Anforderungen an Feststellanlagen | Anforderungen an Feststellanlagen |
Stand:
Juli 2017 Anhang 7 | Stand:
Juli 2017 Anhang 7 |
zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7 | zu Lfd. Nr. A 2.2.1.7 |
- Anhang 7 gestrichen in der MVV TB 2019/1 - | - Anhang 7 gestrichen in der MVV TB 2019/1 - |
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Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) |
Stand: April 2022 Anhang 8 | Stand: Oktober 2022 Anhang 8 |
zu Lfd. Nr. A 3.2.1 | zu Lfd. Nr. A 3.2.1 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich | 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
Die ABG konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. | Die ABG konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. |
Die Luftqualität in Innenräumen spielt eine wesentliche Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen.
In zahlreichen wissenschaftlichen Studien ist belegt, dass die Ausbildung von Atemwegserkrankungen, Entzündungsreaktionen und Reizschädigungen am Atemtrakt und Augen, systemische Schädigungen, Sensibilisierungen/Allergien sowie eine Reihe unspezifischer Symptome (Unwohlsein, Kopfschmerzen, Übelkeit, zentralnervöse Störungen, Schwindel usw.) in direktem Zusammenhang mit der Innenraumluftqualität und Luftverunreinigungen stehen.
Unter den gesundheitsschädigenden Wirkungen erfordern karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Auswirkungen eine besondere Beachtung. | Die Luftqualität in Innenräumen spielt eine wesentliche Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen.
In zahlreichen wissenschaftlichen Studien ist belegt, dass die Ausbildung von Atemwegserkrankungen, Entzündungsreaktionen und Reizschädigungen am Atemtrakt und Augen, systemische Schädigungen, Sensibilisierungen/Allergien sowie eine Reihe unspezifischer Symptome (Unwohlsein, Kopfschmerzen, Übelkeit, zentralnervöse Störungen, Schwindel usw.) in direktem Zusammenhang mit der Innenraumluftqualität und Luftverunreinigungen stehen.
Unter den gesundheitsschädigenden Wirkungen erfordern karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Auswirkungen eine besondere Beachtung. |
Die Gesundheits- und Hygieneanforderungen an bauliche Anlagen leiten sich aus den gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauteile, Bausätze und Baustoffe ab. Diese können durch Emissionen zu den Raumluftverunreinigungen beitragen und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen.
Dazu gehören potentielle Emissionen flüchtiger anorganischer und organischer Verbindungen ebenso wie von Partikeln. | Die Gesundheits- und Hygieneanforderungen an bauliche Anlagen leiten sich aus den gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauteile, Bausätze und Baustoffe ab. Diese können durch Emissionen zu den Raumluftverunreinigungen beitragen und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen.
Dazu gehören potentielle Emissionen flüchtiger anorganischer und organischer Verbindungen ebenso wie von Partikeln. |
Zu berücksichtigen sind bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem oder indirektem Kontakt zum Innenraum, das heißt auch solche Produkte, die zwar mit anderen Produkten verkleidet oder abgedeckt, aber nicht diffusionsdicht abgeschottet sind.
Auch der Gehalt nicht oder wenig flüchtiger Stoffe ist für die gesundheitliche Bewertung von Bedeutung, da diese z.B. durch das Bearbeiten der Produkte auch in partikel- oder staubgebundener Form freigesetzt, für den menschlichen Körper verfügbar gemacht oder durch direkten Hautkontakt aufgenommen werden können. | Zu berücksichtigen sind bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem oder indirektem Kontakt zum Innenraum, das heißt auch solche Produkte, die zwar mit anderen Produkten verkleidet oder abgedeckt, aber nicht diffusionsdicht abgeschottet sind.
Auch der Gehalt nicht oder wenig flüchtiger Stoffe ist für die gesundheitliche Bewertung von Bedeutung, da diese z.B. durch das Bearbeiten der Produkte auch in partikel- oder staubgebundener Form freigesetzt, für den menschlichen Körper verfügbar gemacht oder durch direkten Hautkontakt aufgenommen werden können. |
2 Anforderungen | 2 Anforderungen |
Weitere gesetzliche Regelungen (z.B. die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz) bleiben unberührt. | Weitere gesetzliche Regelungen (z.B. die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz) bleiben unberührt. |
2.1 Allgemeine Anforderungen an Bauprodukte | 2.1 Allgemeine Anforderungen an Bauprodukte |
Im Übrigen darf jedes Bauprodukt nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffes 1, welcher als Carc. (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B und/oder Muta. (H340) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt: | Im Übrigen darf jedes Bauprodukt nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffes 1, welcher als Carc. (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B und/oder Muta. (H340) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt: |
die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder | die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder |
die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte. | die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte. |
Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener und mutagener Stoffe gelten nicht, wenn begründet werden kann, dass im eingebauten Zustand von ihnen keine potentielle Gefährdung für die Gesundheit des Menschen ausgeht 2. | Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener und mutagener Stoffe gelten nicht, wenn begründet werden kann, dass im eingebauten Zustand von ihnen keine potentielle Gefährdung für die Gesundheit des Menschen ausgeht 2. |
2.2 Besondere Anforderungen an Bauprodukte in Aufenthaltsräumen und baulich nicht davon abgetrennten Räumen | 2.2 Besondere Anforderungen an Bauprodukte in Aufenthaltsräumen und baulich nicht davon abgetrennten Räumen |
Zusätzlich zu den in 2.1 genannten allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte ist der aktive 1 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) klassifiziert werden, in Bauprodukten, die in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden, zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist. | Zusätzlich zu den in 2.1 genannten allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte ist der aktive 1 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331), Repr 1A oder 1B (H360, H360F, H360D, H360FD) sowie STOT SE 1 (H370) oder STOT RE 1 (H372) klassifiziert werden, in Bauprodukten, die in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden, zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen ist. |
2.2.1 Emissionen | 2.2.1 Emissionen |
Für die nachfolgend aufgeführten Bauprodukte bestehen Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden: | Für die nachfolgend aufgeführten Bauprodukte bestehen Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden: |
Bodenbeläge 3, Bodenbelagskonstruktionen sowie deren Komponenten, | Bodenbeläge 3, Bodenbelagskonstruktionen sowie deren Komponenten, |
Klebstoffe 4, | Klebstoffe 4, |
reaktive Brandschutzbeschichtungssysteme auf Stahlbauteilen, | reaktive Brandschutzbeschichtungssysteme auf Stahlbauteilen, |
Dämmstoffe (Phenolharzschäume und UF-Ortschäume), | Dämmstoffe (Phenolharzschäume und UF-Ortschäume), |
Dekorative Wandbekleidungen und dickschichtige Wandbeschichtungen auf Kunststoffbasis, | Dekorative Wandbekleidungen und dickschichtige Wandbeschichtungen auf Kunststoffbasis, |
Deckenverkleidungen und Deckenkonstruktionen auf Kunststoffbasis, | Deckenverkleidungen und Deckenkonstruktionen auf Kunststoffbasis, |
Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten, | Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten, |
dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL), | dekorative Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL), |
nachträglich aufgebrachte organische Feuerschutzmittel. | nachträglich aufgebrachte organische Feuerschutzmittel. |
2.2.1.1 VOC-Emissionen | 2.2.1.1 VOC-Emissionen |
Die verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert: | Die verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert: |
VVOC (Retentionsbereich < C6): Leichtflüchtige organische Verbindung, die aus einer als 5 % Phenyl-/95 % Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule festgelegten gaschromatographischen Trennsäule vor n-Hexan eluiert. | VVOC (Retentionsbereich < C6): Leichtflüchtige organische Verbindung, die aus einer als 5 % Phenyl-/95 % Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule festgelegten gaschromatographischen Trennsäule vor n-Hexan eluiert. |
VOC (Retentionsbereich C6 bis C16): flüchtige organische Verbindung, die aus einer als 5 % Phenyl-/95 % Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule festgelegten gaschromatographischen Trennsäule zwischen n-Hexan und einschließlich n-Hexadecan eluiert. | VOC (Retentionsbereich C6 bis C16): flüchtige organische Verbindung, die aus einer als 5 % Phenyl-/95 % Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule festgelegten gaschromatographischen Trennsäule zwischen n-Hexan und einschließlich n-Hexadecan eluiert. |
SVOC (Retentionsbereich > C16 bis C22): schwerflüchtige organische Verbindung, die aus einer als 5 % Phenyl-/95 % Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule festgelegten gaschromatographischen Trennsäule nach n-Hexadecan bis einschließlich n-Docosan eluiert. | SVOC (Retentionsbereich > C16 bis C22): schwerflüchtige organische Verbindung, die aus einer als 5 % Phenyl-/95 % Methyl-Polysiloxan-Kapillarsäule festgelegten gaschromatographischen Trennsäule nach n-Hexadecan bis einschließlich n-Docosan eluiert. |
TVOCspez (Summe der flüchtigen organischen Verbindungen): Summe der flüchtigen organischen Verbindungen.
Summe der Konzentrationen identifizierter und nicht identifizierter flüchtiger organischer Verbindungen, berechnet durch Aufsummieren der Konzentrationen aller Substanzen (Zielverbindungen und Nicht-Zielverbindungen, identifizierte und nichtidentifizierte Verbindungen) in der Luft des Referenzraums; dabei handelt es sich um Substanzen, die zwischen n-Hexan bis einschließlich n-Hexadecan, unter Verwendung einer festgelegten Trennsäule eluieren, mit jeweils einer Konzentration ab 5 µg/m3. Zielverbindungen sind substanzspezifisch zu quantifizieren während Nicht-Zielverbindungen, identifizierte und nichtidentifizierte Verbindungen über das Toluoläquivalent zu quantifizieren sind. | TVOCspez (Summe der flüchtigen organischen Verbindungen): Summe der flüchtigen organischen Verbindungen.
Summe der Konzentrationen identifizierter und nicht identifizierter flüchtiger organischer Verbindungen, berechnet durch Aufsummieren der Konzentrationen aller Substanzen (Zielverbindungen und Nicht-Zielverbindungen, identifizierte und nichtidentifizierte Verbindungen) in der Luft des Referenzraums; dabei handelt es sich um Substanzen, die zwischen n-Hexan bis einschließlich n-Hexadecan, unter Verwendung einer festgelegten Trennsäule eluieren, mit jeweils einer Konzentration ab 5 µg/m3. Zielverbindungen sind substanzspezifisch zu quantifizieren während Nicht-Zielverbindungen, identifizierte und nichtidentifizierte Verbindungen über das Toluoläquivalent zu quantifizieren sind. |
TSVOC (Summe der Konzentrationen der schwerflüchtigen organischen Verbindungen): Summe der schwerflüchtigen organischen Verbindungen.
Summe der Konzentrationen identifizierter und nicht identifizierter schwerflüchtiger organischer Verbindungen, berechnet durch Aufsummieren der Konzentrationen aller Substanzen (Zielverbindungen und Nicht-Zielverbindungen, identifizierte und nichtidentifizierte Verbindungen) in der Luft des Referenzraums; dabei handelt es sich um Substanzen, die nach n-Hexadecan bis einschließlich n-Docosan unter Verwendung einer festgelegten Trennsäule eluieren, berechnet mittels des TIC-Responsfaktors für Toluol, mit jeweils einer Konzentration ab 5 µg/m3. | TSVOC (Summe der Konzentrationen der schwerflüchtigen organischen Verbindungen): Summe der schwerflüchtigen organischen Verbindungen.
Summe der Konzentrationen identifizierter und nicht identifizierter schwerflüchtiger organischer Verbindungen, berechnet durch Aufsummieren der Konzentrationen aller Substanzen (Zielverbindungen und Nicht-Zielverbindungen, identifizierte und nichtidentifizierte Verbindungen) in der Luft des Referenzraums; dabei handelt es sich um Substanzen, die nach n-Hexadecan bis einschließlich n-Docosan unter Verwendung einer festgelegten Trennsäule eluieren, berechnet mittels des TIC-Responsfaktors für Toluol, mit jeweils einer Konzentration ab 5 µg/m3. |
R-Wert | R-Wert |
Summe aller Ri-Werte 5, die bei einer bestimmten Prüfung ermittelt werden. | Summe aller Ri-Werte 5, die bei einer bestimmten Prüfung ermittelt werden. |
Folgende Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen - für die in Abschnitt 2.2.1 aufgezählten Bauprodukte - gemäß DIN EN 16516:2020-10 6, bestehen für die aufgeführten Parameter: | Folgende Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen - für die in Abschnitt 2.2.1 aufgezählten Bauprodukte - gemäß DIN EN 16516:2020-10 6, bestehen für die aufgeführten Parameter: |
Alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m3 erreicht oder übersteigt, werden identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nummer ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert. | Alle Verbindungen, deren Konzentration 1 µg/m3 erreicht oder übersteigt, werden identifiziert und mit der Angabe ihrer CAS-Nummer ausgewiesen sowie je nach Zugehörigkeit quantifiziert. |
Karzinogene Stoffe (Kategorie 1A und 1B) | Karzinogene Stoffe (Kategorie 1A und 1B) |
Kein Karzinogen der Kategorie 1A und 1B nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darf die in Tabelle 1 genannten Emissionswerte überschreiten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind definierte, als karzinogen 1A oder 1B eingestufte Stoffe, für die hinsichtlich des empfindlichsten Endpunktes ein Schwellenwert abgeleitet werden kann, da bei diesen kein krebserzeugendes Potential mehr anzunehmen ist. Stoffe für die auf dieser Basis ein NIK-Wert (Niedrigste interessierende Konzentration) abgeleitet und in Anlage 2 genannt ist, werden in gleicher Weise wie andere VOC-Stoffe mit NIK-Werten behandelt (siehe R-Wert). | Kein Karzinogen der Kategorie 1A und 1B nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darf die in Tabelle 1 genannten Emissionswerte überschreiten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind definierte, als karzinogen 1A oder 1B eingestufte Stoffe, für die hinsichtlich des empfindlichsten Endpunktes ein Schwellenwert abgeleitet werden kann, da bei diesen kein krebserzeugendes Potential mehr anzunehmen ist. Stoffe für die auf dieser Basis ein NIK-Wert (Niedrigste interessierende Konzentration) abgeleitet und in Anlage 2 genannt ist, werden in gleicher Weise wie andere VOC-Stoffe mit NIK-Werten behandelt (siehe R-Wert). |
TVOCspez | TVOCspez |
Die TVOCspez-Werte dürfen die in Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten. | Die TVOCspez-Werte dürfen die in Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten. |
TSVOC Summe der schwerflüchtigen organischen Verbindungen | TSVOC Summe der schwerflüchtigen organischen Verbindungen |
Die Summe der SVOC in der Kammerluft nach 28 Tagen darf die in Tabelle 1 genannte Konzentration nicht überschreiten.
In Einzelfällen sind für SVOC NIK-Werte abgeleitet. | Die Summe der SVOC in der Kammerluft nach 28 Tagen darf die in Tabelle 1 genannte Konzentration nicht überschreiten.
In Einzelfällen sind für SVOC NIK-Werte abgeleitet. |
Die SVOC, für die NIK-Werte festgelegt wurden, sind in die R-Wertbildung (siehe unten) und in den TVOC-Werten rechnerisch einzubeziehen und unterliegen nicht mehr dem Summenwert SVOC von 0,1 mg/m3 nach 28 Tagen. | Die SVOC, für die NIK-Werte festgelegt wurden, sind in die R-Wertbildung (siehe unten) und in den TVOC-Werten rechnerisch einzubeziehen und unterliegen nicht mehr dem Summenwert SVOC von 0,1 mg/m3 nach 28 Tagen. |
R-Wert (Einzelstoffbewertung) | R-Wert (Einzelstoffbewertung) |
Die Summe aller Ri -Werte darf den in Tabelle 1 genannten Wert nicht überschreiten. | Die Summe aller Ri -Werte darf den in Tabelle 1 genannten Wert nicht überschreiten. |
R = Summe aller Ri = Summe aller Quotienten (Ci/ NIKi) < 1 | R = Summe aller Ri = Summe aller Quotienten (Ci/ NIKi) < 1 |
Zur Bewertung wird für jede Verbindung i das in nachfolgender Gleichung definierte Verhältnis Ri gebildet. | Zur Bewertung wird für jede Verbindung i das in nachfolgender Gleichung definierte Verhältnis Ri gebildet. |
Ri = Ci/ NIKi . | Ri = Ci/ NIKi . |
Hierin ist Cidie Stoffkonzentration in der Kammerluft. | Hierin ist Cidie Stoffkonzentration in der Kammerluft. |
Für eine Vielzahl von innenraumrelevanten flüchtigen organischen Verbindungen (VVOC, VOC und SVOC) sind in Anlage 2 NIK-Werte gelistet.
Ihre Quantifizierung erfolgt substanzspezifisch.
Alle Einzelstoffe ab einer Konzentration von 5 µg/m3 sind in der Einzelstoffbewertung zu berücksichtigen. | Für eine Vielzahl von innenraumrelevanten flüchtigen organischen Verbindungen (VVOC, VOC und SVOC) sind in Anlage 2 NIK-Werte gelistet.
Ihre Quantifizierung erfolgt substanzspezifisch.
Alle Einzelstoffe ab einer Konzentration von 5 µg/m3 sind in der Einzelstoffbewertung zu berücksichtigen. |
VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK | VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK |
Die Summe der nicht bewertbaren VOC ab einer Konzentration von > 5 µg/m3 darf den in Tabelle 1 genannten Wert nicht überschreiten. | Die Summe der nicht bewertbaren VOC ab einer Konzentration von > 5 µg/m3 darf den in Tabelle 1 genannten Wert nicht überschreiten. |
Leichtflüchtige organische Verbindungen (VVOC) | Leichtflüchtige organische Verbindungen (VVOC) |
Die VVOC, für die NIK-Werte festgelegt wurden, sind in die R-Wertbildung rechnerisch einzubeziehen, werden aber nicht in der Bildung des TVOC-Wertes berücksichtigt. | Die VVOC, für die NIK-Werte festgelegt wurden, sind in die R-Wertbildung rechnerisch einzubeziehen, werden aber nicht in der Bildung des TVOC-Wertes berücksichtigt. |
Tabelle 1: Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen | Tabelle 1: Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen |
Art der Emission Wert nach 3 Tagen Wert nach 28 Tagen Abschnitt ABG | Art der Emission Wert nach 3 Tagen Wert nach 28 Tagen Abschnitt ABG |
Karzinogen (Kat. 1A/1B) < 0,01 mg/m3* < 0,001 mg/m3* 2.2.1.1 | Karzinogen (Kat. 1A/1B) < 0,01 mg/m3* < 0,001 mg/m3* 2.2.1.1 |
TVOCspez < 10 mg/m3* < 1,0 mg/m3* | TVOCspez < 10 mg/m3* < 1,0 mg/m3* |
TSVOC < 0,1 mg/m3* | TSVOC < 0,1 mg/m3* |
TVOC ohne NIK < 0,1 mg/m3* | TVOC ohne NIK < 0,1 mg/m3* |
R-Wert < 1* | R-Wert < 1* |
* Die Anforderung gilt nicht für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spannplatten. | * Die Anforderung gilt nicht für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten. |
2.2.1.2 Ammoniak-Emissionen | 2.2.1.2 Ammoniak-Emissionen |
Bei Parketten und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz darf der Ammoniak-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht überschreiten. | Bei Parketten und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz darf der Ammoniak-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht überschreiten. |
Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt analog der Bedingungen der VOC-Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach DIN EN 16516:2020-10). | Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt analog der Bedingungen der VOC-Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach DIN EN 16516:2020-10). |
2.2.1.3 Anforderungen an Nitrosamin-Emissionen | 2.2.1.3 Anforderungen an Nitrosamin-Emissionen |
Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der Nitrosamin-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht übersteigen. | Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der Nitrosamin-Wert nach 28 Tagen den in Tabelle 2 genannten Wert nicht übersteigen. |
Die Ermittlung von Nitrosamin-Emissionen erfolgt in Anlehnung an das Analyseverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen, DGUV Information 213-523 (früher BGI/GUV-I 505-23 bzw. ZH1/120.23). | Die Ermittlung von Nitrosamin-Emissionen erfolgt in Anlehnung an das Analyseverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen, DGUV Information 213-523 (früher BGI/GUV-I 505-23 bzw. ZH1/120.23). |
Tabelle 2: Anforderungen an weitere Emissionen | Tabelle 2: Anforderungen an weitere Emissionen |
Art der Emission Wert nach 28 Tagen [mg/m3] Abschnitt ABG | Art der Emission Wert nach 28 Tagen [mg/m3] Abschnitt ABG |
Ammoniak 7 > 0,1 2.2.1.2 | Ammoniak 7 > 0,1 2.2.1.2 |
Nitrosamine 8 > 0,0002 2.2.1.3 | Nitrosamine 8 > 0,0002 2.2.1.3 |
2.2.2 Gehalt | 2.2.2 Gehalt |
2.2.2.1 PAK | 2.2.2.1 PAK |
Für Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (verbrauchernahe Verwendungen) sind die Anforderungen entsprechend der REACH-Verordnung einzuhalten, hierzu zählen auch Fußbodenbeläge und Prallwandkonstruktionen für Sporthallen und Aufenthaltsräume, auch wenn diese nur an professionelle Anwender, abgegeben und von diesen verbaut werden. | Für Produkte, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (verbrauchernahe Verwendungen) sind die Anforderungen entsprechend der REACH-Verordnung einzuhalten, hierzu zählen auch Fußbodenbeläge und Prallwandkonstruktionen für Sporthallen und Aufenthaltsräume, auch wenn diese nur an professionelle Anwender, abgegeben und von diesen verbaut werden. |
Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, auch ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Sekundärrohstoffe aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten, darf der Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP) als Leitsubstanz und der Gehalt an 16 PAK (siehe Anlage 3) nach EPA (US-Environmental Protection Agency) die in Tabelle 3 genannten Werte nicht überschreiten. | Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, auch ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Sekundärrohstoffe aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten, darf der Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP) als Leitsubstanz und der Gehalt an 16 PAK (siehe Anlage 3) nach EPA (US-Environmental Protection Agency) die in Tabelle 3 genannten Werte nicht überschreiten. |
Der analytische Nachweis auf PAK erfolgt für 16 PAK in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019:01 9. | Der analytische Nachweis auf PAK erfolgt für 16 PAK in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019:01 9. |
Ausgenommen hiervon sind Produkte die gemäß ihrer Einbausituation und Verwendung partikeldicht, bezogen auf eine mögliche Freisetzung von partikelgebundenen PAK in den Aufenthaltsraum, verwendet werden.
Die dauerhafte Schutzwirkung derartiger konstruktiver Maßnahmen ist gewährleistet bei: | Ausgenommen hiervon sind Produkte die gemäß ihrer Einbausituation und Verwendung partikeldicht, bezogen auf eine mögliche Freisetzung von partikelgebundenen PAK in den Aufenthaltsraum, verwendet werden.
