund des EAD das Bauprodukt für den Installationskanal abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Beschreibung des Zusammenfügens der zulässigen Komponenten, Beschreibung des Zusammenfügens der zulässigen Komponenten,
Beschreibung des Einbaus in angrenzende Bauteile (einschließlich zulässiger Befestigungsmittel und deren Abstände), Beschreibung des Einbaus in angrenzende Bauteile (einschließlich zulässiger Befestigungsmittel und deren Abstände),
Beschreibung von zulässigen Ausführungsvarianten. Beschreibung von zulässigen Ausführungsvarianten.
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
9 Brandschutzverglasungen9 Brandschutzverglasungen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 9.1 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 9.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten als Brandschutzverglasungen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 9.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten als Brandschutzverglasungen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 9.2 zu entnehmen.
9.1 Brandschutzverglasungen9.1 Brandschutzverglasungen
Tabelle 9: Anforderungen und Klassen nach DIN 4102-13:1990-05Tabelle 9: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-13:1990-05
Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-13:1990-05 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen nach DIN 4102-13:1990-05
11
22
1 feuerhemmend F 301 feuerhemmend F 30
2 hochfeuerhemmend F 602 hochfeuerhemmend F 60
3 feuerbeständig F 903 feuerbeständig F 90
4 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten F 1204 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten F 120
Brandschutzverglasungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen (wie G-Verglasungen nach DIN 4102-13:1990-05), sind konkretisiert unter A 2.1.3.3.1.Brandschutzverglasungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen (wie G-Verglasungen nach DIN 4102-13:1990-05), sind konkretisiert unter A 2.1.3.3.1.
9.2 Bauprodukte für Brandschutzverglasungen nach ETAG 003 (als EAD verwendet) 299.2 Bauprodukte für Brandschutzverglasungen nach ETAG 003 oder EAD 210005-00-0505
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen, die als Bauprodukte für nichttragende innere Trennwände verwendet werden, gelten für die mindestens erforderlichen Leistungen der Abschnitt 4.3 und Tabelle 4.3.2. Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in diesen Trennwänden müssen gemäß A 2.1.6 oder A 2.1.12 die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die nichttragende innere Trennwand haben. Die mindestens erforderlichen Leistungen für die Abschlüsse sind dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.9 und A 2.1.12 bei Verwendung von Bauprodukten für Brandschutzverglasungen, die als Bauprodukte für nichttragende innere Trennwände verwendet werden, gelten für die mindestens erforderlichen Leistungen der Abschnitt 4.3 und Tabelle 4.3.2. Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in diesen Trennwänden müssen gemäß A 2.1.6 oder A 2.1.12 die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die nichttragende innere Trennwand haben. Die mindestens erforderlichen Leistungen für die Abschlüsse sind dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen.
9.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen der Bauprodukte nach 9.29.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen der Bauprodukte nach 9.2
Sofern in der ETA das Bauprodukt für die Trennwand abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:Sofern in der ETA das Bauprodukt für die Trennwand abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Beschreibung des Zusammenfügens der zulässigen Komponenten, Beschreibung des Zusammenfügens der zulässigen Komponenten,
Beschreibung des Einbaus in angrenzende Bauteile (einschließlich zulässiger Befestigungsmittel und deren Abstände), Beschreibung des Einbaus in angrenzende Bauteile (einschließlich zulässiger Befestigungsmittel und deren Abstände),
Beschreibung von zulässigen Ausführungsvarianten. Beschreibung von zulässigen Ausführungsvarianten.
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten und der Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigt wird.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn ist die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung das Bauprodukt einzubauen, dem Bauherrn ist die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht
29) Umsetzung in Bearbeitung
10 Spezielle Brandschutzprodukte10 Spezielle Brandschutzprodukte
10.1 Feuerschutzmittel10.1 Feuerschutzmittel
10.1.1 Allgemeines10.1.1 Allgemeines
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungsangaben dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungsangaben dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen.
10.1.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten technischen Spezifikationen10.1.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Sofern in der ETA nach ETAG 028 das Bauprodukt abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:Sofern in der ETA nach ETAG 028 oder EAD 350865-00-1106 das Bauprodukt abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Beschreibung zur Verarbeitung des Bauproduktes Beschreibung zur Verarbeitung des Bauproduktes
Beschreibung der Mindestauftragsmenge Beschreibung der Mindestauftragsmenge
Beschreibung des Einbaus der mit dem Bauprodukt ausgerüsteten Baustoffe Beschreibung des Einbaus der mit dem Bauprodukt ausgerüsteten Baustoffe
Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch dauerhafte Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch dauerhafte Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.
10.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen10.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Klassen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen.
Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen für ETA nach ETAG 018-1 und -2 / EAD 350402-00-1101 sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 und Bezeichnungen der Tabelle 4.3.1, Fußnote 1, zu entnehmen.Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.4 bei Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen für ETA nach ETAG 018-1 und -2 / EAD 350402-00-1101 sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 und Bezeichnungen der Tabelle 4.3.1, Fußnote 1, zu entnehmen.
Verwendungs- und AusführungsbestimmungenVerwendungs- und Ausführungsbestimmungen
In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung ist für die Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach ETAG 018-1 und -2 bzw. EAD 350402-00-1101 ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung ist für die Verwendung von reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach ETAG 018-1 und -2 bzw. EAD 350402-00-1101 ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.
10.3 Lineare Fugenabdichtungen10.3 Lineare Fugenabdichtungen
Fugenabdichtungen nach EAD 350141-00-1106 sind zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen geeignet.Fugenabdichtungen nach EAD 350141-00-1106 sind zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen geeignet.
Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.
Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung nach EAD 350141-00-1106 ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n).Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung nach EAD 350141-00-1106 ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n).
1 nach Landesrecht1 nach Landesrecht
..
Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung AnlageErläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung im Anhang 4 Anlage
zu Anhang 4
Herleitung des Herleitung des
Kurzzeichens Kriterium AnwendungsbereichKurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
11
22
33
1 R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit1 R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
2 E (Étanchéité) Raumabschluss2 E (Étanchéité) Raumabschluss
3 I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)3 I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
4 W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts4 W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts
5 M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)5 M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)
6 Sa (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur dichtschließende Abschlüsse6 Sa (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur dichtschließende Abschlüsse
7 S200 (Smokemax. leakage rate) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °C Rauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen)7 S200 (Smokemax. leakage rate) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200 °C Rauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen)
8 C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)8 C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
9 P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung Elektrische Kabelanlagen allgemein9 P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung Elektrische Kabelanlagen allgemein
10 K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)10 K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)
11 I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)11 I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
12 i - > o12 i → o
i < - oi ← o
i < - > o (in - out) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, lt. Tab. b)i ↔ o (in - out) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, lt. Tab. b)
13 a < - > b (above - below) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Unterdecken13 a ↔ b (above - below) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Unterdecken
14 ca (cable) Brandverhaltensklasse Kabel14 ca (cable) Brandverhaltensklasse Kabel
15 ROOF Brandverhalten Bedachungen15 ROOF Brandverhalten Bedachungen
..
WDVS mit EPS, SockelbrandprüfverfahrenWDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren
Stand: Juni 2016 Anhang 5Stand: Juni 2016 Anhang 5
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5
1 Prüfstand1 Prüfstand
Der Versuchsstand ist vor Witterungseinflüssen zu schützen und besteht aus zwei miteinander verbundenen Wänden, die im rechten Winkel aneinander grenzen. Die Abmessungen der Wände des Prüfstandes, auf denen der Prüfkörper aufgebaut wird, sind:Der Versuchsstand ist vor Witterungseinflüssen zu schützen und besteht aus zwei miteinander verbundenen Wänden, die im rechten Winkel aneinander grenzen. Die Abmessungen der Wände des Prüfstandes, auf denen der Prüfkörper aufgebaut wird, sind:
langer Schenkel ist mindestens 4,0 m breit, langer Schenkel ist mindestens 4,0 m breit,
kurzer Schenkel ist mindestens 2,0 m breit, kurzer Schenkel ist mindestens 2,0 m breit,
die Höhe des Versuchsstandes beträgt mindestens 9,8 m. die Höhe des Versuchsstandes beträgt mindestens 9,8 m.