Die dauerhafte Schutzwirkung derartiger konstruktiver Maßnahmen ist gewährleistet bei: |
Verwendung diffusionsdichter Abdichtungen sowie | Verwendung diffusionsdichter Abdichtungen sowie |
Einsatz unter einer wirksamen Deckschicht aus anderen Materialien, z.B. Abdichtungen wie Überdeckungen aus Estrich, in Verbindung mit Folien sowie Abdeckungen mit Kantenabdichtungen in Randbereichen oder vollflächig verwendeten Bodenbelägen | Einsatz unter einer wirksamen Deckschicht aus anderen Materialien, z.B. Abdichtungen wie Überdeckungen aus Estrich, in Verbindung mit Folien sowie Abdeckungen mit Kantenabdichtungen in Randbereichen oder vollflächig verwendeten Bodenbelägen |
Geltende Gehaltsgrenzen für Schadstoffe insbesondere gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Deponieverordnung (DepV) werden von dieser Regelung nicht berührt. | Geltende Gehaltsgrenzen für Schadstoffe insbesondere gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Deponieverordnung (DepV) werden von dieser Regelung nicht berührt. |
2.2.2.2 Nitrosamine | 2.2.2.2 Nitrosamine |
Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der in Tabelle 3 angegebene Gehalt an Nitrosaminen nicht überschritten werden. | Bei Produkten nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten, darf der in Tabelle 3 angegebene Gehalt an Nitrosaminen nicht überschritten werden. |
Der analytische Nachweis der Nitrosamine (gem. TRGS 552) erfolgt nach einer Methode des DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie e.V.), veröffentlicht in "Kautschuk Gummi Kunststoffe", Nr. 6/91, pp. 514-521). | Der analytische Nachweis der Nitrosamine (gem. TRGS 552) erfolgt nach einer Methode des DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie e.V.), veröffentlicht in "Kautschuk Gummi Kunststoffe", Nr. 6/91, pp. 514-521). |
Tabelle 3: Anforderungen hinsichtlich des Gehalts | Tabelle 3: Anforderungen hinsichtlich des Gehalts |
Stoff/Stoffgruppe Gehalt [mg/kg] Abschnitt ABG | Stoff/Stoffgruppe Gehalt [mg/kg] Abschnitt ABG |
B(a)P 10 < 5 2.2.2.1 | B(a)P 10 < 5 2.2.2.1 |
16 PAK 10 < 50 2.2.2.1 | 16 PAK 10 < 50 2.2.2.1 |
Nitrosamine 8 < 0,011 2.2.2.2 | Nitrosamine 8 < 0,011 2.2.2.2 |
1) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. | 1) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. |
2) Z.B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden. | 2) Z.B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden. |
3) Z. B. elastische Bodenbeläge, textile Bodenbeläge, Laminatbodenbeläge, oberflächenbeschichtete/verklebte Parkette und Holzfußböden, Kunstharzestriche, künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis, Verbundbodenbeläge, Korkbodenbeläge, Sportböden, Verlegeunterlagen, Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden, elastische Bodenbeläge und Korkfußböden. | 3) Z. B. elastische Bodenbeläge, textile Bodenbeläge, Laminatbodenbeläge, oberflächenbeschichtete/verklebte Parkette und Holzfußböden, Kunstharzestriche, künstlich hergestellter Stein auf Kunstharzbasis, Verbundbodenbeläge, Korkbodenbeläge, Sportböden, Verlegeunterlagen, Oberflächenbeschichtungen für Holzfußböden, elastische Bodenbeläge und Korkfußböden. |
4) Bodenbelagsklebstoffe und Klebstoffe für strukturelle Verbunde. | 4) Bodenbelagsklebstoffe und Klebstoffe für strukturelle Verbunde. |
5) Verhältnis Ci/NIKi, wobei Cidie Massenkonzentration in der Luft im Referenzraum und NIKi der NIK-Wert der Verbindung i ist. | 5) Verhältnis Ci/NIKi, wobei Cidie Massenkonzentration in der Luft im Referenzraum und NIKi der NIK-Wert der Verbindung i ist. |
6) Als Zielverbindungen (target compounds) sind die in der NIK-Liste in Anlage 2 dieses Dokumentes aufgeführten Substanzen heranzuziehen. | 6) Als Zielverbindungen (target compounds) sind die in der NIK-Liste in Anlage 2 dieses Dokumentes aufgeführten Substanzen heranzuziehen. |
7) Anforderung für Parkette und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz. | 7) Anforderung für Parkette und Holzfußböden mit Anteilen aus geräuchertem Holz. |
8) Anforderung für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten. | 8) Anforderung für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, mit Anteilen an Kautschuk/Gummi, welche Vulkanisationsmittel mit Nitrosaminabspaltern und/oder Recyclinganteile aus Gummi enthalten. |
9) Derzeit wird ein europäisch harmonisiertes Prüfverfahren für PAK erarbeitet.
Bis zur Veröffentlichung dieses Prüfverfahrens (Frist 31.12.2022) ist optional die GC-Methode nach DIN ISO 18287:2006-05 zulässig. | 9) Derzeit wird ein europäisch harmonisiertes Prüfverfahren für PAK erarbeitet.
Bis zur Veröffentlichung dieses Prüfverfahrens (Frist 31.12.2022) ist optional die GC-Methode nach DIN ISO 18287:2006-05 zulässig. |
10) Anforderungen für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Rohstoffe mit Recyclinganteilen aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten. | 10) Anforderungen für Produkte nach Abschnitt 2.2.1, ohne direkten Kontakt zum Gebäudenutzer, welche Rohstoffe mit Recyclinganteilen aus Gummi oder Rohstoffe mit Einsatz von PAK-haltigen Weichmacherölen bzw. PAK-haltigem Ruß enthalten. |
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Referenzen Anlage 1 | Referenzen Anlage 1 |
DIN EN 16516:2020-10 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft; Deutsche Fassung EN 16516:2017 | DIN EN 16516:2020-10 Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft; Deutsche Fassung EN 16516:2017 |
DIN ISO 18287:2006-05 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS) | DIN ISO 18287:2006-05 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS) |
TRGS 552 Technische Regel für Gefahrstoff "N-Nitrosamine"; GMBl 2018 S. 913-934 | TRGS 552 Technische Regel für Gefahrstoff "N-Nitrosamine"; GMBl 2018 S. 913-934 |
DIK-Arbeitsvorschrift DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie), "Methoden zur Bestimmung von N-Nitrosaminen in der Luft, Vulkanisaten und Vulkanisationdämpfen", Liekefeld et. al., veröffentlicht in Kautschuk Gummi Kunststoff, Nr. 6/91, pp. 514-521 | DIK-Arbeitsvorschrift DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie), "Methoden zur Bestimmung von N-Nitrosaminen in der Luft, Vulkanisaten und Vulkanisationdämpfen", Liekefeld et. al., veröffentlicht in Kautschuk Gummi Kunststoff, Nr. 6/91, pp. 514-521 |
AfPS GS 2019:01 PAK GS-Spezifikation "Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS); Anlage Prüfanweisung Harmonisierte Methode zur Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Polymeren | AfPS GS 2019:01 PAK GS-Spezifikation "Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS); Anlage Prüfanweisung Harmonisierte Methode zur Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Polymeren |
DGUV Informationen 213-523 Analysenverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen | DGUV Informationen 213-523 Analysenverfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen |
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NIK-Werte (target compounds) Anlage 2 | NIK-Werte (target compounds) Anlage 2 |
Die bauaufsichtlich geltenden NIK-Werte sind in Tabelle 4 abgedruckt. | Die bauaufsichtlich geltenden NIK-Werte sind in Tabelle 4 abgedruckt. |
Tabelle 4: NIK-Werte-Liste 2020 | Tabelle 4: NIK-Werte-Liste 2022 |
Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m3] Bemerkungen | Substanz CAS-Nr. NIK [µg/m3] Bemerkungen |
1 Aromatische Kohlenwasserstoffe | 1 Aromatische Kohlenwasserstoffe |
1-1 Toluol 108-88-3 2.900 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-1 Toluol 108-88-3 2.900 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-2 Ethylbenzol 100-41-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-2 Ethylbenzol 100-41-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-3 Xylol, Gemisch aus den Isomeren o-, m- und p-Xylol 1330-20-7 500 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-3 Xylol, Gemisch aus den Isomeren o-, m- und p-Xylol 1330-20-7 500 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-4 p-Xylol 106-42-3 500 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-4 p-Xylol 106-42-3 500 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-5 m-Xylol 108-38-3 500 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-5 m-Xylol 108-38-3 500 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-6 o-Xylol 95-47-6 500 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-6 o-Xylol 95-47-6 500 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-7 Isopropylbenzol 98-82-8 1700 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-7 Isopropylbenzol 98-82-8 1700 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-8 n-Propylbenzol 103-65-1 950 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-8 n-Propylbenzol 103-65-1 950 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Ethylbenzol | Read across von Ethylbenzol |
1-9 1-Propenylbenzol (b-Methylstyrol) 637-50-3 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-9 1-Propenylbenzol (b-Methylstyrol) 637-50-3 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von 2-Phenylpropen | Read across von 2-Phenylpropen |
1-10 1,3,5-Trimethylbenzol 108-67-8 450 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-10 1,3,5-Trimethylbenzol 108-67-8 450 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-11 1,2,4-Trimethylbenzol 95-63-6 450 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-11 1,2,4-Trimethylbenzol 95-63-6 450 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-12 1,2,3-Trimethylbenzol 526-73-8 450 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-12 1,2,3-Trimethylbenzol 526-73-8 450 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-13 2-Ethyltoluol 611-14-3 550 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-13 2-Ethyltoluol 611-14-3 550 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Xylol | Read across von Xylol |
1-14 1-Isopropyl-2-methylbenzol (o-Cymol) 527-84-4 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-14 1-Isopropyl-2-methylbenzol (o-Cymol) 527-84-4 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-15 1-Isopropyl-3-methylbenzol (m-Cymol) 535-77-3 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-15 1-Isopropyl-3-methylbenzol (m-Cymol) 535-77-3 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-16 1-Isopropyl-4-methylbenzol (p-Cymol) 99-87-6 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-16 1-Isopropyl-4-methylbenzol (p-Cymol) 99-87-6 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-17 1,2,4,5-Tetramethylbenzol 95-93-2 250 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-17 1,2,4,5-Tetramethylbenzol 95-93-2 250 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Trimethylbenzol | Read across von Trimethylbenzol |
1-18 n-Butylbenzol 104-51-8 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-18 n-Butylbenzol 104-51-8 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Ethylbenzol | Read across von Ethylbenzol |
1-19 1,3-Diisopropylbenzol 99-62-7 750 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-19 1,3-Diisopropylbenzol 99-62-7 750 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Xylol | Read across von Xylol |
1-20 1,4-Diisopropylbenzol 100-18-5 750 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-20 1,4-Diisopropylbenzol 100-18-5 750 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Xylol | Read across von Xylol |
1-21 Phenyloctan und Isomere 2189-60-8 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-21 Phenyloctan und Isomere 2189-60-8 1.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Ethylbenzol | Read across von Ethylbenzol |
1-22 1-Phenyldecan und Isomere 104-72-3 1.100 Read across von Ethylbenzol | 1-22 1-Phenyldecan und Isomere 104-72-3 1.100 Read across von Ethylbenzol |
1-23 1-Phenylundecan und Isomere 6742-54-7 1.100 Read across von Ethylbenzol | 1-23 1-Phenylundecan und Isomere 6742-54-7 1.100 Read across von Ethylbenzol |
1-24 4-Phenylcyclohexen (4-PCH) 4994-16-5 300 Read across von Styrol | 1-24 4-Phenylcyclohexen (4-PCH) 4994-16-5 300 Read across von Styrol |
1-25 Styrol 100-42-5 250 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-25 Styrol 100-42-5 250 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-26 Phenylacetylen 536-74-3 200 Read across von Styrol | 1-26 Phenylacetylen 536-74-3 200 Read across von Styrol |
1-27 2-Phenylpropen (a-Methylstyrol) 98-83-9 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-27 2-Phenylpropen (a-Methylstyrol) 98-83-9 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-28 Vinyltoluol (alle Isomeren: o-, m-, p-Methylstyrole) 25013-15-4 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-28 Vinyltoluol (alle Isomeren: o-, m-, p-Methylstyrole) 25013-15-4 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-29 andere Alkylbenzole, sofern Einzelisomere nicht anders zu bewerten sind 450 Read across von Trimethylbenzol | 1-29 andere Alkylbenzole, sofern Einzelisomere nicht anders zu bewerten sind 450 Read across von Trimethylbenzol |
1-30 Naphthalin 91-20-3 10 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-30 Naphthalin 91-20-3 10 Übernahme EU-LCI-Wert |
1-31 Inden 95-13-6 450 Übernahme EU-LCI-Wert | 1-31 Inden 95-13-6 450 Übernahme EU-LCI-Wert |
2 Aliphatische Kohlenwasserstoffe (n-, iso- und cyclo-) | 2 Aliphatische Kohlenwasserstoffe (n-, iso- und cyclo-) |
2-1 3-Methylpentan 96-14-0 VVOC | 2-1 3-Methylpentan 96-14-0 VVOC |
2-2 n-Hexan 110-54-3 4300 Übernahme EU-LCI-Wert | 2-2 n-Hexan 110-54-3 4300 Übernahme EU-LCI-Wert |
2-3 Cyclohexan 110-82-7 6.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 2-3 Cyclohexan 110-82-7 6.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
2-4 Methylcyclohexan 108-87-2 8.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 2-4 Methylcyclohexan 108-87-2 8.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
2-5 - 1) | 2-5 - 1) |
2-6 - 1) | 2-6 - 1) |
2-7 - 1) | 2-7 - 1) |
2-8 n-Heptan 142-82-5 15.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 2-8 n-Heptan 142-82-5 15.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
2-9 Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C6 bis C8 14.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 2-9 Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C6 bis C8 14.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von 2-Methylpentan | Read across von 2-Methylpentan |
2-10 Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C9 bis C16 6.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 2-10 Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C9 bis C16 6.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
2-11 Andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C17 bis C22 1.000 SVOC Einzelstoffbetrachtung | |
| 2-11* - 1) |
2-12 1-Dodecen 112-41-4 750 Einzelstoffbetrachtung | 2-12 1-Dodecen 112-41-4 750 Einzelstoffbetrachtung |
3 Terpene | 3 Terpene |
3-1 3-Caren 498-15-7 1.500 Übernahme EU-LCI-Wert | 3-1 3-Caren 498-15-7 1.500 Übernahme EU-LCI-Wert |
3-2 a-Pinen 80-56-8 2.500 Übernahme EU-LCI-Wert | 3-2 a-Pinen 80-56-8 2.500 Übernahme EU-LCI-Wert |
3-3 ß-Pinen 127-91-3 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert | 3-3 ß-Pinen 127-91-3 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert |
3-4 Limonen 138-86-3 5.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 3-4 Limonen 138-86-3 5.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
3-5 Terpene, sonstige 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert (zur Gruppe gehören alle Monoterpene und Sesquiterpene und deren Sauerstoffderivate) | 3-5 Terpene, sonstige 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert (zur Gruppe gehören alle Monoterpene und Sesquiterpene und deren Sauerstoffderivate) |
4 Aliphatische mono Alkohole (n-, iso- und cyclo-) und Dialkohole | 4 Aliphatische mono Alkohole (n-, iso- und cyclo-) und Dialkohole |
4-1 Ethanol 64-17-5 VVOC | 4-1 Ethanol 64-17-5 VVOC |
4-2 1-Propanol 71-23-8 VVOC | 4-2 1-Propanol 71-23-8 VVOC |
4-3 2-Propanol 67-63-0 VVOC | 4-3 2-Propanol 67-63-0 VVOC |
4-4 tert-Butanol, 2-Methyl-2-propanol 75-65-0 620 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-4 tert-Butanol, 2-Methyl-2-propanol 75-65-0 620 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-5 2-Methyl-1-propanol 78-83-1 11.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-5 2-Methyl-1-propanol 78-83-1 11.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-6 1-Butanol 71-36-3 3.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-6 1-Butanol 71-36-3 3.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-7 Pentanol (alle Isomere) 71-41-0 | 4-7 Pentanol (alle Isomere) 71-41-0 |
30899-19-5 | 30899-19-5 |
94624-12-1 | 94624-12-1 |
6032-29-7 | 6032-29-7 |
584-02-1 | 584-02-1 |
137-32-6 | 137-32-6 |
123-51-3 | 123-51-3 |
598-75-4 | 598-75-4 |
75-85-4 | 75-85-4 |
75-84-3 730 Übernahme EU-LCI-Wert | 75-84-3 730 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-8 1-Hexanol 111-27-3 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-8 1-Hexanol 111-27-3 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-9 Cyclohexanol 108-93-0 2.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-9 Cyclohexanol 108-93-0 2.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-10 2-Ethyl-1-hexanol 104-76-7 300 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-10 2-Ethyl-1-hexanol 104-76-7 300 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-11 1-Octanol 111-87-5 1700 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-11 1-Octanol 111-87-5 1700 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-12 4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol) 123-42-2 960 Übernahme EU-LCI-Wert | 4-12 4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol) 123-42-2 960 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-13 andere C4-C10 gesättigte n- und iso-Alkohole Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17 | 4-13 andere C4-C10 gesättigte n- und iso-Alkohole Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17 |
4-14 andere C11-C13 gesättigte n- und iso-Alkohole Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17 | 4-14 andere C11-C13 gesättigte n- und iso-Alkohole Neubewertung, siehe 4-16 und 4-17 |
4-15 1,4-Cyclohexandimethanol 105-08-8 1.600 Einzelstoffbetrachtung | 4-15* 1,4-Cyclohexandimethanol 105-08-8 8300 Übernahme EU-LCI-Wert |
4-16 Andere C7-C13 gesättigte n-Alkohole 1700 Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen | 4-16 Andere C7-C13 gesättigte n-Alkohole 1700 Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen |
4-17 Andere C6-C13 gesättigte iso-Alkohole 300 Read across von 2-Ethyl-1-hexanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen | 4-17 Andere C6-C13 gesättigte iso-Alkohole 300 Read across von 2-Ethyl-1-hexanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen |
5 Aromatische Alkohole (Phenole) | 5 Aromatische Alkohole (Phenole) |
5-1 Phenol 108-95-2 70 Übernahme EU-LCI-Wert | 5-1 Phenol 108-95-2 70 Übernahme EU-LCI-Wert |
5-2 2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol (BHT) 128-37-0 100 Übernahme EU-LCI-Wert | 5-2 2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol (BHT) 128-37-0 100 Übernahme EU-LCI-Wert |
5-3 Benzylalkohol 100-51-6 440 Übernahme EU-LCI-Wert | 5-3 Benzylalkohol 100-51-6 440 Übernahme EU-LCI-Wert |
6 Glykole, Glykolether, Glykolester | 6 Glykole, Glykolether, Glykolester |
6-1 Propylenglykol (1,2-Dihydroxypropan) 57-55-6 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-1 Propylenglykol (1,2-Dihydroxypropan) 57-55-6 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-2 Ethylenglykol (Ethandiol) 107-21-1 3.400 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-2 Ethylenglykol (Ethandiol) 107-21-1 3.400 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-3 Ethylenglykolmonobutylether 111-76-2 1.600 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-3 Ethylenglykolmonobutylether 111-76-2 1.600 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-4 Diethylenglykol 111-46-6 5.700 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-4 Diethylenglykol 111-46-6 5.700 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Ethylenglykol | Read across von Ethylenglykol |
6-5* Diethylenglykolmonobutylether 112-34-5 350 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-5 Diethylenglykolmonobutylether 112-34-5 350 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-6 2-Phenoxyethanol 122-99-6 60 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-6 2-Phenoxyethanol 122-99-6 60 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-7 Ethylencarbonat 96-49-1 4.800 Read across von Ethylenglykol | 6-7 Ethylencarbonat 96-49-1 4.800 Read across von Ethylenglykol |
6-8 1-Methoxy-2-propanol 107-98-2 7.900 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-8 1-Methoxy-2-propanol 107-98-2 7.900 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-9* 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmonoisobutyrat 25265-77-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-9 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmonoisobutyrat 25265-77-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-10* Glykolsäurebutylester (Hydroxyessigsäurebutylester) 7397-62-8 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-10 Glykolsäurebutylester (Hydroxyessigsäurebutylester) 7397-62-8 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-11 Butyldiglykolacetat (Ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)acetat, BDGA) 124-17-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-11 Butyldiglykolacetat (Ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)acetat, BDGA) 124-17-4 850 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-12 Dipropylenglykolmonomethylether 34590-94-8 3.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-12 Dipropylenglykolmonomethylether 34590-94-8 3.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-13* 2-Methoxyethanol 109-86-4 100 EU-OEL: 3.110 µg/m3 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-13 2-Methoxyethanol 109-86-4 100 EU-OEL: 3.110 µg/m3 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-14 2-Ethoxyethanol 110-80-5 8 EU-OEL: 8.000 µg/m3 Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 6-14 2-Ethoxyethanol 110-80-5 8 EU-OEL: 8.000 µg/m3 Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
6-15 2-Propoxyethanol 2807-30-9 860 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-15 2-Propoxyethanol 2807-30-9 860 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-16 2-Methylethoxyethanol 109-59-1 220 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-16 2-Methylethoxyethanol 109-59-1 220 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-17* 2-Hexoxyethanol 112-25-4 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-17 2-Hexoxyethanol 112-25-4 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-18* 1,2-Dimethoxyethan 110-71-4 100 Read across von 2-Methoxyethanol | 6-18* 1,2-Dimethoxyethan 110-71-4 100 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-19 1,2-Diethoxyethan 629-14-1 10 Read across von 2-Ethoxyethanol | 6-19* 1,2-Diethoxyethan 629-14-1 150 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-20* 2-Methoxyethylacetat 110-49-6 150 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-20 2-Methoxyethylacetat 110-49-6 150 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von 2-Methoxyethanol | Read across von 2-Methoxyethanol |
6-21 2-Ethoxyethylacetat 111-15-9 11 EU-OEL: 11.000 µg/m3 Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 6-21 2-Ethoxyethylacetat 111-15-9 11 EU-OEL: 11.000 µg/m3 Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
6-22 2-Butoxyethylacetat 112-07-2 2.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-22 2-Butoxyethylacetat 112-07-2 2.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Ethylenglykolmonobutylether | Read across von Ethylenglykolmonobutylether |
6-23* 2-(2-Hexoxyethoxy)-ethanol 112-59-4 400 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-23 2-(2-Hexoxyethoxy)-ethanol 112-59-4 400 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Diethylenglykolmonobutylether | Read across von Diethylenglykolmonobutylether |
6-24 1 -Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)-ethan 111-96-6 28 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-24 1 -Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)-ethan 111-96-6 28 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-25 2-Methoxy-1-propanol 1589-47-5 19 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-25 2-Methoxy-1-propanol 1589-47-5 19 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-26 2-Methoxy-1-propylacetat 70657-70-4 28 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-26 2-Methoxy-1-propylacetat 70657-70-4 28 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-27 Propylenglykoldiacetat 623-84-7 1.600 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-27 Propylenglykoldiacetat 623-84-7 1.600 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Essigsäure | Read across von Essigsäure |
6-28 Dipropylenglykol 110-98-5 | 6-28 Dipropylenglykol 110-98-5 |
25265-71-8 670 Übernahme EU-LCI-Wert | 25265-71-8 670 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-29* Dipropylenglykol-monomethyletheracetat 88917-22-0 950 Read across von 2-Methoxy-1-methylethylacetat | 6-29 Dipropylenglykol-monomethyletheracetat 88917-22-0 950 Read across von 2-Methoxy-1-methylethylacetat |
6-30* Dipropylenglykolmono-n-propylether 29911-27-1 200 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-30 Dipropylenglykolmono-n-propylether 29911-27-1 200 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Dipropylenglykolmono-n-butylether | Read across von Dipropylenglykolmono-n-butylether |
6-31* Dipropylenglykolmono-n-butylether 29911-28-2 | 6-31 Dipropylenglykolmono-n-butylether 29911-28-2 |