Die Wände des Prüfstandes sind aus ca. 25 cm dicken Porenbetonplansteinen mit einer Rohdichte ≥ 600 kg/m3 herzustellen, die auf der Applikationsfläche für das WDVS mit einem mineralisch gebundenen Putz beschichtet sind.Die Wände des Prüfstandes sind aus ca. 25 cm dicken Porenbetonplansteinen mit einer Rohdichte ≥ 600 kg/m3 herzustellen, die auf der Applikationsfläche für das WDVS mit einem mineralisch gebundenen Putz beschichtet sind.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ansicht und den Grundriss des Prüfstandes.Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ansicht und den Grundriss des Prüfstandes.
Abbildung 1:Abbildung 1:
Für die Prüfung von WDVS, die auf Wänden aus Rahmentragwerken (z.B. aus Holz oder Stahl) mit außenseitiger Beplankung appliziert werden sollen, sind gesonderte Festlegungen für den Prüfstand erforderlich.Für die Prüfung von WDVS, die auf Wänden aus Rahmentragwerken (z.B. aus Holz oder Stahl) mit außenseitiger Beplankung appliziert werden sollen, sind gesonderte Festlegungen für den Prüfstand erforderlich.
2 Messtechnische Ausrüstung des Versuchsstandes2 Messtechnische Ausrüstung des Versuchsstandes
Für die Versuchsdurchführung sind der Prüfstand und das applizierte WDVS mit Thermoelementen (Typ K gemäß EN 60684-1:2014-07, Ø 3 mm) gemäß Abbildung 2 auszurüsten.Für die Versuchsdurchführung sind der Prüfstand und das applizierte WDVS mit Thermoelementen (Typ K gemäß EN 60684-1:2014-07, Ø 3 mm) gemäß Abbildung 2 auszurüsten.
Abbildung 2:Abbildung 2:
Zudem ist eine Versuchserfassung mit Foto-Kamera und Videoaufzeichnung (HD-Standard) durchzuführen.Zudem ist eine Versuchserfassung mit Foto-Kamera und Videoaufzeichnung (HD-Standard) durchzuführen.
3 Primärbrandquelle3 Primärbrandquelle
Als Primärbrandquelle für die Prüfung ist eine Holzkrippe aus 200 kg (± 5 kg) Fichtenholz (Rohdichte 475 ± 25 kg /m3) mit einer Grundfläche von ca. 1,1 x 1,1 m zu verwenden. Sie ist aus Holzstäben mit den Abmessungen B x H x L = 40 (± 2) x 40 (± 2) x 1100 (± 10) mm herzustellen.Als Primärbrandquelle für die Prüfung ist eine Holzkrippe aus 200 kg (± 5 kg) Fichtenholz (Rohdichte 475 ± 25 kg /m3) mit einer Grundfläche von ca. 1,1 x 1,1 m zu verwenden. Sie ist aus Holzstäben mit den Abmessungen B x H x L = 40 (± 2) x 40 (± 2) x 1100 (± 10) mm herzustellen.
Die Holzstäbe werden in kreuzweise (90°) zueinander angeordneten Lagen mit einem Verhältnis Holz : Luft ≈ 1 : 1 aufgestapelt, wobei die unterste Lage parallel zur Rückwand anzuordnen ist. In der obersten Lage der Holzkrippe sind die Zahl der benötigten Holzstäbe ggf. soweit zu verringern und gleichmäßig zu verteilen, dass das o. a. Holzgewicht eingehalten ist. Die Schichten sind untereinander zu vernageln.Die Holzstäbe werden in kreuzweise (90°) zueinander angeordneten Lagen mit einem Verhältnis Holz : Luft ≈ 1 : 1 aufgestapelt, wobei die unterste Lage parallel zur Rückwand anzuordnen ist. In der obersten Lage der Holzkrippe sind die Zahl der benötigten Holzstäbe ggf. soweit zu verringern und gleichmäßig zu verteilen, dass das o. a. Holzgewicht eingehalten ist. Die Schichten sind untereinander zu vernageln.
Das Holz muss bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz in einem Klimaraum im Normalklima nach DIN EN 13238:2010-06 gelagert und darf erst am Tag vor dem Versuch für den Aufbau der Holzkrippe herausgeholt werden.Das Holz muss bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz in einem Klimaraum im Normalklima nach DIN EN 13238:2010-06 gelagert und darf erst am Tag vor dem Versuch für den Aufbau der Holzkrippe herausgeholt werden.
Die Unterkante der Holzkrippe soll sich ca. 15 - 20 cm über dem Fußboden des Prüfraumes befinden und der Abstand der Holzkrippe zur Oberfläche des applizierten WDVS an Rück- und Eckwand des Versuchsstands muss ca. 10 cm betragen. Für die Zündung sind vier, mit je 400 ml Isopropanol gefüllte Wannen (Breite 25 mm x Länge 1.100 mm x Höhe 20 mm) zu verwenden, die über der untersten Lage der Holzstäbe in die Krippe hineingeschoben werden. Als Zündmittel dient eine offene Flamme.Die Unterkante der Holzkrippe soll sich ca. 15 - 20 cm über dem Fußboden des Prüfraumes befinden und der Abstand der Holzkrippe zur Oberfläche des applizierten WDVS an Rück- und Eckwand des Versuchsstands muss ca. 10 cm betragen. Für die Zündung sind vier, mit je 400 ml Isopropanol gefüllte Wannen (Breite 25 mm x Länge 1.100 mm x Höhe 20 mm) zu verwenden, die über der untersten Lage der Holzstäbe in die Krippe hineingeschoben werden. Als Zündmittel dient eine offene Flamme.
4 Konditionierung der zu prüfenden WDVS4 Konditionierung der zu prüfenden WDVS
Bei WDVS ist eine Konditionierungszeit des vollständig applizierten Prüfkörpers am Versuchsstand von 21 Tagen erforderlich. Diese Zeit darf unterschritten werden, wenn die Feuchte des Putzsystems einen Wert von 6 % (ca. doppelte Ausgleichsfeuchte) unterschreitet und eine Mindeststandzeit von 14 Tagen eingehalten wird. Die Bestimmung der Feuchte kann an einem Referenzkörper vorgenommen werden, der in gleicher Atmosphäre lagert.Bei WDVS ist eine Konditionierungszeit des vollständig applizierten Prüfkörpers am Versuchsstand von 21 Tagen erforderlich. Diese Zeit darf unterschritten werden, wenn die Feuchte des Putzsystems einen Wert von 6 % (ca. doppelte Ausgleichsfeuchte) unterschreitet und eine Mindeststandzeit von 14 Tagen eingehalten wird. Die Bestimmung der Feuchte kann an einem Referenzkörper vorgenommen werden, der in gleicher Atmosphäre lagert.
Die Umgebungstemperatur während der Konditionierungszeit muss 1 m vor dem Versuchsstand und in einer Höhe von 1 m über dem Boden des Prüfraumes zwischen 10 °C und 30 °C betragen.Die Umgebungstemperatur während der Konditionierungszeit muss 1 m vor dem Versuchsstand und in einer Höhe von 1 m über dem Boden des Prüfraumes zwischen 10 °C und 30 °C betragen.
5 Versuchsdurchführung5 Versuchsdurchführung
Vor Beginn der Prüfung muss die Umgebungstemperatur im Prüfraum 1,5 m vor dem Versuchsstand in einer Höhe von 1,5 m über dem Prüfraumboden im Bereich zwischen 5 °C und 30 °C liegen.Vor Beginn der Prüfung muss die Umgebungstemperatur im Prüfraum 1,5 m vor dem Versuchsstand in einer Höhe von 1,5 m über dem Prüfraumboden im Bereich zwischen 5 °C und 30 °C liegen.
Der Abbrand des Prüffeuers als auch der des Prüfkörpers soll unter freiventilierten Lüftungsbedingungen erfolgen. Eine Beeinflussung des Versuchsablaufes durch Wind oder eine maschinelle Rauchabsaugung ist zu vermeiden bzw. auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Dies kann als sichergestellt gelten, wenn bei der Prüfung mit einem Flügelrad-Anemometer unmittelbar vor Versuchsbeginn im Mittel eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s - kurzzeitig maximal 1 m/s - mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS nicht überschritten wird.Der Abbrand des Prüffeuers als auch der des Prüfkörpers soll unter freiventilierten Lüftungsbedingungen erfolgen. Eine Beeinflussung des Versuchsablaufes durch Wind oder eine maschinelle Rauchabsaugung ist zu vermeiden bzw. auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Dies kann als sichergestellt gelten, wenn bei der Prüfung mit einem Flügelrad-Anemometer unmittelbar vor Versuchsbeginn im Mittel eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s - kurzzeitig maximal 1 m/s - mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS nicht überschritten wird.