35884-42-5 250 Übernahme EU-LCI-Wert | 35884-42-5 250 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-32* Dipropylenglykolmono-t-butylether 132739-31-2 | 6-32 Dipropylenglykolmono-t-butylether 132739-31-2 |
(Gemisch) 250 Übernahme EU-LCI-Wert | (Gemisch) 250 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-33 1,4-Butandiol 110-63-4 2.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-33 1,4-Butandiol 110-63-4 2.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-34 Tripropylenglykolmonomethylether 20324-33-8 | 6-34 Tripropylenglykolmonomethylether 20324-33-8 |
25498-49-1 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 25498-49-1 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-35* Triethylenglykoldimethyether 112-49-2 150 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-35 Triethylenglykoldimethyether 112-49-2 150 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-36 1,2-Propylenglykoldimethylether 7778-85-0 25 Read across von 2-Methoxy-1-propanol | 6-36 1,2-Propylenglykoldimethylether 7778-85-0 25 Read across von 2-Methoxy-1-propanol |
6-37* 2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3-diisobutyrat 6846-50-0 1300 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-37 2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3-diisobutyrat 6846-50-0 1300 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-38 Ethyldiglykol 111-90-0 350 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-38 Ethyldiglykol 111-90-0 350 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-39 Dipropylenglykoldimethylether 63019-84-1 | 6-39 Dipropylenglykoldimethylether 63019-84-1 |
89399-28-0 | 89399-28-0 |
111109-77-4 1.300 Übernahme EU-LCI-Wert | 111109-77-4 1.300 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-40 Propylencarbonat 108-32-7 1.000 Einzelstoffbetrachtung | 6-40* Propylencarbonat 108-32-7 1.800 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-41 Hexylenglykol (2-Methyl-2,4-pentandiol) 107-41-5 3.500 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-41 Hexylenglykol (2-Methyl-2,4-pentandiol) 107-41-5 3.500 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-42 3-Methoxy-1-butanol 2517-43-3 500 Einzelstoffbetrachtung | 6-42* 3-Methoxy-1-butanol 2517-43-3 1.700 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-43 1,2-Propylenglykol-n-propylether 1569-01-3 | 6-43* 1,2-Propylenglykol-n-propylether 1569-01-3 |
30136-13-1 1.400 Einzelstoffbetrachtung | 30136-13-1 5.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-44* 1,2-Propylenglykol-n-butylether 5131-66-8 | 6-44 1,2-Propylenglykol-n-butylether 5131-66-8 |
29387-86-8 | 29387-86-8 |
15821-83-7 | 15821-83-7 |
63716-40-5 650 Übernahme EU-LCI-Wert | 63716-40-5 650 Übernahme EU-LCI-Wert |
6-45 Diethylenglykolphenylether 104-68-7 80 Übernahme EU-LCI-Wert | 6-45 Diethylenglykolphenylether 104-68-7 80 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von 2-Phenoxyethanol | Read across von 2-Phenoxyethanol |
6-46 Neopentylglykol (2,2-Dimethylpropan-1,3-diol) 126-30-7 1.000 Einzelstoffbetrachtung | 6-46* Neopentylglykol (2,2-Dimethylpropan-1,3-diol) 126-30-7 8.700 Übernahme EU-LCI-Wert |
7 Aldehyde | 7 Aldehyde |
7-1 Butanal 123-72-8 650 VVOC | 7-1 Butanal 123-72-8 650 VVOC |
Übernahme EU-LCI-Wert | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-2 Pentanal 110-62-3 800 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-2 Pentanal 110-62-3 800 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-3 Hexanal 66-25-1 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-3 Hexanal 66-25-1 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-4 Heptanal 111-71-7 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-4 Heptanal 111-71-7 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-5 2-Ethylhexanal 123-05-7 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-5 2-Ethylhexanal 123-05-7 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-6 Octanal 124-13-0 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-6 Octanal 124-13-0 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-7 Nonanal 124-19-6 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-7 Nonanal 124-19-6 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-8 Decanal 112-31-2 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-8 Decanal 112-31-2 900 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Butanal | Read across von Butanal |
7-9 2-Butenal (Crotonaldehyd, cis-trans-Gemisch) 4170-30-3 | 7-9 2-Butenal (Crotonaldehyd, cis-trans-Gemisch) 4170-30-3 |
123-73-9 | 123-73-9 |
15798-64-8 1# Einzelstoffbetrachtung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 15798-64-8 1# Einzelstoffbetrachtung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-10 2-Pentenal 1576-87-0 | 7-10 2-Pentenal 1576-87-0 |
764-39-6 | 764-39-6 |
31424-04-1 12 Read across von 2-Butenal, aber keine EU-Mutagenitätseinstufung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 31424-04-1 12 Read across von 2-Butenal, aber keine EU-Mutagenitätseinstufung; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-11 2-Hexenal 16635-54-4 | 7-11 2-Hexenal 16635-54-4 |
6728-26-3 | 6728-26-3 |
505-57-7 | 505-57-7 |
1335-39-3 14 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 1335-39-3 14 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-12 2-Heptenal 2463-63-0 | 7-12 2-Heptenal 2463-63-0 |
18829-55-5 | 18829-55-5 |
29381-66-6 16 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 29381-66-6 16 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-13 2-Octenal 2363-89-5 | 7-13 2-Octenal 2363-89-5 |
25447-69-2 | 25447-69-2 |
20664-46-4 | 20664-46-4 |
2548-87-0 18 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 2548-87-0 18 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-14 2-Nonenal 2463-53-8 | 7-14 2-Nonenal 2463-53-8 |
30551-15-6 | 30551-15-6 |
18829-56-6 | 18829-56-6 |
60784-31-8 20 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 60784-31-8 20 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-15 2-Decenal 3913-71-1 | 7-15 2-Decenal 3913-71-1 |
2497-25-8 | 2497-25-8 |
3913-81-3 22 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 3913-81-3 22 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-16 2- Undecenal 2463-77-6 | 7-16 2-Undecenal 2463-77-6 |
53448-07-0 24 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert | 53448-07-0 24 Read across von 2-Pentenal; Übernahme des EU-LCI-Werts wird noch diskutiert |
7-17 Furfural 98-01-1 20 Übernahme EU-LCI-Wert | 7-17 Furfural 98-01-1 20 Übernahme EU-LCI-Wert |
7-18 Glutaraldehyd 111-30-8 1# Übernahme EU-LCI-Wert | 7-18 Glutaraldehyd 111-30-8 1# Übernahme EU-LCI-Wert |
7-19 Benzaldehyd 100-52-7 90 WEEL (AIHA): 8.800 µg/m3 | 7-19 Benzaldehyd 100-52-7 90 WEEL (AIHA): 8.800 µg/m3 |
7-20* Acetaldehyd 75-07-0 300 VVOC | 7-20* Acetaldehyd 75-07-0 300 VVOC |
Einzelstoffbetrachtung | |
| Übernahme EU-LCI-Wert |
7-21* Propanal 123-38-6 650 VVOC | 7-21 Propanal 123-38-6 650 VVOC |
Übernahme EU-LCI-Wert | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-22 Formaldehyd 50-00-0 100 VVOC | 7-22 Formaldehyd 50-00-0 100 VVOC |
Übernahme EU-LCI-Wert | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-23 Propenal 107-02-8 14 VVOC | 7-23 Propenal 107-02-8 14 VVOC |
Einzelstoffbetrachtung | Einzelstoffbetrachtung |
8 Ketone | 8 Ketone |
8-1 Ethylmethylketon 78-93-3 20.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-1 Ethylmethylketon 78-93-3 20.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-2 3-Methyl-2-butanon 563-80-4 7.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-2 3-Methyl-2-butanon 563-80-4 7.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-3 Methylisobutylketon 108-10-1 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-3 Methylisobutylketon 108-10-1 1.000 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-4 Cyclopentanon 120-92-3 900 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-4* Cyclopentanon 120-92-3 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-5 Cyclohexanon 108-94-1 410 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-5* Cyclohexanon 108-94-1 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-6 2-Methylcyclopentanon 1120-72-5 1.000 Read across von Cyclopentanon | 8-6* 2-Methylcyclopentanon 1120-72-5 1.400 Übernahme EU-LCI-Wert |
| Read across von Cyclopentanon |
8-7 2-Methylcyclohexanon 583-60-8 2.300 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-7 2-Methylcyclohexanon 583-60-8 2.300 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-8 Acetophenon 98-86-2 490 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-8 Acetophenon 98-86-2 490 Übernahme EU-LCI-Wert |
8-9 1-Hydroxyaceton (1 -Hydroxy-2-propanon) 116-09-6 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 8-9 1-Hydroxyaceton (1 -Hydroxy-2-propanon) 116-09-6 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propylenglykol | Read across von Propylenglykol |
8-10* Aceton 67-64-1 120000 VVOC | 8-10 Aceton 67-64-1 120000 VVOC |
Übernahme EU-LCI-Wert | Übernahme EU-LCI-Wert |
9 Säuren | 9 Säuren |
9-1 Essigsäure 64-19-7 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-1 Essigsäure 64-19-7 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
9-2 Propionsäure 79-09-4 1.500 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-2 Propionsäure 79-09-4 1.500 Übernahme EU-LCI-Wert |
9-3 Isobuttersäure 79-31-2 1.800 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-3 Isobuttersäure 79-31-2 1.800 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-4 Buttersäure 107-92-6 1.800 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-4 Buttersäure 107-92-6 1.800 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-5 Pivalinsäure 75-98-9 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-5 Pivalinsäure 75-98-9 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-6 n-Valeriansäure 109-52-4 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-6 n-Valeriansäure 109-52-4 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-7 n-Capronsäure 142-62-1 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-7 n-Capronsäure 142-62-1 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-8 n-Heptansäure 111-14-8 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-8 n-Heptansäure 111-14-8 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-9 n-Octansäure 124-07-2 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-9 n-Octansäure 124-07-2 2.100 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von Propionsäure | Read across von Propionsäure |
9-10 2-Ethylhexansäure 149-57-5 150 Übernahme EU-LCI-Wert | 9-10 2-Ethylhexansäure 149-57-5 150 Übernahme EU-LCI-Wert |
9-11* Neodecansäure 26896-20-8 750 Einzelstoffbetrachtung | 9-11 Neodecansäure 26896-20-8 750 Einzelstoffbetrachtung |
10 Ester und Lactone | 10 Ester und Lactone |
10-1 Methylacetat 79-20-9 VVOC | 10-1 Methylacetat 79-20-9 VVOC |
10-2 Ethylacetat 141-78-6 VVOC | 10-2 Ethylacetat 141-78-6 VVOC |
10-3 Vinylacetat 108-05-4 VVOC | 10-3 Vinylacetat 108-05-4 VVOC |
10-4 Isopropylacetat 108-21-4 4.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-4 Isopropylacetat 108-21-4 4.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-5 Propylacetat 109-60-4 4.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-5 Propylacetat 109-60-4 4.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-6* 2-Methoxy-1-methylethylacetat 108-65-6 650 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-6 2-Methoxy-1-methylethylacetat 108-65-6 650 Übernahme EU-LCI-Wert |
| 10-7* n-Butylformiat 592-84-7 4.900 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-7 n-Butylformiat 592-84-7 2.000 Read across von Methylformiat (AGW: 120.000 µg/m3) | Read across von Methylformiat |
10-8 Methylmethacrylat 80-62-6 750 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-8 Methylmethacrylat 80-62-6 750 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-9 andere Methacrylate 750 Read across von Methylmethacrylat | 10-9 Andere Methacrylate 750 Read across von Methylmethacrylat |
10-10 Isobutylacetat 110-19-0 4.800 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-10 Isobutylacetat 110-19-0 4.800 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-11 1-Butylacetat 123-86-4 4.800 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-11 1-Butylacetat 123-86-4 4.800 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-12 2-Ethylhexylacetat 103-09-3 350 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-12 2-Ethylhexylacetat 103-09-3 350 Übernahme EU-LCI-Wert |
Read across von 2-Ethyl-1-hexanol | Read across von 2-Ethyl-1-hexanol |
10-13 Methylacrylat 96-33-3 180 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-13 Methylacrylat 96-33-3 180 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-14 Ethylacrylat 140-88-5 200 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-14 Ethylacrylat 140-88-5 200 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-15 n-Butylacrylat 141-32-2 110 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-15 n-Butylacrylat 141-32-2 110 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-16 2-Ethylhexylacrylat 103-11-7 380 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-16 2-Ethylhexylacrylat 103-11-7 380 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-17 andere Acrylate (Acrylsäureester) 110 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-17 andere Acrylate (Acrylsäureester) 110 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-18 Adipinsäuredimethylester 627-93-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-18* Adipinsäuredimethylester 627-93-0 25 Einzelstoffbetrachtung |
10-19 Fumarsäuredibutylester 105-75-9 50 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-19 Fumarsäuredibutylester 105-75-9 50 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-20 Bernsteinsäuredimethylester 106-65-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-20* Bernsteinsäuredimethylester 106-65-0 20 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-21 Glutarsäuredimethylester 1119-40-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-21* Glutarsäuredimethylester 1119-40-0 25 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-22 Hexandioldiacrylat 13048-33-4 10 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-22 Hexandioldiacrylat 13048-33-4 10 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-23 Maleinsäuredibutylester 105-76-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-23 Maleinsäuredibutylester 105-76-0 50 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-24 Butyrolacton 96-48-0 2.800 Übernahme EU-LCI-Wert | 10-24 Butyrolacton 96-48-0 2.800 Übernahme EU-LCI-Wert |
10-25 Glutarsäurediisobutylester 71195-64-7 100 Einzelstoffbetrachtung | 10-25* Glutarsäurediisobutylester 71195-64-7 35 Übernahme EU-LCI-Wert |
| Read across von Glutarsäuredimethylester |
| 10-26* Bernsteinsäurediisobutylester 925-06-4 35 Übernahme EU-LCI-Wert |
| Read across von Bernsteinsäuredimethylester |
10-26 Bernsteinsäure-diisobutylester 925-06-4 100 Einzelstoffbetrachtung | 10-27* (5-Ethyl-1,3-dioxan-5-yl)methylacrylat 66492-51-1 80 Einzelstoffbetrachtung |
11 Chlorierte Kohlenwasserstoffe | 11 Chlorierte Kohlenwasserstoffe |
Derzeit nicht belegt. | Derzeit nicht belegt. |
12 Andere | 12 Andere |
12-1 1,4-Dioxan 123-91-1 400 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-1 1,4-Dioxan 123-91-1 400 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-2 Caprolactam 105-60-2 300 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-2 Caprolactam 105-60-2 300 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-3 N-Methyl-2-pyrrolidon 872-50-4 1800 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-3 N-Methyl-2-pyrrolidon 872-50-4 1800 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-4 Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) 556-67-2 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-4 Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) 556-67-2 1.200 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-5 Methenamin, Hexamethylentetramin (Formaldehydabspalter) 100-97-0 30 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-5 Methenamin, Hexamethylentetramin (Formaldehydabspalter) 100-97-0 30 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-6 2-Butanonoxim 96-29-7 15 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-6 2-Butanonoxim 96-29-7 15 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-7 Tributylphosphat 126-73-8 300 SVOC | 12-7 Tributylphosphat 126-73-8 300 SVOC |
Übernahme EU-LCI-Wert | Übernahme EU-LCI-Wert |
12-8 Triethylphosphat 78-40-0 80 Einzelstoffbetrachtung | 12-8 Triethylphosphat 78-40-0 80 Einzelstoffbetrachtung |
12-9 5-Chlor-2-methyl-4- isothiazolin-3-on (CIT) 26172-55-4 1# Übernahme EU-LCI-Wert | 12-9 5-Chlor-2-methyl-4- isothiazolin-3-on (CIT) 26172-55-4 1# Übernahme EU-LCI-Wert |
12-10 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) 2682-20-4 100 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-10 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) 2682-20-4 100 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-11 Triethylamin 121-44-8 60 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-11 Triethylamin 121-44-8 60 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-12 Decamethylcyclopenta-siloxan (D5) 541-02-6 1.500 Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan | 12-12 Decamethylcyclopentasiloxan (D5) 541-02-6 1.500 Read across von Octamethylcyclotetrasiloxan |
12-13 Dodecamethylcyclohexa-siloxan (D6) 540-97-6 1.200 Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan | 12-13 Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) 540-97-6 1.200 Read across von Octamethylcyclotetrasiloxan |
12-14 Tetrahydrofuran 109-99-9 500 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-14* Tetrahydrofuran 109-99-9 500 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-15 Dimethylformamid 68-12-2 15 AGW: 15.000 µg/m3 | 12-15 Dimethylformamid 68-12-2 15 AGW: 15.000 µg/m3 |
12-16 Tetradecamethylcyclohepta-siloxan (D7) 107-50-6 1.200 Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan | 12-16 Tetradecamethylcycloheptasiloxan (D7) 107-50-6 1.200 Read across von Octamethylcyclotetrasiloxan |
12-17 N-Ethyl-2-pyrrolidon 2687-91-4 400 Übernahme EU-LCI-Wert | 12-17 N-Ethyl-2-pyrrolidon 2687-91-4 400 Übernahme EU-LCI-Wert |
12-18 N-Butyl-2-pyrrolidon 3470-98-2 500 Einzelstoffbewertung | 12-18 N-Butyl-2-pyrrolidon 3470-98-2 500 Einzelstoffbewertung |
| 12-19* 5-Ethyl-1,3-dioxane-5-methanol 5187-23-5 850 Einzelstoffbewertung |
* Neuaufnahme/Änderungen 2020 | * Neuaufnahme/Änderungen 2022 |
# Erst ab einer gemessenen Emission von 5 µg/m3 findet eine Bewertung im Rahmen des NIK-Werte-Konzepts statt. | # Erst ab einer gemessenen Emission von 5 µg/m3 findet eine Bewertung im Rahmen des NIK-Werte-Konzepts statt. |
VVOC Leichtflüchtige organische Verbindungen (englisch, very volatile organic compounds) | VVOC leichtflüchtige organische Verbindungen (englisch, very volatile organic compounds) |
SVOC Schwerflüchtige organische Verbindungen (englisch, semivolatile organic compounds) | SVOC schwerflüchtige organische Verbindungen (englisch, semi volatile organic compounds) |
1) Um die Kompatibilität zur Auswertungsmaske ADAM zu wahren, können vormals belegte laufende Nummern der NIK-Liste bei Wegfall oder Umsortierung von Stoffen oder Stoffgruppen nicht mehr neu belegt werden. | 1) Um die Kompatibilität bei der Auswertung zu wahren, können vormals belegte laufende Nummern der NIK-Liste bei Wegfall oder Umsortierung von Stoffen oder Stoffgruppen nicht mehr neu belegt werden. |
Anmerkungen: | Anmerkungen: |
I) Hinweis zu aktuellen Listen von kanzerogenen Stoffen (EU-Kategorie 1): | I) Hinweis zu aktuellen Listen von kanzerogenen Stoffen (EU-Kategorie 1): |
Folgende Links führen zu Listen von Stoffen, die gemäß EU-Verordnung 1272/2008 als Kanzerogene der Kategorie 1A und 1B eingestuft sind und deren Prüfung und Begrenzung im AgBB-Schema gefordert wird (auf Aktualität ist zu achten): | Folgende Links führen zu Listen von Stoffen, die gemäß EU-Verordnung 1272/2008 als Kanzerogene der Kategorie 1A und 1B eingestuft sind und deren Prüfung und Begrenzung im AgBB-Schema gefordert wird (auf Aktualität ist zu achten - Verfügbarkeit der folgenden Links am 23.09.2022 letztmalig geprüft): |
IFA, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) | IFA, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) |
http://www.dguv.de/ifa/fachinfos/kmr-liste/index.jsp | http://www.dguv.de/ifa/fachinfos/kmr-liste/index.jsp |
ECHA, Europäische Chemikalienagentur | ECHA, Europäische Chemikalienagentur |
http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/cl-inventory-database | http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/cl-inventory-database |
II) Analytik von Carbonylverbindungen: | II) Analytik von Carbonylverbindungen: |
Für folgende Carbonylverbindungen ist in Übereinstimmung mit der DIN EN 16516 das in der DIN ISO 16000-3 beschriebene Verfahren zu verwenden:
Formaldehyd, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Aceton.
Propenal ist in Anlehnung an die ISO 16000-3 zu bestimmen. | Für folgende Carbonylverbindungen ist in Übereinstimmung mit der DIN EN 16516 das in der DIN ISO 16000-3 beschriebene Verfahren zu verwenden:
Formaldehyd, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Aceton.
Propenal ist in Anlehnung an die ISO 16000-3 zu bestimmen. |
III) Analytik von VVOC: | III) Analytik von VVOC: |
Für die Bestimmung der VVOC Formaldehyd, Acetaldehyd, Propanal und Aceton ist das in der DIN ISO 16000-3 beschriebene Verfahren zu verwenden.
Propenal ist in Anlehnung an die ISO 16000-3 zu bestimmen.
Für die weiteren in der NIK-Liste aufgeführten VVOC ist ein geeignetes Prüfverfahren entsprechend dem aktuellen Stand der Normung zu verwenden und auszuweisen (siehe auch DIN EN 16516, Anhang C). | Für die Bestimmung der VVOC Formaldehyd, Acetaldehyd, Propanal und Aceton ist das in der DIN ISO 16000-3 beschriebene Verfahren zu verwenden.
Propenal ist in Anlehnung an die ISO 16000-3 zu bestimmen.
Für die weiteren in der NIK-Liste aufgeführten VVOC ist ein geeignetes Prüfverfahren entsprechend dem aktuellen Stand der Normung zu verwenden und auszuweisen (siehe auch DIN EN 16516, Anhang C). |
IV) Analytik der Stoffgruppen gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe (NIK 2-9 / 2-10): | IV) Analytik der Stoffgruppen gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe (NIK 2-9 / 2-10): |
Die durch die unterschiedlichen NIK-Werte notwendige Unterteilung der Stoffgruppe erfolgt beim Auftreten eines "Alkanbuckels" im Gaschromatogramm bei der Retentionszeit von n-Nonan, d.h. für aliphatische KW mit einer kleineren Retentionszeit wie n-Nonan gilt der NIK-Wert von 14000 µg/m³ und für aliphatische KW mit der gleichen oder einer größeren Retentionszeit wie n-Nonan gilt der NIK-Wert 6000 µg/m³. | Die durch die unterschiedlichen NIK-Werte notwendige Unterteilung der Stoffgruppe erfolgt beim Auftreten eines "Alkanbuckels" im Gaschromatogramm bei der Retentionszeit von n-Nonan, d.h. für aliphatische KW mit einer kleineren Retentionszeit wie n-Nonan gilt der NIK-Wert von 14000 µg/m³ und für aliphatische KW mit der gleichen oder einer größeren Retentionszeit wie n-Nonan gilt der NIK-Wert 6000 µg/m³. |
Die Retentionszeit von n-Nonan ist auch für die Zuordnung von Einzelpeaks nicht genauer identifizierbarer gesättigter aliphatischer Kohlenwasserstoffe heranzuziehen. | Die Retentionszeit von n-Nonan ist auch für die Zuordnung von Einzelpeaks nicht genauer identifizierbarer gesättigter aliphatischer Kohlenwasserstoffe heranzuziehen. |
V) Veröffentlichte Begründungsdokumente für die übernommenen EU-LCI-Werten | V) Veröffentlichte Begründungsdokumente für die übernommenen EU-LCI-Werten |
Die Begründungsdokumente für die übernommen EU-LCI-Werten werden unter https://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/eu-lci/documents-glossary_en veröffentlicht. | Die Begründungsdokumente für die übernommen EU-LCI-Werten werden unter https://ec.europa.eu/growth/sectors/construction/eu-lci/documents-glossary_en veröffentlicht. |
. | . |
Leitsubstanzen für die PAK-Analytik Anlage 3 | Leitsubstanzen für die PAK-Analytik Anlage 3 |
Von der amerikanischen Bundesumweltbehörde (US-Environmental Protection Agency) zusammengestellte Liste mit 16 PAK, die als Leitsubstanzen für die PAK-Analytik erfasst werden: | Von der amerikanischen Bundesumweltbehörde (US-Environmental Protection Agency) zusammengestellte Liste mit 16 PAK, die als Leitsubstanzen für die PAK-Analytik erfasst werden: |
Benzo(a)pyren | Benzo(a)pyren |
Benzo(a)anthracen | Benzo(a)anthracen |
Benzo(b)fluoranthen | Benzo(b)fluoranthen |
Benzo(k)fluoranthen | Benzo(k)fluoranthen |
Benzo(g,h,i)perylen | Benzo(g,h,i)perylen |
Chrysen | Chrysen |
Dibenzo(a,h)anthracen | Dibenzo(a,h)anthracen |
Indeno(1,2,3-cd)pyren | Indeno(1,2,3-cd)pyren |
Pyren | Pyren |
Fluoranthen | Fluoranthen |
Anthracen | Anthracen |
Phenanthren | Phenanthren |
Fluoren | Fluoren |
Acenaphtylen | Acenaphtylen |
Acenaphten | Acenaphten |
Naphthalin. | Naphthalin. |
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Textile Bodenbeläge | Textile Bodenbeläge |
Stand:
August 2020 Anhang 9 | Stand:
August 2020 Anhang 9 |
zu Lfd. Nr. A 3.2.2 | zu Lfd. Nr. A 3.2.2 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich | 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
Die "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen.
Darüber hinaus werden in der technischen Regel "Textile Bodenbeläge" die produktspezifischen Anforderungen für die Bewertung textiler Bodenbeläge hinsichtlich des Gesundheitsschutzes definiert. | Die "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) konkretisieren die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen.