Alle Änderungen der Abzugsbedingungen während der Prüfzeit sind zu dokumentieren (z.B. Erhöhung der Abzugsgeschwindigkeit bei mechanischer, steuerbarer Rauchabsaugung, Vergrößerung/Verkleinerung der Zuluft-/Abluftöffnungen bei natürlicher Entrauchung).Alle Änderungen der Abzugsbedingungen während der Prüfzeit sind zu dokumentieren (z.B. Erhöhung der Abzugsgeschwindigkeit bei mechanischer, steuerbarer Rauchabsaugung, Vergrößerung/Verkleinerung der Zuluft-/Abluftöffnungen bei natürlicher Entrauchung).
Die Prüfzeit beträgt mindestens 25 Minuten (eine direkte Brandbeaufschlagung des WDVS ≥ 20 Minuten ist einzuhalten). Sie beginnt mit der Entzündung der Holzkrippe mittels des Isopropanols. Nach Ablauf der Prüfzeit ist die Holzkrippe so abzulöschen, dass der Prüfkörper nicht beeinträchtigt wird. Daran schließt sich eine Beobachtungszeit an, die frühestens 60 Minuten nach Versuchsbeginn beendet werden darf.Die Prüfzeit beträgt mindestens 25 Minuten (eine direkte Brandbeaufschlagung des WDVS ≥ 20 Minuten ist einzuhalten). Sie beginnt mit der Entzündung der Holzkrippe mittels des Isopropanols. Nach Ablauf der Prüfzeit ist die Holzkrippe so abzulöschen, dass der Prüfkörper nicht beeinträchtigt wird. Daran schließt sich eine Beobachtungszeit an, die frühestens 60 Minuten nach Versuchsbeginn beendet werden darf.
Während der Prüfung sind folgende Messdaten zu erfassen:Während der Prüfung sind folgende Messdaten zu erfassen:
Temperaturen vor der Oberfläche des WDVS und in der Mitte der Dämmstoffebene in Zeitintervallen von ≤ 10 Sekunden, Temperaturen vor der Oberfläche des WDVS und in der Mitte der Dämmstoffebene in Zeitintervallen von ≤ 10 Sekunden,
maximale Flammenhöhen in Zeitintervallen von ≤ 2 Minuten anhand von Messmarken im Abstand von 0,5 m am Prüfstand sowie kontinuierlich mittels der Videoaufzeichnung (der ganze Prüfkörper ist zu filmen), maximale Flammenhöhen in Zeitintervallen von ≤ 2 Minuten anhand von Messmarken im Abstand von 0,5 m am Prüfstand sowie kontinuierlich mittels der Videoaufzeichnung (der ganze Prüfkörper ist zu filmen),
kontinuierlich alle relevanten Beobachtungen zum Verhalten des Prüfkörpers infolge der Brandbeanspruchung durch die Primärbrandquelle (s. auch Abschnitt 6). kontinuierlich alle relevanten Beobachtungen zum Verhalten des Prüfkörpers infolge der Brandbeanspruchung durch die Primärbrandquelle (s. auch Abschnitt 6).
Nach Versuchsende sind Art und Ausmaß der Brandschädigung am Probekörper zu ermitteln.Nach Versuchsende sind Art und Ausmaß der Brandschädigung am Probekörper zu ermitteln.
Der Versuch darf vorzeitig beendet werden, sofern es zu einem Vollbrand des applizierten WDVS - Brandausbreitung bis zu den seitlichen Rändern und der Oberkante des Prüfkörpers - kommt bzw. ernsthafte Gefahr für die während des Versuchs anwesenden Personen auftritt.Der Versuch darf vorzeitig beendet werden, sofern es zu einem Vollbrand des applizierten WDVS - Brandausbreitung bis zu den seitlichen Rändern und der Oberkante des Prüfkörpers - kommt bzw. ernsthafte Gefahr für die während des Versuchs anwesenden Personen auftritt.
6 Beurteilung6 Beurteilung
Über die Durchführung und Ergebnisse der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht enthält:Über die Durchführung und Ergebnisse der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht enthält:
Name und Adresse der Prüfstelle Name und Adresse der Prüfstelle
Datum und Registriernummer des Prüfberichtes Datum und Registriernummer des Prüfberichtes
Name und Adresse des Auftraggebers Name und Adresse des Auftraggebers
Datum der Prüfung Datum der Prüfung
Beschreibung des angewandten Prüfverfahrens, der verwendeten Brandlast und der Beflammungsdauer Beschreibung des angewandten Prüfverfahrens, der verwendeten Brandlast und der Beflammungsdauer
Beschreibung des applizierten WDVS und seiner Komponenten sowie der berücksichtigten Brandschutzmaßnahmen, Beschreibung des applizierten WDVS und seiner Komponenten sowie der berücksichtigten Brandschutzmaßnahmen,
Beschreibung des Untergrundes Beschreibung des Untergrundes
Abmessungen des Prüfkörpers Abmessungen des Prüfkörpers
Lage der Brandschutzmaßnahmen Lage der Brandschutzmaßnahmen
ausgeführte Sockelausbildung ausgeführte Sockelausbildung
Systemabschlüsse und -anschlüsse Systemabschlüsse und -anschlüsse
Name und Art der Komponenten des WDVS sowie Angabe der vorliegenden Verwendbarkeitsnachweise Name und Art der Komponenten des WDVS sowie Angabe der vorliegenden Verwendbarkeitsnachweise
Eigenschaften der Komponenten des WDVS (Rohdichte, Flächengewicht, Auftragsmengen bzw. Schichtdicken, Form und Farbe) Eigenschaften der Komponenten des WDVS (Rohdichte, Flächengewicht, Auftragsmengen bzw. Schichtdicken, Form und Farbe)
Brandverhalten (Klassifizierung) der verwendeten eigenständigen Baustoffe soweit vorhanden Brandverhalten (Klassifizierung) der verwendeten eigenständigen Baustoffe soweit vorhanden
die Konditionierungszeit und die Konditionierungsbedingungen die Konditionierungszeit und die Konditionierungsbedingungen
die Prüfbedingungen (Temperatur, relative Luftfeuchte, Luftdruck etc.) die Prüfbedingungen (Temperatur, relative Luftfeuchte, Luftdruck etc.)
Strömungsgeschwindigkeit der Luft vor Beginn der Prüfung, mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS und Zeit und Art von Änderungen der Lüftungsbedingungen während der Versuchszeit Strömungsgeschwindigkeit der Luft vor Beginn der Prüfung, mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS und Zeit und Art von Änderungen der Lüftungsbedingungen während der Versuchszeit
ausführliche Beschreibung des Ablaufs des Versuchs mit allen relevanten Beobachtungen, ausführliche Beschreibung des Ablaufs des Versuchs mit allen relevanten Beobachtungen,
Zeitpunkt der Beanspruchung des Prüfkörpers durch die Flammen der Holzkrippe Zeitpunkt der Beanspruchung des Prüfkörpers durch die Flammen der Holzkrippe
Zeitpunkt der Entflammung des Prüfkörpers Zeitpunkt der Entflammung des Prüfkörpers
Flammenausbreitung am oder im Prüfkörper Flammenausbreitung am oder im Prüfkörper
Vergrößerung der Flammen des Prüffeuers durch Pyrolysegase Vergrößerung der Flammen des Prüffeuers durch Pyrolysegase
maximale Flammenhöhe in Intervallen von höchstens 2 Minuten maximale Flammenhöhe in Intervallen von höchstens 2 Minuten
Abfallen brennender Teile bzw. brennendes Abtropfen mit Angabe des Zeitpunkts des Auftretens und der Dauer Abfallen brennender Teile bzw. brennendes Abtropfen mit Angabe des Zeitpunkts des Auftretens und der Dauer
Zeitpunkt, Größe und Dauer eines Sekundärbrandes auf dem Prüfraumboden Zeitpunkt, Größe und Dauer eines Sekundärbrandes auf dem Prüfraumboden
Abfallen und Abtropfen nicht brennender Teile Abfallen und Abtropfen nicht brennender Teile
Veränderungen des Prüfaufbaus, Wölbungen der Oberfläche, Verfärbungen etc. Veränderungen des Prüfaufbaus, Wölbungen der Oberfläche, Verfärbungen etc.