Darüber hinaus werden in der technischen Regel "Textile Bodenbeläge" die produktspezifischen Anforderungen für die Bewertung textiler Bodenbeläge hinsichtlich des Gesundheitsschutzes definiert. |
Dieses Dokument spezifiziert die Prüfbedingungen (Anforderungen an den Prüfkörper, Beladung der Prüfkammer etc.) sowie die Parameter zur Einteilung von Einzelprodukten in Gruppen und der Auswahl des für die jeweilige Gruppe repräsentativen Produkts (worst case). | Dieses Dokument spezifiziert die Prüfbedingungen (Anforderungen an den Prüfkörper, Beladung der Prüfkammer etc.) sowie die Parameter zur Einteilung von Einzelprodukten in Gruppen und der Auswahl des für die jeweilige Gruppe repräsentativen Produkts (worst case). |
Diese technische Regel gilt nicht: | Diese technische Regel gilt nicht: |
für gewebte textile Bodenbeläge mit einer Nutzschicht auf PVC-Basis | für gewebte textile Bodenbeläge mit einer Nutzschicht auf PVC-Basis |
für textile Bodenbeläge, die Sekundärrohstoffe enthalten, es sei denn es handelt sich um materialidentische Produktionsabfälle sowie | für textile Bodenbeläge, die Sekundärrohstoffe enthalten, es sei denn es handelt sich um materialidentische Produktionsabfälle sowie |
für textile Bodenbeläge, welche auch vertikal verwendet werden. | für textile Bodenbeläge, welche auch vertikal verwendet werden. |
2 Anforderungen | 2 Anforderungen |
Die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 der ABG sind einzuhalten.
Danach sind die Inhaltsstoffe, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie Anforderungen an den Gehalt zu bewerten. | Die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 der ABG sind einzuhalten.
Danach sind die Inhaltsstoffe, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie Anforderungen an den Gehalt zu bewerten. |
2.1 Ermittlung und Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) sowie ggf. weiterer Emissionen textiler Bodenbeläge | 2.1 Ermittlung und Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) sowie ggf. weiterer Emissionen textiler Bodenbeläge |
Die Emission gefährlicher Stoffe wird anhand von Prüfkammer-Tests durch eine sachverständige Prüfstelle (siehe Abschnitt 2.4) gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.1, bestimmt sowie gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.2 und Abschnitt 2.2.1.3 bewertet.
Prüfkammer-Tests sind für jedes Einzelprodukt oder für ein repräsentatives Produkt einer Gruppe von chemisch ähnlichen Einzelprodukten entsprechend nachfolgender Gruppenbildungsparameter durchzuführen. | Die Emission gefährlicher Stoffe wird anhand von Prüfkammer-Tests durch eine sachverständige Prüfstelle (siehe Abschnitt 2.4) gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.1, bestimmt sowie gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.2 und Abschnitt 2.2.1.3 bewertet.
Prüfkammer-Tests sind für jedes Einzelprodukt oder für ein repräsentatives Produkt einer Gruppe von chemisch ähnlichen Einzelprodukten entsprechend nachfolgender Gruppenbildungsparameter durchzuführen. |
2.1.1 Gruppenbildungsparameter und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-Szenario) | 2.1.1 Gruppenbildungsparameter und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-Szenario) |
Die Gruppeneinteilung textiler Bodenbeläge wird nacheinander entsprechend der folgenden Parameter vorgenommen (siehe Abbildung 1): | Die Gruppeneinteilung textiler Bodenbeläge wird nacheinander entsprechend der folgenden Parameter vorgenommen (siehe Abbildung 1): |
dem Herstellungsverfahren, | dem Herstellungsverfahren, |
der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht, | der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht, |
der Klebeschichten / Verfestigung und der Rückenbasis sowie | der Klebeschichten / Verfestigung und der Rückenbasis sowie |
der chemischen Zusatzausrüstung | der chemischen Zusatzausrüstung |
Als repräsentativ für eine Gruppe wird das Produkt angesehen, für welches die höchsten Emissionen zu erwarten sind - in der Regel handelt es sich hierbei um das schwerste und dickste Produkt.
Im Zweifel ist das schwerste Produkt auszuwählen.
Gegebenenfalls müssen mehrere Produkte einer Gruppe geprüft werden.
Die ermittelten Werte werden als repräsentativ für die gesamte Gruppe der Einzelprodukte angenommen. | Als repräsentativ für eine Gruppe wird das Produkt angesehen, für welches die höchsten Emissionen zu erwarten sind - in der Regel handelt es sich hierbei um das schwerste und dickste Produkt.
Im Zweifel ist das schwerste Produkt auszuwählen.
Gegebenenfalls müssen mehrere Produkte einer Gruppe geprüft werden.
Die ermittelten Werte werden als repräsentativ für die gesamte Gruppe der Einzelprodukte angenommen. |
2.1.1.1 Einteilung entsprechend dem Herstellungsverfahren | 2.1.1.1 Einteilung entsprechend dem Herstellungsverfahren |
Die Einzelprodukte werden zunächst entsprechend dem Herstellungsverfahren nach DIN EN 1307:2019-03 in: | Die Einzelprodukte werden zunächst entsprechend dem Herstellungsverfahren nach DIN EN 1307:2019-03 in: |
getuftet | getuftet |
gewebt | gewebt |
genadelt | genadelt |
etc. | etc. |
unterteilt. | unterteilt. |
2.1.1.2 Einteilung entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht | 2.1.1.2 Einteilung entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht |
Die nach dem Herstellungsverfahren unterteilten Einzelprodukte werden entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht in: | Die nach dem Herstellungsverfahren unterteilten Einzelprodukte werden entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht in: |
Polypropylen (PP) | Polypropylen (PP) |
Polyester (PES) | Polyester (PES) |
Polyamid (PA 6 und PA 6.6, als worst case ist PA 6 auszuwählen) | Polyamid (PA 6 und PA 6.6, als worst case ist PA 6 auszuwählen) |
Wolle | Wolle |
pflanzliche Naturfasern | pflanzliche Naturfasern |
etc. | etc. |
weiter gegliedert.
Bei Materialmischungen ist die chemische Basis des Polmaterials mit mindestens 50 % Gewichtsanteil für die Einteilung ausschlaggebend. | weiter gegliedert.
Bei Materialmischungen ist die chemische Basis des Polmaterials mit mindestens 50 % Gewichtsanteil für die Einteilung ausschlaggebend. |
2.1.1.3 Einteilung entsprechend der Klebeschicht / Verfestigung und der Rückenbasis | 2.1.1.3 Einteilung entsprechend der Klebeschicht / Verfestigung und der Rückenbasis |
Die bisher nach Herstellverfahren und Polmaterial/Nutzschicht unterteilten textilen Bodenbeläge werden entsprechend des Rückenmaterials weiter in | Die bisher nach Herstellverfahren und Polmaterial/Nutzschicht unterteilten textilen Bodenbeläge werden entsprechend des Rückenmaterials weiter in |
textiler Rücken | textiler Rücken |
Schaumrücken (gleiche chemische Basis) | Schaumrücken (gleiche chemische Basis) |
Schwerbeschichtung (gleiche chemische Basis) | Schwerbeschichtung (gleiche chemische Basis) |
etc. | etc. |
eingeteilt.
Bei Produkten mit gleichen Rücken erfolgt die Einteilung in dieselbe Gruppe nur unter der Voraussetzung, dass auch die Klebeschichten/Verfestigungen jeweils auf der gleichen chemischen Basis beruhen. | eingeteilt.
Bei Produkten mit gleichen Rücken erfolgt die Einteilung in dieselbe Gruppe nur unter der Voraussetzung, dass auch die Klebeschichten/Verfestigungen jeweils auf der gleichen chemischen Basis beruhen. |
2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung | 2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung |
Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in: | Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in: |
ohne oder mit Flammschutzausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) | ohne oder mit Flammschutzausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) |
ohne oder mit antimikrobieller/fungizider/insektizider Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) | ohne oder mit antimikrobieller/fungizider/insektizider Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) |
ohne oder mit antistatischer Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) | ohne oder mit antistatischer Ausrüstung (mit gleicher chemischer Basis) |
etc. | etc. |
final unterteilt. | final unterteilt. |
Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung | Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung |
Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung oder des Aufbaus eine neue Bewertung der Produkte / der Gruppe erfordern.
Dies kann erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben. | Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung oder des Aufbaus eine neue Bewertung der Produkte / der Gruppe erfordern.
Dies kann erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben. |
2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe | 2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe |
Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgen grundsätzlich gemäß DIN EN 16516:2020-10. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten Handelsfähigkeit zu entnehmen und ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten anzufertigen und der Probe beizufügen. | Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgen grundsätzlich gemäß DIN EN 16516:2020-10. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten Handelsfähigkeit zu entnehmen und ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten anzufertigen und der Probe beizufügen. |
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie: | Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie: |
Hitze, | Hitze, |
intensives Licht, | intensives Licht, |
übermäßige Feuchtigkeit, | übermäßige Feuchtigkeit, |
Reinigungsmittel, | Reinigungsmittel, |
Abgase aus Fahrzeugen oder Maschinen sowie | Abgase aus Fahrzeugen oder Maschinen sowie |
Lösemittel aus Farben, Lacken, Treibstoffen bzw. Abgasen u. ä. | Lösemittel aus Farben, Lacken, Treibstoffen bzw. Abgasen u. ä. |
das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können. | das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können. |
2.1.2.1 Probengröße / Probenahme | 2.1.2.1 Probengröße / Probenahme |
Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle abgerollt.
Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen.
Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten.
Gegebenenfalls ist die Breite der Probe entsprechend einzukürzen.
Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt.
Die Probe ist nach dem Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern. | Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle abgerollt.
Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen.
Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten.
Gegebenenfalls ist die Breite der Probe entsprechend einzukürzen.
Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt.
Die Probe ist nach dem Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern. |
Bei der Probenahme von Teppichfliesen ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen.
Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf. bei kleinen Fliesen mehr) paarweise - Oberseite auf Oberseite liegend - aus der Mitte einer Verpackungseinheit zu entnehmen.
Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden. | Bei der Probenahme von Teppichfliesen ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen.
Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf. bei kleinen Fliesen mehr) paarweise - Oberseite auf Oberseite liegend - aus der Mitte einer Verpackungseinheit zu entnehmen.
Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden. |
2.1.2.2 Verpackung | 2.1.2.2 Verpackung |
Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden.
Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden.
Um eine Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen.
Verschiedene Proben müssen auch getrennt voneinander verpackt werden. | Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden.
Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden.
Um eine Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen.
Verschiedene Proben müssen auch getrennt voneinander verpackt werden. |
2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung | 2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung |
Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden.
Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z.B. Reservekanister). | Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden.
Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z.B. Reservekanister). |
2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks | 2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks |
Die Vorbereitung des Prüfstücks wird grundsätzlich nach DIN EN 16516:2020-10 vorgenommen.
Abweichend davon kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden.
Eine Kantenabdichtung ist nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar ist. | Die Vorbereitung des Prüfstücks wird grundsätzlich nach DIN EN 16516:2020-10 vorgenommen.
Abweichend davon kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden.
Eine Kantenabdichtung ist nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar ist. |
Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen. | Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen. |
2.1.4 Prüfkammerbedingungen für die Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben | 2.1.4 Prüfkammerbedingungen für die Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben |
Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN EN 16516:2020-10) wird für einen textilen Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt: | Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN EN 16516:2020-10) wird für einen textilen Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt: |
0,4 m2/m3 für Boden. | 0,4 m2/m3 für Boden. |
Entsprechend DIN EN 16516:2020-10 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt.
Das Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten. | Entsprechend DIN EN 16516:2020-10 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt.
Das Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten. |
2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben | 2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben |
Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend der Bestimmungen der ABG und der Norm DIN EN 16516:2020-10 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten. | Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend der Bestimmungen der ABG und der Norm DIN EN 16516:2020-10 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten. |
Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen.
Die 50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert. | Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen.
Die 50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert. |
2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) | 2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) |
Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Abschnitt 2.2.1.1 (Tabelle 1), zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben. | Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Abschnitt 2.2.1.1 (Tabelle 1), zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben. |
2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen | 2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen |
Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen erfolgt die Prüfung des PAK-Gehaltes im Bitumen.
Der Gehalt an Benzo[a]pyren (BaP) als Leitsubstanz darf den in Tabelle 3 der ABG genannten Wert nicht überschreiten.
Der analytische Nachweis erfolgt in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019-01. | Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen erfolgt die Prüfung des PAK-Gehaltes im Bitumen.
Der Gehalt an Benzo[a]pyren (BaP) als Leitsubstanz darf den in Tabelle 3 der ABG genannten Wert nicht überschreiten.
Der analytische Nachweis erfolgt in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2019-01. |
2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile Bodenbeläge | 2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile Bodenbeläge |
Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: | Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: |
Unabhängigkeit, d. h. sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen einzelner Hersteller handeln. | Unabhängigkeit, d. h. sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen einzelner Hersteller handeln. |
Akkreditierung nach ISO 17025 1 nach ISO für Prüfkammeruntersuchungen gemäß DIN EN 16516:2020-10 bzw. | Akkreditierung nach ISO 17025 1 nach ISO für Prüfkammeruntersuchungen gemäß DIN EN 16516:2020-10 bzw. |
Notifizierung entsprechend Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Wesentliches Merkmal:
Emission von gefährlichen Stoffen, technische Spezifikation EN 16516). | Notifizierung entsprechend Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Wesentliches Merkmal:
Emission von gefährlichen Stoffen, technische Spezifikation EN 16516). |
Vorhandensein der technischen Ausstattung für die VOC, VVOC und SVOC-Emissionsprüfung nach DIN EN 16516:2020-10. | Vorhandensein der technischen Ausstattung für die VOC, VVOC und SVOC-Emissionsprüfung nach DIN EN 16516:2020-10. |
Vorhandensein der NIK-Substanzen als Standards (ABG Anlage 2). | Vorhandensein der NIK-Substanzen als Standards (ABG Anlage 2). |
Vorhandensein der nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als kanzerogen (Carc. 1A und 1B) eingestuften Substanzen, welche potentiell von textilen Bodenbelägen ermittelt werden können, als Standards. | Vorhandensein der nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als kanzerogen (Carc. 1A und 1B) eingestuften Substanzen, welche potentiell von textilen Bodenbelägen ermittelt werden können, als Standards. |
Mindestens eine Teilnahme pro Jahr an Ringversuchen für VOC Thermodesorptions-Messungen nach DIN EN 16516:2020-10. Es wird die Teilnahme an den von der BAM und dem IFA angebotenen Ringversuchen empfohlen (siehe: | Mindestens eine Teilnahme pro Jahr an Ringversuchen für VOC Thermodesorptions-Messungen nach DIN EN 16516:2020-10. Es wird die Teilnahme an den von der BAM und dem IFA angebotenen Ringversuchen empfohlen (siehe: |
http://www.bam.de/de/fachthemen/ringversuche/ | http://www.bam.de/de/fachthemen/ringversuche/ |
http://www.dguv.de/ifa/Fachinfos/Ringversuche/index.jsp) | http://www.dguv.de/ifa/Fachinfos/Ringversuche/index.jsp) |
1) Die Vergabe von Unteraufträgen ist untersagt. | 1) Die Vergabe von Unteraufträgen ist untersagt. |
Abkürzungsverzeichnis | Abkürzungsverzeichnis |
ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes | ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes |
BAM Bundesanstalt für Materialforschung | BAM Bundesanstalt für Materialforschung |
BaP Benzo(a)pyren | BaP Benzo(a)pyren |
BauPVO Bauproduktenverordnung | BauPVO Bauproduktenverordnung |
DIN Deutsches Institut für Normung | DIN Deutsches Institut für Normung |
EN Europäische Norm | EN Europäische Norm |
EPA Environmental Protection Agency | EPA Environmental Protection Agency |
IFA Institut für Arbeitsschutz | IFA Institut für Arbeitsschutz |
NIK Niedrigste interessierende Konzentration | NIK Niedrigste interessierende Konzentration |
PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
PA 6 Polyamid 6 (Nylon) | PA 6 Polyamid 6 (Nylon) |
PA 6.6 Polyamid 6.6 (Dederon) | PA 6.6 Polyamid 6.6 (Dederon) |
PES Polyester | PES Polyester |
PP Polypropylen | PP Polypropylen |
PVC Polyvinylchlorid | PVC Polyvinylchlorid |
R-Wert Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi | R-Wert Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi |
SVOC Schwerflüchtige organische Verbindungen | SVOC Schwerflüchtige organische Verbindungen |
t0 Beginn der Emissionsmessung | t0 Beginn der Emissionsmessung |
VOC Flüchtige organische Verbindungen | VOC Flüchtige organische Verbindungen |
VVOC Leichtflüchtige organische Verbindungen | VVOC Leichtflüchtige organische Verbindungen |
Literatur- und Normenverzeichnis | Literatur- und Normenverzeichnis |
DIN EN 1307:2019-03 Textile Bodenbeläge - Einstufung | DIN EN 1307:2019-03 Textile Bodenbeläge - Einstufung |
DIN EN 16516:2020-10 Bauprodukte:
Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft | DIN EN 16516:2020-10 Bauprodukte:
Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft |
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 Innenraumluftverunreinigungen - Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke | DIN EN ISO 16000-11:2006-06 Innenraumluftverunreinigungen - Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke |
DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012) | DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012) |
. | . |
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) |
Stand: April 2022 Anhang 10 | Stand: August 2023 Anhang 10 |
zu Lfd. Nr. A 3.2.3 | zu Lfd. Nr. A 3.2.3 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich | 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
Die MBO bestimmt in § 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. | Die MBO bestimmt in § 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. |
Zur Erfüllung der in der MBO 1 formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können. | Zur Erfüllung der in der MBO 1 formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können. |
In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert. | In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert. |
Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können. | Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden oder Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können. |
Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte, müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe 2 erfüllen.
Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von anorganischen und organischen Stoffen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden oder Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden. | Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte, müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe 2 erfüllen.
Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von anorganischen und organischen Stoffen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden oder Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden. |
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. | Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. |
Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt. | Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt. |
Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach MBO 1 zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile). | Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach MBO 1 zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile). |
1) nach Landesrecht | 1) nach Landesrecht |
2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten reguliert sind. | 2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten reguliert sind. |
Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser oder Niederschlag) | Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser oder Niederschlag) |
Bauteile Anforderung s. Abschnitt | Bauteile Anforderung s. Abschnitt |
Dach Dachbauteile aus Beton 4.1 | Dach Dachbauteile aus Beton 4.1 |
Dachbauteile aus Holz 4.2 | |
Abdichtungen 4.3 | Abdichtungen 4.2 |
Außenwand einschließlich Träger und Stützen Bauteile für Außenwände aus Beton 5.1 | Außenwand einschließlich Träger und Stützen Bauteile für Außenwände aus Beton 5.1 |
Bauteile für Außenwände aus Holz 5.2 | |
Abdichtungen 5.3 | Abdichtungen 5.2 |
Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen 5.4 | Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen 5.3 |
Flächenbeläge Bauteile für Flächenbeläge aus Beton 6.1 | Flächenbeläge Bauteile für Flächenbeläge aus Beton 6.1 |
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz 6.2 | |
Abwasserbehandelnde Flächenbeläge 6.3 | Abwasserbehandelnde Flächenbeläge 6.2 |
Gründungen inkl.
Pfähle Injektions- und Verpressmaterialien 7.2 | Gründungen inkl.
Pfähle Injektions- und Verpressmaterialien 7.2 |
Bauteile aus Beton 7.3 | Bauteile aus Beton 7.3 |
Abdichtungen 7.4 | Abdichtungen 7.4 |
Baugrubenabdichtung Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel 8.2 | Baugrubenabdichtung Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel 8.2 |
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis 8.3 | Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis 8.3 |
Körnige Schüttungen Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten 9.1 | Körnige Schüttungen Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten 9.1 |
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll 9.2 | Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll 9.2 |
Unterirdische Rohre und Behälter Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton 10.1 | Unterirdische Rohre und Behälter Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton 10.1 |
Kanalsanierungsmittel 10.2 | Kanalsanierungsmittel 10.2 |
2 Anforderungen an Inhaltsstoffe | 2 Anforderungen an Inhaltsstoffe |
Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Stoffe wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. | Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Stoffe wie die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die Chemikalien-Verbotsverordnung und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. |
Im Übrigen darf jede Komponente eines Bauproduktes oder Bausatzes nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffs3, welcher als karzinogen (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B, mutagen (H340) der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch (H360, H360F, H360D, H360FD) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt: | Im Übrigen darf jede Komponente eines Bauproduktes oder Bausatzes nicht als Teil von baulichen Anlagen verwendet werden, wenn die Einzelkonzentration eines aktiv eingesetzten Stoffs3, welcher als karzinogen (H350; H350i) der Kategorie 1A oder 1B, mutagen (H340) der Kategorie 1A oder 1B und/oder reproduktionstoxisch (H360, H360F, H360D, H360FD) der Kategorie 1A oder 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft ist, folgende Werte erreicht oder übersteigt: |
die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder | die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder |
die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Konzentrationen, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist. | die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Konzentrationen, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist. |
Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener, mutagener und reproduktionstoxischer Stoffe gelten nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass von ihnen im eingebauten Zustand keine potentielle Gefährdung für Boden oder Gewässer ausgeht 4. | Die genannten Anforderungen an Komponenten von Bauprodukten oder Bausätzen bezüglich karzinogener, mutagener und reproduktionstoxischer Stoffe gelten nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass von ihnen im eingebauten Zustand keine potentielle Gefährdung für Boden oder Gewässer ausgeht 4. |
Hinweis: | Hinweis: |
Der aktive 3 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H311, H341, H351, H361, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden.
Sofern eine Komponente nicht vermeidbar ist, darf von der Komponente keine Gefahr im eingebauten Zustand ausgehen. | Der aktive 3 Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H311, H341, H351, H361, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden.
Sofern eine Komponente nicht vermeidbar ist, darf von der Komponente keine Gefahr im eingebauten Zustand ausgehen. |
3) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv" eingesetzt sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. | 3) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv" eingesetzt sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. |
4) Z. B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden und dieser wird eingehalten. | 4) Z. B. die Substanz reagiert vollständig zu einer anderen Verbindung aus, ist vollständig abgekapselt oder gebunden oder es konnte für die Substanz ein Schwellenwert für den empfindlichsten Endpunkt abgeleitet werden und dieser wird eingehalten. |
3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe | 3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe |
Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf: | Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf: |
die Gewässer in nur unerheblichem Ausmaß in ihrer chemischen Beschaffenheit verändern, | die Gewässer in nur unerheblichem Ausmaß in ihrer chemischen Beschaffenheit verändern, |
keine relevanten ökotoxischen Auswirkungen auf die Gewässer haben und | keine relevanten ökotoxischen Auswirkungen auf die Gewässer haben und |
die natürlichen Bodenfunktionen, hier vor allem die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (Filter- und Pufferfunktion), insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, nicht beeinträchtigen bzw. überbeanspruchen. | die natürlichen Bodenfunktionen, hier vor allem die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (Filter- und Pufferfunktion), insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, nicht beeinträchtigen bzw. überbeanspruchen. |
Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. die Geringfügigkeitsschwellen 5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. | Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. die Geringfügigkeitsschwellen 5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden. |
Hinweis: | Hinweis: |
In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar.
Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen 6, zu berücksichtigen. | In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar.
Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen 6, zu berücksichtigen. |
Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen. | Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen. |
Wenn die Obergrenzen (Anhang A) bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt - sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt. | Wenn die Obergrenzen (Anhang A) bezüglich der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt - sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt. |
Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten. | Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten. |
Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser | Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser |
Parameter Prüfung während der Reaktion der Materialien* Prüfung von ausreagierten Materialien* | Parameter Prüfung während der Reaktion der Materialien* Prüfung von ausreagierten Materialien* |
TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l | TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l |
Algentest mit Desmodesmus subspicatus oder Pseudokirchneriella subcapitata nach DIN EN ISO 8692:2012-06 GA** < 8 GA < 4 | Algentest mit Desmodesmus subspicatus oder Pseudokirchneriella subcapitata nach DIN EN ISO 8692:2012-06 GA** < 8 GA < 4 |
Daphnientest mit Daphnia magna Straus nach DIN EN ISO 6341:2013-01 GD < 8 (nach 24 h) GD < 4 (nach 24 h) | Daphnientest mit Daphnia magna Straus nach DIN EN ISO 6341:2013-01 GD < 8 (nach 48 h) GD < 4 (nach 48 h) |
Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3:2009-05 GL < 8 GL < 8 | Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3:2009-05 GL < 8 GL < 8 |
Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest mit Photobacterium phosphoreum nach DIN 38412-37:1999-04, wenn GL > 8 GLW < 2 GLW < 2 | Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest mit Photobacterium phosphoreum nach DIN 38412-37:1999-04, wenn GL > 8 GLW < 2 GLW < 2 |
Fischeitest mit Danio rerio nach DIN EN ISO 15088:2009-06 GEI < 6 GEI < 6 | Fischeitest mit Danio rerio nach DIN EN ISO 15088:2009-06 GEI < 6 GEI < 6 |
umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach ISO 13829:2000-03 GEU < 1,5 GEU < 1,5 | umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach ISO 13829:2000-03 GEU < 1,5 GEU < 1,5 |
Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301:1992-07 "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301:1992-07 | Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301:1992-07 "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301:1992-07 |
*) Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts. | *) Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts. |
**) Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft.
Die für eine unter 5 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt.