Verbale Beschreibung der Rauchentwicklung Verbale Beschreibung der Rauchentwicklung
die aufgezeichneten Temperaturverläufe an den Mess-Stellen und deren Auswertung (z.B. in Form von Isothermen-Darstellungen), die aufgezeichneten Temperaturverläufe an den Mess-Stellen und deren Auswertung (z.B. in Form von Isothermen-Darstellungen),
ausführliche Beschreibung des Zustands des WDVS nach Versuchsende, u. a.: ausführliche Beschreibung des Zustands des WDVS nach Versuchsende, u. a.:
Aussehen des Prüfkörpers unmittelbar nach Versuchsende Aussehen des Prüfkörpers unmittelbar nach Versuchsende
während des Versuchs entstandene Öffnungen an der Prüfkörperoberfläche (Lage und Größe) während des Versuchs entstandene Öffnungen an der Prüfkörperoberfläche (Lage und Größe)
Art und Ausmaß der Schädigungen (u. a. verbrannte Bereiche der einzelnen Schichten, Verrußungen, Verfärbungen, Gefügeänderungen) Art und Ausmaß der Schädigungen (u. a. verbrannte Bereiche der einzelnen Schichten, Verrußungen, Verfärbungen, Gefügeänderungen)
ggf. noch vorhandener Verbund zwischen den einzelnen Schichten ggf. noch vorhandener Verbund zwischen den einzelnen Schichten
Zustand der Brandschutzmaßnahmen und deren Befestigung Zustand der Brandschutzmaßnahmen und deren Befestigung
eine ausführliche Fotodokumentation, die sowohl die Herstellung des Prüfkörpers als auch den Versuchsablauf und den Zustand nach Versuchsende dokumentiert. eine ausführliche Fotodokumentation, die sowohl die Herstellung des Prüfkörpers als auch den Versuchsablauf und den Zustand nach Versuchsende dokumentiert.
Die Beurteilung der Versuchsergebnisse erfolgt auf der Basis folgender Gesichtspunkte:Die Beurteilung der Versuchsergebnisse erfolgt auf der Basis folgender Gesichtspunkte:
ein Öffnen des applizierten und geprüften WDVS ein Öffnen des applizierten und geprüften WDVS
die beobachtete Verlängerung der Flammen der Primärbrandquelle vor der Oberfläche des WDVS die beobachtete Verlängerung der Flammen der Primärbrandquelle vor der Oberfläche des WDVS
ein Brennen in der Dämmstoffebene ein Brennen in der Dämmstoffebene
ein Überspringen von ausgeführten Brandschutzmaßnahmen durch die Flammen in der Dämmstoffebene des WDVS ein Überspringen von ausgeführten Brandschutzmaßnahmen durch die Flammen in der Dämmstoffebene des WDVS
die Brandausbreitung auf der Oberfläche des WDVS die Brandausbreitung auf der Oberfläche des WDVS
der Zeitpunkt eines etwaigen Versagens der Brandschutzmaßnahmen und ein darauf folgender Abbrand des WDVS der Zeitpunkt eines etwaigen Versagens der Brandschutzmaßnahmen und ein darauf folgender Abbrand des WDVS
Gesamtzustand des WDVS nach Beendigung der Prüfung. Gesamtzustand des WDVS nach Beendigung der Prüfung.
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Hinterlüftete AußenwandbekleidungenHinterlüftete Außenwandbekleidungen
Stand: Juni 2016 Anhang 6Stand: Oktober 2021 Anhang 6
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6
1 Anwendungsbereich1 Anwendungsbereich
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, dieBei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die
geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume haben geschossübergreifende Hohl- oder Lufträume haben
oder oder
über Brandwände hinweggeführt werden, über Brandwände hinweggeführt werden,
sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 MBO 1 besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben.sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 MBO 1 besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben. Dies gilt als erfüllt, wenn die Ausführung der hinterlüfteten Außenwandbekleidung entsprechend dieser technischen Regel erfolgt.
2 Begriffe2 Begriffe
2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:
Bekleidungen mit offenen oder geschlossenen Fugen, sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen Bekleidungselementen mit offenen oder geschlossenen Fugen, sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen
Unterkonstruktionen (z.B. Trag- und gegebenenfalls Wandprofilen aus Metall, Holzlatten (Traglatten), Konterlatten (Grundlatten)) Unterkonstruktionen (z.B. Trag- und gegebenenfalls Wandprofilen aus Metall, Holzlatten (Traglatten), Konterlatten (Grundlatten))
Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befestigungselementen) Halterungen (Verankerungs-, Verbindungs-, Befestigungselementen)
Zubehörteilen (z.B. Anschlussprofile, Dichtungsbänder, thermische Trennelemente) Zubehörteilen (z.B. Anschlussprofile, Dichtungsbänder, thermische Trennelemente)
Hinterlüftungsspalt Hinterlüftungsspalt
ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern. ggf. Wärmedämmung mit Dämmstoffhaltern.
2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.
2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.
3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt
3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO 1 muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 MBO 1).3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO 1 muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 MBO 1).
3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als
50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz und 50 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Holz und
150 mm bei Verwendung einer Unterkonstruktion aus Metall. 300 mm bei Verwendung einer linearen oder punktuellen Unterkonstruktion aus Metall.
4 Horizontale Brandsperren4 Horizontale Brandsperren
4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen.
Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist.4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen. Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt bei einer Hinterlüftungsspalttiefe bis maximal 150 mm der Einbau zwischen dem Dämmstoff der außenliegenden Wärmedämmung und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist. Dabei ist die Brandsperre bis zu einer Tiefe von mindestens 40 mm in den Dämmstoff einzubinden.
Bei Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts > 150 mm bis maximal 300 mm muss die Brandsperre immer zwischen der Wand und der Bekleidung eingebaut werden.
4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.
4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z.B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein. Dies gilt als erfüllt bei Ausführung der Brandsperren aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm. Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts von maximal 100 mm können horizontale Brandsperren aus einem nichtbrennbaren, im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1000 °C bestehen, wenn folgende Randbedingungen erfüllt sind:
Die Brandsperre muss mindestens 150 mm hoch sein.
Die Befestigung der Brandsperre ist wie folgt auszuführen:
mechanisch mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m verankert
oder
mit nichtbrennbarem Klebemörtel vollflächig an der Außenwand angeklebt
oder
eingeklemmt in eine außenliegende Wärmedämmung aus einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C, wobei die Dicke der Wärmedämmung mindestens doppelt so groß sein muss wie die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes und die Einklemmtiefe der Brandsperre der Dicke der Wärmedämmung entsprechen muss.
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts > 150 mm bis maximal 300 mm müssen horizontale Brandsperren aus Stahlblech bestehen (Dicke d ≥ 1 mm) und zusätzlich mit Stahlwinkeln an den Tragprofilen der Metallunterkonstruktion oberhalb der Brandsperren befestigt werden. Auf die Notwendigkeit ggf. erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaktkorrosion bei der Befestigung der Brandsperren an den Tragprofilen der Metallunterkonstruktion wird hingewiesen.
4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:
bei öffnungslosen Außenwänden, bei öffnungslosen Außenwänden,
wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z.B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente) und wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z.B. horizontal durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente) und
bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der Laibung von Öffnungen umlaufend im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z.B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist. bei Außenwänden mit einer Tiefe des Hinterlüftungsspalts von maximal 150 mm und mit hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der angrenzenden Laibung (seitlich und im Sturz) von Öffnungen umlaufend im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z.B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist.
5 Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden5 Vertikale Brandsperren
Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.5.1 Der Hinterlüftungsspalt darf über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einer vertikalen Brandsperre aus einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen. Die vertikale Brandsperre ist mit nichtbrennbaren, mechanischen Befestigungsmitteln in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern oder vollflächig mit einem nichtbrennbaren Klebemörtel auf der Außenwand zu befestigen.
§ 30 Abs. 7 Satz 1 MBO 1 bleibt unberührt. § 30 Abs. 7 Satz 1 MBO 1 bleibt unberührt.
5.2 Vertikale Brandsperren sind außerdem erforderlich
an Gebäudeecken mit einem Übergang zu öffnungslosen Außenwänden nach Abschnitt 4.6 Nr. 1 und
an Übergängen zu anderen Außenwandbekleidungen.
Die Ausführung der vertikalen Brandsperren muss wie in Abschnitt 5.1 beschrieben erfolgen.
1) nach Landesrecht1) nach Landesrecht

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