Die weiteren G-Werte sind analog definiert. | **) Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft.
Die für eine unter 5 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt.
Die weiteren G-Werte sind analog definiert. |
4 Anforderungen an Dachbauteile | 4 Anforderungen an Dachbauteile |
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
4.1 Dachbauteile aus Beton | 4.1 Dachbauteile aus Beton |
Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. | Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. |
Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. | Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. |
4.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen | 4.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen |
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: | Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung 7 hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: |
Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. | Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Für Beton nach DIN 1045-2:2008-08 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" entsprechen. | |
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
| 7) Dies gilt auch, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung als RC Sand in Zement eingesetzt wird. |
4.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen | 4.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen |
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: | Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7 mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8 mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. | Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. |
4.1.3 Flugaschen | 4.1.3 Flugaschen |
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: | Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
7) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
4.2 Dachbauteile aus Holz | |
Hinweis: | |
Für Dachbauteile (einschließlich Fenstern) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen.
Bei der Verwendung von Biozidprodukten gelten die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung). Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein. | |
Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden. | |
4.3 Abdichtungen für Dachbauteile | 4.2 Abdichtungen für Dachbauteile |
Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 und für die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 eingehalten werden.
Für Mecoprop gilt, dass der nach DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 bestimmte kumulierte Austrag einen Wert von 47 mg/m2 nicht überschreiten darf.
Für MCPA gilt, dass der nach DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 bestimmte kumulierte Austrag einen Wert von 206 mg/m2 nicht überschreiten darf. | Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 und für die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 eingehalten werden.
Für Mecoprop gilt, dass der nach DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 bestimmte kumulierte Austrag einen Wert von 47 mg/m2 nicht überschreiten darf.
Für MCPA gilt, dass der nach DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 bestimmte kumulierte Austrag einen Wert von 206 mg/m2 nicht überschreiten darf. |
5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen) | 5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen) |
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
Ferner ist z.B. für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Ferner ist z.B. für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
5.1 Bauteile für Außenwände aus Beton | 5.1 Bauteile für Außenwände aus Beton |
Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. | Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. |
Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. | Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. |
5.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen | 5.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen |
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: | Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: |
Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. | Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Für Beton nach DIN 1045-2:2008-08 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" entsprechen. | |
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
5.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen | 5.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen |
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: | Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) bzw. bei Kesselasche die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten müssen. | Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) bzw. bei Kesselasche die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten müssen. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteils mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteils mit Boden oder Grundwasser verhindert wird. |
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffen zu erbringen, wenn die Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffen zu erbringen, wenn die Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. | Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. |
7) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
5.1.3 Flugaschen | 5.1.3 Flugaschen |
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgende Anforderung einhält: | Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgende Anforderung einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten müssen. | Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden oder Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten müssen. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie von kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
7) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
5.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement | 5.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement |
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten. | Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird. | Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt des Bauteiles mit Boden oder Grundwasser ausgeschlossen wird. |
5.1.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton | 5.1.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton |
Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
5.2 Bauteile für Außenwände aus Holz | |
Hinweis: | |
Für Außenwände (einschließlich Fenstern und Türen) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen.
Bei der Verwendung von Biozidprodukten gelten die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung). Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein. | |
Bei der Verwendung von Altholz für Bauteile für Außenwände müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden. | |
5.3 Abdichtungen für Außenwände | 5.2 Abdichtungen für Außenwände |
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
5.4 Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen | 5.3 Brandschutzprodukte zur Verbesserung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen |
Reaktive Brandschutzbeschichtungen, Brandschutzputzbekleidungen sowie linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten.
Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren. | Reaktive Brandschutzbeschichtungen, Brandschutzputzbekleidungen sowie linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten.
Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren. |
6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich | 6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich |
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton | 6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton |
Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. | Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. |
Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. | Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. |
6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen | 6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen |
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: | Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: |
Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. | Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Für Beton nach DIN 1045-2:2008-08 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" entsprechen. | |
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen | 6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen |
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: | Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die gesinterte Steinkohlenflugasche und die Kesselasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die gesinterte Steinkohlenflugasche und die Kesselasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. | Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. |
7) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
6.1.3 Flugaschen | 6.1.3 Flugaschen |
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: | Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen | |
Hinweis: | |
Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen.
Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten.
Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009-08, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein. | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
Bei der Verwendung von Altholz für Flächenbeläge müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden. | |
6.3 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge | 6.2 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge |
Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle | 7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle |
7.1 Allgemeines | 7.1 Allgemeines |
In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. | In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. |
7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle | 7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle |
7.2.1 Flugasche | 7.2.1 Flugasche |
Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: | Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Mörtel- oder Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Mörtel- oder Festbetonprobekörpern von einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Mörtel bzw. Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Mörtel bzw. Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton oder Mörtel ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton oder Mörtel ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
| 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
7.3 Gründungen aus Beton | 7.3 Gründungen aus Beton |
Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. | Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. |
Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen | 7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen |
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: | Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: |
Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. | Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnungen müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnungen müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Für Beton nach DIN 1045-2:2008-08 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnung nach DIN EN 12620:2010-09" entsprechen. | |
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen | 7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen |
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: | Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) bzw. bei Kesselsand die Obergrenzen der Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) bzw. bei Kesselsand die Obergrenzen der Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 bzw. Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 bzw. Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. |
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die gesinterte Steinkohlenflugasche und die Kesselasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die gesinterte Steinkohlenflugasche und die Kesselasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe (mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. | Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 (Anhang A) genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. |
7.3.3 Flugaschen | 7.3.3 Flugaschen |
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: | Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden. |
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
7) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement | 7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement |
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten. | Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. |
7.3.5 Betonzusatzmittel | 7.3.5 Betonzusatzmittel |
Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
7.4 Abdichtungen für Gründungen | 7.4 Abdichtungen für Gründungen |
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben | 8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben |
8.1 Allgemeines | 8.1 Allgemeines |
In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. | In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. |
8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel | 8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel |
8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen | 8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen |
Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: | Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Mörtel- bzw. Betonprobekörpern aus Modellmörtel bzw. -beton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Mörtel- bzw. Betonprobekörpern aus Modellmörtel bzw. -beton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton oder Mörtel ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton oder Mörtel ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
| 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis | 8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis |
Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
9 Anforderungen an Schüttungen | 9 Anforderungen an Schüttungen |
9.1 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten | 9.1 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten |
Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers (i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist: | Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers (i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 des Glasmehls, aus dem Schaumglasschotter hergestellt wird, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 des Glasmehls, aus dem Schaumglasschotter hergestellt wird, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff des Glasmehls, aus dem Schaumglasschotter hergestellt wird, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff des Glasmehls, aus dem Schaumglasschotter hergestellt wird, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten. |
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. | Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. |
9.2 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll | 9.2 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagswasser, das versickert werden soll |
Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre | 10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre |
10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton | 10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton |
Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. | Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen. |
Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim ausschließlichen Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. | Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. |
10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen | 10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen |
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: | Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung 7 hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt: |
Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. | Zur Herstellung der rezyklierten Gesteinskörnung dürfen nur Abfälle verwendet werden, die bei Bautätigkeiten (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung von Hoch- und Tiefbauten, Straßen, Wegen, Flugplätzen und sonstigen Verkehrsflächen) angefallen sind und zuvor als natürliche oder künstliche mineralische Baustoffe in gebundener oder ungebundener Form im Hoch- und Tiefbau eingesetzt waren.
Die Abfälle müssen den in der Tabelle A-1 (Anhang A) genannten Abfallarten entsprechen.
Vor Umbau, Rückbau oder Abriss eines Bauwerkes ist zunächst durch Inaugenscheinnahme und Auswertung vorhandener Unterlagen festzustellen, ob mit einer Schadstoffbelastung des dabei anfallenden Materials gerechnet werden muss.
Wenn eine Schadstoffbelastung über den in der Tabelle A-2 (Anhang A) aufgeführten Parameterumfang hinaus bestehen könnte, ist das Material gesondert abfallrechtlich zu bewerten.
Kontaminierte Baustoffe und Bauteile sind während des Rückbaus eines Bauwerks zu separieren und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Dies betrifft insbesondere Brandschutt, Bauteile mit Isolierungen und Anstrichen auf Pechbasis, Innenwandungen von Industrieschornsteinen, asbest- und PCB-haltige Stoffe, mit Schadstoffen kontaminierte Gebäudeteile von Gaswerken, Tankstellen, Galvanikbetrieben und Produktionsanlagen der chemischen Industrie. |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der rezyklierten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-2 (Anhang A) einhalten. |
Für Beton nach DIN 1045-2:2008-08 muss die stoffliche Zusammensetzung der rezyklierten Gesteinskörnung den Liefertypen gemäß der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2010-09" entsprechen. | |
Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. | Beim Einsatz von Fehlchargen von Betonfertigteilen (dies gilt auch für Restbeton in Transportbetonwerken) direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen. |
| 7) Dies gilt auch, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung als RC Sand in Zement eingesetzt wird. |
10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen | 10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen |
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: | Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN EN 12457-4:2003-01 der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der industriell hergestellten Gesteinskörnung müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-3 (Anhang A) einhalten. |
Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt: | Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) bzw. bei Kesselasche die Obergrenze gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton) müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) bzw. bei Kesselasche die Obergrenze gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 bzw. Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 bzw. Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist. |
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die gesinterte Steinkohlenflugasche und die Kesselasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton und Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen.
Beim Einsatz von gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die gesinterte Steinkohlenflugasche und die Kesselasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) mit einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle, mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. | Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangenen Absatz noch in der Tabelle A-3 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig. |
| 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
10.1.3 Flugaschen | 10.1.3 Flugaschen |
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: | Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliziumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält: |
Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffgehalte im Feststoff der siliziumreichen Flugasche müssen die Obergrenzen der Tabelle A-4 (Anhang A) einhalten. |
Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt: | Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt: |
Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Festbeton (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton), der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt ist, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. | Die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Festbeton (an Festbetonprobekörpern aus einem Modellbeton), der unter Verwendung von siliziumreicher Flugasche hergestellt ist, müssen die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Grundwasser auszuschließen ist. |
Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 7) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. | Bei Verwendung von siliziumreicher Flugasche in Beton ist dann kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu erbringen, wenn die Flugasche aus solchen Wärmekraftwerken stammt, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe, mit Ausnahme von Biomasse in einem Anteil von bis zu 14 M.-% (Trockenmasse), von praktisch aschefreiem Erdgas sowie kommunalem Klärschlamm (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß AVV 8) in einem Anteil von bis zu 5 M.-% (Trockenmasse), bezogen auf trockene Kohle mitverbrannt werden.
Unter Biomasse wird pflanzliches Material verstanden.
Nicht zulässig sind Altholz oder Sekundärmaterial. |
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
7) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung | 8) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, in der jeweils gültigen Fassung |
10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement | 10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement |
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Festbeton (an Modellbetonprobekörpern), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten. | Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 von Festbeton (an Modellbetonprobekörpern), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten. |
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. | Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß DIN CEN/TS 16637-2:2014-11 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist. |
10.1.5 Betonzusatzmittel | 10.1.5 Betonzusatzmittel |
Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
10.2 Kanalsanierungsmittel | 10.2 Kanalsanierungsmittel |
Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. | Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können.
Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der MBO 1, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung. |
1) nach Landesrecht | 1) nach Landesrecht |
2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind. | 2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind. |
3) - | 3) - |
4) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. | 4) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften.
Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen. |
5) Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung gefährlicher Stoffe liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA zugrunde:
LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004. Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de. | 5) Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung gefährlicher Stoffe liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA zugrunde:
LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004. Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de. |
6) Für die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Festbeton siehe abgeleitete Übertragungsfunktionen in Anhang II-B der "Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser - Fassung 2011" | 6) Für die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Festbeton siehe abgeleitete Übertragungsfunktionen in Anhang II-B der "Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser - Fassung 2011" |
. | . |
Obergrenzen Anhang A | Obergrenzen Anhang A |
Tabelle A-1: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von rezyklierter Gesteinskörnung | Tabelle A-1: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von rezyklierter Gesteinskörnung |
1 Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*) | 1 Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*) |
2 Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*) | 2 Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*) |
3 Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*) | 3 Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*) |
4 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*) | 4 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*) |
5 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier:
Asphalt, teerfrei) | 5 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier:
Asphalt, teerfrei) |
6 Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*) | 6 Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*) |
7 Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*) | 7 Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*) |
8 Gleisschotter, der keine gefährlichen Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 05 08 gemäß AVV*) | 8 Gleisschotter, der keine gefährlichen Stoffe enthält (Abfallschlüssel 17 05 08 gemäß AVV*) |
*) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001 in der jeweils gültigen Fassung. | *) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001 in der jeweils gültigen Fassung. |
Tabelle A-2: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen | Tabelle A-2: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen |
Parameter Dimension Obergrenze | Parameter Dimension Obergrenze |
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 50 | Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 50 |
Blei (Pb) µg/l 100 | Blei (Pb) µg/l 100 |
Cadmium (Cd) µg/l 5 | Cadmium (Cd) µg/l 5 |
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 | Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 |
Kupfer (Cu) µg/l 200 | Kupfer (Cu) µg/l 200 |
Nickel (Ni) µg/l 100 | Nickel (Ni) µg/l 100 |
Quecksilber (Hg) µg/l 2 | Quecksilber (Hg) µg/l 2 |
Zink (Zn) µg/l 400 | Zink (Zn) µg/l 400 |
Chlorid (Cl-) mg/l 150 | Chlorid (Cl-) mg/l 150 |
Sulfat (SO42-) mg/l 600 | Sulfat (SO42-) mg/l 600 |
Phenolindex µg/l 100 | Phenolindex µg/l 100 |
Atrazin* µg/l 0,1 | Atrazin* µg/l 0,1 |
Bromacil* µg/l 0,1 | Bromacil* µg/l 0,1 |
Diuron* µg/l 0,1 | Diuron* µg/l 0,1 |
Glyphosat* µg/l 0,1 | Glyphosat* µg/l 0,1 |
AMPA* µg/l 0,1 | AMPA* µg/l 1 |
Simazin" µg/l 0,1 | Simazin" µg/l 0,1 |
Dimefuron* µg/l 0,1 | Dimefuron* µg/l 0,1 |
Flazasulfuron* µg/l 0,1 | Flazasulfuron* µg/l 0,1 |
Flumioxazin* µg/l 0,1 | Flumioxazin* µg/l 0,1 |
Ethidimuron* µg/l 0,1 | Ethidimuron* µg/l 0,1 |
Thiazafluron* µg/l 0,1 | Thiazafluron* µg/l 0,1 |
neu zugelassene Wirkstoffe* µg/l 0,1 | neu zugelassene Wirkstoffe* µg/l 0,1 |
pH-Wert | pH-Wert |
pH-Wert* - 7,0-12** | pH-Wert* - 7,0-12** |
6,5-10** | 6,5-10** |
Leitfähigkeit | Leitfähigkeit |
Leitfähigkeit* µS/cm 3.000** | Leitfähigkeit* µS/cm 3.000** |
500** | 500** |
Feststoffgehalt Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000*** | Feststoffgehalt Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000*** |
PAK16 mg/kg 25 | PAK16 mg/kg 20 |
PCB6 mg/kg 1 | PCB6 mg/kg 1 |
*) ist nur für Gleisschotter erforderlich.
Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn dem Hersteller seitens der Deutschen Bahn AG Nachweise vorliegen, dass auf dem jeweiligen Streckenabschnitt keine Herbizide eingesetzt werden. | *) ist nur für Gleisschotter erforderlich.
Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn dem Hersteller seitens der Deutschen Bahn AG Nachweise vorliegen, dass auf dem jeweiligen Streckenabschnitt keine Herbizide eingesetzt werden. |
**) Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens 60 Masse-% beträgt. | **) Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens 60 Masse-% beträgt. |
***) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. | ***) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. |
Tabelle A-3: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell hergestellten Gesteinskörnungen | Tabelle A-3: Obergrenzen für die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell hergestellten Gesteinskörnungen |
Parameter Dimension Stahlwerksschlacke | Parameter Dimension Stahlwerksschlacke |
(SWS) Kesselasche (Kesselsand) | (SWS) Kesselasche (Kesselsand) |
aus Steinkohlekraftwerken | aus Steinkohlekraftwerken |
mit Mitverbrennung* Schlacke aus der | mit Mitverbrennung* Schlacke aus der |
Kupfererzeugung | Kupfererzeugung |
(CUS/CUG) Gießereisand | (CUS/CUG) Gießereisand |
(Gießereirestsand GRS) Gesteinskörnung aus | (Gießereirestsand GRS) Gesteinskörnung aus |
gebrochenem Altglas | gebrochenem Altglas Braunkohlenflugasche |
| (BFA) |
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 60 60 | Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 60 60 100 |
Blei (Pb) µg/l 100 200 200 | Blei (Pb) µg/l 100 200 200 200 |
Cadmium (Cd) µg/l 10 6 | Cadmium (Cd) µg/l 10 6 10 |
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 150 60 | Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 150 60 300 |
Kupfer (Cu) µg/l 100 300 100 | Kupfer (Cu) µg/l 100 300 100 100 |
| Molybdän µg/l 300 |
Nickel (Ni) µg/l 150 70 | Nickel (Ni) µg/l 150 70 70 |
Quecksilber (Hg) µg/l 2 | Quecksilber (Hg) µg/l 2 2 |
Vanadium µg/l 250 | Vanadium µg/l 250 |
Zink (Zn) µg/l 200 600 600 | Zink (Zn) µg/l 200 600 600 600 |
Chlorid (Cl-) mg/l | Chlorid (Cl-) mg/l 50 |
Sulfat (SO42-) mg/l | Sulfat (SO42-) mg/l 1000 |
Fluorid mg/l 5 1 | Fluorid mg/l 5 1 |
Phenolindex µg/l 100 | Phenolindex µg/l 100 |
DOC µg/l 20.000 | DOC µg/l 20.000 |
pH-Wert ** - 10-13 6,0-10 5,5-12 5,5-12 | pH-Wert ** - 10-13 6,0-10 5,5-12 5,5-12 10-13 |
Leitfähigkeit ** µS/cm 1.500 700 1.000 2.000 | Leitfähigkeit ** µS/cm 1.500 700 1.000 2.000 5.000 |
Feststoffgehalt Arsen mg/kg 150 150 150 150 150 | Feststoffgehalt Arsen mg/kg 150 150 150 150 150 150 |
Blei mg/kg 700 700 700 700 700 | Blei mg/kg 700 700 700 700 700 700 |
Cadmium mg/kg 10 10 10 10 10 | Cadmium mg/kg 10 10 10 10 10 10 |
Chrom, gesamt mg/kg 600 600 600 600 600 | Chrom, gesamt mg/kg 600 600 600 600 600 600 |
Kupfer mg/kg 400 400 400 400 400 | Kupfer mg/kg 400 400 400 400 400 400 |
Nickel mg/kg 500 500 500 500 500 | Nickel mg/kg 500 500 500 500 500 500 |
Thallium mg/kg 7 7 7 7 7 | Thallium mg/kg 7 7 7 7 7 7 |
Vanadium mg/kg 1.500 | Vanadium mg/kg 1.500 1.500 |
Quecksilber mg/kg 5 5 5 5 5 | Quecksilber mg/kg 5 5 5 5 5 5 |
Zink mg/kg 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 | Zink mg/kg 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 |
EOX mg/kg 10*** | EOX mg/kg 10*** |
BTX mg/kg 1 | BTX mg/kg 1 |
LHKW mg/kg 1 | LHKW mg/kg 1 |
Benzo(a)pyren mg/kg 3 | Benzo(a)pyren mg/kg 3 |
Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000 | Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000 |
PAK16 mg/kg 30 20 | PAK16 mg/kg 30 20 20 |
PCB6 mg/kg 0,5 | PCB6 mg/kg 0,5 0,5 |
PCDD/PCDF ng | PCDD/PCDF ng |
TEQ/kg **** 100 | TEQ/kg **** 100 100 |
| |
* Als Mitverbrennungsstoffe dürfen ausschließlich Petrolkoks oder kommunaler Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) eingesetzt werden. | * Als Mitverbrennungsstoffe dürfen ausschließlich Petrolkoks, kommunaler Klärschlamm (mit dem Abfallschlüssel 19 08 05 nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis), Biomasse oder praktisch aschefreies Erdgas eingesetzt werden. |
** Die Angaben zu pH-Wert und Leitfähigkeit sind Orientierungswerte.
Bei Abweichungen vom stoffspezifischen Orientierungswert ist die Ursache zu prüfen. | ** Die Angaben zu pH-Wert und Leitfähigkeit sind Orientierungswerte.
Bei Abweichungen vom stoffspezifischen Orientierungswert ist die Ursache zu prüfen. |
*** Ausgesetzt bis zum Vorliegen einer europäischen Prüfnorm. | *** Ausgesetzt bis zum Vorliegen einer europäischen Prüfnorm. |
**** TEQ = Toxizitätsäquivalent nach WHO-TEF | **** TEQ = Toxizitätsäquivalent nach WHO-TEF |
Tabelle A-4: Obergrenzen für die Feststoffgehalte von siliziumreichen Flugaschen für die Verwendung in Beton | Tabelle A-4: Obergrenzen für die Feststoffgehalte von siliziumreichen Flugaschen für die Verwendung in Beton |
Parameter Dimension Obergrenze | Parameter Dimension Obergrenze |
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 150 | Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 150 |
Blei (Pb) mg/kg 700 | Blei (Pb) mg/kg 700 |
Cadmium (Cd) mg/kg 10 | Cadmium (Cd) mg/kg 10 |
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600 | Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600 |
Kupfer (Cu) mg/kg 400 | Kupfer (Cu) mg/kg 400 |
Nickel (Ni) mg/kg 500 | Nickel (Ni) mg/kg 500 |
Quecksilber mg/kg 5 | Quecksilber mg/kg 5 |
Thallium (Tl) mg/kg 7 | Thallium (Tl) mg/kg 7 |
Vanadium (V) mg/kg 1.500 | Vanadium (V) mg/kg 1.500 |
Zink (Zn) mg/kg 1.500 | Zink (Zn) mg/kg 1.500 |
PAK16 mg/kg 30 | |
PCB6 mg/kg 0,5 | PCB6 mg/kg 0,5 |
PCDD/PCDF ng TEQ/kg* 100 | PCDD/PCDF ng TEQ/kg* 100 |
* TEQ = Toxizitätsäquivalent nach WHO-TEF | * TEQ = Toxizitätsäquivalent nach WHO-TEF |
Tabelle A-5: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton) unter Verwendung von siliziumreichen Flugaschen oder Kesselsand | Tabelle A-5: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton) unter Verwendung von siliziumreichen Flugaschen oder Kesselsand |
Parameter Dimension Obergrenze | Parameter Dimension Obergrenze |
Barium (Ba) mg/m2 375 | Barium (Ba) mg/m2 375 |
Blei (Pb) mg/m2 7,7 | Blei (Pb) mg/m2 7,7 |
Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6 | Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6 |
Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7 | Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7 |
Cyanid mg/m2 5,5 | Cyanid mg/m2 5,5* |
Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22 | Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22 |
Selen mg/m2 7,7 | Selen mg/m2 7,7 |
Thallium (Tl) mg/m2 0,88 | Thallium (Tl) mg/m2 0,88 |
Vanadium (V) mg/m2 4,4* | Vanadium (V) mg/m2 4,4* |
Zink (Zn) mg/m2 63,9 | Zink (Zn) mg/m2 63,9 |
* derzeit ausgesetzt | * derzeit ausgesetzt |
Tabelle A-6: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement, Calciumaluminatsulfatzement oder sonstigen industriell hergestellten Gesteinskörnungen (mit Ausnahme von Kesselsand) hergestellt wird | Tabelle A-6: Obergrenzen für die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton (Modellbeton), der unter Verwendung von Sulfathüttenzement, Calciumaluminatsulfatzement oder sonstigen industriell hergestellten Gesteinskörnungen (mit Ausnahme von Kesselsand) hergestellt wird |
Parameter Dimension Obergrenze | Parameter Dimension Obergrenze |
Antimon (Sb) mg/m2 5,5 | Antimon (Sb) mg/m2 5,5 |
Arsen (As) mg/m2 11 | Arsen (As) mg/m2 11 |
Barium (Ba) mg/m2 375 | Barium (Ba) mg/m2 375 |
Blei (Pb) mg/m2 7,7 | Blei (Pb) mg/m2 7,7 |
Cadmium (Cd) mg/m2 0,56 | Cadmium (Cd) mg/m2 0,56 |
Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6 | Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6 |
Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7 | Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7 |
Cyanid mg/m2 5,5 | Cyanid mg/m2 5,5* |
Kobalt (Co) mg/m2 8,8 | Kobalt (Co) mg/m2 8,8 |
Kupfer (Cu) mg/m2 15,4 | Kupfer (Cu) mg/m2 15,4 |
Molybdän (Mo) mg/m2 38,6 | Molybdän (Mo) mg/m2 38,6 |
Nickel (Ni) mg/m2 15,4 | Nickel (Ni) mg/m2 15,4 |
Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22 | Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22 |
Selen mg/m2 7,7 | Selen mg/m2 7,7 |
Thallium (Tl) mg/m2 0,88 | Thallium (Tl) mg/m2 0,88 |
Vanadium (V) mg/m2 4,4* | Vanadium (V) mg/m2 4,4* |
Zink (Zn) mg/m2 63,9 | Zink (Zn) mg/m2 63,9 |
Chlorid (Cl-) mg/m2 275000 | Chlorid (Cl-) mg/m2 275000 |
Fluorid (F-) mg/m2 826 | Fluorid (F-) mg/m2 826 |
Sulfat (SO42-) mg/m2 264500 | Sulfat (SO42-) mg/m2 264500 |
*) derzeit ausgesetzt | *) derzeit ausgesetzt |
Tabelle A-7: Obergrenzen für die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen | Tabelle A-7: Obergrenzen für die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen |
Parameter Dimension Obergrenze | Parameter Dimension Obergrenze |
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 20 | Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 20 |
Blei (Pb) µg/l 80 | Blei (Pb) µg/l 80 |
Cadmium (Cd) µg/l 3 | Cadmium (Cd) µg/l 3 |
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 25 | Chrom, gesamt (Cr) µg/l 25 |
Kupfer (Cu) µg/l 60 | Kupfer (Cu) µg/l 60 |
Nickel (Ni) µg/l 20 | Nickel (Ni) µg/l 20 |
Quecksilber (Hg) µg/l 1 | Quecksilber (Hg) µg/l 1 |
Zink (Zn) µg/l 200 | Zink (Zn) µg/l 200 |
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 45 | Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 45 |
Blei (Pb) mg/kg 210 | Blei (Pb) mg/kg 210 |
Cadmium (Cd) mg/kg 3 | Cadmium (Cd) mg/kg 3 |
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 180 | Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 180 |
Kupfer (Cu) mg/kg 120 | Kupfer (Cu) mg/kg 120 |
Nickel (Ni) mg/kg 150 | Nickel (Ni) mg/kg 150 |
Quecksilber (Hg) mg/kg 1,5 | Quecksilber (Hg) mg/kg 1,5 |
Zink (Zn) mg/kg 450 | Zink (Zn) mg/kg 450 |
. | . |
WDVS mit ETA nach ETAG 004 | WDVS mit ETA nach ETAG 004 |
Stand:
Mai 2019 Anhang 11 | Stand:
Mai 2019 Anhang 11 |
zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 | zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 |
1 Geltungsbereich | 1 Geltungsbereich |
Der Geltungsbereich bezieht sich auf geklebte oder gedübelte und geklebte Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit einer ETA nach ETAG 004 mit Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS) nach EN 13163:2012+A1:2015 1 oder Mineralwolle (MW) nach EN 13162:2012+A1:2015 2. | Der Geltungsbereich bezieht sich auf geklebte oder gedübelte und geklebte Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit einer ETA nach ETAG 004 mit Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS) nach EN 13163:2012+A1:2015 1 oder Mineralwolle (MW) nach EN 13162:2012+A1:2015 2. |
Für die Ausführung des WDVS ist DIN 55699:2017-08 zu beachten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. | Für die Ausführung des WDVS ist DIN 55699:2017-08 zu beachten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. |
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08. | 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08. |
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04. | 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04. |
2 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit | 2 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit |
2.1 Allgemeine Voraussetzungen | 2.1 Allgemeine Voraussetzungen |
Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, sind Wände aus Mauerwerk oder Beton mit oder ohne Putz oder mit festhaftenden keramischen Belägen. | Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, sind Wände aus Mauerwerk oder Beton mit oder ohne Putz oder mit festhaftenden keramischen Belägen. |
Die WDVS dürfen unter den folgenden Randbedingungen verwendet werden: | Die WDVS dürfen unter den folgenden Randbedingungen verwendet werden: |
2.1.1 WDVS mit geklebten Polystyrol(EPS)-Platten | 2.1.1 WDVS mit geklebten Polystyrol(EPS)-Platten |
Der Untergrund (Wand) weist mindestens eine Abreißfestigkeit von 80 kN/m2 auf. | Der Untergrund (Wand) weist mindestens eine Abreißfestigkeit von 80 kN/m2 auf. |
Die Dicke der EPS-Platten ist nicht größer als 400 mm. | Die Dicke der EPS-Platten ist nicht größer als 400 mm. |
Die Abreißfestigkeit EPS-Platten/Klebemörtel und EPS-Platten/Unterputz ist mindestens 80 kN/m2. | Die Abreißfestigkeit EPS-Platten/Klebemörtel und EPS-Platten/Unterputz ist mindestens 80 kN/m2. |
Die EPS-Platten sind so verklebt, dass mindestens 0,03 N/mm2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet wird. | Die EPS-Platten sind so verklebt, dass mindestens 0,03 N/mm2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet wird. |
Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und Oberputz/Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2. | Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und Oberputz/Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2. |
Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. | Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. |
Der Winddruck we (Windsoglast) überschreitet in Abhängigkeit von der Querzugfestigkeit nicht folgende Werte: | Der Winddruck we (Windsoglast) überschreitet in Abhängigkeit von der Querzugfestigkeit nicht folgende Werte: |
EPS-Platten (Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene) Winddruck we (Windsoglast) | EPS-Platten (Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene) Winddruck we (Windsoglast) |
Mittelwert nach Dämmstoffnorm > TR 100 -1,1 kN/m2 | Mittelwert nach Dämmstoffnorm > TR 100 -1,1 kN/m2 |
2.1.2 WDVS mit geklebten Mineralwolle(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund) | 2.1.2 WDVS mit geklebten Mineralwolle(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund) |
Der Untergrund (Wand) weist mindestens eine Abreißfestigkeit von 80 kN/m2 auf. | Der Untergrund (Wand) weist mindestens eine Abreißfestigkeit von 80 kN/m2 auf. |
Die MW-Lamellen sind nicht dicker als 400 mm und weisen einen Schubmodul von mindestens 1,0 N/mm2 auf. | Die MW-Lamellen sind nicht dicker als 400 mm und weisen einen Schubmodul von mindestens 1,0 N/mm2 auf. |
Die Abreißfestigkeit MW-Lamellen/Klebemörtel und MW-Lamellen/Unterputz ist mind. 80 kN/m2. | Die Abreißfestigkeit MW-Lamellen/Klebemörtel und MW-Lamellen/Unterputz ist mind. 80 kN/m2. |
Die MW-Lamellen sind so verklebt, dass mindestens 0,03 N/mm2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet wird; bei Dicken > 200 mm werden mindestens 0,05 N/mm2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet. | Die MW-Lamellen sind so verklebt, dass mindestens 0,03 N/mm2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet wird; bei Dicken > 200 mm werden mindestens 0,05 N/mm2 horizontale Flächenlast über die Klebung auf den Untergrund abgeleitet. |
Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und Oberputz/Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2 und die Festigkeit der MW-Lamelle ist > TR 100. | Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und Oberputz/Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2 und die Festigkeit der MW-Lamelle ist > TR 100. |
Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. | Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. |
Auch bei ausreichender Abreißfestigkeit der Wandoberfläche sind die MW-Lamellen in Abhängigkeit vom Winddruck we mit zusätzlichen Dübeln befestigt: | Auch bei ausreichender Abreißfestigkeit der Wandoberfläche sind die MW-Lamellen in Abhängigkeit vom Winddruck we mit zusätzlichen Dübeln befestigt: |
MW-Lamellen mit einer Zugfestigkeit in Faserrichtung > TR 80 | MW-Lamellen mit einer Zugfestigkeit in Faserrichtung > TR 80 |
Putzsystem Windsoglast we [kN/m2] Mindestdübelanzahl | Putzsystem Windsoglast we [kN/m2] Mindestdübelanzahl |
[Dübel/m2] | [Dübel/m2] |
Dicke [mm] Flächengewicht [kg/m2] | Dicke [mm] Flächengewicht [kg/m2] |
beliebig < -0,8 0 | beliebig < -0,8 0 |
< 10 und < 10 -0,8 bis -1,1 3 | < 10 und < 10 -0,8 bis -1,1 3 |
> 10 oder > 10 -0,8 bis -1,1 5 | > 10 oder > 10 -0,8 bis -1,1 5 |
Die MW-Lamellen sind mit Dübeln mit ETA nach ETAG 014 oder nach EAD 330196-01-0604 (Dübeltellerdurchmesser > 60 mm; Tellersteifigkeit > 0,3 kN/mm; Tragfähigkeit des Dübeltellers > 1,0 kN) befestigt.
Der Einbau der Dübel ist oberflächenbündig mit dem Dämmstoff (Dübelteller liegt auf dem Dämmstoff) erfolgt.
Dübel mit einem Tellerdurchmesser < 140 mm sind durch das Bewehrungsgewebe gesetzt worden.
Dübel mit einem Tellerdurchmesser > 140 mm können unter dem Bewehrungsgewebe gesetzt sein. | Die MW-Lamellen sind mit Dübeln mit ETA nach ETAG 014 oder nach EAD 330196-01-0604 (Dübeltellerdurchmesser > 60 mm; Tellersteifigkeit > 0,3 kN/mm; Tragfähigkeit des Dübeltellers > 1,0 kN) befestigt.
Der Einbau der Dübel ist oberflächenbündig mit dem Dämmstoff (Dübelteller liegt auf dem Dämmstoff) erfolgt.
Dübel mit einem Tellerdurchmesser < 140 mm sind durch das Bewehrungsgewebe gesetzt worden.
Dübel mit einem Tellerdurchmesser > 140 mm können unter dem Bewehrungsgewebe gesetzt sein. |
MW-Lamellen mit Dämmstoffdicken > 200 mm sind wie folgt ausgeführt: | MW-Lamellen mit Dämmstoffdicken > 200 mm sind wie folgt ausgeführt: |
Eine ausreichende Montagesicherheit ist durch geeignete Abstützungsmaßnahmen sichergestellt.
Die Verlegung der Dämmplatten erfolgt im Verband.
An Gebäudeekanten sind ausschließlich ganze Dämmplatten in voller Länge angeordnet, soweit die geometrischen Randbedingungen dies erlauben. | Eine ausreichende Montagesicherheit ist durch geeignete Abstützungsmaßnahmen sichergestellt.
Die Verlegung der Dämmplatten erfolgt im Verband.
An Gebäudeekanten sind ausschließlich ganze Dämmplatten in voller Länge angeordnet, soweit die geometrischen Randbedingungen dies erlauben. |
In den folgenden Bereichen sind die Dämmplatten mit 3 Dübeln/Dämmplatte bzw. 2,5 Dübeln/m befestigt: | In den folgenden Bereichen sind die Dämmplatten mit 3 Dübeln/Dämmplatte bzw. 2,5 Dübeln/m befestigt: |
bei Unterschreitung einer Mindesthöhe einer zu dämmenden Teilfläche von min H < 2 x dDämmstoff, | bei Unterschreitung einer Mindesthöhe einer zu dämmenden Teilfläche von min H < 2 x dDämmstoff, |
bei Unterschreitung einer Mindestbreite einer zu dämmenden Teilfläche von min B < 2 x dDämmstoff, | bei Unterschreitung einer Mindestbreite einer zu dämmenden Teilfläche von min B < 2 x dDämmstoff, |
die letzte obere ungestörte Dämmplattenlage (oberer Gebäudeabschluss), | die letzte obere ungestörte Dämmplattenlage (oberer Gebäudeabschluss), |
am seitlichen Gebäudeabschluss, in einem Streifen bis maximal 2 m Breite, ist mindestens eine vertikale Verdübelungsreihe mit 2,5 Dübeln/m anzuordnen. | am seitlichen Gebäudeabschluss, in einem Streifen bis maximal 2 m Breite, ist mindestens eine vertikale Verdübelungsreihe mit 2,5 Dübeln/m anzuordnen. |
Eine Sturzhöhe min H < dDämmstoff ist nicht ohne zusätzliche Auflagerkonstruktionen ausgeführt. Die Feldgrößen ohne Dehnungsfugen betragen | Eine Sturzhöhe min H < dDämmstoff ist nicht ohne zusätzliche Auflagerkonstruktionen ausgeführt. Die Feldgrößen ohne Dehnungsfugen betragen |
für Dickschichtsysteme (Unterputz einschließlich Oberputz/Schlussbeschichtung = Gesamtputzdicke > 10 mm) 9 m x 9 m bzw. 80 m2. | für Dickschichtsysteme (Unterputz einschließlich Oberputz/Schlussbeschichtung = Gesamtputzdicke > 10 mm) 9 m x 9 m bzw. 80 m2. |
für Dünnschichtsysteme (Unterputz einschließlich Oberputz/Schlussbeschichtung = Gesamtputzdicke < 10 mm) 50 m x 25 m. | für Dünnschichtsysteme (Unterputz einschließlich Oberputz/Schlussbeschichtung = Gesamtputzdicke < 10 mm) 50 m x 25 m. |
2.1.3 WDVS mit Polystyrol(EPS)-Platten oder mit Mineralwolle(MW)-Platten (Fasern parallel zum Untergrund) oder mit Mineralwolle(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund), die mit Dübeln mechanisch befestigt und zusätzlich verklebt sind | 2.1.3 WDVS mit Polystyrol(EPS)-Platten oder mit Mineralwolle(MW)-Platten (Fasern parallel zum Untergrund) oder mit Mineralwolle(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund), die mit Dübeln mechanisch befestigt und zusätzlich verklebt sind |
Die Dicke des Dämmstoffs hält die folgenden Werte ein: | Die Dicke des Dämmstoffs hält die folgenden Werte ein: |
EPS-Platten MW-Lamellen MW-Platten | EPS-Platten MW-Lamellen MW-Platten |
Dämmstoffdicke [mm] < 400 < 200 < 340 | Dämmstoffdicke [mm] < 400 < 200 < 340 |
Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und Oberputz/Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2. | Bei Dämmstoffdicken über 200 mm beträgt die Gesamtauftragsmenge von Unterputz und Oberputz/Schlussbeschichtung maximal 22 kg/m2. |
Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. | Die Bewehrung des Unterputzes ist ein Textilglas-Gittergewebe. |
Der Dämmstoff ist mit Dübeln mit ETA nach ETAG 014 oder nach EAD 330196-01-0604 (Dübeltellerdurchmesser > 60 mm; Tellersteifigkeit > 0,3 kN/mm; Tragfähigkeit des Dübeltellers > 1,0 kN) befestigt.
Der Einbau der Dübel ist oberflächenbündig mit dem Dämmstoff (Dübelteller liegt auf dem Dämmstoff) erfolgt. | Der Dämmstoff ist mit Dübeln mit ETA nach ETAG 014 oder nach EAD 330196-01-0604 (Dübeltellerdurchmesser > 60 mm; Tellersteifigkeit > 0,3 kN/mm; Tragfähigkeit des Dübeltellers > 1,0 kN) befestigt.
Der Einbau der Dübel ist oberflächenbündig mit dem Dämmstoff (Dübelteller liegt auf dem Dämmstoff) erfolgt. |
Folgende Nachweise nach a) bis c) sind geführt: | Folgende Nachweise nach a) bis c) sind geführt: |
a) Der Nachweis der Verankerung der Dübel im Untergrund (Wand): | a) Der Nachweis der Verankerung der Dübel im Untergrund (Wand): |
Sd < NRd | Sd < NRd |
dabei ist | dabei ist |
Sd = gF * We | Sd = gF * We |
NRd = NRk / gM,U | NRd = NRk / gM,U |
mit | mit |
Sd : Bemessungswert der Windsoglast | Sd : Bemessungswert der Windsoglast |
NRd : Bemessungswert der Beanspruchbarkeit des Dübels | NRd : Bemessungswert der Beanspruchbarkeit des Dübels |
We : Einwirkungen aus Wind | We : Einwirkungen aus Wind |
NRk : charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels (gemäß Anhang der jeweiligen Dübel-ETA) | NRk : charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels (gemäß Anhang der jeweiligen Dübel-ETA) |
gF : 1,5 (Sicherheitsbeiwert für die Einwirkungen aus Wind) | gF : 1,5 (Sicherheitsbeiwert für die Einwirkungen aus Wind) |
gM,U : Sicherheitsbeiwert des Ausziehwiderstands der Dübel aus dem Untergrund (s. jeweilige Dübel-ETA) | gM,U : Sicherheitsbeiwert des Ausziehwiderstands der Dübel aus dem Untergrund (s. jeweilige Dübel-ETA) |
b) Der Nachweis des WDVS: | b) Der Nachweis des WDVS: |
Sd < Rd | Sd < Rd |
dabei ist | dabei ist |
Sd = Bemessungswert der Windsoglast | Sd = Bemessungswert der Windsoglast |
Rd = (RFläche · nFläche + RFuge · nFuge) / gM,S | Rd = (RFläche · nFläche + RFuge · nFuge) / gM,S |
mit | mit |
Rd : Bemessungswert des Widerstands des WDVS | Rd : Bemessungswert des Widerstands des WDVS |
RFuge, RFläche : Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA) | RFuge, RFläche : Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA) |
nFuge, nFläche : Anzahl der Dübel (je m2) die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen gesetzt werden. | nFuge, nFläche : Anzahl der Dübel (je m2) die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen gesetzt werden. |
gM,S : 4,0 | gM,S : 4,0 |
c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe: | c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe: |
Sd < Rd | Sd < Rd |
dabei ist | dabei ist |
Sd = (s. vorstehenden Abschnitt) | Sd = (s. vorstehenden Abschnitt) |
Rd = NRk / gM,D | Rd = NRk / gM,D |
mit | mit |
NRk : Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten:
Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene, Lamellen:
Zugfestigkeit in Faserrichtung) | NRk : Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten:
Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene, Lamellen:
Zugfestigkeit in Faserrichtung) |
gM,D : 5,0 | gM,D : 5,0 |
Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind.
Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m2 vorhanden. | Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind.
Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m2 vorhanden. |
3 Brandschutz | 3 Brandschutz |
Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden gemäß Kapitel A 2.1.5 i.V.m. A 2.2.1.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) werden für bestimmte WDVS Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben. | Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden gemäß Kapitel A 2.1.5 i.V.m. A 2.2.1.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) werden für bestimmte WDVS Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben. |
3.1 WDVS mit Mineralwolle (MW)-Dämmstoff nach EN 13162:2012+A1:2015 2 | 3.1 WDVS mit Mineralwolle (MW)-Dämmstoff nach EN 13162:2012+A1:2015 2 |
Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach | Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach |
DIN EN 13501-1:2010-01* Bestimmungen für die Verwendung | DIN EN 13501-1:2010-01* Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS nichtbrennbar A1 | WDVS nichtbrennbar A1 |
A2 - s1,d0 - Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kalk u./o. Zement) mit < 5 % organische Bestandteile in der Trockenmasse oder | A2 - s1,d0 - Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kalk u./o. Zement) mit < 5 % organische Bestandteile in der Trockenmasse oder |
- Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz) < 10 mm, Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils < 10 % | - Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz) < 10 mm, Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils < 10 % |
- PCS-Wert des Unterputzes < 3,0 MJ/kg | - PCS-Wert des Unterputzes < 3,0 MJ/kg |
- PCS-Wert des Oberputzes < 2,6 MJ/kg | - PCS-Wert des Oberputzes < 2,6 MJ/kg |
Dämmstoff nichtbrennbar A1 | Dämmstoff nichtbrennbar A1 |
A2 - s1,d0 | A2 - s1,d0 |
WDVS schwerentflammbar C-s2,d0 - | WDVS schwerentflammbar C-s2,d0 - |
Dämmstoff schwerentflammbar C-s2,d0 | Dämmstoff schwerentflammbar C-s2,d0 |
WDVS normalentflammbar E - | WDVS normalentflammbar E - |
Dämmstoff normalentflammbar E | Dämmstoff normalentflammbar E |
* Es gelten die Anforderungen aus Anhang 4 Abschnitt 1.3. | * Es gelten die Anforderungen aus Anhang 4 Abschnitt 1.3. |
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04. | 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04. |
3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach DIN EN 13163:2012+A1:2015 1 | 3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach DIN EN 13163:2012+A1:2015 1 |
Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 Bestimmungen für die Verwendung | Bauaufsichtliche Anforderung Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS: schwerentflammbar C-s2,d0 - | WDVS: schwerentflammbar C-s2,d0 - |
Dämmstoff: schwerentflammbar C-s2,d0 Rohdichte: < 25 kg/m3, Dämmstoffdicke: < 300 mm | Dämmstoff: schwerentflammbar C-s2,d0 Rohdichte: < 25 kg/m3, Dämmstoffdicke: < 300 mm |
konstruktive Maßnahmen (Brandriegel): nichtbrennbar, formstabil bis 1.000 °C, | konstruktive Maßnahmen (Brandriegel): nichtbrennbar, formstabil bis 1.000 °C, |
Rohdichte > 60 kg/m2, | Rohdichte > 60 kg/m2, |
standsicher, auch im Brandfall:
Querzugfestigkeit > 5 kPa | standsicher, auch im Brandfall:
Querzugfestigkeit > 5 kPa |
Mindestabmessungen: | Mindestabmessungen: |
Höhe: > 200 mm | Höhe: > 200 mm |
A2-s1,d0 Brandschutzmaßnahmen gegen Brandeinwirkung von außen: | A2-s1,d0 Brandschutzmaßnahmen gegen Brandeinwirkung von außen: |
ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z.B. Parkdächer u. a.), | ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS bzw. maximal 90 cm über Geländeoberkante oder genutzten angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen (z.B. Parkdächer u. a.), |
ein Brandriegel in Höhe der Decke des 1. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen, | ein Brandriegel in Höhe der Decke des 1. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 3 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen, |
ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen, | ein Brandriegel in Höhe der Decke des 3. Geschosses über Geländeoberkante oder angrenzender horizontaler Gebäudeteile nach Nr. 1, jedoch zu dem darunter angeordneten Brandriegel mit einem Achsabstand von nicht mehr als 8 m. Bei größeren Abständen sind zusätzliche Brandriegel einzubauen, |
weitere Brandriegel an Übergängen der Außenwand zu horizontalen Flächen (z.B. Durchgänge, -fahrten, Arkaden), soweit diese in dem durch einen Brand von außen beanspruchten Bereich des 1. bis 3. Geschosses liegen. | weitere Brandriegel an Übergängen der Außenwand zu horizontalen Flächen (z.B. Durchgänge, -fahrten, Arkaden), soweit diese in dem durch einen Brand von außen beanspruchten Bereich des 1. bis 3. Geschosses liegen. |
Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z.B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen. | Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z.B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen. |
Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen: | Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen: |
Mindestdicke des Putzsystems (Oberputz und Unterputz) 4 mm, bei Ausführung vorgefertigter, klinkerartiger Putzteile ("Flachverblender") Dicke des Unterputzes > 4 mm, | Mindestdicke des Putzsystems (Oberputz und Unterputz) 4 mm, bei Ausführung vorgefertigter, klinkerartiger Putzteile ("Flachverblender") Dicke des Unterputzes > 4 mm, |
an Gebäudeinnenecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus Glasfasergewebe, Flächengewicht 280 g/m2 und Reißfestigkeit > 2,3 kN/5 cm (im Anlieferungszustand) einzuarbeiten und | an Gebäudeinnenecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus Glasfasergewebe, Flächengewicht 280 g/m2 und Reißfestigkeit > 2,3 kN/5 cm (im Anlieferungszustand) einzuarbeiten und |
Verwendung eines Bewehrungsgewebes mit einem Flächengewicht von > 150 g/m2. | Verwendung eines Bewehrungsgewebes mit einem Flächengewicht von > 150 g/m2. |
Brandschutzmaßnahmen bei Brandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3: | Brandschutzmaßnahmen bei Brandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3: |
1) Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d < 300 mm bei geklebten bzw. geklebt-gedübelten WDVS | 1) Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d < 300 mm bei geklebten bzw. geklebt-gedübelten WDVS |
Bei Verwendung von: | Bei Verwendung von: |
ausschließlich mineralisch oder organisch gebundenen Klebemörteln (keine Klebeschäume) | ausschließlich mineralisch oder organisch gebundenen Klebemörteln (keine Klebeschäume) |
mineralisch gebundenen Unter- und Oberputzen (Bindemittel Zement/Kalk) mit | mineralisch gebundenen Unter- und Oberputzen (Bindemittel Zement/Kalk) mit |
Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils < 5 %, | Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils < 5 %, |
Nassauftragsmenge jeweils > 2,5 kg/m2, | Nassauftragsmenge jeweils > 2,5 kg/m2, |
Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) > 4 mm | Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) > 4 mm |
organisch gebundenen Unter- und Oberputz (Bindemittel:
Kunstharz-, Silikonharz- oder Silikatdispersion) mit | organisch gebundenen Unter- und Oberputz (Bindemittel:
Kunstharz-, Silikonharz- oder Silikatdispersion) mit |
Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils | Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils |
< 10 %, | < 10 %, |
Nassauftragsmenge jeweils 2,5 bis 8 kg/m2, | Nassauftragsmenge jeweils 2,5 bis 8 kg/m2, |
Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) 4 bis 14 mm | Gesamtputzdicke (Unter- + Oberputz) 4 bis 14 mm |
sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen: | sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen: |
Oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze, mindestens 300 mm seitlich überstehend (links und rechts der Öffnung) und im Bereich gedämmter Laibungen, | Oberhalb jeder Öffnung im Bereich der Stürze, mindestens 300 mm seitlich überstehend (links und rechts der Öffnung) und im Bereich gedämmter Laibungen, |
beim Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene sind diese dreiseitig - oberhalb und an beiden Seiten, mindestens 200 mm hoch bzw. breit, wie unter a) beschrieben - zu umschließen. | beim Einbau von Rollladen oder Jalousien unmittelbar oberhalb von Öffnungen bzw. bei der Montage von Fenstern in der Dämmebene sind diese dreiseitig - oberhalb und an beiden Seiten, mindestens 200 mm hoch bzw. breit, wie unter a) beschrieben - zu umschließen. |
Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal um das Gebäude umlaufender Brandriegel angeordnet wird.
Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird. | Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal um das Gebäude umlaufender Brandriegel angeordnet wird.
Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird. |
2) Dämmstoffdicken < 100 mm: | 2) Dämmstoffdicken < 100 mm: |
Der Einbau der Fenster erfolgt bündig mit oder hinter der Rohbaukante. | Der Einbau der Fenster erfolgt bündig mit oder hinter der Rohbaukante. |
WDVS normalentflammbar E - | WDVS normalentflammbar E - |
Dämmstoff: normalentflammbar E | Dämmstoff: normalentflammbar E |
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08 | 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2016-08 |
4 Schallschutz | 4 Schallschutz |
Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von DRw = -6 dB beim Nachweis des Schallschutzes in Ansatz zu bringen. | Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von DRw = -6 dB beim Nachweis des Schallschutzes in Ansatz zu bringen. |
5 Wärmeschutz | 5 Wärmeschutz |
Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4:2017-03 zu führen. | Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4:2017-03 zu führen. |
6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS | 6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS |
Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser technischen Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben.
Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. | Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser technischen Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben.
Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. |
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Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden | Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden |
Stand: Oktober 2021 Anhang 12 | Stand: April 2024 Anhang 12 |
zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 | zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 |
Vorwort | Vorwort |
Diese technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen, die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind: | Diese technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen, die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind: |
nicht lasttragende verlorene Schalungssteine nach ETA erstellt auf der Grundlage von ETAG 009 [1], | nicht lasttragende verlorene Schalungssteine nach ETA erstellt auf der Grundlage von ETAG 009 [1], |
nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Normalbeton und Leichtbeton nach DIN EN 15435:2008 1 [2], | nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Normalbeton und Leichtbeton nach DIN EN 15435:2008 1 [2], |
nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Holzspanbeton nach DIN EN 15498:2008 2 [3]. | nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Holzspanbeton nach DIN EN 15498:2008 2 [3]. |
Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht.
Die Schalungssteine bzw. Schalungsbausätze/-systeme nach I) , II) und III) - im Weiteren Schalungsbausteine genannt - bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand. | Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht.
Die Schalungssteine bzw. Schalungsbausätze/-systeme nach I) , II) und III) - im Weiteren Schalungsbausteine genannt - bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand. |
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10. | 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15435:2008-10. |
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08. | 2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08. |
A Spezielle Definitionen | A Spezielle Definitionen |
Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons: | Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons: |
Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert.
Der Betonkörper darf bewehrt sein. | Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert.
Der Betonkörper darf bewehrt sein. |
Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen Ausbildung des tragenden Kernbetons. | Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen Ausbildung des tragenden Kernbetons. |
Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons: | Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons: |
1. Scheibenartiger Typ | 1. Scheibenartiger Typ |
Der tragende Kernbeton des scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen regelmäßig angeordnet.
Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur maximal 1 % der Wandfläche betragen. | Der tragende Kernbeton des scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen regelmäßig angeordnet.
Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur maximal 1 % der Wandfläche betragen. |
2. Gittertyp | 2. Gittertyp |
Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-Riegel verbunden sind.
Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume der Schalungsbausteine.
Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche. | Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-Riegel verbunden sind.
Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume der Schalungsbausteine.
Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche. |
3. Säulentyp | 3. Säulentyp |
Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu den Beton-Stützen aufweisen.
Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen Hohlräume der Schalungsbausteine.
Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche. | Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu den Beton-Stützen aufweisen.
Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen Hohlräume der Schalungsbausteine.
Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche. |
4. Sonstige Typen | 4. Sonstige Typen |
Sämtliche Typen, die vorstehend nicht definiert sind. | Sämtliche Typen, die vorstehend nicht definiert sind. |
B Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit | B Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit |
B1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung | B1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung |
Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g. technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach A 1.2.3.1 der MVV TB. | Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g. technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach A 1.2.3.1 der MVV TB. |
Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden. | Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden. |
Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor Umwelteinflüssen zu schützen. | Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor Umwelteinflüssen zu schützen. |
Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die Betondeckung angerechnet werden. | Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die Betondeckung angerechnet werden. |
Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETA basierend auf der ETAG 009 [1] sind die Aussagen zum Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der ETA zu entnehmen.
Bei Schalungssteinen nach EN 15435:2008 1 [2] bzw. EN 15498:2008 2 [3] sind die Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu entnehmen. | Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETA basierend auf der ETAG 009 [1] sind die Aussagen zum Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der ETA zu entnehmen.
Bei Schalungssteinen nach EN 15435:2008 1 [2] bzw. EN 15498:2008 2 [3] sind die Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu entnehmen. |
Sofern keine maximale zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen, um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus DIN 18218:2010-01 [4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Kapitel B2 dieser technischen Regel zu beachten.
Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z.B. Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen.
Die Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990:2010-12 und DIN EN 1990/NA:2010-12 [5, 6] festzulegen. | Sofern keine maximale zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen, um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus DIN 18218:2010-01 [4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Kapitel B2 dieser technischen Regel zu beachten.
Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z.B. Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen.
Die Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990:2010-12 und DIN EN 1990/NA:2010-12 [5, 6] festzulegen. |
B1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des Säulentyps bzw. "Sonstigen Typs" gilt zusätzlich Folgendes: | B1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des Säulentyps bzw. "Sonstigen Typs" gilt zusätzlich Folgendes: |
Es sind nur vorwiegend ruhende Einwirkungen erlaubt.
Die Bemessung und Konstruktion von Tragwerken unter Erdbebeneinwirkung sind mit dieser technischen Regel nicht geregelt. | Es sind nur vorwiegend ruhende Einwirkungen erlaubt.
Die Bemessung und Konstruktion von Tragwerken unter Erdbebeneinwirkung sind mit dieser technischen Regel nicht geregelt. |
Die Schlankheit der Wand bzw. der Kernbetonstützen darf den Wert l = 85 nicht überschreiten. | Die Schlankheit der Wand bzw. der Kernbetonstützen darf den Wert l = 85 nicht überschreiten. |
Höhere Betondruckfestigkeitsklassen des Ortbetons als C30/37 bzw. LC30/33 dürfen rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. | Höhere Betondruckfestigkeitsklassen des Ortbetons als C30/37 bzw. LC30/33 dürfen rechnerisch nicht in Ansatz gebracht werden. |
B1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED) in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich: | B1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED) in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich: |
Die Wände dürfen nach Anlage 1 bemessen werden, wenn der Querschnitt der horizontalen Beton-Riegel zwischen den vertikalen Stützen mindestens 100 cm2 beträgt, deren kleinste Dicke mindestens dem dreifachen Größtkorndurchmesser entspricht und pro m Wandhöhe mindestens vier solcher Riegel angeordnet sind.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, können die Bemessungsmodelle von Anlage 1 nicht verwendet werden.
In diesem Fall ist der statische Nachweis des Widerstandes gegen die horizontale Einwirkung in Wandebene so zuführen, als wenn es sich um nebeneinanderstehende Stützen handelt.
Die Definition der Stegaussparungen ist der ETA bzw. DIN EN 15435:2008 1, Abschnitt 3.1.10 [2] bzw. DIN EN 15498:2008 2, Bild 3.b [3], zu entnehmen. | Die Wände dürfen nach Anlage 1 bemessen werden, wenn der Querschnitt der horizontalen Beton-Riegel zwischen den vertikalen Stützen mindestens 100 cm2 beträgt, deren kleinste Dicke mindestens dem dreifachen Größtkorndurchmesser entspricht und pro m Wandhöhe mindestens vier solcher Riegel angeordnet sind.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, können die Bemessungsmodelle von Anlage 1 nicht verwendet werden.
In diesem Fall ist der statische Nachweis des Widerstandes gegen die horizontale Einwirkung in Wandebene so zuführen, als wenn es sich um nebeneinanderstehende Stützen handelt.
Die Definition der Stegaussparungen ist der ETA bzw. DIN EN 15435:2008 1, Abschnitt 3.1.10 [2] bzw. DIN EN 15498:2008 2, Bild 3.b [3], zu entnehmen. |
Die Querschnittsabmessungen der durchgehenden Stützen bei Wänden des Gitter- und Säulentyps müssen für tragende Wände über die gesamte Wandhöhe in jeder Querschnittsrichtung mindestens 120 mm betragen.
Schalungsbausteine, für die diese Bedingung im Endzustand nicht zutrifft, sind damit für tragende Wände ausgeschlossen. | Die Querschnittsabmessungen der durchgehenden Stützen bei Wänden des Gitter- und Säulentyps müssen für tragende Wände über die gesamte Wandhöhe in jeder Querschnittsrichtung mindestens 120 mm betragen.
Schalungsbausteine, für die diese Bedingung im Endzustand nicht zutrifft, sind damit für tragende Wände ausgeschlossen. |
Die Standsicherheit nichttragender Wände mit Abmessungen kleiner 120 mm in einer Querschnittsrichtung ist nach DIN 4103-1 [9] nachzuweisen. | Die Standsicherheit nichttragender Wände mit Abmessungen kleiner 120 mm in einer Querschnittsrichtung ist nach DIN 4103-1:2015-06 [9] nachzuweisen. |
Für die Bemessung der Wände bei Querkraftbeanspruchung des Gittertyps in Wandebene gilt Anlage 1 dieser technischen Regel. | Für die Bemessung der Wände bei Querkraftbeanspruchung des Gittertyps in Wandebene gilt Anlage 1 dieser technischen Regel. |
Bei Beanspruchungen senkrecht zur Wandebene müssen Wände des Gitter- und Säulentyps immer zweiseitig gehalten sein, d. h. sie dürfen in der Regel nur in Bauwerken verwendet werden, in denen die Decken als Scheiben wirken. | Bei Beanspruchungen senkrecht zur Wandebene müssen Wände des Gitter- und Säulentyps immer zweiseitig gehalten sein, d. h. sie dürfen in der Regel nur in Bauwerken verwendet werden, in denen die Decken als Scheiben wirken. |
Es dürfen folgende Bewehrungen angeordnet werden: | Es dürfen folgende Bewehrungen angeordnet werden: |
in jedem Beton-Riegel der Systeme des Gittertyps maximal 2 Betonstäbe | in jedem Beton-Riegel der Systeme des Gittertyps maximal 2 Betonstäbe |
in jeder Stütze der Systeme des Gitter- oder Säulentyps je Seite des Betonquerschnitts ein Vertikalstab oder zu einer Matte zusammengefasste Vertikalstäbe oder für den ganzen Betonquerschnitt ein Bewehrungskorb. | in jeder Stütze der Systeme des Gitter- oder Säulentyps je Seite des Betonquerschnitts ein Vertikalstab oder zu einer Matte zusammengefasste Vertikalstäbe oder für den ganzen Betonquerschnitt ein Bewehrungskorb. |
Bei der Planung und Ausführung der Bewehrung gilt Folgendes: | Bei der Planung und Ausführung der Bewehrung gilt Folgendes: |
Die horizontalen Abmessungen der Bewehrungsmatten und -körbe für die vertikale Bewehrung müssen einschließlich Abstandhalter um ein geeignetes Maß kleiner als die entsprechenden minimalen Abmessungen des Betonkerns sein. | Die horizontalen Abmessungen der Bewehrungsmatten und -körbe für die vertikale Bewehrung müssen einschließlich Abstandhalter um ein geeignetes Maß kleiner als die entsprechenden minimalen Abmessungen des Betonkerns sein. |
Für die Betondeckungen gilt DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8]. | Für die Betondeckungen gilt DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8]. |
Für den Abstand der Bewehrungsstäbe untereinander gelten die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8]. | Für den Abstand der Bewehrungsstäbe untereinander gelten die Regelungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8]. |
Wird mehr als ein Betonstabstahl auf einer Seite des Betonquerschnitts der Stütze angeordnet, sind diese zu einer Matte zu verbinden (z.B. durch aufgeschweißte oder angebundene Querstäbe). | Wird mehr als ein Betonstabstahl auf einer Seite des Betonquerschnitts der Stütze angeordnet, sind diese zu einer Matte zu verbinden (z.B. durch aufgeschweißte oder angebundene Querstäbe). |
Die Vertikalbewehrung darf nur statisch angerechnet werden, wenn sie den zugehörigen Bewehrungs- und Konstruktionsregeln für normalkraft- und/oder biegebeanspruchte Balken oder Stützen nach DIN EN DIN EN 1992 1 1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] entspricht. | Die Vertikalbewehrung darf nur statisch angerechnet werden, wenn sie den zugehörigen Bewehrungs- und Konstruktionsregeln für normalkraft- und/oder biegebeanspruchte Balken oder Stützen nach DIN EN DIN EN 1992 1 1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] entspricht. |
B2 Zusätzlich zu DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] gilt Folgendes: | B2 Zusätzlich zu DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] gilt Folgendes: |
1. Die mindestens einzuhaltende Ausbreitmaßklasse und das Größtkorn der Gesteinskörnung des verwendeten Frischbetons müssen für alle Systeme (auch für Systeme des scheibenartigen Typs) den Angaben der folgenden Tabelle 1 entsprechen. | 1. Die mindestens einzuhaltende Ausbreitmaßklasse und das Größtkorn der Gesteinskörnung des verwendeten Frischbetons müssen für alle Systeme (auch für Systeme des scheibenartigen Typs) den Angaben der folgenden Tabelle 1 entsprechen. |
Tabelle 1 | Tabelle 1 |
Mindestabmessung des Füllbereichs Größtkorn der Gesteinskörnung Ausbreitmaßklasse | Mindestabmessung des Füllbereichs Größtkorn der Gesteinskörnung Ausbreitmaßklasse |
1 2 3 | 1 2 3 |
1 < 120 mm < 16 mm F5 | 1 < 120 mm < 16 mm F5 |
2 120 bis 140 mm < 16 mm > F3 | 2 120 bis 140 mm < 16 mm > F3 |
3 > 140 mm < 32 mm > F2 | 3 > 140 mm < 32 mm > F2 |
Die maximale Ausbreitmaßklasse darf F5 nicht überschreiten. | Die maximale Ausbreitmaßklasse darf F5 nicht überschreiten. |
Frischbeton im unteren Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darunter muss durch Rütteln verdichtet werden. | Frischbeton im unteren Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darunter muss durch Rütteln verdichtet werden. |
Frischbeton im oberen Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darüber darf durch Stochern verdichtet werden. | Frischbeton im oberen Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darüber darf durch Stochern verdichtet werden. |
Die Festigkeitsentwicklung des Frischbetons muss "Mittel" bis "Schnell" nach DIN EN 206-1:2001-07, DIN EN 206-1/A1:2004-10 und DIN EN 206-1/A2:2005-09 [10] in Verbindung mit DIN 1045-2:2008-08 [11], Tabelle 12 sein. | Die Festigkeitsentwicklung des Frischbetons muss "Mittel" bis "Schnell" nach DIN 1045-2:2023-08 [10], Tabelle 19 sein. |
2. Waagerechte Arbeitsfugen sind vorzugsweise in Höhe der Geschossdecken anzuordnen.
Sofern darüber hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht vermieden werden können, sind vertikale Betonstabstähle (Steckeisen) in den Arbeitsfugen wie folgt anzuordnen: | 2. Waagerechte Arbeitsfugen sind vorzugsweise in Höhe der Geschossdecken anzuordnen.
Sofern darüber hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht vermieden werden können, sind vertikale Betonstabstähle (Steckeisen) in den Arbeitsfugen wie folgt anzuordnen: |
Die Steckeisen müssen zueinander versetzt sein und der Abstand voneinander darf nicht größer als 500 mm sein. | Die Steckeisen müssen zueinander versetzt sein und der Abstand voneinander darf nicht größer als 500 mm sein. |
Der Gesamtquerschnitt muss mindestens 1/2.000 der Querschnittsfläche des anzuschließenden Betonkerns betragen, jedoch sind je Meter Wandlänge mindestens zwei Betonstabstähle B500 Ø 8 mm (oder gleichwertig) anzuordnen. | Der Gesamtquerschnitt muss mindestens 1/2.000 der Querschnittsfläche des anzuschließenden Betonkerns betragen, jedoch sind je Meter Wandlänge mindestens zwei Betonstabstähle B500 Ø 8 mm (oder gleichwertig) anzuordnen. |
Die Steckeisen müssen jeweils mindestens 200 mm in die miteinander zu verbindenden Betonschichten reichen. | Die Steckeisen müssen jeweils mindestens 200 mm in die miteinander zu verbindenden Betonschichten reichen. |
3. Der Beton darf frei nur bis zu einer Höhe von 2 m fallen, darüber hinaus ist der Beton durch Schüttrohre oder Betonierschläuche von maximal 100 mm Durchmesser zusammenzuhalten und bis kurz vor die Einbaustelle zu führen.
Schüttkegel sind durch kurze Abstände der Einfüllstellen zu vermeiden. | 3. Der Beton darf frei nur bis zu einer Höhe von 2 m fallen, darüber hinaus ist der Beton durch Schüttrohre oder Betonierschläuche von maximal 100 mm Durchmesser zusammenzuhalten und bis kurz vor die Einbaustelle zu führen.
Schüttkegel sind durch kurze Abstände der Einfüllstellen zu vermeiden. |
Es muss genügend Zwischenraum in der Bewehrung für Schüttrohre oder Betonierschläuche vorgesehen werden.
Das DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" - 01/2014 [12] ist zu beachten. | Es muss genügend Zwischenraum in der Bewehrung für Schüttrohre oder Betonierschläuche vorgesehen werden.
Das DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" - 01/2014 [12] ist zu beachten. |
4. Die Wände dürfen nach dem Betonieren nicht mehr als 5 mm pro laufenden Meter Wandhöhe von der Lotrechten abweichen, ab eine Wandhöhe von 3 m allerdings insgesamt maximal 15 mm und müssen den Ebenheitstoleranzen für Wandoberflächen nach DIN 18202:2013-04, Tabelle 3, Zeile 6 [13], entsprechen. | 4. Die Wände dürfen nach dem Betonieren nicht mehr als 5 mm pro laufenden Meter Wandhöhe von der Lotrechten abweichen, ab eine Wandhöhe von 3 m allerdings insgesamt maximal 15 mm und müssen den Ebenheitstoleranzen für Wandoberflächen nach DIN 18202:2013-04, Tabelle 3, Zeile 6 [12], entsprechen. |
C Brandschutz | C Brandschutz |
C1 Feuerwiderstand | C1 Feuerwiderstand |
Bei tragenden Wandkonstruktionen, die unter Verwendung von vorher genannten Schalungssteinen oder Schalungsbausätzen/-systemen erstellt werden, kann der Feuerwiderstand hinsichtlich der Standsicherheit (Tragfähigkeitskriterium R) für die i. d. R. innenliegende, tragende Betonkonstruktion nach DIN EN 1992-1-2:2010-12 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 [15] erfolgen, wenn der Nachweis der Standsicherheit unter normalen Temperaturen auf Grundlage von DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] vollumfänglich möglich ist. In welchem Rahmen eine Beurteilung des Feuerwiderstandes hinsichtlich Raumabschluss und Isolation (EI) oder Tragfähigkeit, Raumabschluss und Isolation (REI) möglich ist, hängt von den entsprechenden dazu erforderlichen Randbedingungen der Nachweisführung nach DIN EN 1992-1-2:2010-12 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 [15] ab. | Bei tragenden Wandkonstruktionen, die unter Verwendung von vorher genannten Schalungssteinen oder Schalungsbausätzen/-systemen erstellt werden, kann der Feuerwiderstand hinsichtlich der Standsicherheit (Tragfähigkeitskriterium R) für die i. d. R. innenliegende, tragende Betonkonstruktion nach laufender Nummer A 1.2.3.1 erfolgen, wenn der Nachweis der Standsicherheit unter normalen Temperaturen auf Grundlage von DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] vollumfänglich möglich ist. In welchem Rahmen eine Beurteilung des Feuerwiderstandes hinsichtlich Raumabschluss und Isolation (EI) oder Tragfähigkeit, Raumabschluss und Isolation (REI) möglich ist, hängt von den entsprechenden dazu erforderlichen Randbedingungen der Nachweisführung nach laufender Nummer A 1.2.3.1 ab. |
Für den prüftechnischen Nachweis gibt es keine abschließende technische Regel. | Für den prüftechnischen Nachweis gibt es keine abschließende technische Regel. |
C2 Brandverhalten | C2 Brandverhalten |
Für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausteine, die aus expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach EN 13163:2012-A2:2016 3 [16] hergestellt werden, ist hinsichtlich der Zuordnung der Klassifizierung nach DIN EN 13501-1:2010-01 [17] zu den bauaufsichtlichen Anforderungen die TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" (Juni 2016) Abschnitt 3.2 1 sinngemäß anzuwenden. | Für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausteine, die aus expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach EN 13163:2012-A2:2016 3 [13] hergestellt werden, ist hinsichtlich der Zuordnung der Klassifizierung nach DIN EN 13501-1:2010-01 [14] zu den bauaufsichtlichen Anforderungen die TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" (Juni 2016) Abschnitt 3.2 1 sinngemäß anzuwenden. |
D Schallschutz | D Schallschutz |
Werden Schalungsbausteine in Fällen verwendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz bestehen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109-1:2018-01 [18] und DIN 4109-32:2016-07 [20] zu führen. | Werden Schalungsbausteine in Fällen verwendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz bestehen, sind zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt A 5.2 der MVV TB zu beachten. |
E Wärmeschutz | E Wärmeschutz |
Der auf Basis der o. g. technischen Spezifikationen nach [1], [2] und [3] angegebene Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes des Schalungsbausteins ist für den Nachweis des Wärmeschutzes in einen Bemessungswert umzurechnen.
Der Bemessungswert ist gleich dem Nennwert dividiert durch einen Sicherheitsbeiwert = 1,2. | Der auf Basis der o. g. technischen Spezifikationen nach [1], [2] und [3] angegebene Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes des Schalungsbausteins ist für den Nachweis des Wärmeschutzes in einen Bemessungswert umzurechnen.
Der Bemessungswert ist gleich dem Nennwert dividiert durch einen Sicherheitsbeiwert = 1,2. |
Für Schalungsbausteine darf der Nachweis des Wärmeschutzes alternativ mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Komponenten nach DIN 4108-4:2020-11 [20] geführt werden. | Für Schalungsbausteine darf der Nachweis des Wärmeschutzes alternativ mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Komponenten nach DIN 4108-4:2020-11 [15] geführt werden. |
Als integrierte Wärmedämmung, das sind Wärmedämmstoff-Einlagen im Inneren des Schalungsbausteins, die direkt dem Frischbetondruck ausgesetzt sind, dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, deren Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens der Stufe > 100 kPa [16] entspricht. | Als integrierte Wärmedämmung, das sind Wärmedämmstoff-Einlagen im Inneren des Schalungsbausteins, die direkt dem Frischbetondruck ausgesetzt sind, dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, deren Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens der Stufe > 100 kPa [13] entspricht. |
Literatur | Literatur |
[1] ETAG 009:2002-06 Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton | [1] ETAG 009:2002-06 Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton |
[2] DIN EN 15435:2008-10 Betonfertigteile - Schalungssteine aus Normal- und Leichtbeton - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15435:2008 | [2] DIN EN 15435:2008-10 Betonfertigteile - Schalungssteine aus Normal- und Leichtbeton - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15435:2008 |
[3] DIN EN 15498:2008-08 Betonfertigteile - Holzspanbeton-Schalungssteine - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15498:2008 | [3] DIN EN 15498:2008-08 Betonfertigteile - Holzspanbeton-Schalungssteine - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale; Deutsche Fassung EN 15498:2008 |
[4] DIN 18218:2010-01 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen | [4] DIN 18218:2010-01 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen |
[5] DIN EN 1990:2010-12 Eurocode:
Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002+A1:2005+A1:2005/AC:2010 | [5] DIN EN 1990:2010-12 Eurocode:
Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002+A1:2005+A1:2005/AC:2010 |
[6] DIN EN 1990/NA:2010-12 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode:
Grundlagen der Tragwerksplanung | [6] DIN EN 1990/NA:2010-12 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode:
Grundlagen der Tragwerksplanung |
[7] DIN EN 1992-1-1:2011-01 | [7] DIN EN 1992-1-1:2011-01 |
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Deutsche Fassung EN 1992-1-1:2004 + AC:2010 | DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; |
| Deutsche Fassung EN 1992-1-1:2004 + AC:2010 |
[8] DIN EN 1992-1-1/NA | [8] DIN EN 1992-1-1/NA |
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 Nationaler Anhang: 2013-04 - Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau | DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 Nationaler Anhang: 2013-04 - Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau |
[9] DIN 4103-1:2015-06 Nichttragende innere Trennwände - Teil 1: Anforderungen und Nachweise | [9] DIN 4103-1:2015-06 Nichttragende innere Trennwände - Teil 1: Anforderungen und Nachweise |
[10] DIN EN 206-1:2001-07 Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000 | |
DIN EN 206-1/A1:2004-10 Änderung A1 | |
DIN EN 206-1/A2:2005-09 Änderung A2 | |
[11] DIN 1045-2:2008-08 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität - | [10] DIN 1045-2:2023-08 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton |
Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 | |
[12] DBV-Merkblatt Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau - 01/2014 | [11] DBV-Merkblatt Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton - Planungs- und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau - 01/2014 |
[13] DIN 18202:2013-04 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke | [12] DIN 18202:2013-04 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke |
[14] DIN EN 1992-1-2:2010-12 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall; Deutsche Fassung EN 1992-1-2:2004 + AC:2008 | |
[15] DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: | |
Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall | |
[16] DIN EN 13163:2017-02 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13163:2012+A2:2016 | [13] DIN EN 13163:2017-02 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13163:2012+A2:2016 |
[17] DIN EN 13501-1:2010-01 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009 | [14] DIN EN 13501-1:2010-01 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009 |
[18] DIN 4109-1:2018-01 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen | |
[19] - - | |
[20] DIN 4109-32:2016-07 Schallschutz im Hochbau - Teil 32: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Massivbau | |
[21] DIN 4108-4:2020-11 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte | [15] DIN 4108-4:2020-11 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte |
1) Bei der sinngemäßen Anwendung der TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" bzgl. des Brandverhaltens von verlorenen Schalungsbausätzen aus Polystyrol ist zu beachten, dass nach den Bauordnungen der Länder "schwerentflammbar" nur für die Oberflächen von Außenwänden der Gebäude nach den Gebäudeklassen 4 und 5 gefordert wird.
Für Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht "normalentflammbar" aus. | 1) Bei der sinngemäßen Anwendung der TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" bzgl. des Brandverhaltens von verlorenen Schalungsbausätzen aus Polystyrol ist zu beachten, dass nach den Bauordnungen der Länder "schwerentflammbar" nur für die Oberflächen von Außenwänden der Gebäude nach den Gebäudeklassen 4 und 5 gefordert wird.
Für Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht "normalentflammbar" aus. |
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2017-02. | 3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13163:2017-02. |
. | . |
Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HEd), in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps, ausgenommen Einwirkungen aus Erdbeben Anlage 1 | Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HEd), in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps, ausgenommen Einwirkungen aus Erdbeben Anlage 1 |
Die Ermittlung des Bemessungswiderstandes ist unter Wahl eines zutreffenden Modells (siehe nachfolgend, hier: a), b) oder c) und des verwendeten Betons (Normalbeton oder Leichtbeton) vorzunehmen.
Bei der Ermittlung der relevanten Einwirkungen ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] zu berücksichtigen. | Die Ermittlung des Bemessungswiderstandes ist unter Wahl eines zutreffenden Modells (siehe nachfolgend, hier: a), b) oder c) und des verwendeten Betons (Normalbeton oder Leichtbeton) vorzunehmen.
Bei der Ermittlung der relevanten Einwirkungen ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8] zu berücksichtigen. |
Die Teilsicherheitsbeiwerte für die "außergewöhnliche Bemessungssituation" sind entsprechend denen für die "ständige und vorübergehende Bemessungssituation" zu wählen. | Die Teilsicherheitsbeiwerte für die "außergewöhnliche Bemessungssituation" sind entsprechend denen für die "ständige und vorübergehende Bemessungssituation" zu wählen. |
Dabei können drei statische Modelle gemäß Abb. 1 angewandt werden: | Dabei können drei statische Modelle gemäß Abb. 1 angewandt werden: |
Rahmenmodell (unbewehrter Beton) | Rahmenmodell (unbewehrter Beton) |
Modell mit durchgehenden Streben (unbewehrter Beton) | Modell mit durchgehenden Streben (unbewehrter Beton) |
Balkenmodell (bewehrter Beton) | Balkenmodell (bewehrter Beton) |
Abb. 1: Statische Modelle für horizontale Scherkräfte HEd | Abb. 1: Statische Modelle für horizontale Scherkräfte HEd |
a) Rahmenmodell b) Modell mit durchgehenden Streben c) Balkenmodell | a) Rahmenmodell b) Modell mit durchgehenden Streben c) Balkenmodell |
Der Nachweis von Horizontalkräften in Wandlängsrichtung (Scherkräften) HEd ist wie folgt zu führen: | Der Nachweis von Horizontalkräften in Wandlängsrichtung (Scherkräften) HEd ist wie folgt zu führen: |
HEd < HRd,i mit i = 1 bis 3 (Bemessungswiderstände der u. g. einzelnen Modelle) | HEd < HRd,i mit i = 1 bis 3 (Bemessungswiderstände der u. g. einzelnen Modelle) |
Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Beton-Stützen in Zustand I bleiben, d. h. es dürfen keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den Stützen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen. | Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Beton-Stützen in Zustand I bleiben, d. h. es dürfen keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den Stützen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen. |
Die Nachweise HEd < HRd,i der vorgeschlagenen statischen Modelle dürfen mittels folgender Ansätze geführt werden: | Die Nachweise HEd < HRd,i der vorgeschlagenen statischen Modelle dürfen mittels folgender Ansätze geführt werden: |
A Rahmenmodell | A Rahmenmodell |
Der Bemessungswiderstand HRd,1 des Rahmenmodells hängt von der Zugfestigkeit der Beton-Riegel ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Beton-Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Beton-Riegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Stütze die Zugfestigkeit des Betons überschreitet.
Der maximale Wert der Schubbeanspruchung HEd ergibt sich aus Gleichung (1): | Der Bemessungswiderstand HRd,1 des Rahmenmodells hängt von der Zugfestigkeit der Beton-Riegel ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Beton-Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Beton-Riegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Stütze die Zugfestigkeit des Betons überschreitet.
Der maximale Wert der Schubbeanspruchung HEd ergibt sich aus Gleichung (1): |
max HEd = (3/2)(HEd/L), (1) | max HEd = (3/2)(HEd/L), (1) |
und führt so zu einer maximalen Schubkraft maxVED,r in einem Beton-Riegel von | und führt so zu einer maximalen Schubkraft maxVED,r in einem Beton-Riegel von |
maxVEd,r = max HEdhs = (3/2)(HEd/L) hs (2) | maxVEd,r = max HEdhs = (3/2)(HEd/L) hs (2) |
Das anliegende maximale Biegemoment maxMED,r in einem Beton-Riegel ist | Das anliegende maximale Biegemoment maxMED,r in einem Beton-Riegel ist |
maxMEd,r = max VEd,r (lr/2) = (3/4)(HEd/L) hslr (3) | maxMEd,r = max VEd,r (lr/2) = (3/4)(HEd/L) hslr (3) |
Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment Zr des Beton-Riegels und einer charakteristischen Betonzugfestigkeit ¦etk;0,05 ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand: | Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment Zr des Beton-Riegels und einer charakteristischen Betonzugfestigkeit ¦etk;0,05 ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand: |
HRd,1 = (4/3)(L/hs)(Zr/lr)(¦etk;0,05/ get) (4) | HRd,1 = (4/3)(L/hs)(Zr/lr)(¦etk;0,05/ get) (4) |
n Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Abb. 2): | n Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Abb. 2): |
HRd,1 Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmenmodell; | HRd,1 Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmenmodell; |
L Wandlänge; | L Wandlänge; |
hs Abstand zwischen den Achsen der Beton-Riegel; | hs Abstand zwischen den Achsen der Beton-Riegel; |
lr lichte Länge des Beton-Riegels; | lr lichte Länge des Beton-Riegels; |
Zr Widerstandsmoment des Beton-Riegels; | Zr Widerstandsmoment des Beton-Riegels; |
¦ctk;0,05 charakteristische Betonzugfestigkeit; | ¦ctk;0,05 charakteristische Betonzugfestigkeit; |
¦ctk;0,05 = h1 · 0,7 · 0,3 · ¦ck2/3 = h1 · 0,21 · ¦ck2/3 [MN/m2]; | ¦ctk;0,05 = h1 · 0,7 · 0,3 · ¦ck2/3 = h1 · 0,21 · ¦ck2/3 [MN/m2]; |
¦ck charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder); | ¦ck charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder); |
gct mit 1,5 Teilsicherheitsbeiwert für die Betonzugfestigkeit des Ortbetons; | gct mit 1,5 Teilsicherheitsbeiwert für die Betonzugfestigkeit des Ortbetons; |
h1 mit 1,0 für Normal-Ortbeton; | h1 mit 1,0 für Normal-Ortbeton; |
0,40 + 0,60 · r/ 2200 für Ortbeton aus Leichtbeton mit einem Rechenwert der Trockenrohdichte von r in [kg/m3]. | 0,40 + 0,60 · r/ 2200 für Ortbeton aus Leichtbeton mit einem Rechenwert der Trockenrohdichte von r in [kg/m3]. |
Abb. 2: Bezeichnungen | Abb. 2: Bezeichnungen |
B Modell mit durchgehenden Druck-Streben | B Modell mit durchgehenden Druck-Streben |
Der Bemessungswiderstand HRd, 2 des Modells mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit der n Streben ab, die durchgehend von einem Geschoss zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl. Abb. 1 und 3). | Der Bemessungswiderstand HRd, 2 des Modells mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit der n Streben ab, die durchgehend von einem Geschoss zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl. Abb. 1 und 3). |
Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe | Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe |
Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß Gleichung (5) ermittelt.
Der Neigungswinkel Ø der Streben ergibt sich aus Abb. 3. | Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß Gleichung (5) ermittelt.
Der Neigungswinkel Ø der Streben ergibt sich aus Abb. 3. |
Der Bemessungswiderstand HRd,2 ergibt sich aus Gleichung (5): | Der Bemessungswiderstand HRd,2 ergibt sich aus Gleichung (5): |
HRd,2 = n* · n · ¦cd · bc · dc · cosq < NEd · cotq (5) | HRd,2 = n* · n · ¦cd · bc · dc · cosq < NEd · cotq (5) |
mit | mit |
HRd, 2 = Bemessungswiderstand gemäß dem Modell mit durchgehenden Streben; | HRd, 2 = Bemessungswiderstand gemäß dem Modell mit durchgehenden Streben; |
n* = Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand; | n* = Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand; |
¦cd = Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons; | ¦cd = Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons; |
n = 0,6 (1 - ¦ck/250 [¦ck in MN/m2] (entspricht Gleichung 6.6N in [8] bzw. [9]); | n = 0,6 (1 - ¦ck/250 [¦ck in MN/m2] (entspricht Gleichung 6.6N in [8] bzw. [9]); |
bc = Dicke der Strebe; | bc = Dicke der Strebe; |
dc = Höhe der Strebe (mindestens 70 mm); | dc = Höhe der Strebe (mindestens 70 mm); |
q = Neigungswinkel der Streben 30° < q < 60°; | q = Neigungswinkel der Streben 30° < q < 60°; |
NEd = Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft. | NEd = Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft. |
C Balkenmodell | C Balkenmodell |
Der Bemessungswiderstand HRd, 3 gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten.
Dabei verläuft die Beton-Druckstrebe nicht über das ganze Geschoss, sondern nur innerhalb der Beton-Stütze. Die Beton-Druckstrebe wird dabei mit Hilfe der Bewehrung zurückgehängt. Diese "Rückhänge-Bewehrung" wird dabei durch horizontale Betonstabstähle gebildet, die innerhalb der Beton-Riegel des Stützen/Riegel-Systems verlaufen.
Eine ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe - z.B. durch Schlaufen der Bewehrung - ist gemäß DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8], Abschnitt 8, sicherzustellen. | Der Bemessungswiderstand HRd, 3 gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten.
Dabei verläuft die Beton-Druckstrebe nicht über das ganze Geschoss, sondern nur innerhalb der Beton-Stütze. Die Beton-Druckstrebe wird dabei mit Hilfe der Bewehrung zurückgehängt. Diese "Rückhänge-Bewehrung" wird dabei durch horizontale Betonstabstähle gebildet, die innerhalb der Beton-Riegel des Stützen/Riegel-Systems verlaufen.
Eine ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe - z.B. durch Schlaufen der Bewehrung - ist gemäß DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 [8], Abschnitt 8, sicherzustellen. |
Der Bemessungswiderstand HRd, 3a der Rückhänge-Bewehrung ergibt sich aus Gleichung (6): | Der Bemessungswiderstand HRd, 3a der Rückhänge-Bewehrung ergibt sich aus Gleichung (6): |
HRd, 3a = min(Ash,r · ¦yd; Asv,r · ¦yd · (H/b)) (6) | HRd, 3a = min(Ash,r · ¦yd; Asv,r · ¦yd · (H/b)) (6) |
mit | mit |
HRd, 3a = Bemessungswiderstand der Rückhänge-Bewehrung gemäß dem Balkenmodell; | HRd, 3a = Bemessungswiderstand der Rückhänge-Bewehrung gemäß dem Balkenmodell; |
Ash, r = Querschnitt der horizontalen Rückhänge-Bewehrung; | Ash, r = Querschnitt der horizontalen Rückhänge-Bewehrung; |
Asv, r = Querschnitt der vertikalen Betonstab-Bewehrung; | Asv, r = Querschnitt der vertikalen Betonstab-Bewehrung; |
b = Breite der betrachteten Beton-Stütze; | b = Breite der betrachteten Beton-Stütze; |
¦yd = Bemessungswert der Festigkeit des Stahls der Rückhänge-Bewehrung. | ¦yd = Bemessungswert der Festigkeit des Stahls der Rückhänge-Bewehrung. |
Der Bemessungswiderstand HRd,3b der Druckstrebe ergibt sich in Analogie zu (5) aus Gleichung (7): | Der Bemessungswiderstand HRd,3b der Druckstrebe ergibt sich in Analogie zu (5) aus Gleichung (7): |
HRd,3b = n* · n · ¦cd · bc · dc · cosq (7) | HRd,3b = n* · n · ¦cd · bc · dc · cosq (7) |
mit | mit |
n* = 1; | n* = 1; |
q = Neigungswinkel der Strebe 30° < q < 60°. | q = Neigungswinkel der Strebe 30° < q < 60°. |
Der Bemessungswiderstand HRd,3 des Balkenmodells nach Abb. 1c) ergibt sich nach Gleichung (8): | Der Bemessungswiderstand HRd,3 des Balkenmodells nach Abb. 1c) ergibt sich nach Gleichung (8): |
HRd,3 = min( HRd,3a; HRd,3b) (8) | HRd,3 = min( HRd,3a; HRd,3b) (8) |
. | . |
Richtlinie über Rolladenkästen (RokR) | Richtlinie über Rolladenkästen (RokR) |
Stand:
September 2021 Anhang 13 | Stand:
September 2022 Anhang 13 |
zu Lfd. Nr. C 2.8.1 | zu Lfd. Nr. C 2.8.1 |
1 Geltungsbereich | 1 Geltungsbereich |
Diese Richtlinie gilt für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen (einschließlich Rollladenkastendeckel), an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes gestellt werden. | Diese Richtlinie gilt für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen (einschließlich Rollladenkastendeckel), an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes gestellt werden. |
Die Bestandteile des Rollladenkastens müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. | Die Bestandteile des Rollladenkastens müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. |
Für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk ist zusätzlich die in Kapitel C 2 bekannt gemachte technische Regel für das jeweilige Bauprodukt zu beachten. | Für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk ist zusätzlich die in Kapitel C 2 bekannt gemachte technische Regel für das jeweilige Bauprodukt zu beachten. |
2 Wärmeschutz | 2 Wärmeschutz |
2.1 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz | 2.1 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz |
Es werden Anforderungen an die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie an die Oberflächentemperatur gestellt. | Es werden Anforderungen an die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie an die Oberflächentemperatur gestellt. |
Der Rollladenkasten muss die Anforderung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02, Abschnitt 5.1.3, erfüllen. | Der Rollladenkasten muss die Anforderung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02, Abschnitt 5.1.3, erfüllen. |
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der nach Abschnitt 2.2 berechnete oder der nach Abschnitt 2.3 gemessene Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens Usb < 0,85 W/(m2 · K) beträgt und der nach Abschnitt 2.2 berechnete Temperaturfaktor fRsi > 0,70 beträgt. | Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der nach Abschnitt 2.2 berechnete oder der nach Abschnitt 2.3 gemessene Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens Usb < 0,85 W/(m2 · K) beträgt und der nach Abschnitt 2.2 berechnete Temperaturfaktor fRsi > 0,70 beträgt. |
2.2 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb und des Temperaturfaktors fRsi | 2.2 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb und des Temperaturfaktors fRsi |
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden.
Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 60 mm Bautiefe, der für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat zu betrachten ist, durchzuführen.
Der Blendrahmen ist bündig mit der Außenseite des tatsächlichen oder geplanten Fensterrahmens anzusetzen, unabhängig von dessen Breite. | Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden.
Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 60 mm Bautiefe, der für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat zu betrachten ist, durchzuführen.
Der Blendrahmen ist bündig mit der Außenseite des tatsächlichen oder geplanten Fensterrahmens anzusetzen, unabhängig von dessen Breite. |
Bei der zweidimensionalen Berechnung ist die Wärmestromdichte auf die maßgebliche Höhe bsb nach DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu beziehen. | Bei der zweidimensionalen Berechnung ist die Wärmestromdichte auf die maßgebliche Höhe bsb nach DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu beziehen. |
Der Temperaturfaktor fRsi des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10211:2018-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 110077-2:2018-01 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden.
Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 70 mm Bautiefe aus Holz der Wärmeleitfähigkeit l = 0,13 W/(m · K) unter den Randbedingungen aus DIN 4108-2:2013-02 durchzuführen.
Für die Übergangswiderstände sind die Randbedingungen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 anzusetzen.
Der obere Baukörperanschluss wird für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat betrachtet. | Der Temperaturfaktor fRsi des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10211:2018-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 110077-2:2018-01 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden.
Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 70 mm Bautiefe aus Holz der Wärmeleitfähigkeit l = 0,13 W/(m · K) unter den Randbedingungen aus DIN 4108-2:2013-02 durchzuführen.
Für die Übergangswiderstände sind die Randbedingungen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 anzusetzen.
Der obere Baukörperanschluss wird für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat betrachtet. |
Für die Bestandteile des Rollladenkastens sind bei den Berechnungen die jeweiligen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN ISO 10456:2010-05, DIN EN ISO 10077-2:2018-01 oder DIN 4108-4:2020-11 anzusetzen.
Der Rollraum ist entsprechend den Randbedingungen nach Abschnitt 6.3.5 oder DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu behandeln. | Für die Bestandteile des Rollladenkastens sind bei den Berechnungen die jeweiligen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN ISO 10456:2010-05, DIN EN ISO 10077-2:2018-01 oder DIN 4108-4:2020-11 anzusetzen.
Der Rollraum ist entsprechend den Randbedingungen nach Abschnitt 6.3.5 oder DIN EN ISO 10077-2:2018-01 zu behandeln. |
2.3 Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb | 2.3 Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb |
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist nach DIN EN 12412-4:2003-11 zu bestimmen. | Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist nach DIN EN 12412-4:2003-11 zu bestimmen. |
3 Schallschutz | 3 Schallschutz |
Sollen für den Rollladenkasten schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das zugehörige bewertete Schalldämm-Maß zu ermitteln entweder: | Sollen für den Rollladenkasten schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das zugehörige bewertete Schalldämm-Maß zu ermitteln entweder: |
aufgrund seiner konstruktiven Merkmale nach DIN 4109-35:2016-07, Tabelle 6, oder | aufgrund seiner konstruktiven Merkmale nach DIN 4109-35:2016-07, Tabelle 6, oder |
durch Messung nach DIN EN ISO 10140-1:2016-12, DIN EN ISO 10140-2 und -4:2010-12 sowie DIN EN ISO 10140-5:2014-09 und Bewertung nach DIN EN ISO 717-1:2013-06. Falls im Rahmen der Messung nur eine bewertete Norm-Schallpegeldifferenz Dn,e,w ausgewiesen wurde, so ist diese nach folgender Formel in ein bewertetes Schalldämm-Maß umzurechnen: | durch Messung nach DIN EN ISO 10140-1, -2, -4 und -5:2021-09 und Bewertung nach DIN EN ISO 717-1:2021-05. Falls im Rahmen der Messung nur eine bewertete Norm-Schallpegeldifferenz Dn,e,w ausgewiesen wurde, so ist diese nach folgender Formel in ein bewertetes Schalldämm-Maß umzurechnen: |
Rw = Dn,e,w + 10 log(SR/10m2) | Rw = Dn,e,w + 10 log(SR/10m2) |
mit SR Fläche des Rollladenkastens in m2. | mit SR Fläche des Rollladenkastens in m2. |
Prüfberichte nach DIN EN ISO 10140-1:2010-12, 2012-05 und 2014-09 sowie DIN EN ISO 10140-05:2010-12 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. | |
Bei der Berechnung der Luftschalldämmung kann das angegebene bewertete Schalldämm-Maß Rw direkt in Gleichung 37 der DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 4.4.2 eingesetzt werden. | Bei der Berechnung der Luftschalldämmung kann das angegebene bewertete Schalldämm-Maß Rw direkt in Gleichung 37 der DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 4.4.2 eingesetzt werden. |
4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen | 4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen |
Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß "RW = ..." anzugeben. | Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß "RW = ..." anzugeben. |
Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese wesentlichen Merkmale gelten. | Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese wesentlichen Merkmale gelten. |
Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen technischen Regel zusätzlich zu beachten. | Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen technischen Regel zusätzlich zu beachten. |